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Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten ESchK Beschluss vom 18. Dezember 2015 betreffend Tarif A Fernsehen (Swissperform) Verwendung von im Handel erhältlichen Tonträgern und Tonbildträgern durch die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zu Sendezwecken im Fernsehen Versand: 19. Mai 2016 Bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 2C_1056/2018 vom 19. Februar 2020.
Beschluss vom 18. Dezember 2015 betreffend Tarif A Fernsehen (Swissperform) 2/27 I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Mit Eingabe vom 18. Juni 2013 beantragte die Verwertungsgesellschaft Swissperform die Ge- nehmigung eines neuen Tarifs A Fernsehen (Verwendung von im Handel erhältlichen Tonträ- gern und Tonbildträgern durch die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft [SRG] zu Sendezwecken im Fernsehen) mit einer vorgesehenen Gültigkeitsdauer von vier Jahren, d.h. vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 (vgl. Ziff. 41 des Tarifs). Mit Präsidialverfü- gung vom 30. März 2013 war die Frist zur Einreichung des Gesuchs bis zum genannten Datum verlängert worden. Die Swissperform wollte im Tarifgenehmigungsverfahren von der Schieds- kommission insbesondere folgende Punkte klären lassen, in welchen laut ihren Angaben mit der SRG SSR keine Einigung erzielt werden konnte:
– die Frage des Schutzes von Handelstonträgern, welche von der SRG SSR als Tonteil von eigenen oder in ihrem Auftrag produzierten Tonbildträgern verwendet werden (Ziff. 7.2 des Tarifs);
– die Höhe der Vergütung für Handelstonträger, welche von der SRG SSR als Tonteil von ei- genen oder in ihrem Auftrag produzierten Tonbildträgern verwendet werden (Ziff. 9 Lemma 2 des Tarifs);
– die Meldepflichten bezüglich des «International Standard Recording Codes» (ISRC) und der «International Standard Audiovisual Number» (ISAN). 2. Mit Vernehmlassung vom 13. September 2013 verlangte und begründete die SRG SSR die Anpassung (Ziff. 5, Ziff. 7.4, Ziff. 9 Lemma 3, Ziff. 12 Lemma 5, Ziff. 24 Lemma 7) bzw. die Streichung (Ziff. 7.2, Ziff. 9 Lemma 2, Ziff. 12 Lemma 2, Ziff. 26 bis 29 sowie Ziff. 31 Lemma 8) einzelner Tarifbestimmungen unter Kostenfolge zulasten der Gesuchstellerin. 3. In ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2013 gab die Preisüberwachung (PUE) die Empfeh- lung ab, eine Überschreitung des Regelhöchstsatzes von 3 Prozent für die Entschädigungen für Nutzungen gemäss Ziff. 7.2 und 7.4, wie in Ziff. 9 Lemma 2 und 3 des beantragten neuen Tarifs A Fernsehen (Swissperform) vorgeschlagen, sei nicht zu genehmigen. 4. Anlässlich der Sitzung vom 4. November 2013 bestätigte die Swissperform ihre Tarifeingabe. Auch die SRG SSR hielt an den von ihr beantragten Änderungen fest. Zu den Ziffern 9 Lemma 2 und Lemma 3 (Halbierung der jeweiligen Prozentsätze) sowie 27 Lemma 8 des Tarifs stellte sie Eventualanträge. 5. Mit Beschluss vom 4. November 2013, versandt am 7. Februar 2014, genehmigte die Schieds- kommission den Tarif A Fernsehen (Swissperform), wobei sie (nebst weiteren hier nicht im Einzelnen interessierenden Änderungen)
– Ziff. 7.2 strich und wie folgt ersetzte: «Das Zugänglichmachen gesendeter Tonbildträger ge- mäss Art. 22c URG, die vom Sender oder in seinem Auftrag durch Synchronisierung eines geschützten Handelstonträgers produziert wurden.»
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– Ziff. 9 Lemma 2 an die neue Ziff. 7.2 wie folgt anpasste: «0,015% der Einnahmen des Pro- gramms pro rata des Anteils der geschützten Aufnahmen nach Ziff. 7.2 am Programm.»
– den Abschnitt C.b: «Meldung der in selbst oder im Auftrag produzierten Sendungen und Wer- bespots verwendeten Handelstonträger gemäss Ziff. 7.2» enthaltend die Ziffern 26–29 strich.
Zur Begründung führte sie unter anderem aus, die Vergütung gemäss Ziff. 7.2 knüpfe fälschli- cherweise beim Tonträger und nicht beim Tonbildträger an. Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2012 unterstehe die integrierte Tonaufnahme aber dem Tonbildträgerschutz. Der Tonbildträger wiederum sei vor der Sendung nicht im Handel erhältlich. Folglich kämen nicht die Vergütungsansprüche gemäss Art. 35 Abs. 1 und Art. 24b des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (Urheberrechtsgesetz, URG, SR 231.1), sondern die Regelung von Art. 33 Abs. 2 URG zum Tragen. Die Schiedskom- mission sei somit nicht zuständig, insoweit eine Angemessenheitskontrolle vorzunehmen. Die Grundlage für eine Vergütung nach Art. 35 bzw. Art. 24b URG entfalle und der Vergütungsan- satz in Ziff. 9 Lemma 2, der sich aus diesen Nutzungen ergebe, sei entsprechend zu reduzie- ren. Damit erübrige sich eine Prüfung der Zulässigkeit des Überschreitens des Regelhöchst- satzes von 3 Prozent für die Leistungsschutzrechte gemäss Art. 60 Abs. 2 URG und auch die Meldepflichten gemäss den Ziffern 26–29 entfielen. Für das in Ziff. 7.2 verbleibende Zugäng- lichmachen genüge die Meldepflicht gemäss Ziff. 32 des Tarifs.
Mit Bezug auf die gemäss Ziff. 24 des Tarifs für geschützte Handelstonträger nach wie vor zu meldenden ISRC hielt die Schiedskommission fest, dass dieser grundsätzlich zu liefern sei. Ansonsten seien die in Ziff. 25 des Tarifs vorgesehenen Ersatzdaten mitzuteilen. Die Klammer- bemerkung zu Ziff. 24 Lemma 7 wurde daher gestrichen.
[Der Beschluss der Schiedskommission vom 4. November 2013 sowie der gesamte Wortlaut des am 18. Juni 2013 vorgelegten Tarifs A Fernsehen (Swissperform) in beiden Sprachversio- nen ist einsehbar unter www.eschk.admin.ch > Dokumentation > Beschlüsse 2013.]
6. Am 12. März 2014 reichte Swissperform Beschwerde gegen den Beschluss der Schiedskom- mission beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragte im Wesentlichen, der Beschluss der Vorinstanz vom 4. November 2013 sei mit Ausnahme der Dispositivziffern 2.5 und 2.7 auf- zuheben und der Tarif A Fernsehen (Swissperform) in seiner ursprünglichen Fassung zu ge- nehmigen (mit Ausnahme der in Ziff. 27 enthaltenen Klammerbemerkung bezüglich des ISRC). Ausserdem stellte sie Eventualanträge zu den Ziffern 7.2 sowie 9 Lemma 2 des Tarifs. Even- tualiter bzw. subeventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zur Begründung machte Swissperform geltend, die Vorinstanz habe den relevanten Sachver- halt unvollständig erhoben und Art. 24b URG, Art. 33 Bst. a und b URG sowie Art. 35 URG verletzt, indem sie die Einräumung und Entschädigung dieser Rechte aus den Ziffern 7.2, 7.4 und 9 der Tarifvorlage gestrichen und lediglich das Recht des Zugänglichmachens als unter
Beschluss vom 18. Dezember 2015 betreffend Tarif A Fernsehen (Swissperform) 4/27 den Tarif fallend betrachtete habe. Sie habe übersehen, dass ein Handelstonträger auch zur Vorbereitung seiner Integration in einen Film und für das Zugänglichmachen einer Sendung im Sinne von Art. 24b und 22c Abs. 2 URG kopiert werde, was nicht unter die Tonbildträgerkopie falle und darum im Tarif geregelt werden müsse. Es bestehe eine entsprechende Pflicht zu entsprechenden Nutzungsmeldungen nach den Ziffern 26–29 des Tarifs. Darüber hinaus sei die verfügte Reduktion der Vergütung auch unangemessen im Sinne von Art. 60 Abs. 1 und 2 URG. Im Übrigen verwies Swissperform auf ihre Tarifeingabe vom 18. Juni 2013.
7. Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2014 beantragte die Schiedskommission, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie hielt an ihrem Beschluss vom 4. November 2013 und den darin enthaltenen rechtlichen Erwägungen fest.
8. In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2014 beantragte auch die SRG SSR die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Swissperform. Im Unterschied zu ihrer Rechts- auffassung habe die Schiedskommission eine ausdrückliche Bewilligung der ausübenden Künstler und der Hersteller eines integrierten Handelstonträgers für notwendig gehalten und daraus korrekt geschlossen, dass ein Vergütungsanspruch für den integrierten Tonträger als solchen mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts zum Tarif A Fernsehen (Swissperform) 2010–2012 unvereinbar wäre. Die Vorinstanz habe Ziff. 7.2 des Ta- rifs folgerichtig neu formuliert. Dabei habe sie einzig das Zugänglichmachen von Sendungen vorbereitenden Vervielfältigungen vergessen. Diese seien zwar nachzutragen, eine Anpassung der geschuldeten Vergütung sei deswegen aber nicht erforderlich.
9. Mit Urteil B-1298/2014 vom 30. März 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Be- schwerde der Swissperform teilweise gut. Es hob die Ziffern 2.1, 2.3 und 2.6 des angefochte- nen Beschlusses auf und wies die Sache zur neuen Prüfung von Ziff. 9 Lemma 2 und Ziff. 27 an die Vorinstanz zurück. Gleichzeitig genehmigte das Bundesverwaltungsgericht die Ziffern 7.2, 26 und 28 f. des Tarifs in der Fassung vom 18. Juni 2013 und setzte diese «rückwirkend» per 1. Januar 2014 in Kraft. In der Urteilsbegründung hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, Art. 24b und Art. 35 URG seien entgegen der Ansicht der Schiedskommission auch auf Sen- dungen synchronisierter Handelstonträger anwendbar und Nutzungen nach Ziff. 7.2 des Tarifs entsprechend zu entschädigen. Dabei ging das Bundesverwaltungsgericht auf die Rüge der SRG SSR hinsichtlich der Unangemessenheit der Entschädigung nicht ein, da der Schieds- kommission Prüfungsspielraum zu wahren sei, soweit die Höhe der Vergütung, und damit die Angemessenheit des Tarifs im engeren Sinne, ausdrücklich von rechtlichen Argumenten ab- hängig gemacht worden war (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1298/2014 vom
30. März 2015 E. 6.4 Tarif A Fernsehen).
10. Am 8. Mai 2015 erhob die SRG SSR Beschwerde gegen dieses Urteil beim Bundesgericht. Darin beantragte sie, das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und der Tarif A Fernsehen (Swissperform) sei mit den von der Schiedskommission angebrach- ten Änderungen zu genehmigen. Eventualiter beantragte sie zumindest eine Rückweisung zur
Beschluss vom 18. Dezember 2015 betreffend Tarif A Fernsehen (Swissperform) 5/27 Überprüfung der Angemessenheit von Ziff. 2.3. des Genehmigungsbeschlusses an die Schiedskommission.
11. Mit Urteil 2C_394/2015 vom 4. Juni 2015 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde der SRG SSR nicht ein. Für den strittig gebliebenen Bereich liege lediglich ein Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vor. Dieses sei zur Auffassung gekommen, dass Art. 24b und Art. 35 URG, wie im Tarif von der Swissperform vorgeschlagen, auch auf Sendungen synchro- nisierter Handelstonträger anwendbar und entsprechende Nutzungen nach Ziff. 7.2 des Tarifs zu entschädigen seien. Die Schiedskommission werde durch den Rückweisungsentscheid be- auftragt, beschränkt auf Ziff. 9 Lemma 2 und Ziff. 27 des Tarifs die Entschädigung festzulegen bzw. deren Angemessenheit zu prüfen. Einzig soweit das Bundesverwaltungsgericht die Be- schwerde abgewiesen habe, sei über einzelne Belange des Tarifs abschliessend entschieden worden. Die SRG SSR habe das Urteil der Vorinstanz in diesen Punkten jedoch nicht ange- fochten (vgl. E. 2.2.1 f. des genannten Urteils des Bundesgerichts).
12. Mit Schreiben vom 10. August 2015 wurden der Schiedskommission ihre erstinstanzlichen Ak- ten vom Bundesverwaltungsgericht zurückgesandt.
13. Mit Verfügung vom 24. August 2015 fordert die Schiedskommission die Parteien auf, zu der Angemessenheit von Ziff. 9 Lemma 2 und Ziff. 27 Stellung zu nehmen. [Auf Gesuch der SRG SSR vom 16. September 2015 wurde dieser die auf den 25. September 2015 angesetzte Frist zur Stellungnahme auf den 16. Oktober 2015 verlängert.]
14. Swissperform stellt in ihrer Stellungnahme vom 24. September 2015 folgende Anträge:
1. Ziffer 9 Lemma 2 des Tarifs sei mit dem folgenden Wortlaut zu genehmigen: «3,315% der Einnahmen des Programms pro rata des Anteils der geschützten Aufnahmen nach Ziff. 7.2 am Programm.»
2. Ziffer 27 des Tarifs sei mit dem folgenden Wortlaut zu genehmigen: «27 Die Meldungen nach Ziff. 26 umfassen die folgenden Daten:
– Name der Sendung oder des Werbespots, in welcher der integrierte Tonträger verwendet wird
– Sendedatum (TT.MM.JJJJ)
– Sendezeitpunkt (hh.mm.ss)
– Sendedauer (hh.mm.ss)
– Titel der Aufnahme
– Name des Komponisten
– Name, evtl. Künstler- oder Gruppenname, des bzw. der Hauptinterpreten
– ISRC» Zur Begründung macht Swissperform im Wesentlichen geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe Ziff. 7.2 des Tarifs in der ursprünglich beantragten Fassung genehmigt, woraus sich auch für Ziff. 9 Lemma 2 der ursprünglich beantragte Entschädigungsansatz ergebe. Dieser setze sich aus der Summe von 3 Prozent für das Senden, 0,3 Prozent für das Vervielfältigen und
Beschluss vom 18. Dezember 2015 betreffend Tarif A Fernsehen (Swissperform) 6/27 0,015 Prozent für das Zugänglichmachen zusammen. Die Ausschöpfung und geringfügige Überschreitung des Regelhöchstsatzes sei bereits in der Tarifeingabe vom 18. Juni 2013 be- gründet worden, woran die Swissperform festhalte. Wenn die Senderechte und Vervielfälti- gungsrechte unter den Tarif fielen und nach diesem abzugelten seien, so bestehe automatisch die entsprechende Pflicht zu entsprechenden Nutzungsmeldungen. Das Rechtsbegehren Ziff. 2 weiche insofern vom ursprünglichen Tarifantrag ab, als in dessen Ziff. 27 nicht mehr die Bedingungen aufgezählt seien, unter welchen eine Verpflichtung zur Meldung des ISRC be- stehe. Analoge Bedingungen seien vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren B-2429/2013 zum Tarif A Radio (Swissperform) mit Urteil vom 28. November 2013 inzwischen zurückgewie- sen worden. Die Schiedskommission habe die nun beantragte Formulierung bereits für die Meldungen nach Ziff. 24 Lemma 7 des Tarifs vorgesehen (vgl. Beschluss der Schiedskommis- sion vom 4. November 2013 betreffend den Tarif A Fernsehen (Swissperform), Dispositiv- ziff. 2.5). Hingegen sei es für die Swissperform klar, dass die SRG SSR in Bezug auf die Mel- dung des ISRC mit den Privatsendern mindestens schritthalten müsse. Für diese seien gemäss dem aktuellen Gemeinsamen Tarif S keine Alternativmeldungen für den ISRC mehr vorgese- hen. Dies sei auch der SRG SSR als Marktführerin in diesem Bereich zumutbar.
15. Am 16. Oktober 2015 reicht die SRG SSR ihre Stellungnahme ein, wobei sie später, nämlich am 14. Dezember 2015 mitteilt, dass sie ihre Hautpanträge zurückziehe und die bisherigen Eventualanträge neu zu Hauptanträgen erhebe. Die SRG SSR beantragt demnach aktuell:
1. Ziffer 7.2 der Tarifeingabe der Gesuchstellerin vom 18. Juni 2013 sei wie folgt zu ändern: «Gesendete geschützte Handelstonträger, die [mit] vom Sender oder in seinem Auftrag pro- duzierten Bildaufnahmen incl. Werbespots synchronisiert wurden. Die entsprechende Ver- gütung schliesst die entsprechenden Nutzungen nach Art. 24b und Art. 22c URG ein. Die Vergütung ist ab dem 1. Januar 2016 geschuldet.»
2. Ziffer 9 Lemma 2 der Tarifeingabe der Gesuchstellerin vom 18 Juni 2013 sei wie folgt zu ändern: «3.315% 0.82875 % der Einnahmen des Programms pro rata des Anteils der ge- schützten Aufnahmen nach Ziff. 7.2 am Programm. Während der Geltung des Tarifs darf die Entschädigung nicht mehr als CHF 110‘000.00 betragen.»
3. Ziffern 26 bis 29 der Tarifeingabe der Gesuchstellerin vom 18 Juni 2013 seien wie folgt zu ändern: «26 Die SRG meldet SWISSPERFORM monatlich bis zum Ende des Folgemonats innert vier Monaten diejenigen im Handel erhältlichen Tonträger, die sie in selbst produzierten Sendungen oder in Werbespots verwendet. 27 Die Meldungen nach Ziff. 26 umfassen die folgenden Daten:
– Sendedatum (TT.MM.JJJJ)
– Sendezeitpunkt (hh.mm.ss)
– Sendedauer (hh.mm.ss)
– Titel der Aufnahme
– Name der Sendung oder des Werbespots, in welcher der integrierte Tonträger ver- wendet wird
– Name des Komponisten
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– Name, evtl. Künstler oder Gruppenname, des bzw. der Hauptinterpreten
– ISRC (sofern dokumentiert oder ab Inkrafttreten des Tarifs vom Lieferanten zusam- men mit der Lieferung der Aufnahme der SRG in lesbarer Form mitgeteilt.) 28 Bei Meldungen ohne ISRC sind zusätzlich die nachfolgend aufgeführten Angaben mit- zuteilen:
– Label (sofern bekannt)
– Name des Komponisten (sofern bekannt)
– Name, evtl. Künstler- oder Gruppenname, des bzw. der Hauptinterpreten (sofern be- kannt)
– Katalog Nummer (sofern bekannt)
– interne Nummer der Aufnahme in einer Datenbank der SRG
– Datum oder Jahr der Aufnahme (sofern bekannt)
– Werkverzeichnisangaben (sofern bekannt)
– Titel des Musikwerks (in Originalsprache gemäss Tonträger, ggf. inklusive Versions- angaben (,‚live‘, „remix‘, etc.) zum Werktitel) (sofern bekannt)
– Bei Klassikaufnahmen ist zusätzlich der gesendete Satz in üblicher Form anzuge- ben. 29 Bei Handelstonträgern, die von der SRG in audiovisuelle Trailer oder Sendeeinleitungen integriert werden, ist eine Liste der dazu verwendeten Original-Tonaufnahmen mit den obigen Angaben zu liefern.»
Zur Begründung macht die SRG SSR geltend, dass sich eine rückwirkende Inkraftsetzung von Ziff. 7.2 des Tarifs auf den 1. Januar 2014 gemäss Ziff. 41 des Taifs auf über zwei Jahre er- strecken würde. Dies wäre unverhältnismässig. Die SRG SSR habe auf die bisherige Rechts- auffassung der Schiedskommission vertrauen dürfen, weshalb sie nicht mit der Aufnahme der entsprechenden Bestimmung in den Tarif habe rechnen und keine Rücklagen habe bilden müs- sen. Zum Antrag betreffend Ziff. 9 Lemma 2 führt sie aus, dass der Vergütungssatz für die Verwendung von Handelstonträgern in Eigenproduktion von demjenigen für Musikfilme abwei- chen müsse. So stehe in Eigenproduktionen nicht die Musik im Vordergrund, sondern vielmehr die visuelle Wahrnehmung des Geschehens. Zudem müssten die Kosten für die Entlohnung und den Rechteerwerb von Schauspielern, Moderatoren usw. bereits aus den Einnahmen er- folgen, was den Ertrag wesentlich beeinflusse und daher in Abzug zu bringen sei. Es rechtfer- tige sich daher, den Vergütungssatz zweifach um je 50 Prozent zu kürzen. Ferner sei eine Höchstvergütung festzulegen, da die Höhe für die Vergütung der Nutzung gemäss Ziff. 7.2 des Tarifs bisher unbekannt sei und gemäss langjähriger und konstanter Praxis der Schiedskom- mission allzu sprunghafte Tariferhöhungen zu vermeiden seien. Mit Bezug auf die Höhe des beantragten Kostendachs verwies sie auf die bisherige Pauschale von 1,2 Millionen Franken (vgl. Beschluss der Schiedskommission vom 9. November 2009 betreffend den Tarif A Fernse- hen [Swissperform], E. II./6. d)). Die SRG SSR gehe davon aus, dass nur eine Erhöhung der Vergütung um 10 Prozent im Vergleich zu den Vorjahren noch als vertretbar betrachtet werden könne. In Anlehnung an die Meldepflichten gegenüber der SUISA beantragt die SRG SSR auch für den Tarif A Fernsehen (Swissperform) eine Meldefrist von vier Monaten und die Streichung von Ziff. 27 Lemmata 6 und 7.
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16. Die offenen Punkte im Tarifgenehmigungsverfahren werden von der Schiedskommission an- lässlich ihrer Sitzung vom 18. Dezember 2015 geprüft. Die Swissperform und die SRG SSR erhalten nochmals Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme.
Swissperform bestätigt dabei ihre Anträge vom 24. September 2015 und auch die SRG SSR beantragt nach wie vor, eine rückwirkende Anwendung von Ziff. 7.2 auszuschliessen, den Ver- gütungssatz von Ziff. 9 Lemma 2 auf 0,82875 Prozent einschliesslich eines Kostendaches fest- zulegen, sowie die Meldepflichten gemäss ihrem Antrag vom 16. Oktober 2015 bzw. vom
14. Dezember 2015 festzulegen.
Die Parteien werden gefragt, wie sich die Höhe der Vergütung mit der neuen Ziff. 9 Lemma 2 gemäss der Tarifvorlage entwickeln würde. Die SRG SSR geht davon aus, dass eine (rückwir- kende) Inkraftsetzung der umstrittenen Ziff. 9 Lemma 2 gemäss Ziff. 41 des Tarifs jährliche Mehrvergütungen in der Höhe von circa 800 000 bis zu 1 Million Franken nach sich ziehen würde. Daher sei ihr das Kostendach sehr wichtig. Die Swissperform kann keine konkreten Zahlen angeben, weist aber darauf hin, dass die Werte unter dem entsprechenden SUISA-Tarif nicht vergleichbar seien. Auf Nachfrage, ob sich auch die Swissperform die Festlegung eines Kostendachs vorstellen könne, meint diese zwar ja, bei 120 000 Franken liege ein solches jedoch zu tief.
17. Auf weitere von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachte Argumente wird (soweit erforderlich) im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Beschluss vom 18. Dezember 2015 betreffend Tarif A Fernsehen (Swissperform) 9/27 II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts und Bindung der Schiedskommission 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Rückweisungsentscheid die Beschwerde der Swissperform teilweise gutgeheissen, die Dispositivziffern 2.1, 2.3 und 2.6 (bezüglich der Ziffern 7.2, 9 Lemma 2 und Abschnitt C.b [enthaltend die Ziffern 26–29] des Tarifs) des Beschlusses der Schiedskommission vom 4. November 2013 betreffend den Tarif A Fernsehen (Swissperform) aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung von Ziff. 9 Lemma 2 und Ziff. 27 des Tarifs an die Schiedskommission zurückgewiesen (vgl. Dispo- sitivziff. 1 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes B-1298/2014 vom 30. März 2015).
1.2 Das Bundesgericht trat auf die gegen das soeben genannte Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts gerichtete Beschwerde der SRG SSR mit Urteil 2C_394/2015 vom 4. Juni 2015 nicht ein. Zur Begründung führte es aus, dass Rückweisungsentscheide grundsätz- lich als Zwischenentscheide gelten. Anders verhalte es sich bloss, wenn der unteren In- stanz, an welche die Sache zurückgewiesen werde, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibe und die Rückweisung bloss der (rein rechnerischen) Umsetzung des ober- instanzlich Angeordneten diene. Diesfalls liege ein Endentscheid vor. Ausgehend vom Zweck von Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bun- desgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) stelle ein Rückweisungsentscheid nur dann keinen Zwischenentscheid dar, wenn ausgeschlossen werden könne, dass das Bundesgericht sich ein zweites Mal mit der Streitsache befassen müsse (E. 2.1 des genannten Urteils). Zwar sei in dem Ausmass, in welchem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde abgewiesen habe (also bezüglich der Dispositivziffern 2.2 und 2.4 des Beschlusses der Schiedskommission vom 4. November 2013), über einzelne Belange des Tarifs abschlies- send entschieden worden. Für die strittig gebliebenen Begehren liege aber gerade kein abschliessender Entscheid, sondern ein Rückweisungsentscheid vor (E. 2.2.2). Die Auf- gabe, beschränkt auf Ziff. 9 Lemma 2 und Ziff. 27 des Tarifs die Entschädigung festzule- gen bzw. deren Angemessenheit zu prüfen, gehe offensichtlich über eine bloss rechneri- sche Umsetzung hinaus (E. 2.2.1). Ziff. 7.2 des Tarifs hänge zudem mit Ziff. 9 Lemma 2 eng zusammen. Der Prozessstoff liesse sich daher nicht im Sinne von Art. 91 BGG weiter aufsplittern und unabhängig voneinander beurteilen. Insofern liege diesbezüglich ein Zwi- schenentscheid vor, gegen welchen eine Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig sei. In casu seien diese jedoch nicht erfüllt.
1.3 Die SRG SSR meint, die Schiedskommission sei nach wie vor frei, Ziff. 7.2. des Tarifs zu prüfen und gegebenenfalls abzuändern. Dem kann infolge der ausdrücklichen Weisungen des Bundesverwaltungsgerichts (wie auch der Ausführungen des Bundesgerichts im ge- nannten Nichteintretensurteil) nicht gefolgt werden. Aufgrund von Art. 61 des Bundesge-
Beschluss vom 18. Dezember 2015 betreffend Tarif A Fernsehen (Swissperform) 10/27 setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrens- gesetz, VwVG, SR 172.021) ist der Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsge- richts vom 30. März 2015 für die Schiedskommission bindend. Die Tatsache, dass mit diesem Urteil Dispositivziff. 2.1 des Beschlusses der Schiedskommission vom 4. Novem- ber 2013 zwar aufgehoben, eine Rückweisung betreffend der mit Dispositivziff. 2.1 des Beschlusses der Schiedskommission vom 4. November 2013 geänderten Ziff. 7.2 des Tarifs jedoch nicht erfolgte, bewirkt, dass diese durch das Bundesverwaltungsgericht in der von der Swissperform beantragten Fassung genehmigt wurde. Dasselbe gilt für Ziff. 2.6 des Dispositivs des Beschlusses der Schiedskommission betreffend den Ab- schnitt C.b. des Tarifs mit Ausnahme von Ziff. 27, die zur neuen Prüfung an die Schieds- kommission zurückgewiesen wurde. Dabei erfolgte eine rückwirkende Inkraftsetzung per
1. Januar 2014, da das Bundesverwaltungsgericht für die (nachträglich unverändert ge- nehmigte) Ziff. 7.2 und den Abschnitt C.b. (vorbehältlich der Ziff. 27) des Tarifs keine von Ziff. 41 abweichende Geltungsdauer angeordnet hat. Die Schiedskommission hat daher vorliegend ausschliesslich Ziff. 9 Lemma 2 und Ziff. 27 des Tarifs neu zu beurteilen. Der vom Rückweisungsurteil definierte Streitgegenstand kann aus Gründen der Verfahrens- einheit nicht ausgeweitet werden. Dies verkennt die SRG SSR, wenn sie der Schieds- kommission vorwirft, ihr gegenüber durch Beschränkung der Stellungnahmen auf die ent- sprechenden Punkte eine Rechtsverweigerung zu begehen.
1.4 Auf die Anträge der SRG SSR zu den Ziffern 7.2 sowie 26, 28 und 29 des Tarifs ist des- halb nicht einzutreten. Sie sind gemäss dem Urteil des Bundeverwaltungsgerichts vom
30. März 2015 und angesichts des Nichteintretensurteils des Bundesgerichts vom 4. Juni 2015 nicht mehr Gegenstand des Verfahrens vor der Schiedskommission. Im Folgenden ist die Angemessenheit von Ziff. 9 Lemma 2 sowie von Ziff. 27 des Tarifs zu prüfen.
2. Argumente von Swissperform und SRG SSR zur Angemessenheit von Ziff. 9 Lemma 2 des Tarifs 2.1 Swissperform verlangt den ursprünglich in Ziff. 9 Lemma 2 beantragten Entschädigungs- ansatz, der sich aus der Summe von 3 Prozent für das Senden, 0,3 Prozent für das Ver- vielfältigen und 0,015 Prozent für das Zugänglichmachen ergebe. Dies auf Grundlage von Ziff. 7.2 des Tarifs, die vom Bundesverwaltungsgericht in ihrer ursprünglichen Fas- sung genehmigt worden sei. Weiter verweist sie auf die Begründung der Tarifeingabe vom 18. Juni 2013 und bezüglich der Überschreitung des Regelhöchstsatzes auf den Beschluss der Schiedskommission vom 30. Juni 2008 betreffend den Zusatztarif zum Ta- rif A Radio (Swissperform). Darin habe die Schiedskommission festgehalten, dass eine Abgeltung von mehreren miteinander verbundenen Rechten die Überschreitung des Höchstsatzes ausnahmsweise rechtfertigen könne. Bei Alleinstellung der einzelnen Rechte gelte nach Praxis der Schiedskommission bei Sendetarifen der Regelhöchstsatz von 3 Prozent, soweit keine gesetzlichen Reduktionsgründe vorlägen. Die Nutzung eines Handelstonträgers bei der Schaffung eines audiovisuellen Werkes lasse sich von der Zahl
Beschluss vom 18. Dezember 2015 betreffend Tarif A Fernsehen (Swissperform) 11/27 und Intensität der zu entschädigenden Nutzungsvorgänge insbesondere nicht mit der Übernahme von Radioprogrammen auf Fernsehkanäle oder der sporadischen nicht syn- chronisierten Nutzung im Fernsehstudio vergleichen, wie sie gemäss Ziff. 9 Lemma 1 abzugelten seien und für welche die Schiedskommission nach bisheriger Praxis lediglich eine Vergütung in der Höhe der Hälfte des Regelhöchstsatzes für angemessen erachtete. Auch im Vergleich zu Musikfilmen sei die Nutzungsintensität bei Nutzungen im Sinne von Ziff. 7.2 höher, da die Synchronisation und Integration von Handelstonträgern in Fernseh- produktionen mehrfache Bearbeitungs- und Kopiervorgänge erforderlich mache. Die Swissperform macht geltend, dass der Tarif A Fernsehen (Swissperform) der SRG SSR nicht weniger als vier Teilrechte einräume, nämlich die Vervielfältigung des Tonträgers, die Sendung, die Vervielfältigung im Rahmen der Vorbereitung und Umformatierung für die Online-Verbreitung und das Zugänglichmachen des selbst produzierten Tonbildträ- gers über das Internet. Deshalb liege bei der Verwendung von Handelstonträgern als akustischer Teil eines von der SRG SSR oder einer von dieser beauftragten Unterneh- mung produzierten Tonbildträgers eine Nutzung von erheblicher wirtschaftlicher Bedeu- tung vor. Dies rechtfertige die Anwendung der auch für andere Nutzungen im Bereich des Fernsehens als angemessen eingestuften Höchstsätze. Der Vergütungssatz sei auch an- gesichts von Art. 60 Abs. 1 Bst. c URG nicht zu reduzieren, da die tiefe gesetzliche Re- gelobergrenze von 3 Prozent gerade dem Umstand Rechnung tragen solle, dass neben den Leistungsschutzrechteinhabern viele andere Beteiligte zum Nutzungsertrag beitra- gen würden.
2.2 Die SRG SSR begründet ihren Antrag, die Ziff. 9 Lemma 2 wie folgt zu ändern: «3.315% 0.82875 % der Einnahmen des Programms pro rata des Anteils der geschützten Aufnahmen nach Ziff. 7.2 am Programm. Während der Geltung des Tarifs darf die Ent- schädigung nicht mehr als CHF 110‘000.00 betragen.» damit, dass der Vergütungssatz im Vergleich zu demjenigen für Musikfilme tiefer anzu- setzen sei, da bei diesen eine Vielzahl von Akteuren von der Vergütung profitiere. Zudem stehe die Musik bei Musikfilmen im Vordergrund. Die SRG SSR verweist auf den Be- schluss der Schiedskommission vom 9. November 2009 betreffend den Tarif A Fernsehen (Swissperform), in welchem diese den Satz für Tonbildträger für die Tonträger halbiert habe. Es rechtfertige sich darüber hinaus eine weitere Reduktion um 50 Prozent, da die Kosten für die Entlohnung verschiedener Akteure bereits aus den Einnahmen der SRG SSR erfolge und in den betroffenen Eigenproduktionen die visuelle Wahrnehmung des Geschehens und nicht die Musik im Vordergrund stehe.
3. Beurteilung der Angemessenheit von Ziffer 9 Lemma 2 durch die Schiedskommission 3.1 Gemäss Art. 59 Abs. 1 URG genehmigt die Schiedskommission einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er im Aufbau und seinen einzelnen Bestimmungen angemessen ist, wobei sich die Angemessenheit der Entschädigung nach Art. 60 URG richtet: Demnach ist bei
Beschluss vom 18. Dezember 2015 betreffend Tarif A Fernsehen (Swissperform) 12/27 der Festlegung der Entschädigung der aus der Nutzung des Werks, der Darbietung, des Ton- oder Tonbildträgers oder der Sendung erzielte Ertrag oder hilfsweise der mit der Nutzung verbundene Aufwand (Abs. 1 Bst. a), die Art und Anzahl der benutzten Werke, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträger oder Sendungen (Abs. 1 Bst. b) sowie das Ver- hältnis geschützter zu ungeschützten Werken, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträgern oder Sendungen (Abs. 1 Bst. c) zu berücksichtigen. Die Entschädigung ist ferner so fest- zulegen, dass sie in der Regel höchstens zehn Prozent des Nutzungsertrags oder des Nutzungsaufwands für die Urheberrechte und höchstens drei Prozent für die verwandten Schutzrechte beträgt, wobei die Berechtigten bei einer wirtschaftlichen Verwaltung An- spruch auf ein angemessenes Entgelt haben (Abs. 2).
Art. 35 sowie die Art. 22c und 24b i.V.m. Art. 38 URG schreiben für das Verwenden zum Zweck der Sendung, der Weitersendung, des öffentlichen Empfangs oder der Aufführung und für das Vervielfältigen sowie das Zugänglichmachen von Ton- und Tonbildträgern die kollektive Verwertung vor. Nutzerin kann dabei nur ein Sendeunternehmen sein. Im vor- liegenden Fall handelt es sich dabei um die SRG SSR. Zuschauer sind keine Nutzer im Sinne dieser Gesetzesbestimmungen. Bei der Berücksichtigung der Nutzungsintensität ist somit die Frage, ob der Schwerpunkt der «kognitiven Konzentration» des Publikums eher auf die Musik oder den visuellen Teil einer Sendung gerichtet ist, für die Berechnung der Vergütungsansätze nicht relevant.
Art. 35 URG unterscheidet zwei Kategorien von Festlegungen: Einerseits Ton- und an- derseits Tonbildträger. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Syn- chronisierung eines (Handels-)Tonträgers individuell zu verwerten sei, nicht unter die Nut- zerprivilegien der Art. 24b und 35 URG falle und Ziff. 7.2 des Tarifs zu Recht an der Sendung des Tonträgers anknüpfe (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-129872014 vom 30. März 2015 E. 5 Tarif A Fernsehen [Swissperform]). Es stellte jedoch auch fest, dass Art. 35 und 24b URG dennoch auf die Sendung des mittels der Synchronisierung entstandenen Films anwendbar seien. Gemäss Praxis der Schiedskommission gilt für (Handels-)Tonbildträger ein anderer Vergütungssatz als für (Handels-)Tonträger, da den beiden Kategorien eine unterschiedliche Qualität zukommt (Beschluss der ESchK vom
9. November 2009 betreffend den Tarif A Fernsehen [Swissperform], E. II./6. d)). Ange- sichts der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Praxis der Schiedskom- mission betreffend die Handelstonträger hier anwendbar.
Die Swissperform bringt zwar vor, die Nutzungsintensität für in Fernsehprogrammen der SRG SSR verwendete Handelstonträger sei wesentlich höher als jene für Musikfilme, weil die Synchronisation und Integration von Handelstonträgern in Fernsehproduktion mehr- fache Bearbeitungs- und Kopiervorgänge verlangten. Diesbezüglich kann jedoch auf das
Beschluss vom 18. Dezember 2015 betreffend Tarif A Fernsehen (Swissperform) 13/27 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1298/2014 vom 30. März 2015 verwiesen wer- den, wonach der Vorgang der Synchronisation ausserhalb des Tarifs zu entschädigen ist (vgl. oben unter E. I./9.).
3.2 Zu berücksichtigen ist gemäss Art. 60 Abs. 1 Bst. b. URG neben der Nutzungsintensität auch die Art des benutzten Werkes bzw. der benutzten Darbietung oder Festlegung. Die Schiedskommission reduzierte bereits in ihrem Beschluss vom 9. November 2009 betref- fend den Tarif A Fernsehen (Swissperform) den Vergütungssatz für Tonträger gegenüber dem Vergütungssatz für Tonbildträger um die Hälfte und legte ihn auf 1,6575 Prozent fest. Sie verwies dabei auf ein Verfahren betreffend den GT A aus dem Jahr 1996, in welchem die Verwertungsgesellschaften Swissperform und SUISA für gesendete Tonträger einen Satz von 1,5 Prozent und für die Verwendung geschützter Tonbildträger einen Satz von 3 Prozent beantragt hatten (Beschluss der ESchK vom 19. Dezember 1996 betreffend den GT A SRG [Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft] E. II./ C. 6., Ziff. 16 des Tarifs). Weiter begründete sie ihren Entscheid damit, dass allzu sprunghafte Erhöhungen zu vermeiden seien, was gegenüber der damals herkömmlichen Pauschalabgeltung von 1,2 Millionen Franken jährlich ansonsten gedroht hätte (vgl. zum Ganzen: Beschluss der ESchK vom 9. November 2009 betreffend den Tarif A Fernsehen [Swissperform] E. II./ 6. d)).
3.3 Entgegen der Auffassung von Swissperform (vgl. Stellungnahme vom 24. September 2015 N 4) betraf die Reduktion nicht bloss Nutzungen gemäss Ziff. 7.2 des vorliegenden Tarifs A Fernsehen (Swissperform). Ziff. 3 des mit Beschluss vom 9. November 2009 genehmigten Tarifs A Fernsehen (Fernsehen) bestimmte zwar, dass mit der Bezahlung der tarifmässigen Vergütungen die Sendungen der SRG SSR über ihre konzessionierten Fernsehprogramme einschliesslich der auf den entsprechenden Adressierungsmitteln verbreiteten Radioprogramme abgegolten seien. Allerdings bezog sich Ziff. 3 auch auf die weiteren in Ziff. 2 des Tarifs genannten Nutzungen (Verwendung, Vervielfältigung und Zugänglichmachung nach Art. 22c, 24b und 35 URG). Dabei unterschied der damalige Tarif nicht zwischen gesendeten geschützten Handelstonträgern, die mit Bildaufnahmen synchronisiert wurden, und solchen, die nicht mit Bildaufnahmen synchronisiert wurden. Dies lässt den Schluss zu, dass beide abgedeckt waren. Dafür spricht auch, dass in Ziff. 2 Lemma 3 des damaligen Tarifs vom Zugänglichmachen und Vervielfältigen von «in Fernsehsendungen enthaltene[n] Darbietungen und Aufnahmen von Werken nicht theat- ralischer Musik in Verbindung mit ihrer Sendung» die Rede war.
Bei der Prüfung des Angemessenheitskriteriums der Art des benutzten Werkes gemäss Art. 60 Abs.1 Bst. b URG sind die Komplexität und der Herstellungsaufwand bei einer Werkkategorie mit zu berücksichtigen (DIETER MEIER, Das Tarifverfahren nach schweize- rischem Urheberrecht, 2012, N 158). Demnach gilt beispielsweise ein audiovisuelles Werk als komplexer Schutzgegenstand (vgl. CARLO GOVONI/ANDREAS STEBLER, Die Bun- desaufsicht über die kollektive Verwertung von Urheberrechten, in: von Büren/David
Beschluss vom 18. Dezember 2015 betreffend Tarif A Fernsehen (Swissperform) 14/27 [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, II/1 Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 3. Auflage 2014, N 1465, Fn. 2683). Gleichzeitig wird im Schrift- tum aber auch darauf hingewiesen, dass dieses Kriterium nur ausnahmsweise eine Rolle spiele, weil davon ausgegangen werden könne, dass sich die Art und somit auch der Wert eines Werks im Nutzungsertrag wiederspiegeln (ERNST BREM/VINCENT SALVADÉ/GREGOR WILD, in: Müller/Oertli [Hrsg.], Urheberrechtsgesetz, URG, 2. Auflage 2012, Art. 60 N 10).
Das Bundesgericht bezeichnete es als vertretbar, wenn die Bemessung für die Leerträ- gernutzung audiovisueller Werke höher angesetzt wird als für akustische Werke, da die ersteren meistens komplexer seien und mehr Berechtigte vereinigten (vgl. das [unveröf- fentlichte] Urteil des Bundesgerichts 2A.142/1994; 2A.173/1994; 2A.174/1994 vom
24. März 1995 betreffend den GT 4, E. 9 a).
3.4 Vorliegend ist der in Ziff. 9 Lemma 3 des Tarifs gemäss dem ursprünglichen Genehmi- gungsgesuch vom 18. Juni 2013 für gesendete geschützte Musikfilme als Tonbildträger festgehaltene Vergütungsansatz von 3,315 Prozent der Einnahmen des Programms pro rata des Anteils der geschützten Aufnahmen die Basis für die Berechnung der geschul- deten Vergütung für die gesendeten geschützten Handelstonträger. Aufgrund des Gesag- ten erscheint eine Reduktion des Satzes um 50 Prozent auf 1,6575 Prozent angemessen.
3.5 Der Regelhöchstsatz von 3 Prozent gemäss Art. 60 Abs. 2 URG für die Leistungsschutz- rechte wird damit nicht überschritten, womit von der Schiedskommission auch nicht zu prüfen ist, ob dessen Überschreitung vorliegend ausnahmsweise zulässig wäre.
3.6 Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit zu prüfen ist die Frage der Fest- legung eines Kostendachs für die geschuldeten Vergütungen. Gemäss einer langjährigen Praxis der Schiedskommission sind allzu sprunghafte Erhöhungen zu vermeiden. Gele- gentlich werden grössere Erhöhungen jedoch genehmigt, falls sie gestaffelt erfolgen. Auf eine gestaffelte Umsetzung kann unter Umständen verzichtet werden, wenn frühere Ent- schädigungen offensichtlich ungenügend waren oder wenn eine Erhöhung auf einer sach- lich gerechtfertigten Umstellung auf ein neues Berechnungssystem beruht bzw. die Folge einer gerechteren Urheberrechtsentschädigung ist (vgl. Beschluss der Schiedskommis- sion vom 10. Dezember 2012 betreffend GT Y, E. II./8., mit Hinweisen auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung).
3.7 Im Jahr 2013 bezahlte die SRG SSR gemäss eigenen Angaben eine Pauschalvergütung von 1,2 Millionen Franken. Für das Jahr 2014 bezahlte sie der Swissperform für Handels- tonbildträger 1 050 000 Franken und insgesamt für den Tarif A Fernsehen (Swissperform) eine Vergütung von aufgerundet 1,2 Millionen Franken (vgl. Beilage 4 zum Protokoll der Verhandlung vom 18. Dezember 2015 «Vergütung Tarif A Fernsehen 2014»). Die SRG SSR bringt vor, sie habe bis zum heutigen Zeitpunkt die in Eigenproduktionen integrierten Handelstonträger nicht melden müssen. Daher seien diese nicht systematisch erfasst,
Beschluss vom 18. Dezember 2015 betreffend Tarif A Fernsehen (Swissperform) 15/27 sodass die Höhe der effektiven Vergütung für die Nutzung gemäss Ziff. 7.2 in der von der Swissperform mit Gesuch vom 18. Juni 2013 beantragten Tarifversion unbekannt sei. Bisher habe die SRG SSR lediglich entsprechende Meldungen an die SUISA vornehmen müssen. Gemäss vorsichtigen Schätzungen gehe die SRG SSR von zusätzlichen 800 000 bis 1 Million Franken aus, falls Ziff. 9 Lemma 2 in der von der Swissperform beantragten Fassung genehmigt würde. Die SRG SSR erachte es als angemessen, für die Dauer der Tarifperiode eine jährliche Höchstvergütung in der Höhe von120 000 Fran- ken für die gesamte der Dauer des Tarifs festzulegen, um eine sprunghafte Erhöhung zu vermeiden. Damit werde ihr einerseits die Möglichkeit gegeben, die maximale Höhe künf- tiger Zahlungen in der Budgetplanung angemessen zu berücksichtigen. Andererseits könne so verhindert werden, dass eine unvorhergesehen hohe Vergütung in Rechnung gestellt werde. Die SRG SSR gehe davon aus, dass eine Erhöhung der Vergütung im Vergleich zu den Vorjahren um 10 Prozent noch als vertretbar betrachtet werden könne. Somit dürfe die Gesamtvergütung unter dem Tarif A Fernsehen (Swissperform) 1,32 Mil- lionen Franken nicht übersteigen.
3.8 Als Richtwert für die Beurteilung des Anstiegs der Vergütung kann die bisherige Vergü- tung von 1,2 Millionen Franken herangezogen werden (vgl. Beschluss der ESchK vom
9. November 2009 betreffend Tarif A Fernsehen, E. II./6. d)). Würde die von der SRG SSR geschuldete Vergütung um 800 000 bis 1 Million Franken pro Jahr ansteigen, ent- spräche dies einer Erhöhung um 67 bis 83 Prozent im Vergleich zur bisherigen Vergü- tung. Eine solche Erhöhung wäre sprunghaft und als solche nicht zulässig. Denn die ge- nannten Voraussetzungen für einen Ausnahmefall, in welchem eine gestaffelte Umset- zung der Erhöhung nicht erforderlich wäre, liegen nicht vor.
Angesichts der Halbierung des von Swissperform unter Ziff. 9 Lemma 2 des Tarifs bean- tragten Vergütungssatzes von 3,315 Prozent (vgl. oben unter E. 3.4), halbieren sich je- doch auch die zu erwartenden Mehrkosten, weshalb hierfür noch von 400 000 bis 500 000 Franken auszugehen ist, was einer Erhöhung um 33 bis 42 Prozent entspräche. Aber auch eine Erhöhung von rund 40 Prozent hielt die Schiedskommission mit Be- schluss vom 10. November 2014 betreffend den GT S für unangemessen, da sie zu einer allzu sprunghaften Erhöhung der Vergütung führen würde, die mit der einschlägigen Rechtsprechung unvereinbar wäre (Beschluss der ESchK vom 10. November 2014 be- treffend den GT S E. II./3.3 c)). Eine Abstufung der Erhöhung erscheint unter Berücksich- tigung der sich daraus ergebenden Abfederung angesichts der Anforderungen einer stu- fenweisen und massvollen Erhöhung der Vergütung notwendig. Somit kann die vorlie- gend zu beurteilende Ziff. 9 Lemma 2 des Tarifs nur genehmigt werden, falls die Erhöhung unter Festlegung eines (gestaffelten) Kostendachs erfolgt.
3.9 Zwar legte die Schiedskommission in ihrem Beschluss vom 9. November 2009 betreffend den Tarif A Fernsehen (Swissperform) fest, dass die Entschädigung während der Gel-
Beschluss vom 18. Dezember 2015 betreffend Tarif A Fernsehen (Swissperform) 16/27 tungsdauer des Tarifs um maximal 10 Prozent gegenüber der damals geltenden Pau- schale (1,2 Millionen Franken pro Jahr) erhöht werden dürfe. Die Tarifparteien hätten es unterlassen, im Hinblick auf einen neuen Prozenttarif die Auswirkungen dieser neuen Regelung konkret darzulegen. Die Schiedskommission schloss indes nicht aus, dass nach Ablauf der Geltungsdauer des Tarifs und beim Vorliegen entsprechender Erfah- rungswerte der Tarifansatz für geschützte Tonaufnahmen entsprechend angepasst wer- den könne. Der neue Tarif A Fernsehen (Swissperform) geht zwar wieder von dieser Pau- schale als Grundlage aus, dies jedoch nur, weil Swissperform aufgrund der lange ausge- bliebenen Rechtskraft des am 9. November 2009 genehmigten Tarifs A Fernsehen (Swissperform) bis zur rechtskräftigen Genehmigung eines neuen Tarifs Nutzungserlaub- nisse gegen Akontozahlungen in der Höhe des bisherigen Tarifs erteilte, was mit Be- schluss der Schiedskommission vom 18. September 2012 genehmigt wurde. Die Parteien haben auf eine Rekonstruktion der Nutzungen verzichtet und stattdessen pauschale Zah- lungen im Rahmen der bisherigen Höchstvergütung vereinbart. Dasselbe gilt für das Jahr 2013.
3.10 Nach der Festlegung des Vergütungssatzes in Ziff. 9 Lemma 2 auf 1,6575 Prozent recht- fertigt sich die gestaffelte Einführung dieses Vergütungssatzes. Dabei entspricht ein Kos- tendach für die Vergütung von Nutzungen gemäss Ziff. 7.2. des Tarifs in der Höhe von Fr. 100 000.– für das Jahr 2014 Fr. 200 000.– für das Jahr 2015 Fr. 300 000.– für das Jahr 2016 Fr. 400 000.– für das Jahr 2017 einer stufenweisen und angemessenen Vergütung.
3.11 Als Teilergebnis ist demnach festzuhalten, dass Ziff. 9 Lemma mit einem Satz von 1,6576 Prozent und einem Kostendach in der Höhe von 100 000 Franken, das während der Geltungsdauer des Tarifs (2014–2017) jährlich um 100 000 Franken steigt, angemes- sen ist. Dies gilt vorbehältlich der Frage der rückwirkenden Inkraftsetzung der Tarifbe- stimmung (s. dazu unten unter E. 5).
4. Beurteilung der Angemessenheit von Ziff. 27 des Tarifs 4.1 Die SRG SSR beantragt die Streichung der Urheber- und Interpreteninformationen in Ziff. 27 des Tarifs. Werde der ISRC gemeldet, wie dies in Ziff. 27 Lemma 8 vorgesehen sei, könne die Gesuchstellerin diese weiteren Informationen ohne nennenswerten Auf- wand selbst ausfindig machen. Die SRG SSR strebe eine Harmonisierung der Meldungen von SUISA und Swissperform an. Der SUISA müssten die Interpreteninformationen nicht gemeldet werden. Eine entsprechende tarifliche Verpflichtung aufgrund des vorliegenden Genehmigungsverfahrens würde dementsprechend zu einem erheblichen Mehraufwand führen, da sämtliche SUISA-Meldungen teilweise manuell bearbeitet und ergänzt werden
Beschluss vom 18. Dezember 2015 betreffend Tarif A Fernsehen (Swissperform) 17/27 müssten. Die Informationen hinsichtlich der Komponisten und Interpreten müssten hin- gegen gemeldet werden, wenn der ISRC fehle. Deshalb beantrage die SRG SSR, die diesbezügliche Meldepflicht in Ziff. 28 des Tarifs vorzusehen.
4.2 Die Swissperform argumentiert, eine Pflicht zu entsprechenden Nutzungsmeldungen be- stehe automatisch, wenn die Senderechte und Vervielfältigungsrechte unter den Tarif fie- len und nach diesem abzugelten seien. Ihr Rechtsbegehren weiche insofern vom ur- sprünglichen Tarifantrag ab, als in dessen Ziff. 27 nicht mehr die Bedingungen aufgezählt würden, unter welchen eine Verpflichtung zur Meldung des ISRC bestehe. Diese ur- sprüngliche Formulierung habe Swissperform bereits nicht mehr zum Gegenstand des Verwaltungsgerichtsverfahrens B-1298/2014 gemacht. Entsprechend werde sie vorlie- gend von ihr auch nicht mehr beantragt. Hingegen sei es für sie klar, dass die SRG SSR in Bezug auf die Meldung des ISRC mit den Privatsendern zumindest schritthalten müsse. Unter dem geltenden Gemeinsamen Tarif S seien als Vergleich keine Alternativmeldun- gen für den ISRC mehr vorgesehen. Voraussetzung der Pflicht zu dessen Meldung sei die standardisierte und importierbare Mitteilung des Codes durch den Lieferanten der Aufnahme zum Zeitpunkt des Erhalts der Aufnahme. Der SRG SSR als Marktführerin sei es ebenfalls zuzumuten, den ISRC unter vergleichbaren Bedingungen zu liefern.
4.3 In E. II./3.7 b) des diesem Verfahren zugrundeliegenden Beschlusses der ESchK vom
4. November 2013 betreffend den Tarif A Fernsehen (Swissperform) hat sich die Schieds- kommission bereits zu den Meldepflichten geäussert und strich die Klammerbemerkung hinter «-ISRC» in Ziff. 24 Lemma 7 des Tarifs. Obwohl infolge der von ihr vorgenommenen Streichung von Ziff. 7.2 auch die Ziffern 26–29 des Tarifs hinfällig wurden hielt sie bereits damals fest, dass dies auch für die Klammerbemerkung von Ziff. 27 Lemma 8 gelte. Es kann auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden sowie auf das Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts B-2429/2013 vom 28. November 2013 betreffend den Tarif A Radio (Swissperform), in welchem das Gericht entschieden hat, dass eine entsprechende Klam- merbemerkung gestrichen werden müsse. Folglich hat die Swissperform die im ursprüng- lichen Tarif beantragte Klammerbemerkung hinter «-ISRC» in Ziff. 27 mit ihrer Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht fallen lassen und beantragt diese konse- quenterweise auch im laufenden Verfahren nicht mehr.
4.4 Ziff. 27 reiht sich in den Abschnitt C.b. des Tarifs ein, der die Ziffern 26–29 umfasst und die «Meldung der in selbst oder im Auftrag produzierten Sendungen und Werbespots verwendeten Handelstonträger gemäss Ziff. 7.2» regelt. Dabei stellt Ziff. 26 die Pflicht zur Meldung auf. Deren Inhalt ist in Ziff. 27 und (für den Fall von Meldungen ohne ISRC) zusätzlich in Ziff. 28 geregelt. Gemäss Ziff. 29 ist zudem bei Handelstonträgern, die von der SRG SSR in audiovisuelle Trailer oder Sendeeinleitungen integriert werden, eine Liste der dazu verwendeten Original-Tonaufnahmen mit den Angaben gemäss den Zif- fern 27 und 28 zu liefern. Für die Meldung der geschützten Handelstonträger gemäss
Beschluss vom 18. Dezember 2015 betreffend Tarif A Fernsehen (Swissperform) 18/27 Ziff. 7.1 des Tarifs sieht der Tarif im Abschnitt C.a. in den Ziffern 23 bis 25 analoge Mel- demodalitäten vor.
Im Gegensatz zu Ziff. 27, die angesichts der eingeschränkten Kognition des Bundesver- waltungsgerichts von diesem an die Schiedskommission zurückgewiesen wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht die Ziffern 26, 28 und 29 bereits genehmigt. Die Meldung der Urheber und Interpreten kann deshalb nicht mehr – wie von der SRG SSR beantragt – in Ziff. 28 eingebracht werden, die die zu meldenden Daten bestimmt, falls der ISRC nicht angegeben werden kann. Würde man die Meldung des Namens des Komponisten und des bzw. der Hauptinterpreten (evtl. Künstler- oder Gruppennamen), aus Ziff. 27 dennoch streichen, müssten diese der Swissperform in keinem der Fälle mehr gemeldet werden. Die Swissperform könnte sich der Situation ausgesetzt sehen, in der ihr weder der ISRC noch die Urheber- und Interpreteninformationen gemeldet werden. Dies erscheint unan- nehmbar, weil die Verwertungsgesellschaften verpflichtet sind, die Vergütungen aus ei- nem Tarif an die richtigen Personen zu verteilen. Zudem ist auf eine Harmonisierung der Bestimmungen innerhalb des Tarifs zu achten. Der Tarif A Fernsehen sieht in Ziff. 24 dieselben Meldemodalitäten vor wie in Ziff. 27 (mit Ausnahme des Namens der Sendung oder des Werbespots, in welcher der integrierte Handelstonträger verwendet wird). Die Urheber- und Interpreteninformationen aus Ziff. 27 zu streichen würde folglich auch nicht mit analogen bereits genehmigten Bestimmungen des Tarifs in Einklang stehen und ist auch deshalb abzulehnen.
Entsprechende Meldungen der Komponisten und der Hauptinterpreten (evtl. Künstler- oder Gruppennamen) sind auch in Ziff. 22 des Tarifs A Radio (Swissperform) (mit einer Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016) genehmigt worden. Im Beschluss der Schiedskommission vom 29. Oktober 2012 betreffend den Tarif A Radio (Swissperform), erachtete diese in E. II./4.2 die Belassung der weiteren Meldepflichten neben dem ISRC in Ziff. 22 des damaligen Tarifs im Sinne einer möglichen Fehlerkon- trolle als sinnvoll.
Ziff. 27 des Tarifs A Fernsehen (Swissperform) ist aufgrund des Gesagten mit dem von der Swissperform beantragten Wortlaut zu genehmigen.
5. Im Folgenden ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der nachträglich genehmigten Ziffern 9 Lemma 2 und 27 des Tarifs zu prüfen. 5.1 Die SRG SSR beantragt die Inkraftsetzung der Ziff. 7.2 in der ursprünglichen Version auf den 1. Januar 2016. Für eine rückwirkende Inkraftsetzung fehle es vorliegend an einer gesetzlichen Grundlage, da Art. 83 Abs. 2 URG nur für die jeweils ersten für Vergütungen nach Art. 35 URG genehmigten Tarife gelte. Hier handle es sich jedoch bereits um den zweiten Tarif, der seit Inkrafttreten des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger,
Beschluss vom 18. Dezember 2015 betreffend Tarif A Fernsehen (Swissperform) 19/27 abgeschlossen in Genf am 20. Dezember 1996 (WPPT, SR 0.231.171.1), und des total- revidierten URG zu genehmigen sei. Des Weiteren hätte die SRG SSR ein legitimes schutzwürdiges Interesse daran, dass Ziff. 7.2 nicht bereits auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt werde. Eine solche rückwirkende Genehmigung würde sich auf einen Zeit- raum von beinahe zwei Jahren erstrecken, was nicht mehr als zeitlich mässig angesehen werden könne. Auch sei die SRG SSR bisher davon ausgegangen, dass die entspre- chende Bestimmung nicht in den Tarif aufgenommen werde und hätte nicht mit der Ein- führung der entsprechenden Vergütungspflicht rechnen müssen. Im Gegenteil hätte sie auf die bisherige Rechtsauffassung der Schiedskommission vertrauen dürfen und sei in diesem Vertrauen zu schützen. Eine rückwirkende Genehmigung würde auch das Gebot der Rechtssicherheit in grober Weise verletzen. Ferner sei es ihr angesichts der beste- henden Unsicherheiten nicht zumutbar gewesen, Rücklagen für den gesamten Zeitraum bereit zu stellen. Ebenfalls macht sie geltend, dass der Aufwand, rückwirkend Meldeblät- ter zu generieren, unverhältnismässig sei.
5.2 Die Swissperform verweist anlässlich der Sitzung vom 18. Dezember 2015 auf den Be- schluss der Schiedskommission aus dem Jahr 2015 zum GT 3a, in welchem jene die von Nutzerseite vorgebrachten Argumente gegen eine rückwirkende Inkraftsetzung von Tari- fen bereits zu Recht abgelehnt habe. Im vorliegenden Fall gäbe es zudem nur einen vom Tarif betroffenen Nutzer, weshalb die regelmässig gegen eine rückwirkende Inkraftset- zung vorgebrachte Dogmatik des allgemeinen Rückwirkungsverbots hier umso weniger stichhaltig sei. Die SRG SSR habe mit einer rückwirkenden Inkraftsetzung rechnen müs- sen.
5.3 Aufgrund der klaren Weisung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil B-1298/2014 ist vorliegend lediglich über die Ziffern 9 Lemma 2 und 27 neu zu entscheiden. Wie oben ausgeführt, ist Ziff. 7.2 nicht mehr Gegenstand des Rückweisungsverfahrens. Ziff. 7.2 des Tarifs wurde vom Bundesverwaltungsgericht bereits rückwirkend per 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt, ohne dass das Gericht die rückwirkende Inkraftsetzung in Frage gestellt hätte.
5.4 Die Schiedskommission hat im Beschluss vom 2. März 2015 betreffend den GT 3a Zusatz E. II./16 (nicht rechtskräftig) unter Hinweis auf ERNST BREM/VINCENT SALVADÉ/GREGOR WILD, in: Müller/Oertli (Hrsg.), Urheberrechtsgesetz, URG, 2. Auflage 2012, Art. 46 N 8 entschieden, dass die Frage der rückwirkenden Inkraftsetzung von Tarifen ein Bestandteil der Angemessenheitskontrolle ist. Sie hat diese Frage folglich mit Bezug auf die Ziffern 9 Lemma 2 und 27 des Tarifs unabhängig von den Anträgen der SRG SSR zu den ent- sprechenden Ziffern des Tarifs zu prüfen. Der Tarif A Fernsehen (Swissperform) vom
18. Juni 2013 sieht in Ziff. 41 ein Inkrafttreten ab dem 1. Januar 2014 vor.
Beschluss vom 18. Dezember 2015 betreffend Tarif A Fernsehen (Swissperform) 20/27 5.5 Das Bundesgericht hat in BGE 133 II 263 E. 11.3 die abstrakte Frage nach einer rückwir- kenden Inkraftsetzung von Tarifen zwar offen gelassen, eine solche im konkreten Verfah- ren freilich nicht angeordnet. Bei der Entscheidung seien sowohl die Sach- als auch die Rechts- und Interessenlage im Einzelfall zu berücksichtigen (BGE 133 II 263 E. 11.2). In diesem Urteil hat das Bundesgericht die Prüfkriterien der sogenannten echten Rückwir- kung von Erlassen des allgemeinen Verwaltungsrechts (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL- LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, N 270) nicht explizit angewandt. Vielmehr scheint es sich um eine Prüfung sui generis zu handeln, bei der im Rahmen der Rechts-, Interessen- und Sachlage namentlich zwei Kriterien massgeblich sind: Einerseits dasjenige der Vorhersehbarkeit der Vergütungspflicht, andererseits das Kriterium der Zumutbarkeit für die (nach Durchlaufen des Instanzenzugs) vergütungs- pflichtigen Rechtssubjekte, die erforderlichen Rückstellungen zu tätigen. Die Prüfkrite- rien, wonach Rückwirkungen keine stossenden Rechtsungleichheiten bewirken und kei- nen Eingriff in wohlerworbene Rechte darstellen dürfen, sind auch im verwertungsrecht- lichen Verfahren zu beachten, da sie Grundsätzen entspringen, die im gesamten Verwal- tungsrecht gelten (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 270). Aus dem Erfordernis, Rückwirkungen zeitlich mässig zu halten, ergibt sich das Kriterium der Vorhersehbarkeit, wobei auch hier die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls massgebend sind (vgl. HÄ- FELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 270). Schliesslich ist der Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]) als eines der Grundprinzipien des Verwaltungsrechts (HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 270) auch im Rahmen der rückwirkenden Inkraftsetzung von urheberrechtlichen Tarifen oder deren einzelner Bestimmungen durch die Schieds- kommission zu beachten.
5.6 Auch wenn ein Beschluss der Schiedskommission angefochten und einer Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt wird (Art. 74 Abs. 2 URG), müssen der oder die Nutzer ab dem Zeitpunkt des Entscheids der Schiedskommission grundsätzlich mit der Möglichkeit der Einführung des betreffenden Tarifs rechnen und für den «verfahrensrechtlich verpass- ten Bezug» hat in irgendeiner Form ein Ausgleich zu Gunsten der Berechtigten stattzu- finden (BGE 133 II 263 E. 11.4 f.). Dies muss auch gelten, wenn die Schiedskommission einen Tarif erstinstanzlich zugunsten der Nutzer geändert hat und dieser von der oder den beteiligten Verwertungsgesellschaften weitergezogen wird.
Schon in seinem Urteil betreffend den Tarif A Radio (Swissperform) hat das Bundesge- richt festgehalten, das Fehlen eines gültigen Tarifs dürfe natürlich nicht dazu führen, dass gesetzlich vorgesehene Entschädigungen nicht bezahlt würden (Urteil des Bundesge- richts 2C_53/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 6.4). In E.II./5.5 ihres Beschlusses vom
29. Juni 2015 betreffend den Tarif A Radio (Swissperform) hielt die Schiedskommission fest, dies müsse entsprechend auch für einzelne im Rechtsmittelverfahren umstrittene Tarifbestimmungen gelten, die einen Einfluss auf die Höhe der Vergütung hätten.
Beschluss vom 18. Dezember 2015 betreffend Tarif A Fernsehen (Swissperform) 21/27 5.7 Vor der Totalrevision des URG waren sowohl die rückwirkende Inkraftsetzung als auch die rückwirkende Anwendung von Tarifen in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hin- gegen noch ausgeschlossen (GOVONI/STEBLER, a.a.O., N 1490, mit weiteren Hinweisen; MEIER, a.a.O., N 269, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung in Fn. 85). Dies war darauf zurückzuführen, dass das alte Recht nur Nutzungen kannte, die ein ausschliessliches Recht betreffen. Damit war klar, dass Nutzungen nicht ohne Erlaubnis vorgenommen werden durften, solange kein Tarif bestand. Ein solches Vorgehen hätte zu einer Urhe- berrechtsverletzung geführt und einen von einem Zivilgericht zu beurteilenden Schaden- ersatzanspruch ausgelöst (Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 1986, E. 10 b), veröf- fentlicht in: EIDGENÖSSISCHE SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBER- RECHTEN [Hrsg.], Entscheide und Gutachten, 1981–1990, S. 183 ff., S. 194).
5.8 Mit Inkrafttreten des totalrevidierten URG vom 9. Oktober 1992 hat sich die Rechtslage insofern geändert, als die Übergangsbestimmung in Art. 83 Abs. 2 URG vorsieht, dass die sich aus den sogenannten gesetzlichen Lizenzen ergebenden Vergütungen ab dem Inkrafttreten des Gesetzes geschuldet sind, aber erst nach der Genehmigung des ent- sprechenden Tarifs geltend gemacht werden können. Mit der betreffenden Bestimmung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes und dem Inkrafttreten entsprechender Tarife vergütungsfreie Perioden entstehen, beispiels- weise aufgrund der Anfechtung von Genehmigungsbeschlüssen der Schiedskommission (GOVONI/STEBLER, a.a.O., N 1490, mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht hat denn auch im (unveröffentlichten) Urteil 2A.142/1994, 2A.173/1994 und 2A.174/1994 vom
24. März 1995, E. 15, S. 62, GT 4, festgehalten, dass die Möglichkeit der Rückwirkung von Tarifen dem Wortlaut und dem sich aus der Entstehungsgeschichte ergebenden Sinn und Zweck von Art. 83 Abs. 2 URG entspricht. Gemäss BREM/SALVADÉ/WILD, a.a.O., Art. 46 N 8 muss Art. 83 Abs. 2 URG auch für die Vergütungsbereiche ausserhalb der Art. 13, 20 und 35 URG gelten. Aus dieser Regelung sowie aus der vorerwähnten Recht- sprechung des Bundesgerichts kann jedenfalls abgeleitet werden, dass das Tarifgeneh- migungsverfahren einschliesslich seines Instanzenzugs weder bei der Geltendmachung von gesetzlichen Vergütungsansprüchen noch bei der Wahrnehmung ausschliesslicher Rechte zu vergütungsfreien Nutzungsperioden führen darf. Andernfalls würde das Ver- wertungsrecht mit der Angemessenheitskontrolle der Tarife in das materielle Urheber- recht eingreifen, das dem Schutz der Eigentumsgarantie von Art. 26 Abs. 1 BV untersteht (vgl. Botschaft des Bundesrats zu einem Bundesgesetz über das Urheberrecht und ver- wandte Schutzrechte [Urheberrechtsgesetz, URG], zu einem Bundesgesetz über den Schutz von Topographien von integrierten Schaltungen [Topographiengesetz, ToG] sowie zu einem Bundesbeschluss über verschiedene völkerrechtliche Verträge auf dem Gebiete des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte [BBl 1989 III 477, Ziff. 214.3, S. 558]; RETO M. HILTY, Urheberrecht, 2011, N 74).
Beschluss vom 18. Dezember 2015 betreffend Tarif A Fernsehen (Swissperform) 22/27 5.9 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil B-1769/2010 vom 3. Januar 2012 Tarif A Fernsehen (Swissperform) den betreffenden Tarif rückwirkend über die Dauer von zwei Jahren auf den 1. Januar 2010 (ohne nähere Begründung) in Kraft treten lassen. In den Zwischenverfügungen B-2210/2012 vom 24. Mai 2012, E. 9.2, GT 4e [2010–2011] und B-2099/2011 vom 13. Februar 2012, E. 2.2, GT 3c [2011–2014] erteilte das Bundesver- waltungsgericht jeweils die aufschiebende Wirkung mit der Begründung, eine Abrech- nung über die geschuldeten Vergütungen für die Zeitspanne der aufschiebenden Wirkung könne selbst nach Ablauf der vorgesehenen Tarifdauer noch erfolgen. Es hat damit eine rückwirkende Inkraftsetzung zumindest nicht ausgeschlossen. Dasselbe gilt auch für das Verfahren B-6540/2012 GT 3a Zusatz vor dem Bundesverwaltungsgericht.
5.10 Die Schiedskommission hat die rückwirkende Inkraftsetzung eines Tarifs in ihrem Be- schluss vom 17. November 2011 betreffend den GT 4e [2010–2011], N 152 ff. erstmals genehmigt. Nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts er- folgte ebenfalls eine rückwirkende Inkraftsetzung des GT 3a Zusatz durch die Schieds- kommission (Beschluss der ESchK vom 25. März 2015 betreffend den Gemeinsamen Tarif 3a Zusatz, E. II./17 ff. [nicht rechtskräftig]). Ebenso setzte sie mit Beschluss vom
29. Juni 2015 betreffend den Tarif A Radio (Swissperform) [nicht rechtskräftig] den Tarif A Radio (Swissperform) rückwirkend in Kraft (E. II./5).
Vor ihrem Beschluss vom 17. November 2011 betreffend den GT 4e [2010–2011] hatte die Schiedskommission die Praxis verfolgt, für vergangene, aufgrund eines tariflosen Zu- stands nicht vergütete Nutzungen einen Ausgleich in einem nachfolgenden Tarif vorzu- sehen. Der Grund für die Bevorzugung entsprechender Zuschläge lag darin, dass die Hersteller und Importeure die Vergütungen bei einer rückwirkenden Inkraftsetzung der sogenannten Leerträgertarife nicht mehr auf die eigentlichen Nutzer hätten überwälzen können (Beschluss der ESchK vom 17. November 2011 betreffend den GT 4e [2010– 2011], N 149). Aber auch diese Art der Kompensation für vergütungsfreie Nutzungsperi- oden wird sogar für den Bereich der Leerträgervergütung mitunter als unzulänglich kriti- siert (vgl. VINCENT SALVADÉ, in: de Werra/Gilliéron [Hrsg.], Commentaire Romand, Propriété intellectuelle, 2013, Art. 46 URG N 17).
5.11 Das Schrifttum steht einer rückwirkenden Inkraftsetzung von Tarifen bejahend gegenüber (vgl. DENIS BARRELET/WILLI EGLOFF, Das neue Urheberrecht, 3. Auflage 2008, Art. 46 N 11; GOVONI/STEBLER, a.a.O., N 1371, 1490; SALVADÉ, a.a.O., Art. 46 URG N 17). Dabei spielt es gemäss BREM/SALVADÉ/WILD eine Rolle, ob die Entschädigungen im Zeitpunkt der Nutzung für die Verpflichteten in ihrer Höhe schon vorhersehbar waren, und ob die Nutzer bzw. ihre Organisationen das Verfahren ungebührlich verzögert haben (BREM/SAL- VADÉ/WILD, a.a.O., Art. 46 N 8, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2A.142/1994; 2A.173/1994; 2A.174/1994 vom 24. März 1995, E. 15 GT 4). Gemäss MEIER wäre die grundsätzliche Ablehnung einer rückwirkenden Inkraftsetzung von Tarifen
Beschluss vom 18. Dezember 2015 betreffend Tarif A Fernsehen (Swissperform) 23/27 auch unvereinbar mit den konventionsrechtlichen Verpflichtungen, die die Schweiz ein- gegangen ist, sofern keine anderen Möglichkeiten bestehen, um eine entschädigungs- lose Nutzungsperiode auszugleichen (MEIER, a.a.O., N 275).
5.12 Die bereits erstinstanzliche Genehmigung von rückwirkenden Tarifen durch die Schieds- kommission und die «rückwirkende» Anwendung von Tarifen oder deren einzelner Be- stimmungen nach dem Abschluss eines Rechtsmittelverfahrens ist gedanklich auseinan- derzuhalten. Während erstere Konstellation eine gewisse dogmatische Nähe zum Rück- wirkungsverbot aufweist, ergibt sich letztere allein aus dem Instanzenzug. Daher ist auch die von der SRG SSR herangezogene Rechtsprechung der ehemaligen RKGE zur bereits erstinstanzlich rückwirkenden Genehmigung von Verteilreglementen durch das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) vorliegend nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall über- tragbar (vgl. Entscheid der RKGE UR 01/98 vom 25. März 1999, veröffentlicht in sic! 1999, 405 ff., [teilweise unveröffentlichte] E. 5, Wörterbücher). Dabei kann die Frage offen gelassen werden, ob und in wie weit die Rechtsprechung der rückwirkenden Genehmi- gung von Verteilreglementen der Verwertungsgesellschaften überhaupt auf die Frage der rückwirkenden Inkraftsetzung von Tarifen oder einzelner Tarifbestimmungen übertragen werden kann.
5.13 Das Tarifgenehmigungsverfahren einschliesslich des Beschwerdeverfahrens ist nicht als Instrument gedacht, um selbst im Fall des Unterliegens vor Gericht eine Gratisnutzung zu erwirken. Davon abgesehen, dass eine Ausgestaltung der kollektiven Verwertung, die die rückwirkende Inkraftsetzung von Tarifen nach einem Beschwerdeverfahren aus- schliesst, in einem krassen Widerspruch zur individuellen Verwertung durch die Berech- tigten mit den Instrumenten des Privatrechts stünde, erschiene dies auch unter prozess- ökonomischen Gesichtspunkten widersinnig. Zumindest bei Tarifen, die einen neuen Nut- zungsbereich erschliessen, würde die Ausschöpfung aller Rechtsmittel im Tarifgenehmi- gungsverfahren zum Regelfall. Andererseits müssen die Schiedskommission und gege- benenfalls die Beschwerdeinstanzen den besonderen Umständen eines jeden Einzelfalls Rechnung tragen (vgl. dazu BGE 133 II 263, in welchem Verfahren das Bundesgericht angesichts des bestehenden Zeitdrucks unter Verzicht auf eine Rückweisung an die Schiedskommission über die Rückwirkungsfrage gleich selbst entschieden hat). Dazu gehört etwa die Prüfung der Fragen, ob andere Formen des Ausgleichs sachgerechter sind, ob mit einem Zuschlag in einem Folgetarif anstelle der rückwirkenden Inkraftsetzung allenfalls unbeteiligte Nutzer belastet werden etc.
5.14 Trotz des Inhalts des Beschlusses der Schiedskommission vom 4. November 2013 musste die SRG SSR angesichts der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. II./5.6) grundsätzlich noch mit einer (nachträglichen) Genehmigung der Zif- fern 9 Lemma 2 und 27 des Tarifs A Fernsehen (Swissperform) rechnen, solange das von der Swissperform initiierte Rechtsmittelverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen war.
Beschluss vom 18. Dezember 2015 betreffend Tarif A Fernsehen (Swissperform) 24/27 Die Bemessung der aufgrund der (nachträglich) genehmigten Ziffern 9 Lemma 2 des Ta- rifs für die Zeit nach dem 1. Januar 2014 geschuldeten Mehrvergütung war für die SRG SSR offenbar in etwa kalkulierbar und wurde von ihr selbst auf 800 000 bis 1 Million Fran- ken pro Jahr geschätzt (vgl. oben unter E. II./3.7). Das Erfordernis, dass die SRG SSR für die Jahre 2014 bis 2015 entsprechende Rückstellungen hätte vornehmen müssen, kann nicht als unzumutbar bezeichnet werden. Ferner steht vorliegend bloss die rückwir- kende Inkraftsetzung einzelner Tarifbestimmungen zur Debatte. So ordnete auch das Bundesverwaltungsgericht für die (nachträglich unverändert genehmigte) Ziff. 7.2 des Ta- rifs keine von Ziff. 41 des Tarifs abweichende Geltungsdauer an, womit deren rückwir- kende Inkraftsetzung per 1. Januar 2014 erfolgte. Die Ziffern 9 Lemma 2 und 27 des Tarifs hängen inhaltlich eng mit Ziff. 7.2 zusammen. Ohne Meldungen der Nutzungen gemäss Ziff. 7.2 können diese auch nicht nach Ziff. 9 Lemma 2 vergütet werden. Für diese Ziffern einen anderen Zeitpunkt der Inkraftsetzung zu bestimmen, erschiene kaum sachgerecht und widerspräche der Einheitlichkeit des Tarifs.
5.15 Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern eine rückwirkende Genehmigung der Ziffern 9 Lemma 2 und 27 des Tarifs A Fernsehen (Swissperform) zu Wettbewerbsverzerrungen oder stossenden Rechtsungleichheiten führen sollte. Auch ein Eingriff in wohlerworbene Rechte droht dadurch nicht. Schliesslich hat das Bundesverwaltungsgericht schon einmal eine rückwirkende Inkraftsetzung im Umfang von rund zwei Jahren gewährt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1769/2010 vom 3. Januar 2012, E. 1.2 Tarif A Fernsehen [Swissperform]).
5.16 Unter Einbezug der Tatsache, dass der vorliegende Tarif einzig die SRG SSR und nicht eine Vielzahl von Nutzern betrifft, erscheint auch die rückwirkende Inkraftsetzung im vor- liegenden Einzelfall über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren nicht unverhältnismäs- sig. Dies gilt umso mehr, als das festgesetzte Kostendach (vgl. oben und E. 3.10 f.) die Auswirkungen der rückwirkenden Inkraftsetzung zusätzlich abfedert. Sinnvollere Alterna- tiven zur rückwirkenden Inkraftsetzung als Ausgleich sind nicht ersichtlich. Eine rückwir- kende Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2014 ist damit unter Würdigung der gesamten Rechts-, Sach- und Interessenlage des vorliegenden Einzelfalls zu gewähren.
5.17 Im Ergebnis sind Ziff. 9 Lemma 2 mit einem Satz von 1,6575 Prozent und einem Kosten- dach von 100 000 Franken für 2014, 200 000 Franken für 2015, 300 000 Franken für 2016 und 400 000 Franken für 2017 sowie Ziff. 27 ohne die Klammer im letzten Spiegel- strich mit der ursprünglich in Ziff. 41 des Tarifs vorgesehenen Geltungsdauer vom 1. Ja- nuar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 zu genehmigen.
6. Da der Tarif A Fernsehen (Swissperform) in der Fassung vom 18. Juni 2013 in Ziff. 41 eine Geltungsdauer vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 vorsieht, und da für die mit dem vorliegenden Beschluss nachträglich zu genehmigenden Ziffern 9 Lemma 2 und 27 keine
Beschluss vom 18. Dezember 2015 betreffend Tarif A Fernsehen (Swissperform) 25/27 besondere Geltungsdauer vorzusehen ist, träten die bisher umstrittenen Tarifbestimmungen mit dem Datum des heutigen Beschlusses in Kraft. Dabei sähe sich die SRG SSR als einzige Nutzerin der unhaltbaren Situation ausgesetzt, dass sie den Beschluss mangels Vorliegens einer begründeten Fassung nur schwer anfechten kann (vgl. die Zwischenverfügung des Bun- desverwaltungsgerichts B-6540/2012 vom 24. Januar 2013, E. 3.2 GT 3a Zusatz). Es stellt sich daher die Frage, was im Zeitraum zwischen der Beschlussfassung vom 18. Dezember 2015, dem Vorliegen der begründeten Fassung dieses Beschlusses und dem Ablauf der entspre- chenden Beschwerdefrist (vgl. Art. 16 Abs. 3 der Urheberrechtsverordnung vom 26. April 1993 [URV, SR 231.11]) gilt.
Vorbehältlich einer Anordnung im Gesetz ist es Sache der verfügenden Behörde, den Zeitpunkt für die Wirksamkeit einer Verfügung festzusetzen (vgl. Art. 39 Bst. b VwVG, Art. 55 Abs. 2 VwVG). Vorliegend fehlt eine entsprechende Norm in den einschlägigen gesetzlichen Grund- lagen. Die Schiedskommission nimmt daher im Sinne einer Nebenbestimmung in ihren Be- schluss auf, dass er erst mit dem Ablauf der Beschwerdefrist Rechtswirkungen entfaltet.
7. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 16a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 16b Abs. 1 URV von Swissperform zu tragen. Ange- sichts des Umstands, dass die Schiedskommission aufgrund des Rückweisungsurteils des Bundesverwaltungsgerichts die Genehmigung der Ziff. 9 Lemma 2 und Ziff. 27 des Tarifs A Fernsehen (Swissperform) erneut zu beurteilen hatte, erscheint es gerechtfertigt, diese auf- grund von Art. 16a Abs. 1 URV in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (VKEV, SR 172.041.0) auf 1500 Franken festzulegen. Die Gebühren und Auslagen betragen demnach 1500 Franken (Gebühr) plus 10 817.50 Franken (Auslagen).
Beschluss vom 18. Dezember 2015 betreffend Tarif A Fernsehen (Swissperform) 26/27 III. Demnach beschliesst die Schiedskommission: 1. Der mit Eingabe vom 18. Juni 2013 beantragte Tarif A Fernsehen (Swissperform) [Verwendung von im Handel erhältlichen Tonträgern und Tonbildträgern durch die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG SSR) zu Sendezwecken im Fernsehen] wird mit der vorgese- henen Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 nebst den sich aus dem Beschluss der Schiedskommission vom 4. November 2013 und dem Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts B-1298/2014 vom 30. März 2015 ergebenden Änderungen mit folgenden Änderungen genehmigt: 1.1. Ziffer 9 Lemma 2: «1,6575% der Einnahmen des Programms pro rata des Anteils der geschützten Aufnah- men nach Ziff. 7.2 am Programm. Während der Geltungsdauer des Tarifs darf diese Ent- schädigung jedoch nicht mehr als
– Fr. 100 000.– für das Jahr 2014
– Fr. 200 000.– für das Jahr 2015
– Fr. 300 000.– für das Jahr 2016
– Fr. 400 000.– für das Jahr 2017 betragen.» 1.2. Ziffer 27 letzter Spiegelstrich: «ISRC»
2. Dieser Beschluss entfaltet Rechtswirkung mit dem Ablauf der Beschwerdefrist.
3. Die Kosten des Genehmigungsverfahrens in der Höhe von 12 317.50 Franken (1500 Franken plus 10 817.50 Franken) werden der Verwertungsgesellschaft Swissperform auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an:
– Mitglieder der Spruchkammer
– SRG SSR, Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, Generaldirektion | Generalsek- retariat, Rechtsdienst, Giacomettistrasse 1, 3000 Bern 31 (Einschreiben mit Rückschein)
– Swissperform, Zürich, vertreten durch PD Dr. Ernst Brem, Rechtsanwalt, Im Langacher 21, Postfach 10, 8805 Richterswil (Einschreiben mit Rückschein)
– Preisüberwachung PUE (zur Kenntnis)
Eidgenössische Schiedskommission Armin Knecht Philipp Dannacher Präsident Kommissionssekretär Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.
Beschluss vom 18. Dezember 2015 betreffend Tarif A Fernsehen (Swissperform) 27/27 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht (Postfach, 9023 St. Gallen) Beschwerde geführt werden.1 Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu- legen.2
1 Art. 74 Abs. 1 URG in Verbindung mit Art. 33 Bst. f und Art. 37 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) sowie Art. 50 Abs. 1 VwVG. 2 Art. 52 Abs. 1 VwVG.
SWISSPERFORM Schweizerische Gesellschaft für die verwandten Schutzrechte
Tarif A Fernsehen
Verwendung von im Handel erhältlichen Tonträgern und Tonbildträgern durch die Schweizerische Radio- und Fernsehgesell- schaft (SRG) zu Sendezwecken im Fernsehen
genehmigt von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten am und veröffentlicht im Schweizerischen Handelsamtblatt Nr.
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A. Gegenstand des Tarifs 1 Dieser Tarif richtet sich an die SRG hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Sendeunternehmen im Bereich des Fernsehens. 2 Der Tarif bezieht sich auf die folgenden Rechte: die Verwendung von durch verwandte Schutzrechte geschützten im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern zu Sendezwecken nach Art. 35 Abs. 1 URG im Fernsehen. die Vervielfältigung von auf im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern festgehaltenen Darbietungen und Aufnahmen nicht theatralischer Musik zu Sendezwecken im Fernsehen im Sinne von Art. 24b URG. das Recht, in Fernsehsendungen enthaltene Darbietungen und Aufnahmen von Werken nicht theatralischer Musik in Verbindung mit ihrer Sendung zugänglich zu machen und die dazu notwendigen Vervielfältigungen vorzunehmen im Sinne von Art. 22 c Abs. 1 lit. a-c URG. 3 Mit der Bezahlung der tarifmässigen Vergütungen sind die Sendungen der SRG über ihre konzessionierten Fernsehprogramme incl. der auf den entsprechenden Adressierungsmitteln verbreiteten Radioprogramme sowie die weiteren in Ziff. 2 genannten Nutzungen abgegolten, soweit diese dem schweizerischen Recht unterstehen. 4 Nicht abgegolten ist die Weiterverbreitung von geschützten Aufnahmen in Programmen der SRG durch Dritte, unabhängig davon, ob diese Weiterverbreitung eine Weitersendung oder eine Mitwirkung an einer Erstsendung darstellt. 5 SWISSPERFORM bringt lediglich die in Rz 2 dieses Tarifes spezifizierten Rechte der ausübenden Künstlerinnen und Künstler und Produzenten von Ton- und Tonbildträgern in den Tarif ein. SWISSPERFORM ist nicht in der Lage, die SRG von Forderungen der Rechtsinhaber frei zu stellen, die sich auf Persönlichkeitsrechte sowie nicht dem Verwertungsrecht unterliegende Exklusivrechte der Rechtsinhaber stützen oder die unter fremden Rechtsordnungen geltend gemacht werden. Vorbehalten bleibt insbesondere die Geltendmachung des nicht dem Verwertungsrecht unterstehenden Rechts, eine auf Tonträger festgelegte Darbietung in den Tonteil eines audiovisuellen Werkes aufzunehmen. 6 Mit den in Ziff. 7 ff. festgesetzten Vergütungen sind auch die Nutzungen von Archivwerken von Sendeunternehmen im Sinne von Art. 22a URG
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sowie von verwaisten Werken im Sinne von Art. 22b URG abgegolten, soweit diese Nutzungen die in Ziff. 2 definierten Voraussetzungen erfüllen.
B. Vergütung a) Berechnung 7 Die Vergütung für die Nutzung der unten in Ziffn. 7.1, 7.2 und 7.4 genannten Aufnahmen wird nutzungsbezogen nach den Vorgaben in Ziff. 9 ff. berechnet. Die Vergütung für die Nutzung der in Ziff. 7.3 genannten Aufnahmen wird nach Ziff. 8 pauschal festgesetzt: 7.1 gesendete geschützte nicht mit Bildaufnahmen synchronisierte Handelstonträger incl. diejenigen, die in über Fernsehkanäle ausgestrahlte Radioprogramme enthalten sind. Die entsprechende Vergütung schliesst die entsprechenden Nutzungen nach Art. 24b und Art. 22c URG ein. 7.2 gesendete geschützte Handelstonträger, die mit vom Sender oder in seinem Auftrag produzierten Bildaufnahmen incl. Werbespots synchronisiert wurden. Die entsprechende Vergütung schliesst die entsprechenden Nutzungen nach Art. 24b und Art. 22c URG ein. 7.3 gesendete geschützte Handelstonbildträger mit Ausnahme der Musikfilme 7.4 gesendete geschützte Musikfilme. Die entsprechende Vergütung schliesst die entsprechenden Nutzungen nach Art. 24b und Art. 22c URG ein. 8 Die für Nutzungen gemäss Ziff. 7.3 pauschal festgesetzte Vergütung beträgt Fr. 1‘050‘000.— pro Nutzungskalenderjahr. Steigen oder sinken die jährlichen Gesamteinnahmen der SRG nach Ziff. 12 gegenüber den Gesamteinnahmen des Kalenderjahres 2013 um mehr als 5%, wird die Entschädigung für das entsprechende Nutzungsjahr einer solchen Steigerung bzw. Senkung im Umfang der tatsächlichen Steigerung oder Senkung angepasst. 9 Die Entschädigungen für die Nutzungen gemäss Ziffn. 7.1, 7.2 und 7.4 werden für jedes Programm und jede Nutzungskategorie getrennt berechnet und betragen 1,6575% der Einnahmen des Programms pro rata des Anteils der geschützten Aufnahmen nach Ziff. 7.1 am Programm 3,315% der Einnahmen des Programms pro rata des Anteils der geschützten Aufnahmen nach Ziff. 7.2 am Programm
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3,315% der Einnahmen des Programms pro rata des Anteils der geschützten Aufnahmen nach Ziff. 7.4 am Programm. 10 Eine Abrechnung je Programm nach Ziff. 9 erfolgt, wenn die folgenden Voraussetzungen nachgewiesen sind: es handelt sich um ein konzessioniertes Programm das Programm verfügt nach der Bestätigung des Leiters der Konzernkontrolle über ein getrenntes Rechnungswesen, das die Kosten des Programms nach anerkannten Standards erfasst und ausweist. 11 Als Einnahmen eines Programms im Sinne von Ziff. 9 gelten die jährlichen Gesamteinnahmen der SRG im Fernsehen verteilt auf die Programme im Verhältnis der vom Leiter der Konzernkontrolle bestätigten jährlichen auf das Programm entfallenden Teilkosten. 12 Als Gesamteinnahmen der SRG im Fernsehen im Sinne von Ziff. 11 gelten die jährlichen Einnahmen aus der Tätigkeit der SRG als Sendeunternehmen im Fernsehen, so insbesondere der Anteil der SRG aus den Fernsehempfangsgebühren Erträge aus Leistungsschutzrechten und Urheberrechten an Sendungen und darin enthaltenen Werken Einnahmen aus der Sendung von Mitteilungen und Anzeigen im Fernsehen Einnahmen aus Zuschauerbeteiligungen, Wettbewerben und Aktionen Erträge aus Werbung, Sponsoring und Bartering im Fernsehen, abzüglich der nachgewiesenen effektiven Kosten für die Akquisition, höchstens jedoch abzüglich 20% der gesamten während eines Rechnungsjahres erwirtschafteten Einnahmen. Zu den entsprechenden Einnahmen zählen auch Einnahmen von verbundenen Firmen und Drittfirmen, insbesondere von Produktionsfirmen oder Werbeakquisitionsfirmen, soweit sie auf Grund der Sende-/Mitteilungs- tätigkeit der SRG eingenommen werden. Nicht in die Berechnung einbezogen werden nicht mit der Sendetätigkeit zusammenhängende Erträge wie z.B. Erträge auf Finanzanlagen. 13 Einem Programm direkt für eine bestimmte Sendung zugewendete Einnahmen können diesem vorab direkt als Einnahme zugerechnet werden, sofern sie in der Jahresrechnung als direkte Einnahmen dieses Programms ausgewiesen werden.
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14 Bei der Berechnung der Gesamteinnahmen wird in der Regel auf die vom Leiter der Konzernkontrolle der SRG bestätigten Werte abgestellt. Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn wesentliche Einnahmen im Sinne dieses Tarifs direkt bei Tochtergesellschaften oder bei Dritten anfallen. 15 Als geschützte Handelstonträger im Sinne von Ziff. 7.1 und 7.2 gelten Aufnahmen, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Sie sind auf einem im Handel erhältlichen Tonträger herausgegeben oder im Sinne von Art. 15 Abs. 4 WPPT zugänglich gemacht worden Bei der aufgenommenen Werkdarbietung wirkt mindestens ein ausübender Künstler oder eine ausübende Künstlerin mit, der oder die aufgrund von Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 4 URG oder aufgrund internationaler Abkommen oder Gegenrecht Anspruch auf eine angemessene Vergütung hat. Soweit auch die Rechte nach Art. 24b und 22c genutzt werden, gelten die Aufnahmen unabhängig von Gegenrecht und internationalen Abkommen als geschützt. 16 Als geschützte Musikfilme im Sinne von Ziff. 7.4 gelten von Dritten hergestellte Musikvideos, Videoclips und Musikfilme, welche für das Publikum auf Datenträgern oder Online-Angeboten im Handel erhältlich sind, sofern auf der Aufnahme die Darbietung mindestens eines ausübenden Künstlers oder einer ausübenden Künstlerin festgehalten ist, der oder die aufgrund von Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 4 URG oder aufgrund internationaler Abkommen oder Gegenrecht Anspruch auf eine angemessene Vergütung hat. 17 Ist ein geschützter Handelstonträger gemäss Ziff. 15 in einen nach Ziff. 16 geschützten Musikfilm integriert, so wird lediglich die Vergütung für den geschützten Musikfilm berechnet. 18 Als „Anteil der geschützten Aufnahmen“ im Sinne von Ziff. 9 gilt die jährliche Gesamtzeit der Ausstrahlung geschützter Ton- und Tonbildaufnahmen am gesendeten Programm unabhängig davon, ob die ausgestrahlte Sendung vom Programm selbst produziert worden ist oder ob sie von einem anderen Programm oder von einem Dritten produziert und durch das abrechnungspflichtige Programm lediglich übernommen worden ist. b) Steuern 19 Die Vergütungen verstehen sich ohne eine allfällige Mehrwertsteuer.
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c) Abrechnung 20 Die SRG teilt SWISSPERFORM jährlich spätestens bis Ende August alle Angaben mit, die zur Berechnung der Einnahmen der SRG des Vorjahres pro Programm gemäss Ziffn. 9 ff. sowie zur Berechnung einer allfälligen Steigerung bzw. Senkung gemäss Ziff. 8 Abs. 2 erforderlich sind. 21 SWISSPERFORM kann zur Prüfung der Angaben Belege verlangen. Dazu gehören insbesondere Bestätigungen des Leiters der Konzernkontrolle sowie der Revisoren der Akquisitions- und Produktionsfirmen. C. Meldepflichten a) Meldung der geschützten Handelsonträger gemäss Ziff. 7.1 22 Die SRG meldet einmal jährlich bis zum 28. Februar des Folgejahres die im Vorjahr über Fernsehkanäle ausgestrahlten Radioprogramme unter Angabe des übernehmenden und des übernommenen Programms sowie der jährlichen Gesamtzeit der entsprechenden Programmübernahme. 23 Die SRG meldet monatlich bis zum Ende des Folgemonats die nicht in übernommenen Radioprogrammen enthaltenen geschützten Handelstonträger gemäss Ziff. 7.1. 24 Die Meldungen nach Ziff. 23 umfassen die folgenden Daten: - Sendedatum (TT.MM.JJJJ) - Sendezeitpunkt (hh.mm.ss) - Sendedauer (hh.mm.ss) - Titel der Aufnahme - Name des Komponisten
- Name, evtl. Künstler- oder Gruppenname, des bzw. der Hauptinterpreten - ISRC (sofern dokumentiert oder im Zeitpunkt der Lieferung ab Inkrafttreten des Tarifs vom Lieferanten der Aufnahme der SRG in lesbarer Form mitgeteilt) 25 Bei Meldungen ohne ISRC sind zusätzlich die nachfolgend aufgeführten Angaben mitzuteilen: - Label (sofern bekannt)
- Katalog Nummer (sofern bekannt)
- interne Nummer der Aufnahme in einer Datenbank der SRG
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- Datum oder Jahr der Aufnahme (sofern bekannt)
- Werkverzeichnisangaben (sofern bekannt)
- Titel des Musikwerks (in Originalsprache gemäss Tonträger, ggf. inklusive Versionsangaben („live“, „remix“, etc.) zum Werktitel) (sofern bekannt)
- Bei Klassikaufnahmen ist zusätzlich der gesendete Satz in üblicher Form anzugeben. b) Meldung der in selbst oder im Auftrag produzierten Sendungen und Werbespots verwendeten Handelstonträger gemäss Ziff. 7.2 26 Die SRG meldet SWISSPERFORM monatlich bis zum Ende des Folgemonats diejenigen im Handel erhältlichen Tonträger, die sie in selbst produzierten Sendungen oder in Werbespots verwendet. 27 Die Meldungen nach Ziff. 26 umfassen die folgenden Daten: - Sendedatum (TT.MM.JJJJ) - Sendezeitpunkt (hh.mm.ss) - Sendedauer (hh.mm.ss) - Titel der Aufnahme - Name der Sendung oder des Werbespots, in welcher der integrierte Tonträger verwendet wird - Name des Komponisten
- Name, evtl. Künstler- oder Gruppenname, des bzw. der Hauptinterpreten - ISRC (sofern dokumentiert oder ab Inkrafttreten des Tarifs vom Lieferanten zusammen mit der Lieferung der Aufnahme der SRG in lesbarer Form mitgeteilt) 28 Bei Meldungen ohne ISRC sind zusätzlich die nachfolgend aufgeführten Angaben mitzuteilen: - Label (sofern bekannt)
- Katalog Nummer (sofern bekannt)
- interne Nummer der Aufnahme in einer Datenbank der SRG - Datum oder Jahr der Aufnahme (sofern bekannt)
- Werkverzeichnisangaben (sofern bekannt)
- Titel des Musikwerks (in Originalsprache gemäss Tonträger, ggf. inklusive Versionsangaben („live“, „remix“, etc.) zum Werktitel) (sofern bekannt)
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- Bei Klassikaufnahmen ist zusätzlich der gesendete Satz in üblicher Form anzugeben. 29 Bei Handelstonträgern, die von der SRG in audiovisuelle Trailer oder Sendeeinleitungen integriert werden, ist eine Liste der dazu verwendeten Original-Tonaufnahmen mit den obigen Angaben zu liefern. c) Meldung der gesendeten Musikfilme gemäss Ziff. 7.4 30 Die SRG meldet SWISSPERFORM monatlich am Ende des Folgemonats die gesendeten Aufnahmen gemäss Ziff. 7.4. 31 Die Meldungen gemäss Ziff. 30 umfassen - Sendedatum (TT.MM.JJJJ) - Sendezeitpunkt (hh.mm.ss) - Sendedauer (hh.mm.ss) - Titel der Aufnahme - Name des Komponisten
- Name, evtl. Künstler- oder Gruppenname, des bzw. der Hauptinterpreten - Name des Produzenten oder Label - ISAN (sofern dokumentiert oder im Zeitpunkt der Lieferung ab Inkrafttreten des Tarifs vom Lieferanten der Aufnahme der SRG in lesbarer Form mitgeteilt) d) Meldung der Nutzungen im Sinne von Art. 22c URG 32 Die SRG meldet einmal jährlich bis zum 28. Februar des Folgejahres diejenigen Sendegefässe, welche im Vorjahr im Sinne von Art. 22c URG zugänglich gemacht wurden. Die entsprechenden Meldungen enthalten den Namen des Sendegefässes und den üblichen Sendezeitpunkt. e) Meldeformat 33 Die Meldungen erfolgen in elektronischer Form nach folgenden technischen Spezifikationen: In technischer Hinsicht ist eine Formatierung in Excel- Tabellenform zu wählen. Pro Sendeereignis ist eine Tabellenzeile vorgesehen. Die Spalten sind einheitlich mit einem Standard-Trennzeichen (z.B. Komma, Semikolon, Tab) zu trennen, welches in den Daten selbst nicht vorkommt. Die in Ziffn. 24 f., 27 f. und 31 aufgezählten Eigenschaften zu den Sendeereignissen sind jeweils in getrennten Spalten darzustellen. Prinzipiell haben die Meldungen in einem einheitlichen Format (Anzahl und Abfolge der Spalten, gewähltes Trennzeichen, Datei-
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Endung, Zeichensatz, Datumsformat, Format von Uhrzeiten und Sendedauer, Textformatierungen) zu erfolgen. Das zu verwendende Formular wird im Bedarfsfall im Rahmen dieser Vorgaben zwischen der SRG und SWISSPERFORM vereinbart. f) Kontrolle der Meldungen durch SWISSPERFORM 34 SWISSPERFORM kontrolliert die eingegangenen Meldungen. Ohne Beanstandungen oder konkrete Nachfragen innert 30 Tagen nach Zustellung gelten die Meldungen als korrekt und vollständig. SWISSPERFORM kann unvollständige Meldungen zur Nachbearbeitung an den Absender zurückweisen. SWISSPERFORM kann im Falle von vermuteten Lücken in den Meldungen ferner verlangen, dass von der SRG für gewisse Sendezeiten eine Kopie der in diesem Zeitraum veranstalteten Sendungen sowie weitere Informationen zu diesen Sendungen zu Kontrollzwecken aufbewahrt oder herausgegeben werden. g) Verletzung der Meldepflichten 35 Kommt die SRG ihren Meldepflichten trotz schriftlicher Mahnung und Ansetzung einer Nachfrist von mindestens 60 Tagen nicht oder nicht vollständig nach, so ist SWISSPERFORM für das betreffende Programm und für den Zeitraum lückenhafter Meldungen berechtigt, den Umfang des verwendeten geschützten Repertoires auf Kosten der SRG durch einen unabhängigen, sachverständigen und neutralen Experten erheben zu lassen. Werden für ein Programm mehrfach die monatlichen Meldepflichten verletzt, ist SWISSPERFORM berechtigt, für die weitere Tarifdauer auf Kosten der SRG einen unabhängigen, sachverständigen und neutralen Experten mit einem Monitoring des betroffenen Programms in Bezug auf die Sendung geschützter Aufnahmen zu beauftragen. 36 Führen die Massnahmen gemäss Ziff. 35 nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, ist SWISSPERFORM für das betreffende Programm und für den Zeitraum lückenhafter Meldungen berechtigt, das geschützte Repertoire auf Kosten der SRG durch einen unabhängigen, sachverständigen und neutralen Experten schätzen zu lassen. 37 Die Bezahlung der Entschädigung gemäss Schätzung sowie der Ersatz der Kosten gemäss Ziffn. 35 und 36 entbindet die SRG nicht von der Pflicht, SWISSPERFORM oder dem nach Rz 35 und 36 beauftragten Experten alle für die Einschätzung erforderlichen internen Unterlagen über die für die Einschätzungsperiode im betreffenden Programm vorgenommenen Sendungen zur Verfügung zu stellen.
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h) Zahlung 38 Die Vergütungen sind innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zahlbar. 39 SWISSPERFORM kann Akontozahlungen und/oder andere Sicherheiten verlangen. Die Akontozahlungen werden in der Regel aufgrund der Abrechnungen bzw. Zahlungen für das Vorjahr festgelegt. D. Geschäftsgeheimnisse 40 SWISSPERFORM wahrt das Geschäftsgeheimnis. Sie verwendet die erhaltenen Verzeichnisse lediglich zur Berechnung der tarifmässigen Vergütungen, zur Vorbereitung und Begründung von Tarifen und Eingaben an Gerichte und Aufsichtsbehörden, zur Abrechnung ihrer Einnahmen auf die Berechtigten und für nicht kommerziell auswertbare Statistiken. Jede weitere Verwendung bedarf der Zustimmung der SRG. E. Gültigkeitsdauer 41 Dieser Tarif ist vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 gültig. Er verlängert sich automatisch bis zum Inkrafttreten eines neuen bis spätestens am 30. Mai 2017 beantragten Folgetarifs. 42 Bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse kann er vorzeitig revidiert werden.
SWISSPERFORM Société suisse pour les droits voisins
Tarif A télévision
Utilisation de phonogrammes et de vidéogrammes disponibles sur le marché par la Société suisse de radiodiffusion et télévision (SSR) à des fins de diffusion à la télévision
Approuvé par la Commission arbitrale fédérale pour la gestion de droits d’auteur et de droits voisins le 4 novembre 2013 et publié dans la Feuille officielle suisse du commerce N°
SWISSPERFORM Kasernenstrasse 23 Case postale 8021 Zurich Tél. 044/269 70 50 Fax 044/269 70 60
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A. Objet du tarif 1 Le présent tarif s’adresse à la SSR concernant ses activités d’organisme de diffusion dans le domaine de la télévision. 2 Le tarif se rapporte aux droits suivants : utilisation de phonogrammes et de vidéogrammes disponibles sur le marché et protégés par les droits voisins à des fins de diffusion à la télévision au sens de l’art. 35, al. 1 LDA; reproduction d’exécutions et d’enregistrements d’œuvres musicales non théâtrales, fixés sur des phonogrammes et vidéogrammes disponibles sur le marché, à des fins de diffusion à la télévision au sens de l’art. 24b LDA; droit de mettre à disposition des exécutions et enregistrements d’œuvres musicales non théâtrales contenus dans des émissions de télévision en relation avec leur diffusion et de réaliser les reproductions requises à cet effet au sens de l’art. 22c, al. 1, let. a-c LDA. 3 En acquittant les redevances conformément au tarif, la SSR indemnise ses diffusions par le biais des programmes de télévision pour lesquels elle est au bénéfice d’une concession, y compris des programmes radio diffusés sur les moyens d’adressage en question, de même que les autres utilisations énumérées au ch. 2, dans la mesure où elles sont soumises au droit suisse. 4 La retransmission d’enregistrements protégés dans des programmes de la SSR par des tiers n’est pas indemnisée, indépendamment du fait qu’il s’agisse d’une retransmission ou d’une participation à une diffusion primaire. 5 L’apport de SWISSPERFORM au tarif se limite aux droits des artistes interprètes et des producteurs de phonogrammes et de vidéogrammes spécifiés au ch. 2 du présent tarif. SWISSPERFORM n’est pas en mesure de libérer la SSR des prétentions de titulaires de droit qui se fondent sur des droits moraux et sur des droits exclusifs non soumis au droit de gestion ou que les titulaires de droits font valoir dans des systèmes juridiques étrangers. En particulier, l’exercice du droit, qui n’est pas soumis au droit de gestion, d’intégrer une exécution fixée sur un phonogramme dans la partie sonore d’une œuvre audiovisuelle, est réservé. 6 Les redevances fixées aux ch. 7 ss indemnisent également les utilisations de productions d’archives des organismes de diffusion au sens de
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l’art. 22a LDA ainsi que d’œuvres orphelines au sens de l’art. 22b LDA, dans la mesure où ces utilisations remplissent les conditions définies au ch. 2.
B. Redevance a) Calcul 7 La redevance pour l’utilisation des enregistrements spécifiés ci-après aux ch. 7.1, 7.2 et 7.4 est calculée en fonction de l’utilisation d’après les directives des ch. 9 ss. La redevance pour l’utilisation des enregistrements spécifiés au ch. 7.3 est fixée de manière forfaitaire selon le ch. 8 : 7.1 diffusion de phonogrammes du commerce protégés qui n’ont pas été synchronisés avec des prises de vue, y compris ceux qui sont contenus dans des programmes radio diffusés via des chaînes de télévision. La redevance en question inclut les utilisations correspondantes selon les art. 24b et 22c LDA; 7.2 diffusion de phonogrammes du commerce protégés qui ont été synchronisés avec des prises de vue produites par le diffuseur lui-même ou à sa demande, y compris des spots publicitaires. La redevance en question inclut les utilisations correspondantes selon les art. 24b et 22c LDA; 7.3 diffusion de vidéogrammes du commerce protégés, à l’exception des films musicaux; 7.4 diffusion de films musicaux protégés. La redevance en question inclut les utilisations correspondantes selon les art. 24b et 22c LDA. 8 La redevance fixée de manière forfaitaire pour les utilisations selon le ch. 7.3 s’élève à Fr. 1‘050‘000.— par année civile d’utilisation. Si les recettes annuelles totales de la SSR selon ch. 12 augmentent ou diminuent de plus de 5% par rapport aux recettes totales de l’année civile 2013, la redevance pour l’année civile en question est adaptée proportionnellement à cette hausse ou à cette baisse effective. 9 Les redevances pour les utilisations selon les ch. 7.1, 7.2 et 7.4 sont calculées séparément pour chaque programme et chaque catégorie d’utilisation et s’élèvent à 1,6575% des recettes du programme au prorata de la part des enregistrements protégés selon ch. 7.1 dans le programme;
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3,315% des recettes du programme au prorata de la part des enregistrements protégés selon ch. 7.2 dans le programme; 3,315% des recettes du programme au prorata de la part des enregistrements protégés selon ch. 7.4 dans le programme. 10 Un décompte par programme selon ch. 9 est effectué lorsque les conditions suivantes sont prouvées : il s’agit d’un programme bénéficiant d’une concession; conformément à l’attestation du responsable du contrôle du groupe, le programme dispose d’une comptabilité séparée qui saisit et mentionne les coûts du programme d’après des normes reconnues. 11 On entend par recettes d’un programme au sens du ch. 9 les recettes annuelles totales de la SSR dans le domaine de la télévision réparties entre les différents programmes proportionnellement aux coûts partiels annuels dévolus à chaque programme et attestés par le responsable du contrôle du groupe. 12 On entend par recettes totales de la SSR dans le domaine de la télévision au sens du ch. 11 les recettes annuelles provenant de l’activité de la SSR en tant qu’organisme de diffusion à la télévision, et donc plus particulièrement : la part de la SSR provenant des redevances de réception TV; les revenus provenant des droits voisins et des droits d’auteur sur les émissions et sur les œuvres qu’elles contiennent; les recettes provenant de la diffusion de communiqués et d’annonces à la télévision; les recettes provenant de contributions des téléspectateurs, de concours et d’autres actions; les revenus de la publicité, du sponsoring et du troc publicitaire à la télévision, moins les coûts effectifs prouvés liés à la prospection, mais au maximum moins 20% de l’ensemble des recettes générées au cours d’un exercice comptable. Les recettes correspondantes incluent également les recettes de sociétés liées et de sociétés tiers, en particulier de sociétés de production ou spécialisées dans l’acquisition de publicité, dans la mesure où elles sont perçues au titre de l’activité de diffusion/de communication de la SSR. Les revenus qui ne sont pas en relation avec l’activité de diffusion, ainsi les revenus d’immobilisations financières, ne sont pas inclus dans le calcul.
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13 Les recettes attribuées à un programme directement pour une émission déterminée peuvent lui être imputées d’emblée en tant que recettes dans la mesure où elles figurent dans les comptes annuels en tant que recettes directes de ce programme. 14 Lors du calcul des recettes totales, on s’oriente, en règle générale, sur les résultats attestés par le responsable du contrôle du groupe de la SSR. On peut déroger à cette règle si des recettes substantielles au sens du présent tarif sont produites directement auprès de filiales ou de tiers. 15 Sont réputés des phonogrammes du commerce protégés au sens des ch. 7.1 et 7.2 les enregistrements qui remplissent les conditions suivantes : ils ont été publiés sur un phonogramme disponible sur le marché ou ont été mis à la disposition du public au sens de l‘art. 15, al. 4 WPPT; l’exécution d’œuvre enregistrée inclut la participation d’au moins un artiste interprète qui, en vertu de l’art. 35, al. 1 LDA en relation avec l’art. 35, al. 4 LDA, ou en vertu d’accords internationaux ou de réciprocité, a droit à une rémunération équitable. Si l’utilisation porte aussi sur les droits selon les art. 24b et 22c, les enregistrements sont réputés protégés indépendamment de toute réciprocité et d’accords internationaux. 16 Sont réputés des films musicaux protégés au sens du ch. 7.4 les vidéos musicales, clips vidéo ou films musicaux confectionnés par des tiers, qui sont disponibles sur le marché pour le public sous la forme de supports de données ou d’offres en ligne, dans la mesure où l’enregistrement contient la prestation d’au moins un artiste interprète qui, en vertu de l’art. 35, al. 1 LDA en relation avec l’art. 35, al. 4 LDA, ou en vertu d’accords internationaux ou de réciprocité, a droit à une rémunération équitable. 17 Si un phonogramme du commerce protégé au sens du ch. 15 est intégré dans un film musical protégé au sens du ch. 16, seule est comptée la rémunération pour le film musical protégé. 18 Est réputée « part des enregistrements protégés » au sens du ch. 9 le temps annuel total de diffusion d’enregistrements sonores et audiovisuels protégés sur le programme diffusé, indépendamment du fait que l’émission diffusée ait été produite par le programme lui-même ou par un autre programme ou encore par un tiers et qu’elle ait été simplement reprise par le programme soumis à décompte.
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b) Impôts 19 Les redevances s’entendent sans une éventuelle taxe sur la valeur ajoutée. c) Décompte 20 La SSR communique chaque année à SWISSPERFORM, au plus tard à fin août, tous les renseignements nécessaires au calcul des recettes de la SSR par programme et pour l’année précédente, conformément aux ch. 9 ss, de même que les indications nécessaires au calcul d’une éventuelle hausse ou baisse conformément au ch. 8, al. 2. 21 SWISSPERFORM peut réclamer des justificatifs pour vérifier les renseignements. Cela inclut en particulier des attestations du responsable du contrôle du groupe ainsi que des réviseurs des sociétés d’acquisition et de production. C. Obligations d’annoncer a) Déclaration des phonogrammes du commerce protégés selon ch. 7.1 22 La SSR déclare une fois par an, jusqu’au 28 février de l’année suivante, les programmes radio diffusés l’année précédente via des chaînes de télévision en précisant quel programme a été repris par quel autre ainsi que la durée annuelle totale de la reprise en question. 23 La SSR déclare chaque mois, jusqu’à la fin du mois suivant, les phonogrammes du commerce protégés selon ch. 7.1 qui ne sont pas contenus dans des programmes radios repris. 24 Les déclarations selon ch. 23 englobent les renseignements suivants : - date de la diffusion (JJ.MM.AAAA); - début de la diffusion (hh.mm.ss); - durée de la diffusion (hh.mm.ss); - titre de l’enregistrement; - nom du compositeur; - nom de l’interprète principal, éventuellement pseudonyme ou nom du groupe; - code ISRC (pour autant qu’il soit étayé par des documents ou qu’il ait été communiqué à la SSR sous une forme lisible par le
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fournisseur de l’enregistrement au moment de la livraison, à partir de l’entrée en vigueur du tarif). 25 Pour les déclarations sans code ISRC, il convient de fournir en sus les renseignements ci-après : - label (s’il est connu)
- numéro de catalogue (s’il est connu);
- numéro interne de l’enregistrement dans une banque de données de la SSR; - date ou année de l’enregistrement (si elles sont connues);
- indications du catalogue des œuvres (si elles sont connues);
- titre de l’œuvre musicale (dans la langue originale selon le phonogramme, le cas échéant avec des indications quant à la version (« live », « remix », etc.) du titre de l’œuvre) (si ces renseignements sont connus);
- pour les enregistrements classiques, indiquer en sus sous la forme habituelle le mouvement qui a été diffusé. b) Déclaration des phonogrammes du commerce selon ch. 7.2 utilisés dans des émissions produites par le diffuseur lui-même ou à sa demande et dans des spots publicitaires 26 La SSR déclare chaque mois à SWISSPERFORM, jusqu’à la fin du mois suivant, les phonogrammes disponibles sur le marché qu’elle utilise dans des émissions de sa propre production ou dans des spots publicitaires. 27 Les déclarations selon ch. 26 englobent les renseignements suivants : - date de la diffusion (JJ.MM.AAAA); - début de la diffusion (hh.mm.ss); - durée de la diffusion (hh.mm.ss); - titre de l’enregistrement; - nom de l’émission ou du spot publicitaire dans lequel le phonogramme intégré est utilisé; - nom du compositeur; - nom de l’interprète principal, éventuellement pseudonyme ou nom du groupe; - code ISRC (pour autant qu’il soit étayé par des documents ou qu’il ait été communiqué à la SSR sous une forme lisible par le fournisseur de l’enregistrement au moment de la livraison, à partir de l’entrée en vigueur du tarif).
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28 Pour les déclarations sans code ISRC, il convient de fournir en sus les renseignements ci-après : - label (s’il est connu)
- numéro de catalogue (s’il est connu);
- numéro interne de l’enregistrement dans une banque de données de la SSR; - date ou année de l’enregistrement (si elles sont connues);
- indications du catalogue des œuvres (si elles sont connues);
- titre de l’œuvre musicale (dans la langue originale selon phonogramme, le cas échéant avec des indications quant à la version (« live », « remix », etc.) du titre de l’œuvre) (si ces renseignements sont connus);
- pour les enregistrements classiques, indiquer en sus sous la forme habituelle le mouvement qui a été diffusé. 29 Pour les phonogrammes du commerce qui sont intégrés par la SSR dans des introductions d’émissions ou des bandes-annonces audiovisuelles, il convient de livrer une liste des enregistrements sonores originaux utilisés à cet effet en précisant les renseignements susmentionnés. c) Déclaration des films musicaux selon ch. 7.4 30 La SSR déclare chaque mois à SWISSPERFORM, jusqu’à la fin du mois suivant, les enregistrements selon ch. 7.4 qui ont été diffusés. 31 Les déclarations selon ch. 30 englobent les renseignements suivants : - date de la diffusion (JJ.MM.AAAA); - début de la diffusion (hh.mm.ss); - durée de la diffusion (hh.mm.ss); - titre de l’enregistrement; - nom du compositeur; - nom de l’interprète principal, éventuellement pseudonyme ou nom du groupe; - nom du producteur ou label; - numéro ISAN (pour autant qu’il soit étayé par des documents ou qu’il ait été communiqué à la SSR sous une forme lisible par le fournisseur de l’enregistrement au moment de la livraison, à partir de l’entrée en vigueur du tarif).
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d) Déclaration des utilisations au sens de l’art. 22c LDA 32 La SSR déclare une fois par an, jusqu’au 28 février de l’année suivante, les émissions qui ont été mises à disposition l’année précédente au sens de l’art. 22c LDA. Les déclarations en question incluent le nom de l’émission et le début habituel de la diffusion. e) Format de la déclaration 33 Les déclarations se font sous forme électronique d’après les spécifications techniques suivantes : d’un point de vue technique, il convient de choisir pour format des tableaux Excel. Il est prévu une ligne par diffusion. Les colonnes doivent être séparées uniformément à l’aide d’un signe standard (p. ex. virgule, point-virgule, tabulateur) qui n’apparaît pas dans les données elles-mêmes. Les caractéristiques des diffusions énumérées aux ch. 24 s, 27 s et 31 doivent figurer dans des colonnes distinctes. En principe, les déclarations doivent se faire dans un format homogène (nombre et ordre des colonnes, signe choisi pour la séparation, extension de fichier, jeu de caractères, format de la date, format des heures et des durées de diffusion, formatage du texte). En cas de nécessité, la SSR et SWISSPERFORM conviennent du formulaire à utiliser dans le cadre de ces directives. f) Contrôle des déclarations par SWISSPERFORM 34 SWISSPERFORM contrôle les déclarations reçues. Sauf contestation ou demande complémentaire concrète dans les 30 jours suivant la remise, les déclarations sont considérées comme correctes et complètes. SWISSPERFORM peut renvoyer à l’expéditeur les déclarations incomplètes pour qu’elles soient remaniées. Si elle suspecte des lacunes dans les déclarations, SWISSPERFORM peut par ailleurs exiger de la SSR qu’elle conserve ou qu’elle fournisse pour certaines heures de diffusion, à des fins de contrôle, une copie des diffusions réalisées durant cette période ainsi que de plus amples informations sur ces diffusions. g) Violation de l’obligation de déclarer 35 Si, en dépit d’un rappel écrit et de l’octroi d’un délai supplémentaire d’au moins 60 jours, la SSR ne remplit pas ou pas entièrement son obligation de déclarer, SWISSPERFORM peut, pour le programme en question et pour la période de déclaration lacunaire, charger un expert indépendant et neutre de déterminer, aux frais de la SSR, le volume du répertoire protégé utilisé. S’il y a violation à plusieurs reprises de l’obligation mensuelle de déclarer, SWISSPERFORM peut charger un expert indépendant et neutre
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de surveiller le programme en question en ce qui concerne la diffusion d’enregistrements protégés pour la suite de la durée de validité du tarif, et ce aux frais de la SSR. 36 Si les mesures selon ch. 35 n’aboutissent pas à un résultat probant, SWISSPERFORM peut, pour le programme en question et pour la période de déclaration lacunaire, charger un expert indépendant et neutre d’évaluer le répertoire protégé aux frais de la SSR. 37 Le paiement de la redevance d’après l’estimation ainsi que le dédommagement des frais selon ch. 35 et 36 ne libèrent pas la SSR de l’obligation de mettre à la disposition de SWISSPERFORM ou de l’expert mandaté conformément aux ch. 35 et 36 tous les documents internes relatifs aux diffusions du programme durant la période en question, requis pour l’estimation. h) Paiement 38 Les redevances sont payables dans les 30 jours suivant la facturation. 39 SWISSPERFORM peut exiger des acomptes ou d’autres sûretés. En règle générale, les acomptes sont fixés sur la base des décomptes ou paiements de l’année précédente. D. Secret des affaires 40 SWISSPERFORM sauvegarde le secret des affaires. Elle n’utilise les relevés obtenus que pour calculer les redevances suivant le tarif, pour préparer et justifier ses tarifs et ses requêtes vis-à-vis des tribunaux et des autorités de surveillance, pour établir le décompte de ses recettes en faveur des ayants droit et à des fins statistiques exploitables dans un but non commercial. Toute autre utilisation requiert le consentement de la SSR. E. Durée de validité 41 Le présent tarif est valable du 1er janvier 2014 au 31 décembre 2017. Il se prolonge automatiquement jusqu’à l’entrée en vigueur du nouveau tarif qui suivra et qui doit être soumis au plus tard le 30 mai 2017. 42 Il peut être révisé avant son échéance en cas de modification profonde des circonstances.