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0 EIDGENÖSSISCHE SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE EN MATIERE DE PERCEPTION DE DROITS D'AUTEUR COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA RISCOSSIONE DEI DIRITTI D'AUTORE Besetzung: Präsident Beschluss vom 15. November 1993 betreffend den Tarif B (Musikvereinigungen) • Dr. Franz Schmid, Luzern Neutrale Beisitzer: • Pierre Greber, Geneve • Verena Bräm-Burckhardt, Zürich Vertreter der Urheber: • Dr. Pierre-Alain Täche, Lausanne Vertreter der Werknutzer: • Marie-Theras Marti-Walthert, Langenthal Sekretär: • C. Govoni, Bern
ESchK 2 In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben:
1. Die Gültigkeitsdauer des von der Schiedskommission mit Beschluss vom 27. Dezember 1988 genehmigten Tarifs B läuft am 31. Dezember 1993 ab. Mit Eingabe vom 3. Juni 1993 hat die SUISA der Schiedskommission Antrag auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Tarifs B um ein Jahr bis zum 31. De zember 1994 gestellt. Die Einnahmen des Tarifs beliefen sich 1989 1990 Fr. 669'014.95 Fr. 654'364.65 1991 1992 Fr. 770'710.86 Fr. 702'095.82
2. In ihrem Verlängerungsantrag hat die SUISA auch über die gemäss Art. 46 Abs. 2 URG mit den massgebenden Nutzerorganisationen geführten Ver handlungen Bericht erstattet. Daraus geht hervor, dass die Mehrheit der hauptsächlichen Organisationen der Tarifverlängerung ausdrücklich zuge stimmt hat, während die anderen auch auf ein entsprechendes Rundschrei ben der SUISA nicht reagiert haben.
3. Die SUISA hat in ihrem Verlängerungsantrag die Ansicht vertreten, dass der bisherige Tarif B auch der von der Schiedskommission nach neuem Recht vorzunehmenden Angemessenheitskontrolle standhält, weil seine Ansätze er heblich unter der 10%-Grenze liegen, die gemäss Art. 60 Abs. 2 URG grundsätzlich nicht überstiegen werden sollte.
4. Um auch denjenigen Nutzerorganisationen, die sich nicht aktiv an den Vorver handlungen beteiligt haben, die Gelegenheit zu geben, sich zum Verlänge rungsantrag der SUISA zu äussern, wurde mit Präsidialverfügung vom 3. Au gust 1993 die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens eingeleitet. Gestützt auf Art. 1 O Abs. 2 URV1 wurden die folgenden Organisationen einge laden, zum Verlängerungsantrag der SUISA Stellung zu nehmen:
- Eidg. Harmonika- und Akkordeon-Verband, Emmen
- Eidg. Jodler-Verband, Glarus
- Eidg. Militärverwaltung, Bern
- Schweiz. Arbeiter-Sänger-Verband, Worblaufen
- Schweiz. Chorvereinigung, Zürich
- Eidg. Musikverband, Dagmersellen
- Schweiz. Arbeitermusikverband, Murten
- Schweiz. Trachtenvereinigung, Burgdorf
- Fürstlich Liechtensteinischer Sängerbund, Ruggell
- Liechtensteinischer Musikverband, Triesen 1 Verordnung Ober das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 26. April 1993 (AS 1993 1821; SR 231.11)
ESchK 3 Es wurde ihnen Frist bis zum 14. September 1993 angesetzt unter Hinweis darauf, dass ein Verzicht auf Äusserung als Zustimmung zur Verlängerung gelte. Mit Eingabe vom 17. August 1993 bestätigte das Eidg. Militärdeparte ment sein Einverständnis mit der beantragten Tarifverlängerung. Weitere Stel lungnahmen wurden nicht eingereicht.
5. Da es sich um einen Verlängerungsantrag handelt, dem die direkt betroffenen Organisationen ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben, erfolgte die Behandlung des Antrags der SUISA gestützt auf Art. 11 URV auf dem Zir kulationsweg. II Die Schiedskommission zieht in Erwägung:
1. Die SUISA hat ihren Antrag auf Verlängerung des Tarifs B fristgerecht einge reicht und die Vorverhandlungen mit den massgebenden Nutzerorganisatio nen ordnungsgemäss durchgeführt.
2. Aufgrund der mit dem bisherigen Tarif B gemachten Erfahrungen besteht nach Meinung der SUISA kein Grund für eine Tarifrevision, und das Vernehm lassungsverfahren hat gezeigt, dass auch die Werknutzer mit einer Beibehal tung des bisherigen Tarifs einverstanden sind. Gemäss ihrer ständigen Praxis hat die Schiedskommission die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines bestehenden Tarifs stets genehmigt, wenn die hauptsächlichen Nutzerverbände dem Verlängerungsantrag ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben. Im vorliegenden Fall ist diese Vorausset zung erfüllt und somit nichts gegen eine Verlängerung des Tarifs B einzuwen den, zumal dieser mit der Beachtung der 10%-Regel auch den Prüfungskrite rien des neuen U RG standhält. III Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:
1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs B (Musikvereinigungen) wird um 1 Jahr bis 31. Dezember 1994 verlängert.
2. Der SUISA wird gestützt auf Art. 2a Abs. 2 der Gebührenverordnung vom 17. Februar 1993 eine Spruchgebühr von Fr. 750.- auferlegt.
ESchK
3. Schriftliche Mitteilung an:
- die Mitglieder der Spruchkammer
- die SUISA, Zürich
- die Verhandlungspartner gemäss Ziffer 1/4. Rechtsmittel: Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten Der Präsident Der Sekretär Dr. F. Schmid C. Govoni 4 Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 98 lit. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Fassung vom 20. Dezember 1968).