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tarif-c-1993

Tarif C (Beschluss vom 21. Oktober 1993)

Eschk · 1993-10-21 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

0 EIDGENÖSSISCHE SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE EN MATllRE DE PERCEPTION DE DROITS D'AUTEUR COMMISSIONE ARBITRALE FEDERLAE PER LA RISCOSSIONE DEI DIRITTI D'AUTORE Beschluss vom 21. Oktober 1993 betreffend den Tarif C (Kirchen und andere religiöse Gemeinschaften) Besetzung: Präsident: • Dr. iur. Franz Schmid, Luzern Neutrale Beisitzer: • Herr Pierre Greber, Geneve • Frau Verena Bräm-Burckhardt, Zürich Vertreter der Urheber: • Dr. Martina Altenpohl, Thalwil Vertreter der Werknutzer: • Dr. iur. Paul Thalmann, Zürich Sekretär: • Lic. iur. Carlo Govoni, Bern

ESchK 2 In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des von der Schiedskommission mit Beschluss vom 17. Dezember 1990 genehmigten Tarifs C läuft am 31. Dezember 1993 ab. Mit Eingabe vom 16. Juni 1993 hat die SUISA der Schiedskommission Antrag auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Tarifs C gestellt. Die Einnahmen des Tarifs beliefen sich: 1991 auf Fr. 305'003.45 1992 auf Fr. 278'570.15 2. In ihrem Verlängerungsantrag hat die SUISA auch über die gemäss Art. 46 Abs. 2 URG mit den massgebenden Nutzerorganisationen geführten Ver­ handlungen Bericht erstattet. Daraus geht hervor, dass ein grosser Teil der Kirchen einer Tarifverlängerung ausdrücklich zugestimmt hat, während die anderen auf das entsprechende Rundschreiben der SUISA nicht reagiert ha­ ben. 3. Die SUISA hat in ihrem Verlängerungsantrag darauf hingewiesen, dass der bisherige Tarif C auch auf Aufführungen von Musik mit Tonträgern Anwen­ dung findet. Diese Nutzungsform betrifft nach dem neuen URG auch die ver­ wandten Schutzrechte, für deren kollektive Rechtswahrnehmung die SWISSPERFORM zuständig ist. Diese neue Verwertungsgesellschaft sei al­ ledings noch nicht in der Lage gewesen, Verhandlungen für einen gemeinsa­ men Tarif aufzunehmen. 4. Um auch denjenigen Kirchen, die sich nicht aktiv an den Vorverhandlungen beteiligt haben, die Gelegenheit zu geben, sich zum Verlängerungsantrag der SUISA zu äussern, wurde mit Präsidialverfügung vom 3. August 1993 die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens eingeleitet. Gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV 1 wurden die folgenden religiösen Organisationen eingeladen, zum Verlängerungsantrag der SUISA Stellung zu nehmen:

- Bund der Baptistengemeinden in der Schweiz, Wettingen

- Christkath. Kirche der Schweiz, Schlieren

- Dekanatskanzlei Liechtenstein, Sendern

- Heilsarmee, Bern

- Neuapostolische Kirche Schweiz, Zürich

- Bund Freier Evangelischer Gemeinden, Niederhünigen

- Christlicher Sängerbund der Schweiz, Adliswil 1 Verordnung Ober das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 26. April 1993 (AS 1993 1821; SR 231.11)

ESchK 3

- Evangelischer Brüderverein, Herbligen

- Konferenz Mennoniten der Schweiz (Alttäufer), Tramelan

- Procure romande de musique sacree, Fribourg

- Röm.-kath. Zentralkommission der Schweiz, Zürich

- Schweizerische Pfingstmission, Emmetten

- Schweiz. Evangelischer Kirchenbund, Bern

- Vereinigung Freier Missionsgemeinden, Wabern

- Schweizer Bischofskonferenz, Fribourg

- Schweiz. Union der Siebenten-Tags-Adventisten, Zürich

- Schweizerischer Kirchengesangsbund, Zürich Es wurde ihnen Frist bis zum 14. September 1993 angesetzt unter Hinweis darauf, dass ein Verzicht auf Äusserung als Zustimmung zur Verlängerung gelte. Es wurden keine Stellungnahmen eingereicht. 5. Da es sich um einen Verlängerungsantrag handelt, dem die direkt betroffenen Organisationen ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben, erfolgte die Behandlung des Antrags der SUISA gestützt auf Art. 11 URV auf dem Zir­ kulationsweg. II Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die SUISA hat ihren Antrag auf Verlängerung des Tarifs C fristgerecht einge­ reicht und die Vorverhandlungen mit den massgebenden religiösen Organi­ sationen ordnungsgemäss durchgeführt. Soweit sich der Tarif C auch auf die Verwendung von Tonträgern bezieht, re­ gelt er eine Verwertungshandlung, die nach dem neuen URG nicht nur die Rechte der Urheber, sondern auch diejenigen der ausübenden Künstler (Art. 35 URG) betrifft. Für diesen Verwertungsbereich müsste die SUISA zusam­ men mit der SWISSPERFORM gemäss Art. 47 Abs. 1 URG einen gemeinsa­ men Tarif aufstellen. Zur Zeit der Vorverhandlungen über die Verlängerung des Tarifs C verfügte jedoch die damals neu gegründete SWISSPERFORM weder über die notwendige Infrastruktur noch über eine Verwertungsbewilli­ gung, um gemeinsam mit der SUISA Tarifverhandlungen führen zu können. Unter diesen Umständen kann im Antrag der SUISA auf Verlängerung des bestehenden Tarifs C kein Verstoss gegen die Pflicht zur Aufstellung eines gemeinsamen Tarifs gesehen werden. 2. Gemäss ihrer ständigen Praxis hat die Schiedskommission die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines bestehenden Tarifs stets genehmigt, wenn die

ESchK 4 hauptsächlichen Nutzerverbände dem Verlängerungsantrag ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben. Im vorliegenden Fall ist diese Vor­ aussetzung erfüllt und somit nichts gegen eine Verlängerung des Tarifs C einzuwenden, zumal damit auch der Weg für das Aufstellen eines gemeinsa­ men Tarifs der SUISA und der SWISSPERFORM vorbereitet wird. III Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission 1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs C (Kirchen und andere religiöse Gemein­ schaften) wird um 2 Jahre bis zum 31. Dezember 1995 verlängert. 2. Der SU ISA wird gestützt auf Art. 2a Abs. 2 der Gebührenverordnung vom 17. Februar 1993 eine Spruchgebühr von Fr. 800.- auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an:

- die SUISA

- die Verhandlungspartner gemäss Ziffer 1/4. Rechtsmittel Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten Der Präsident Der Sekretär Dr. F. Schmid C. Govoni Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 98 lit. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Fassung vom 20. Dezember 1968).