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t-vn-03

Tarif VN (Beschluss vom 24. November 2003)

Eschk · 2003-11-24 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS

Beschluss vom 24. November 2003 betreffend den Tarif VN (Aufnehmen von Musik auf Tonbild-Träger, die nicht ans Publikum abgegeben werden)

ESchK CAF Beschluss vom 24. November 2003 betreffend den Tarif VN CCF ___________________________________________________________________________ 2 I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs VN (Aufnehmen von Musik auf Tonbild-Träger, die nicht ans Publikum abgegeben werden), den die Schiedskommission mit Beschluss vom 13. No- vember 2001 genehmigt hat, läuft am 31. Dezember 2003 ab. Mit Eingabe vom 28. Mai 2003 hat die Verwertungsgesellschaft SUISA der Schiedskommission den Antrag gestellt, den bisherigen Tarif VN um ein Jahr; d.h. bis zum 31. Dezember 2004 zu verlängern.

2. In ihrer Eingabe weist die SUISA darauf hin, dass die gegen den Genehmigungsbeschluss vom 13. November 2001 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom Bundesgericht am 24. März 2003 abgewiesen worden ist und sie erwähnt ebenfalls, dass ihr bis zum Zeit- punkt des Abschlusses dieser Tarifeingabe die schriftliche Begründung des Bundesgerichts noch nicht zugestellt worden sei.

Die Einnahmen aus dem Tarif VN in den letzten drei Jahren werden wie folgt angegeben: 2000 Fr. 1'034'741.98 2001 Fr. 1'001'512.57 2002 Fr. 863'942.29

Der Rückgang bei den Einnahmen im Jahre 2002 wird einerseits auf das wirtschaftlich schwierigere Umfeld in der Werbebranche zurückgeführt. Andererseits seien auf Grund der hängigen Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch Schwierigkeiten beim Inkasso entstan- den.

3. Angesichts der hängigen Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde gemäss SUISA Ende De- zember 2002 den folgenden Verhandlungspartnern vorgeschlagen, den bestehenden Tarif VN um ein Jahr zu verlängern: − Gruppe Autoren, Regisseure, Produzenten (GARP) − Schweizer Werbe-Auftraggeberverband (SWA) − Schweizerische Interessengemeinschaft der Film- und Videoamateure (SIFA) − Schweizerischer Verband der FilmproduzentInnen (SFP) − Swissfilm Association (SFA vormals SFVP)

ESchK CAF Beschluss vom 24. November 2003 betreffend den Tarif VN CCF ___________________________________________________________________________ 3 − Telesuisse − Verband Filmregie und Drehbuch Schweiz (FDS)

Anlässlich der Verhandlungen sei von den Nutzerverbänden vorgeschlagen worden, unab- hängig vom Entscheid des Bundesgerichts, einen neuen Tarif VN zu verhandeln. Dieser Tarif sollte nach Auffassung der Nutzer nur subsidiär zur Anwendung gelangen, falls die Urheber sich nicht direkt mit den Filmproduzenten einigen können. Die SUISA gibt an, dass sie es abgelehnt habe, einen neuen Tarif zu verhandeln, solange das bundesgerichtli- che Verfahren noch hängig war. Sie geht ebenfalls davon aus, dass die Forderungen nach einer Vereinheitlichung der Regelungen sowie einer Trennung der Entschädigungen für Vervielfältigungsrechte und Senderechte erfüllt sind und sah daher nach Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und ohne Kenntnis der Entscheidgründe keinen Anlass, den Tarif VN von Grund auf neu zu konzipieren. Sie wollte deshalb abwarten, ob die Moti- ve der bundesgerichtlichen Entscheidung eine neue Ausgangslage für Verhandlungen schaffe.

4. Die SUISA vertritt im Übrigen die Auffassung, dass sie sämtliche Grundlagen für eine Be- urteilung der Angemessenheit des Tarifs VN bereits mit der Eingabe vom 28. Juni 2001 vorgelegt hat. Sie wiederholt die entsprechenden Ausführungen und ergänzt sie mit weite- ren Erklärungen zum relevanten Nutzungsertrag, der pro-rata-temporis-Regel sowie der Ballettregel. Gestützt auf ihre Berechnungsbeispiele geht sie davon aus, dass die Vergü- tungen für die Vervielfältigungsrechte Art. 60 URG entsprechen und damit angemessen sind. Dabei stellt die SUISA nach ihren Angaben auf die bereits vorhandenen Zahlen und insbesondere das Produktionshandbuch der Branche (bzw. des SFVP) ab. Sie gibt an, dass die Verhandlungspartner im Laufe dieses Verfahrens keine zusätzlichen Zahlen genannt haben.

Zur Forderung der Nutzer nach einer Rückkehr zur bis Ende 1997 geltenden Regelung verweist die SUISA auf den Wahrnehmungsvertrag, den sie mit den Urhebern und Urhebe- rinnen abschliesst. Sie geht davon aus, dass der Tarif VN nicht lediglich subsidiäre Geltung

ESchK CAF Beschluss vom 24. November 2003 betreffend den Tarif VN CCF ___________________________________________________________________________ 4 haben kann, wenn ihr gemäss diesem Wahrnehmungsvertrag die betreffenden Rechte zur Aufnahme und zur Vervielfältigung bzw. Synchronisation abgetreten werden.

5. Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2003 wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 2 URG in Ver- bindung mit Art. 10 Abs. 1 URV dieselbe Spruchkammer zur Behandlung des Verlänge- rungsgesuchs eingesetzt, die bereits am Beschluss vom 13. November 2001 mitwirkte. Gleichzeitig wurde gemäss Art. 10 Abs. 2 URV die Durchführung eines Vernehmlas- sungsverfahrens eingeleitet. Den vorne (Ziff. I/3) erwähnten Verhandlungspartnern wurde eine letztlich bis zum 31. Juli 2003 verlängerte Frist angesetzt, um zur Tarifeingabe der SUISA Stellung zu nehmen; dies mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Verlängerungsantrag angenommen wird.

In ihrer gemeinsamen Vernehmlassung vom 1. Juli 2003 verbinden der Schweizer Werbe- Auftraggeberverband (SWA) und der Schweizerische Verband der FilmproduzentInnen (SFP) ihre Zustimmung zum Gesuch der SUISA mit dem Begehren, dass eine Verlänge- rung über den 31. Dezember 2004 hinaus nicht mehr möglich sein soll. Dabei gehen sie davon aus, dass nach Zustellung der bundesgerichtlichen Entscheidgründe die Verhand- lungen für einen neuen Tarif VN unverzüglich aufzunehmen sind. Es wird auch darauf hin- gewiesen, dass bis anhin keine entsprechenden Verhandlungen stattgefunden haben und die SUISA versuche, durch die Schaffung eines zeitlichen 'fait accompli' echte Verhand- lungen zu verhindern. Es wird darum ersucht, die SUISA anzuhalten, die Tarifverhandlun- gen unverzüglich aufzunehmen und den Tarifantrag so rasch als möglich einzureichen. Im Übrigen gehen die beiden Verbände davon aus, dass es nicht der Nutzerseite obliege, die Unangemessenheit des Tarifs darzutun, und es wird auch daran festgehalten, dass der gel- tende Tarif VN in seiner Struktur und in seinen einzelnen Bestimmungen unangemessen sei. Der von der SUISA vertretenen Auffassung zum Nutzungsertrag sowie zur Ballett- und zur pro-rata-temporis-Regel wird widersprochen. SWA und SFP gehen bei ihren Bei- spielen von wesentlich geringeren Produktionskosten aus. Die von der SUISA erwähnten Berechnungsbeispiele werden als abwegig und die Entschädigungsansätze als völlig reali-

ESchK CAF Beschluss vom 24. November 2003 betreffend den Tarif VN CCF ___________________________________________________________________________ 5 tätsfremd bezeichnet. Es werden echte Tarifverhandlungen gefordert, hierzu sei das Ver- fahren vor der Schiedskommission indessen nicht der geeignete Ort. Der Verband Filmregie und Drehbuch Schweiz teilt in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2003 mit, dass er einer einjährigen Verlängerung des Tarifs VN nichts entgegenzusetzen hat. Er verlangt aber ebenfalls, dass diese Zeit zur Aushandlung eines neuen Tarifs genutzt werden müsse, da der geltende Tarif auch von ihm als unangemessen erachtet wird.

Die Swissfilm Association beantragt mit ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2003 die Ab- lehnung des Antrags der SUISA und verlangt, dass bei einer Verlängerung des Tarifs VN die in Bst. C vorgesehenen Vergütungen pauschal zu halbieren sind. Eventualiter wird nicht ausgeschlossen, den bisherigen Tarif unverändert bis 31. Dezember 2004 zu verlän- gern. Eine weitere Verlängerung wird indessen auch von der SFA abgelehnt. Beide Anträ- ge werden deshalb an die Bedingung geknüpft, dass die SUISA vor Ende 2003 ernsthafte Verhandlungen mit den Nutzern aufnimmt. Die SFA schliesst sich im Übrigen den Aus- führungen von SWA und SFP an und ergänzt sie zusätzlich durch eigene Anmerkungen. So werden die Ausführungen der SUISA zur Angemessenheit als irreführend und wider- sprüchlich bezeichnet. Es wird auch darauf hingewiesen, dass das Handbuch des SFVP aus dem Jahre 1998 keineswegs das Resultat einer wissenschaftlichen Erhebung sei. Zudem habe sich die Art der Filmproduktion seit 1998 massiv verändert; dies habe es erlaubt, die Kosten auf technischer Ebene erheblich zu senken. Aber auch die Akzeptanz von Billig- spots habe mitgeholfen, die durchschnittlichen Herstellungskosten massiv zu senken. Es wird auch geltend gemacht, dass die SUISA nicht darlegen konnte, inwieweit die Doppel- vergütungen bezüglich der Tarife S, R/W und VN beseitigt seien, da es hierzu zwingend einer Tarifreduktion bedürfe.

6. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde dem Preisüberwacher mit Präsidialverfügung vom 14. August 2003 Gelegen- heit eingeräumt, zur Tarifeingabe seine Empfehlung abzugeben.

ESchK CAF Beschluss vom 24. November 2003 betreffend den Tarif VN CCF ___________________________________________________________________________ 6 In seiner Antwort vom 15. September 2003 geht der Preisüberwacher davon aus, dass an- gesichts der Tatsache, dass zwischen den Parteien noch keine Verhandlungen über die Konsequenzen aus dem Bundesgerichtsentscheid vom 24. März 2003 stattgefunden haben und die vorhandene Datenlage eine behördliche Festsetzung des Tarifs nicht zulasse, keine andere Möglichkeit bestehe, als den bisherigen Tarif zu verlängern. Deshalb erhebt er ge- gen eine Tarifverlängerung um maximal ein Jahr keinen Einwand.

7. Gemäss Art. 11 URV ergehen die Entscheide der Schiedskommission auf dem Zirkula- tionsweg, soweit die massgebenden Nutzerverbände dem Tarif zugestimmt haben und nicht ein Mitglied der Spruchkammer die Einberufung einer Sitzung beantragt. Da es sich hier um einen Verlängerungsantrag handelt, dem die direkt betroffenen Verbände und Or- ganisationen der Nutzer – soweit sie sich dazu äusserten – nur unter bestimmten Vorbehal- ten zustimmten, wurde mit Präsidialverfügung vom 19. September 2003 sowohl den Mit- gliedern der Spruchkammer wie auch der SUISA und den beteiligten Nutzerverbänden die Möglichkeit geboten, die Einberufung einer Sitzung zu verlangen. In der Folge verlangten weder die Mitglieder der Spruchkammer noch die Tarifparteien die Durchführung einer Sitzung. Die Behandlung des Antrags der SUISA erfolgt damit gestützt auf Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.

II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die Verwertungsgesellschaft SUISA hat ihren Antrag auf Verlängerung des Tarifs VN (Aufnehmen von Musik auf Tonbild-Träger, die nicht ans Publikum abgegeben werden) am 28. Mai 2003 und somit innerhalb der Frist von Art. 9 Abs. 2 URV eingereicht. Ebenso haben die Nutzerverbände für ihre Vernehmlassungen die bis zum 31. Juli 2003 erstreckte Frist gewahrt.

2. Die Schiedskommission hat den Tarif VN, dessen Gültigkeitsdauer nun gemäss dem An- trag der SUISA um ein Jahr verlängert werden soll, mit Beschluss vom 13. November

ESchK CAF Beschluss vom 24. November 2003 betreffend den Tarif VN CCF ___________________________________________________________________________ 7 2001 genehmigt. Dieser Beschluss wurde zur Klärung grundlegender Rechtsfragen von et- lichen Nutzerverbänden mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ange- fochten. Das Bundesgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 24. März 2003 als un- begründet abgewiesen. Die schriftliche Begründung des bundesgerichtlichen Entscheids wurde den Parteien mit Versanddatum vom 27. Mai 2003 zugestellt.

Da das Bundesgericht in seinem Entscheid zu wesentlichen Tariffragen Stellung nehmen musste, ist es verständlich, dass die SUISA vor der Aufnahme weitergehender Tarifver- handlungen die schriftliche Begründung des bundesgerichtlichen Entscheids abwarten wollte. Bei Versand dieser Begründung Ende Mai 2003 war indessen die Eingabefrist ge- mäss Art. 9 Abs. 2 URV, wonach die Tarifeingaben grundsätzlich sieben Monate vor dem vorgesehenen Inkrafttreten vorzulegen sind, schon nahezu abgelaufen. Auf Grund der an- stehenden Fragen ist erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass auch eine kurze Verlänge- rung der Eingabefrist es wohl kaum erlaubt hätte, innert nützlicher Frist ein Verhandlungs- ergebnis zu erzielen. Unter diesem Gesichtspunkt und zur Vermeidung eines tariflosen Zu- standes ist der Antrag auf Verlängerung des Tarifs VN um ein Jahr sinnvoll. Grundsätzlich besteht unter den Tarifparteien denn auch Einigkeit, dass der Tarif VN für ein Jahr fortge- setzt werden soll. Die Nutzerorganisationen möchten aber bereits jetzt festlegen, dass eine Tarifverlängerung über den 31. Dezember 2004 hinaus nicht mehr möglich sein soll. Die SUISA sei daher dazu zu verpflichten, vor Ende 2003 mit den Nutzern ernsthafte Verhand- lungen aufzunehmen.

Die Verpflichtung der SUISA, einlässliche Verhandlungen zu führen, ergibt sich indessen bereits aus dem Urheberrechtsgesetz (Art. 46 Abs. 2 URG) und der zugehörigen Verord- nung (Art. 9 Abs. 3 URV). Ob tatsächlich solche ernsthaften Verhandlungen geführt wer- den, ist von der Schiedskommission jeweils im Rahmen der hängigen Genehmigungsver- fahren zu prüfen. Ist dies nämlich nicht der Fall, können die Akten unter Ansetzung einer Frist zurückgewiesen werden. Die Schiedskommission wird somit im Tarif VN unabhängig von einer entsprechenden Auflage in einem kommenden Verfahren prüfen müssen, ob die SUISA der Verhandlungspflicht mit der erforderlichen Einlässlichkeit nachgekommen ist.

ESchK CAF Beschluss vom 24. November 2003 betreffend den Tarif VN CCF ___________________________________________________________________________ 8 Auf die ausdrückliche Statuierung der Verhandlungspflicht in diesem Tarifverfahren kann daher verzichtet werden. Zudem haben die Nutzerorganisationen auch in dem im Jahre 2004 durchzuführenden Tarifverfahren wiederum volle Parteirechte und können damit ei- ner erneuten Verlängerung des Tarifs VN ohne eingehende Prüfung ihre Zustimmung ver- weigern. Die Schiedskommission hat damit keinen Anlass, in diesem Verfahren einen ent- sprechenden Entscheid vorwegzunehmen.

Im Übrigen kann darauf hingewiesen werden, dass die SUISA im vorliegenden Verfahren bereits im Dezember 2002 zu den Verhandlungen eingeladen hat. Dabei wollte sie zwar die Tarifstruktur für die Dauer der einjährigen Verlängerung belassen, zeigte aber durchaus Bereitschaft, über Höhe und Abstufung der Entschädigungen zu diskutieren. Aus diesem Grund verlangte sie von den Nutzerverbänden Angaben zu den Durchschnittskosten von Produktionen in bestimmten Verwendungsbereichen. Die Nutzerverbände wollten dagegen nebst der Höhe der Entschädigungen auch die Struktur und den Anwendungsbereich des Tarifs VN thematisieren. Letztlich blieben aber diese rechtzeitig aufgenommenen Verhand- lungen einerseits wegen der noch fehlenden schriftlichen Begründung des Bundesgerichts- entscheids und andererseits wegen des fehlenden Zahlenmaterials in den Anfängen ste- cken. Der SUISA kann daher nicht vorgeworfen werden, dass sie die Verhandlungen be- wusst verzögert hat.

3. Gemäss Beschluss vom 13. November 2001 hat die Schiedskommission damals festge- stellt, dass ihr von Nutzerseite keine Zahlen vorgelegt worden sind, welche die Angemes- senheit des Tarifs VN in Frage stellen würden (vgl. Ziff. II/14). Das Bundesgericht hat mit dem Entscheid vom 24. März 2003 diese Auffassung gutgeheissen und dabei ebenfalls auf die Mitwirkungspflicht der Nutzerorganisationen (vgl. E. 4.2.2) hingewiesen, da nur sie im konkreten Fall in der Lage seien, Auskunft über die Produktionskosten zu geben.

Auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gehen die Nutzerverbände davon aus, dass der Tarif VN in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen unangemessen ist und damit nicht den Voraussetzungen von Art. 59 f. URG entspricht. Insbesondere erachten sie

ESchK CAF Beschluss vom 24. November 2003 betreffend den Tarif VN CCF ___________________________________________________________________________ 9 die Vergütungsansätze gemäss Bst. C. des Tarifs nach wie vor als zu hoch angesetzt. Al- lerdings haben die Nutzerorganisationen erst in ihren Vernehmlassungen und nach Kennt- nis der bundesgerichtlichen Begründung einige zusätzliche Angaben zu den Produktions- kosten geliefert. Gestützt auf diese Angaben verlangt die SFA nun pauschal eine Halbie- rung der bisherigen Vergütungen.

Wesentlicher Bestandteil der Verhandlungspflicht gemäss Art. 46 Abs. 2 URG ist es, die grundsätzlichen Eckpfeiler einer Tarifeingabe zu verhandeln. Dabei sind insbesondere auch die Vergütungen sowie die entsprechenden Berechnungsgrundlagen zu erörtern. Die Schiedskommission kann zwar nach Anhörung der am Verfahren beteiligten Verwertungs- gesellschaften und der Nutzerverbände noch Änderungen an einem Tarif vornehmen (Art. 59 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 15 URV), gestützt auf Treu und Glauben ist aber davon auszu- gehen, dass wesentliche Fragen bereits im Vorverfahren unter den Tarifpartnern verhandelt werden. Auf den Antrag, die Vergütungsansätze um die Hälfte zu reduzieren, kann daher im Rahmen dieses Verlängerungsantrags nicht eingetreten werden, zumal es hierzu auch noch weiterer Abklärungen bedarf. Dies deckt sich im Übrigen mit der Auffassung des Preisüberwachers, welcher davon ausgeht, dass die vorhandene Datenlage eine behördliche Festsetzung des Tarifs nicht zulässt.

4. Der Tarif VN wird somit gestützt auf diese Erwägungen mit einer Gültigkeitsdauer von ei- nem Jahr bis zum 31. Dezember 2004 verlängert. Den Verhandlungspartnern wird empfoh- len - soweit dies zwischenzeitlich nicht bereits geschehen ist - die Verhandlungen über ei- nen neuen Tarif VN gestützt auf den vorliegenden Bundesgerichtsentscheid so rasch wie möglich aufzunehmen. Insbesondere ist dabei auch die Datenlage so zu klären, dass eine Angemessenheitsprüfung durch die Schiedskommission im Hinblick auf das kommende Genehmigungsverfahren möglich ist.

5. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von der SUISA zu tragen.

ESchK CAF Beschluss vom 24. November 2003 betreffend den Tarif VN CCF ___________________________________________________________________________ 10 III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 13. November 2001 genehmigten Tarifs VN (Aufnehmen von Musik auf Tonbild-Träger, die nicht ans Publikum abgegeben werden) wird – soweit dieser Tarif der Kognition der Schiedskommission unterliegt – bis zum 31. Dezember 2004 verlängert.

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