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EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DA DRETGS PARENTADS Beschluss vom 20. September 1999 betreffend den Tarif A der Swissperform (Ergänzung und Verlängerung der Übergangsregelung vom 22. Dezember 1995) Besetzung: Präsidentin: • Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg Neutrale Beisitzer: • Danièle Wüthrich-Meyer, Bellmund • Martin Baumann, St. Gallen Vertreter der Rechtsinhaber verwandter Schutzrechte: • Rudolf A. Rentsch, Zürich Vertreter der Nutzer: • Peter Mosimann, Basel Sekretär: • Andreas Stebler, Bern
ESchK CAF Beschluss vom 20. September 1999 betreffend den Tarif A (Swissperform) 2 CCF ___________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Nachdem die Schiedskommission mit Beschluss vom 19. Dezember 1996 dem von der SUISA und der Swissperform vorgelegten Gemeinsamen Tarif A (GT A) die Genehmigung verweigerte, gilt zwischen der Swissperform und der SRG SSR idée suisse, Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) weiterhin die von der Schiedskommission geneh- migte Übergangsregelung vom 22. Dezember 1995 für die Verwendung von im Handel er- hältlichen Tonträgern zum Zwecke der Sendung und Weitersendung durch die SRG (ohne Werbesendungen).
2. Mit Eingabe vom 16. Juni 1999 an die Schiedskommission beantragt die Swissperform die Genehmigung einer zwischen ihr und der SRG abgeschlossenen Vereinbarung vom 11./16. Juni 1999, welche eine Ergänzung und Verlängerung der bisherigen Übergangsregelung beinhaltet. Dabei führt sie aus, dass sie mit der SRG im Rahmen von Verhandlungen über- eingekommen sei, die Vergütungen für die Nutzungen aus Sendung und Weitersendung während der Tarifperiode 1996 bis 1999 endgültig im Rahmen einer unpräjudizierlichen Pauschalvereinbarung zu regeln. Gleichzeitig wurde – in der Annahme, dass bis zum 31. Dezember 2001 ein rechtskräftiger Tarif verabschiedet werden kann – auch eine längstens bis zu diesem Zeitpunkt gültige Übergangsvereinbarung getroffen.
Mit der neuen – nach Meinung der Tarifparteien in jeder Beziehung unpräjudiziellen – Vereinbarung wird somit das bisherige System der Akontozahlungen im Hinblick auf das Inkrafttreten eines neuen Tarifs durch eine definitive Regelung abgelöst; d.h. einerseits durch Nachzahlungen für die Jahre 1996 bis 1998 sowie eine Pauschalentschädigung für 1999 und andererseits einer bis zum Inkrafttreten eines neuen Tarifs geltenden Übergangs- regelung. Dabei wird grundsätzlich auf die bisherige Übergangsregelung vom 22. Dezem- ber 1995 abgestellt, wobei allerdings auch in den Jahren 2000 und 2001 zu Gunsten einer Pauschalentschädigung auf die Rückwirkung und damit auf die definitive Abrechnung ge- mäss einem künftigen Tarif in diesem Bereich verzichtet wird.
ESchK CAF Beschluss vom 20. September 1999 betreffend den Tarif A (Swissperform) 3 CCF ___________________________________________________________________________ 3. Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 1999 hat die Präsidentin gemäss Art. 57 Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 URV die für die Behandlung dieser Übergangsregelung zuständige Spruchkammer eingesetzt. Im weiteren wurde gestützt auf Art. 10 Abs. 3 URV auf die Durchführung einer Vernehmlassung verzichtet, da beide Tarifpartner unterschrift- lich der getroffenen Vereinbarung zugestimmt haben. 4. Gleichzeitig wurden die Akten gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis PüG dem Preisüberwacher unterbreitet, welcher mit Schreiben vom 26. Juli 1999 mitteilte, dass er auf eine Untersu- chung und auf die Abgabe einer Stellungnahme zur vorliegenden Vereinbarung verzichtet, da sich die betroffenen Parteien hätten einigen können und diese Zustimmung ein wichti- ges Indiz dafür bedeute, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Swissperform beruhe. 5. Ebenfalls mit Schreiben vom 26. Juli 1999 bestätigt die SRG ihre Zustimmung zu der mit Swissperform ausgehandelten Vereinbarung. Allerdings weist sie nochmals auf den unprä- judiziellen Charakter dieser Abmachung hin und verlangt, die Aussage der Swissperform, wonach die für die Jahre 1996 bis 1998 zu leistenden Nachzahlungen und die Pauschalent- schädigung für 1999 nicht höher seien, als sich aus einer Anwendung des rechtskräftig ge- nehmigten Tarifs S auf die SRG-Programme ergeben würde, sei als irrelevant aus den Ak- ten zu weisen. 6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Genehmigung einer Übergangsregelung geht, der beide Tarifpartner ausdrücklich zugestimmt haben, und auch seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt worden ist, erfolgt die Behandlung dieser Vorlage gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg. 7. Die zwischen der Swissperform und der SRG getroffene Vereinbarung vom 11./16. Juni 1999 hat folgenden Wortlaut:
4 VEREINBARUNG zwischen SWISSPERFORM. Schweizerische Gesellschaft für die verwandten Schutzrechte. Uotquai 43, Postfach 221, 0824 Zürich (SWP) und SRG SSR idee suisse. Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG, Giacometti- strasse 3, 3000 Bern 15 (SRG SSR) betreffend Ergänzung und Verlängerung der ÜBERGANGSREGELUNG VOM 22. DEZEMBER 1995 (Tarif A) Version vom 11. Juni 1999
5 Ausgangslage Aufgrund der Übergangsregelung vom 22.12.1995 bezahlt die SRG SSR seit 1996 jährlich Fr. 3 Mio an SWP. Diese Zahlungen stehen unter dem Vorbehalt der definitiven Abrechnung auf der Berechnungsgrundlage des neuen Tarifs. Die Verhandlungen über einen neuen Tarif wurden während der Rechtshängigkeit des Tarifge- nehmigungsverfahrens zum GT A 1995, der nach dem gemeinsamen Genehmigungsantrag von SWP und SUISA für die Jahre 1996 bis 1999 Gültigkeit haben sollte, bis anfangs 1998 suspen- diert. Bis heute ist es den Parteien nicht gelungen, eine einvernehmliche Tariflösung auszuhan- deln. Die Parteien gehen davon aus, das ein Inkrafttreten einer neuen Tarifordnung auf Beginn des Jahres 2000 unwahrscheinlich ist. Gestützt darauf schliessen die Parteien nachfolgende - in jeder Beziehung unpräjudizielle - Ver- einbarung:
1. Tarif A 1996 bis 1999 Die in jeder Hinsicht unpräjudizierliche Übergangsregelung vom 22.12.1995 zum Tarif A bildet - vorbehältlich der nachfolgenden Bestimmungen (Ziffn. 1 bis 3) - die Grundlage für die tarifmä- ssige Nutzung der SRG SSR in den Jahre 1996 bis 1999.
1. Entschädigung Die in Ziff. 5 der Übergangsregelung vom 22.12.1995 (Tarif A) stipulierte Rückwirkung wird hinfällig. Die Entschädigung für die tarifmässige Nutzung durch die SRG SSR in den Jahren 1996 bis 1999 richtet sich abschliessend nach den nachfolgenden Bestimmungen in den Ziffn. 2 und 3.
2. Zahlung 2.1 Beendigung des Systems der Akontozahlungen Das in Ziff. 6 der Übergangsregelung vom 22.12.1995 (Tarif A) vereinbarte System der Akonto- zahlungen wird beendet und durch nachfolgende Bestimungen ersetzt: 2.2 Nachzahlung für die Jahre 1996 bis 1998 Für die Zeit vom 1.1.1996 bis zum 31.12.1998 leistet die SRG SSR Nachzahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 2'020'000.00 (nämlich Fr. 420'000.00 für das Jahr 1996, je Fr. 800'000.00 für die Jahre 1997 und 1998). Der Betrag kann von SWP mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung zur Zahlung in Rechnung ge- stellt werden. Version vom 11. Juni 1999
6 2.3 Regelung für 1999 Für das Jahr 1999 entrichtet die SRG SSR an SWP eine Pauschalentschädigung von Fr. 4'000'000.00, zahlbar in 6 zweimonatlichen Raten, die von SWP jeweils auf den letzten Tag der geraden Monate in Rechnung zu stellen sind. Die von der SRG SSR im Jahre 1999 unter der Herrschaft der Zahlungsvereinbarung gemäss Ziff. 6 der Übergangsregelung vom 22.12.1995 bezahlten Tranchen werden von SWP bei der Rech- nungstellung nach der neuen Regelung berücksichtigt.
3. Saldoklausel Mit der Begleichung der in Ziff. 2.2 und 2.3 genannten Beträge sind die Parteien für die Jahre 1996 bis 1999 per saldo aller Ansprüche aus der tarifmässigen Nutzung auseinandergesetzt. II. Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten eines neuen Tarifs
4. Getrennte Tarife für Radio und Fernsehen Die SWP beabsichtigt, strenger nutzungsbezogene und je getrennte Tarife für Radio und Fern- sehen vorzuschlagen. Sie wird sie nach Abschluss der laufenden Tarifverhandlungen der Schiedskommission zur Genehmigung vorlegen.
5. Übergangsregelung ab dem 1.1.2000 Die in jeder Hinsicht unpräjudizierliche Übergangsregelung vom 22.12.1995 zum Tarif A bildet- vorbehältlich der nachfolgenden Bestimmungen (Ziffn. 6 bis 8) - ab dem 1.1.2000 bis zum Zeit- punkt, wo sowohl für den Radio- als auch den Fernsehbereich neue Tarife rechtskräftig geneh- migt worden sind, längstens aber bis zum 31.12.2001 die Grundlage für die tarifmässige Nut- zung der SRG SSR.
6. Entschädigung Die in Ziff. 5 der Übergangsregelung vom 22.12.1995 (Tarif A) stipulierte Rückwirkung wird '"""' hinfällig. Während der Geltungsdauer der Übergangsregelung ab dem 1.1.2000 richtet sich die Entschädigung für die tarifmässige Nutzung durch die SRG SSR abschliessend nach den nach- folgenden Bestimmungen in den Ziffn. 7 und 8.
7. Zahlung Ab dem 1.1.2000 entrichtet die SRG SSR an SWP jährlich eine Pauschalentschädigung von Fr. 4'000'000.00, zahlbar in 6 zweimonatlichen Raten, die von SWP jeweils auf den letzten Tag der geraden Monate in Rechnung zu stellen sind.
8. Saldoklausel Mit der Begleichung der in Ziff. 7 genannten Beträge sind die Parteien für die Geltungsdauer der Übergangsregelung ab dem 1.1.2000 per saldo aller Ansprüche aus der tarifmässigen Nut- zung auseinandergesetzt. Version vom 11. Juni 1999 /(~ (. \.~
7 III. Weitere Bestimmungen
9. Steuern Die Entschädigungen verstehen sich ohne die gesetzlich geschuldete Mehrwertsteuer.
10. Meldewesen Die Parteien bemühen sich im Hinblick auf die nutzungsbezogene Ausgestaltung der neuen Tarife, die in den heutigen SUISA-Meldungen nicht enthaltenen, für die Feststellung des von der SRG SSR genutzten Repertoires von SWP jedoch notwendigen Daten so rasch wie möglich fest- zulegen.
11. Vertragsdauer und Kündigung Diese Vereinbarung tritt nach der Unterzeichnung und nach der Genehmigung durch die Schiedskommission in Kraft.
12. Schlussbestimmungen Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, der Bezugnahme auf die abzuändernde Bestimmung und der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien. Diese Vereinbarung untersteht schweizerischem Recht. Für die Beurteilung sämtlicher Streitigkeiten gilt als Gerichtsstand die Stadt Bern. Zürich, ll . :;.~'"', SWISSPERFORM / 1/ // ßAL//L.r:UV Bern, SRG SSR idee suisse Beat urrer Generalekretär aniel Jorio iter Finanzen GD SRG Version vom 11. Juni 1999
ESchK CAF Beschluss vom 20. September 1999 betreffend den Tarif A (Swissperform) 8 CCF ___________________________________________________________________________ II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die Schiedskommission ist im Rahmen ihrer Tätigkeit als Tarifgenehmigungsinstanz auch für die Genehmigung von Übergangsregelungen zuständig, mit denen eine tariflose Periode überbrückt werden soll (vgl. dazu den Beschluss der Kommission vom 7. Juli 1997 betref- fend die zwischen der SUISA und der SRG getroffenen Übergangsregelung). Dies trifft auch für die Ergänzung oder Änderung einer entsprechenden Regelung zu und muss insbe- sondere im Rahmen der vorliegenden Eingabe gelten, da die vereinbarten Entschädigungen definitiv sind und nicht mehr durch einen künftigen Tarif beeinflusst werden. 2. Festzuhalten ist auch, dass die entsprechenden Zahlungen und Entschädigungen für die Verwendung von im Handel erhältlichen Tonträgern zum Zwecke der Sendung und Wei- tersendung gemäss einer gemeinsamen Vereinbarung festgesetzt worden sind. Die Aussage der Swissperform, wonach die für die Jahre 1996 bis 1998 zu leistenden Zahlungen und die Pauschalentschädigung für 1999 nicht höher seien, als sich aus einer Anwendung des Ge- meinsamen Tarif S ergeben würde, ist für dieses Verfahren daher irrelevant und nicht zu prüfen. 3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 URG haben diejenigen Verwertungsgesellschaften, die im gleichen Nutzungsbereich tätig sind, für die gleiche Verwendung von Werken oder Darbietungen nach einheitlichen Grundsätzen einen gemeinsamen Tarif aufzustellen und eine einzige Gesellschaft als Zahlstelle zu bezeichnen. Angesichts des Umstandes, dass es sich hier um eine Übergangsregelung handelt, die längstens bis zum Inkrafttreten eines neuen Tarifs gel- ten soll, und dass im Bereich der Urheberrechte ebenfalls eine entsprechende Regelung be- steht sowie der einzige betroffene Nutzer mit dieser Regelung einverstanden ist, kann im heutigen Zeitpunkt auf eine weiter gehende Prüfung der Frage, ob es grundsätzlich zulässig wäre, in diesem Bereich zwei gesonderte Tarife einzureichen, verzichtet werden. 4. Die bisherige Übergangslösung vom 22. Dezember 1995 sollte gemäss deren Ziffer 10 bis zum Inkrafttreten eines neuen Tarifs gelten. Da der vorgelegte GT A mit Beschluss vom
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19. Dezember 1996 nicht genehmigt werden konnte, hat sich die Aufstellung eines neuen gemeinsamen Tarifs verzögert. Auf Grund dieser Situation müssen unter dem Aspekt der Tarifprüfung im Rahmen der Tarifautonomie einverständlich getroffene Ergänzungen oder Änderungen zulässig sein. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die neue Vereinbarung eine Bestimmung (Ziff. 12) enthält, welche die formellen Voraussetzungen für künftige Ände- rungen oder Ergänzungen der vorliegenden Vereinbarung regelt.
5. Gestützt auf den erwähnten Sachverhalt und insbesondere die Tatsache, dass sich die Swissperform mit dem einzigen betroffenen Nutzer auf die Vereinbarung vom 11./16. Juni 1999 hat einigen können, erübrigt sich im vorliegenden Fall eine Prüfung der Angemes- senheit im Sinne von Art. 60 URG. Die Schiedskommission nimmt ausserdem zur Kennt- nis, dass diese Vereinbarung einen künftigen Tarif in keiner Weise präjudiziert und ge- nehmigt unter diesen Umständen die zwischen den Parteien ausgehandelten Ergänzungen und Änderungen der bisherigen Übergangsregelung.
6. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV (in der Fassung vom 25. Oktober 1995) und sind gemäss Art. 21b URV von der Swissperform zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die zwischen der Swissperform und der SRG getroffene Vereinbarung vom 11./16. Juni 1999 betreffend Ergänzung und Verlängerung der Übergangsregelung vom 22. Dezember 1995 (Tarif A) wird genehmigt.
2. Der Swissperform werden die Verfahrenskosten bestehend aus: a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 1'000.00 b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 861.80
total Fr. 1'861.80 auferlegt.
ESchK CAF Beschluss vom 20. September 1999 betreffend den Tarif A (Swissperform) 10 CCF ___________________________________________________________________________ 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Mitglieder der Spruchkammer − die Swissperform, Zürich − die SRG SSR idée suisse, Bern − den Preisüberwacher
4. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden*.
Eidg. Schiedskommission für die
Ver- wertung von Urheberrechten
und verwandten Schutzrechten
Die Präsidentin:
Der Sekretär:
V. Bräm-Burckhardt A. Stebler
* Art. 74 Abs. 2 URG; Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 98 Bst. e und Art. 106 Abs. 1 OG.