opencaselaw.ch

tarif-a suisa-a swissperform

Tarif A SUISA A SWISSPERFORM (Beschluss vom 8. Dezember 1995)

Eschk · 1995-12-08 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 8. Dezember 1995 betreffend den Tarif A der SUISA [(Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft) ohne Werbesendungen] sowie den Tarif A der SWISSPERFORM (Übergangsregelung für die Verwendung von im Handel erhältlichen Tonträgern zum Zwecke der Sendung und Weitersendung durch die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft) Besetzung: Präsidentin Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg Neutrale Beisitzer: − Danièle Wüthrich-Meyer, Nidau − Martin Baumann, St. Gallen Vertreter der Urheber: − Eugen David, St. Gallen Vertreter der Werknutzer: − Franz Riklin, Fribourg Sekretär: − Carlo Govoni, Bern

ESchK 2 I In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Sowohl die Gültigkeitsdauer des Tarifs A der SUISA wie auch des Tarifs A der SWISSPERFORM laufen am 31. Dezember 1995 ab. Die SUISA und die SWISSPERFORM stellten mit Eingabe vom 9. Juni 1995 der Schieds- kommission den Antrag, an Stelle dieser beiden Tarife ab 1996 einen Gemeinsamen Tarif A zu genehmigen. 2. Da sich die beteiligten Verwertungsgesellschaften und die SRG im Laufe der Verhandlungen über die Ausgestaltung des neuen GT A nicht einigen konnten, gab die Schiedskommission der SRG, gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV, mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 1995 Gelegenheit, zum Genehmigungsantrag eine Vernehmlassung einzureichen. Die SRG gab ihre Stellungnahme innerhalb der bis 6. November 1995 verlängerten Frist ab. Dabei stellte sie im wesentlichen das Begehren, dem von den Verwertungs- gesellschaften SUISA und SWISSPERFORM eingereichten Gemeinsamen Tarif A sei die Genehmigung zu verweigern. Zusätzlich wurde der Erlass von vorsorglichen Massnahmen beantragt, falls das Tarifgenehmigungsverfahren länger als bis zum 1. Januar 1996 dauern sollte. In diesem Fall sei die SRG für die Zeit ab dem 1. Januar 1996 bis zum Inkrafttreten des neuen Tarifs zu verpflichten, den beiden Verwertungsgesellschaften die Rechtenutzung während dieser Zeit durch Anzahlungen an die nach neuem Tarif geschuldeten Entschädigungen zu vergüten. Hinsichtlich der Höhe der Akontozahlungen sei auf die Entschädigungen abzustellen, welche die SRG im Jahre 1995 an die beiden Verwertungsgesellschaften bezahlte. 3. Mit Schreiben vom 29. November 1995 schlugen die Verwertungs- gesellschaften als Übergangsregelung vor, den geltenden Tarif A der SUISA einschliesslich einer Ergänzung in Ziffer 6 des Tarifs betreffend die Entschädigung für das Jahr 1996 zu verlängern. Bezüglich des bisherigen Tarifs der SWISSPERFORM (für die Sendung von Musik unter Verwendung von im Handel erhältlichen Tonträgern durch die SRG), den die Schiedskommission am 10. Juli 1995 genehmigte, wurde seitens der Verwertungsgesellschaften beantragt, diesen Tarif mit einer auf 4,8 Mio. Franken erhöhten Jahresentschädigung ebenfalls um ein Jahr zu verlängern. Eventualiter wurde vorgeschlagen, die SRG bis zum Inkrafttreten des GT A zu Akontozahlungen in der anderthalbfachen Höhe der 1995 geleisteten Vergütungen zu verpflichten. 4. Aufgrund dieser Ausgangslage und da zu diesem Zeitpunkt die mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober 1995 beim Preisüberwacher eingeholte Stellungnahme der Schiedskommission noch nicht zugegangen war, verfügte

ESchK 3 die Kommission am 30. November 1995, dass die mündliche Anhörung der Be

ESchK 4 teiligten an der Sitzung vom 8. Dezember 1995 auf den Antrag der SRG auf vorsorgliche Massnahmen beziehungsweise auf die Anträge der Verwer- tungsgesellschaften zu allfälligen Übergangslösungen beschränkt wird. Gleichzeitig wurde bezüglich des Genehmigungsantrags der SUISA und der SWISSPERFORM vom 9. Juni 1995 zu einem Gemeinsamen Tarif A ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. 5. Anlässlich der Sitzung vom 8. Dezember 1995 konnten sich die SUISA beziehungsweise die SWISSPERFORM mit der SRG auf Anregung der Kommission auf zwei separate Übergangsregelungen, die im Anschluss an die Sitzung schriftlich bestätigt wurden, einigen. Die Einigung zwischen der SUISA und der SRG sieht vor, den bisherigen Tarif A um ein Jahr bis 31. Dezember 1996 zu verlängern, wobei die Entschädigung für das Jahr 1996 derjenigen entsprechen soll, welche die SRG bereits 1995 entrichtete. Die zwischen der SWISSPERFORM und der SRG getroffene Übergangsregelung für die Verwendung von im Handel erhältlichen Tonträgern zum Zwecke der Sendung und Weitersendung durch die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft sieht Akontozahlungen auf der Grundlage von 3 Mio. Franken in sechs zweimonatlichen Tranchen vor. Eine definitive Abrechnung der für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum Inkrafttreten des neuen Tarifs geschuldeten Entschädigung wird nach dem Inkrafttreten dieses Tarifs erfolgen. Die SRG erklärte sich in einer nachträglichen Erklärung vom 29. Dezember 1995 schriftlich mit den anlässlich der Sitzung getroffenen einvernehmlichen Vereinbarungen einverstanden, betonte aber, dass diese Übergangsregelungen einerseits das hängige Genehmigungsverfahren in keiner Weise präjudizieren dürften und andererseits auch die damit verbundene Gelegenheit wahrzunehmen sei, das Verfahren mit der erforderlichen Einlässlichkeit fortzuführen. Im weiteren wurde seitens der SRG darauf hingewiesen, dass die beiden Übergangsregelungen keinen gemeinsamen Tarif darstellen. 6. Da die schriftlichen Bestätigungen der unter den Parteien an der Sitzung vom

8. Dezember 1995 getroffenen Vereinbarungen der Kommission erst nach dieser Sitzung zugingen, sind sie noch zusätzlich den Mitgliedern der Spruchkammer auf dem Zirkulationsweg unterbreitet worden. 7. Die zwischen der SWISSPERFORM und der SRG vereinbarte Übergangsregelung hat folgenden Wortlaut:

ESchK 5

ESchK 6 II Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Das Vernehmlassungsverfahren hat gezeigt, dass die SRG und die beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM keine Einigung über den zur Genehmigung eingereichten Gemeinsamen Tarif A finden konnten. Damit die Parteien zur Stellungnahme des Preisüberwachers noch angehört werden können, hat die Schiedskommission mit Verfügung vom 30. November 1995 einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet. Gegenstand der Sitzung vom 8. Dezember 1995 waren daher ausschliesslich die zu treffenden Übergangsregelungen zur Vermeidung eines tariflosen Zustandes. 2. Unter der Voraussetzung, dass diese Übergangsregelungen das hängige Genehmigungsverfahren in keiner Weise präjudizieren, willigten die jeweils zuständigen Tarifpartner einerseits in die Verlängerung des SUISA-Tarifs A um ein Jahr sowie andererseits in die Übergangsregelung für die Verwendung von im Handel erhältlichen Tonträgern zum Zwecke der Sendung und Weitersendung durch die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (Tarif A der SWISSPERFORM) ein. Die Übergangsphase soll es ermöglichen, die Verhandlungen mit der erforderlichen Einlässlichkeit weiterzuführen sowie allenfalls weitere Massnahmen, wie beispielsweise ein Beweisverfahren oder die Klärung offener Rechtsfragen, vorzunehmen. Die Schiedskommission nimmt zur Kenntnis, dass es sich bei den vorgeschlagenen Übergangslösungen um Kompromisse handelt, denen keinerlei präjudizielle Wirkung im Hinblick auf die Neugestaltung der Tarifsituation zukommt. 3. Gemäss ihrer Praxis genehmigt die Schiedskommission die Verlängerung eines bestehenden Tarifs, wenn die hauptsächlich Betroffenen ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben. Da sich die SUISA im Rahmen der Tarifverlängerung mit dem direkten Verhandlungspartner einigen konnte, ist sie auch nicht an das in Art. 60 Abs. 2 URG vorgesehene Berechnungssystem gebunden. Ebenso ist der Tarif, auf den sich die SWISSPERFORM und die SRG einigen konnten, nicht auf seine Angemessenheit zu prüfen, da auch hier die Zustimmung des einzig betroffenen Nutzers vorliegt. Unter den vorliegenden Umständen genehmigt die Schiedskommission die zwischen den Parteien ausgehandelten Übergangsregelungen. Die Behandlung der beiden Tarife in einem einzigen Genehmigungsverfahren ist sachlich gerechtfertigt; damit entsteht kein gemeinsamer Tarif.

ESchK 7 III Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Der bisherige Tarif A der SUISA wird bis zum 31. Dezember 1996 verlängert. Die von der SRG für das Jahr 1996 zu entrichtende Entschädigung entspricht derjenigen von 1995. 2. Der Tarif A der SWISSPERFORM (zwischen der SWISSPERFORM und der SRG vereinbarte Übergangsregelung) wird genehmigt. 3. Den Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM wird gestützt auf Art. 2a Abs. 2 der Gebührenverordnung vom 17. Februar 1993 (Ziffer II der Änderung der URV vom 25. Oktober 1995) eine Spruchgebühr von je Fr. 1'000.- auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an: - die Mitglieder der Spruchkammer - die SUISA, Zürich - die SWISSPERFORM, z.H. Herrn Dr. E. Brem - die SRG, Bern - den Preisüberwacher Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Die Präsidentin Der Sekretär V. Bräm-Burckhardt C. Govoni Rechtsmittel:

ESchK 8 Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 74 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 98 Bst. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege).