Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS
Beschluss vom 23. Oktober 2006 betreffend den Tarif W Werbesendungen der SRG SSR idée suisse
ESchK CAF Beschluss vom 23. Oktober 2006 betreffend den Tarif W 2/5 CCF _______________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 31. Oktober/11. Dezember 2002 genehmig- ten und am 22. November 2004 um längstens zwei Jahre verlängerten Tarifs W (Werbe- sendungen der SRG SSR idée suisse) der SUISA läuft am 31. Dezember 2006 ab. Mit Eingabe vom 30. Mai 2006 hat die Verwertungsgesellschaft SUISA der Schiedskommis- sion den Antrag gestellt, den bisherigen Tarif um ein Jahr, bis zum 31. Dezember 2007, zu verlängern.
2. In der Eingabe bestätigt die SUISA, dass die Anwendung des Tarifs W mit keinen Schwierigkeiten verbunden war. Die Einnahmen aus diesem Tarif werden für die letzten drei Jahre mit Fr. 6'590'728.- (2003), Fr. 7'291'830.- (2004) bzw. mit Fr. 7'224'806.- (2005) angegeben.
Die SUISA informiert weiter darüber, dass die Verhandlungen mit der SRG SSR zum Ta- rif W gleichzeitig mit den Verhandlungen zum Tarif A stattfanden und sie sich mit ihrer Verhandlungspartnerin zu insgesamt drei Verhandlungsrunden getroffen hat, wobei an- lässlich der letzten Sitzung allerdings nicht mehr über die Verlängerung dieser Tarife, sondern vielmehr über die Verwendung von Musik durch die SRG SSR im Internet ver- handelt worden sei. Gemäss SUISA hat ihr die SRG SSR ihr Einverständnis zur Tarifver- längerung mitgeteilt. Dazu wird betont, dass die Einigung über die Verlängerung des Ta- rifs W sich weiterhin ausdrücklich nur auf den Ansatz von 2,65 Prozent (vgl. Ziff. 4 des Tarifs) bezieht und nicht darauf, wie dieser Ansatz berechnet werden soll.
3. Hinsichtlich der Angemessenheit des zu verlängernden Tarifs verweist die SUISA auf das im Jahre 2002 durchgeführte Genehmigungsverfahren und insbesondere auf den Beschluss vom 31. Oktober/11. Dezember 2002 sowie den Beschluss vom 22. Novem- ber 2004, mit dem dieser Tarif für maximal zwei weitere Jahre verlängert worden ist. Zu- dem wird der Umstand, dass sich die Verhandlungspartnerinnen über die Verlängerung des bestehenden Tarifs einigen konnten, als Hinweis für die Angemessenheit des Tarifs W aufgefasst.
ESchK CAF Beschluss vom 23. Oktober 2006 betreffend den Tarif W 3/5 CCF _______________________________________________________________________________ 4. Am 8. Juni 2006 wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 URG i.V. mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des Tarifs W eingesetzt. Gleichzeitig wurde die SRG SSR gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV eingeladen, bis zum 10. Juli 2006 zur Tarifeingabe der SUISA Stellung zu nehmen; dies unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustim- mung zur Tarifverlängerung angenommen werde.
Die SRG SSR idée suisse bestätigte mit Schreiben vom 6. Juli 2006 ihr Einverständnis zur von der SUISA vorgeschlagenen Tarifverlängerung bis Ende 2007. Sie bestätigte ebenfalls, dass der Tarif bei seiner Anwendung zu keinen Schwierigkeiten geführt hat und weist darauf hin, dass sich die Einnahmen aus dem Tarif in Folge der erhöhten Werbeeinnahmen während den letzten drei Jahren zu Gunsten der SUISA entwickelt hätten. Erneut wird betont, dass die erfolgte Zustimmung für eine künftige Tarifgestal- tung – auch im Hinblick auf die Koexistenz mit dem Tarif A – unpräjudizierlich ist.
5. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde der Antrag der SUISA auf Verlängerung des Tarifs W dem Preisüberwa- cher zur Stellungnahme unterbreitet.
In seiner Antwort vom 21. Juli 2006 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersu- chung und auf die Abgabe einer Empfehlung. Dies begründet er mit dem Umstand, dass sich die SUISA mit der SRG SSR auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs bis zum
31. Dezember 2007 hat einigen können und die Zustimmung der Betroffenen ein wichti- ges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der SUISA beruht.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Verlängerung eines bestehenden Tarifs geht, die SRG SSR dem Verlängerungsantrag der SUISA ausdrücklich zugestimmt hat und auch gestützt auf die Präsidialverfügung vom 17. August 2006 seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung des Antrags der SUISA gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
ESchK CAF Beschluss vom 23. Oktober 2006 betreffend den Tarif W 4/5 CCF _______________________________________________________________________________ II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die Verwertungsgesellschaft SUISA hat ihren Antrag auf Verlängerung des Tarifs W mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 am 30. Mai 2006 und damit innert der Frist von Art. 9 Abs. 2 URV eingereicht. Aus den Gesuchsunterlagen sowie der durchgeführten Ver- nehmlassung geht zudem hervor, dass diese Tarifeingabe mit der betroffenen Nutzerin im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG abgesprochen worden ist.
2. Gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission kann im Falle der Zustimmung der hauptsächlichen Nutzerverbände zu einem Tarif auf eine Angemessenheitsprüfung ge- mäss Art. 59 f. URG verzichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden darf, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande ge- kommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981- 1990, S. 190). Dass der Zustimmung eines massgebenden Nutzerverbandes anlässlich eines Tarifverfahrens ein hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage ein- berufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.
Die Schiedskommission hat den Tarif W mit Beschluss vom 31. Oktober/11. Dezember 2002 genehmigt und am 22. November 2004 verlängert. Die damalige Zustimmung der Tarifpartnerin zum Tarif wurde als Indiz für dessen grundsätzliche Angemessenheit an- gesehen. Die SRG SSR hat diese Zustimmung auch in diesem Verfahren bestätigt und der Verlängerung des Tarifs W um ein weiteres Jahr zugestimmt. Die Schiedskommis- sion nimmt aber auch zur Kenntnis, dass diese Zustimmung künftige Tarifverhandlungen nicht präjudizieren soll.
Unter Berücksichtigung der Zustimmung der SRG SSR zur vorgesehenen Verlängerung des Tarifs W sowie des Verzichts des Preisüberwachers auf die Abgabe einer Empfeh- lung gibt der Antrag der SUISA zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der bisherige Tarif W der SUISA ist somit bis zum 31. Dezember 2007 zu verlängern.
ESchK CAF Beschluss vom 23. Oktober 2006 betreffend den Tarif W 5/5 CCF _______________________________________________________________________________ 3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von der SUISA zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 31. Oktober/11. Dezember 2002 genehmig- ten Tarifs W (Werbesendungen der SRG SSR idée suisse) wird bis zum 31. Dezember 2007 verlängert. […]