Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS
Beschluss vom 3. November 2003 betreffend den Tarif VI (Aufnehmen von Musik auf Tonbild-Träger, die ans Publikum abgegeben werden)
ESchK CAF Beschluss vom 3. November 2003 betreffend den Tarif VI CCF ___________________________________________________________________________ 2 I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 13. Dezember 1999 genehmigten Tarifs VI (Aufnehmen von Musik auf Tonbild-Träger, die ans Publikum abgegeben werden) läuft am
31. Dezember 2003 ab. Mit Eingabe vom 2. Juni 2003 hat die Verwertungsgesellschaft SUISA der Schiedskommission Antrag auf Verlängerung des Tarifs VI um ein Jahr ge- stellt, d.h. bis zum 31. Dezember 2004. Zusätzlich soll der Tarif VI mit einer Klausel er- gänzt werden, wonach er sich automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, falls die SUISA bis Ende Mai 2004 keinen neuen Antrag stellt.
2. In ihrer Eingabe weist die SUISA darauf hin, dass die gegen den Genehmigungsbeschluss vom 13. Dezember 1999 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom Bundesgericht am
27. Oktober 2000 abgewiesen worden ist. Weiter verweist sie darauf, dass die Anwendung des Tarifs VI mit keinen nennenswerten Schwierigkeiten verbunden war. Allerdings hätten die Einnahmen seit der Tarifrevision nicht wesentlich gesteigert werden können. Dies ob- wohl der Tarif seit 1999 mit einer neuen Berechnungsgrundlage (in Ziff. 15 des Tarifs wurde der publizierte Listenpreis / PPD durch den Actual Invoiced Price / AIP ersetzt) und besonderen Mengenrabatten (vgl. Ziff. 21) für die Nutzer günstigere Konditionen anbiete. Die SUISA geht davon aus, dass die Verhandlungspartner (namentlich die grossen Major- Produktionsfirmen) trotz der günstigeren Rahmenbedingungen und entgegen früherer Zu- sicherungen, ihre Grossauflagen für den Schweizer Markt nicht vermehrt bei ihr lizenzie- ren. Die Einnahmen in den letzten sechs Jahren werden wie folgt angegeben: 1997 Fr. 254'756.- 1998 Fr. 298'676.- 1999 Fr. 287'702.- 2000 Fr. 160'186.- 2001 Fr. 288'905.- 2002 Fr. 274'186.-
3. Den Gesuchsunterlagen ist zu entnehmen, dass die SUISA anfangs März 2003 ihren Tarif- partnern vorgeschlagen hat, den bestehenden Tarif um drei Jahre zu verlängern. Gleichzei- tig habe sie IFPI Schweiz, dem Schweizerischen Videoverband (SSV) sowie dem Verband
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Im Rahmen dieser Verhandlungen wünschten die Nutzerorganisationen gemäss Angaben der SUISA lediglich eine Verlängerung von einem Jahr, damit der Tarif VI rechtzeitig mit der zur Zeit sich anbahnenden ausländischen Entwicklung koordiniert werden könne. Da- bei machten sie offenbar geltend, dass in Deutschland gegenwärtig ein Schiedsverfahren gegen einen Tarif der deutschen Verwertungsgesellschaft GEMA bezüglich Musikvideos hängig sei und schlossen nicht aus, dass der Ausgang dieses Verfahrens sich auch auf die tarifliche Regelung der Musikurheberrechte in der Schweiz auswirken könnte.
Weiter bringt die SUISA zur Kenntnis, dass anlässlich der Verhandlungen auch Fragen be- züglich der Tarifanwendung diskutiert worden seien. Dies betreffe vor allem Fälle, in de- nen CD's kombiniert mit einer DVD-Video oder einer CD-ROM angeboten würden.
Gemäss den dem Tarifantrag beiliegenden Unterlagen hat der Verband simsa der Verlän- gerung des Tarifs VI um drei Jahre ausdrücklich zugestimmt. Allerdings äusserte dieser Verband einen Vorbehalt zur in Ziff. 22 des Tarifs geregelten Mindestvergütung und be- hielt sich eine allfällige vorzeitige Tarifänderung vor.
4. Bezüglich der Angemessenheit des vorgelegten Tarifs verweist die SUISA auf das im Jahre 1999 durchgeführte Genehmigungsverfahren sowie den Beschluss der Schiedskom- mission vom 13. Dezember 1999. Zudem betrachtet sie die Einigung mit den Tarifpartnern als Indiz für die Angemessenheit des Tarifs VI.
5. Mit Präsidialverfügung vom 5. Juni 2003 wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 2 URG in Ver- bindung mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des Tarif VI einge- setzt und gleichzeitig der Antrag der SUISA den betroffenen Nutzerorganisationen mit ei- ner Frist bis zum 7. Juli 2003 zur Vernehmlassung zugestellt (Art. 10 Abs. 2 URV). Dies verbunden mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Verlängerungsantrag angenommen wird. In der Folge stimmte auch IFPI Schweiz dem Tarifantrag zu, wies aber
ESchK CAF Beschluss vom 3. November 2003 betreffend den Tarif VI CCF ___________________________________________________________________________ 4 einerseits darauf hin, dass die Art und Weise der Regelung der Synchronisationsrechte nach wie vor unbefriedigend sei, und andererseits wurde ebenfalls das gegenwärtig in Deutschland laufende Schiedsverfahren erwähnt, wobei die Auffassung vertreten wurde, dass allfällige Änderungen zugunsten der Produzenten allenfalls noch während der Tarif- dauer in der Schweiz umgesetzt werden sollten.
6. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde anschliessend dem Preisüberwacher mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2003 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
In seiner Antwort vom 16. Juli 2003 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersu- chung und auf die Abgabe einer Empfehlung zur beantragten Verlängerung des Tarifs VI. Dies begründet er mit der Tatsache, dass sich die Verwertungsgesellschaft SUISA mit den massgebenden Nutzerorganisationen auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs habe ei- nigen können, und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der SUISA beruht.
7. Da es sich hier um einen Tarifantrag handelt, dem die direkt betroffenen Verbände und Organisationen der Nutzer ausdrücklich oder zumindest stillschweigend zugestimmt haben und gestützt auf die Präsidialverfügung vom 13. August 2003 seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Be- handlung des Antrags der SUISA gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die Verwertungsgesellschaft SUISA hat ihren Antrag auf Verlängerung des Tarifs VI mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 am 2. Juni 2003 eingereicht. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 VwVG wurde damit die Frist von sieben Monaten vor dem vorgesehenen Inkrafttreten des Tarifs gemäss Art. 9 Abs. 2 URV eingehalten. Aus den entsprechenden Gesuchsunterlagen
ESchK CAF Beschluss vom 3. November 2003 betreffend den Tarif VI CCF ___________________________________________________________________________ 5 geht zudem hervor, dass die Verhandlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungs- gemäss durchgeführt worden sind.
2. Die Schiedskommission hat den Tarif VI in der vorliegenden Fassung mit Beschluss vom
13. Dezember 1999 vor allem darauf hin geprüft, ob auch das so genannte Synchronisa- tionsrecht unter ihre Prüfungspflicht fällt und ist zum Schluss gekommen, dass dieser Ta- rifteil nicht ihrer Kognition unterliegt (vgl. Ziff. II/4 des Beschusses). Auf eine weiterge- hende Angemessenheitsprüfung gemäss Art. 59 f. URG konnte damals verzichtet werden, da sich die Tarifparteien ansonsten - wenn auch unpräjudiziell im Hinblick auf künftige Lösungen - einigen konnten (vgl. Ziff. II/2 des Beschlusses). Auf die gegen diesen Be- schluss erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist das Bundesgericht mit Entscheid vom 27. Oktober 2000 nicht eingetreten.
3. Die Tarifpartner haben der beantragten Tarifverlängerung grundsätzlich zugestimmt. Al- lerdings schliessen sowohl IFPI Schweiz wie auch simsa eine vorzeitige Tarifrevision ge- stützt auf Art. 45 bzw. Art. 46 des Tarifs nicht aus. Die SUISA kommt mit ihrem Tarifan- trag dem Anliegen dieser Nutzerverbände, den Tarif allenfalls kurzfristig zu ändern, ent- gegen, indem sie nur eine einjährige Tarifverlängerung beantragt. Allerdings soll sich der Tarif gemäss der neu einzufügenden Verlängerungsklausel automatisch um ein weiteres Jahr verlängern, sofern die SUISA bis Ende Mai 2004 keinen neuen Antrag stellt.
Der vorliegende Tarif VI, der nun für maximal zwei Jahre verlängert werden soll, wurde mit Beschluss vom 13. Dezember 1999 genehmigt. Nachdem sich die betroffenen Tarif- partner auf eine befristete Weiterführung dieses Tarifs einigen konnten, kann gemäss stän- diger Rechtsprechung der Schiedskommission sowie des Bundesgerichts (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190) eine erneute Angemessenheitsprüfung gemäss Art. 59 f. URG entfallen. Dass der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustim- mung der Nutzerorganisationen in einem Tarifgenehmigungsverfahren ein hoher Stellen- wert zukommt, ergibt sich im Übrigen auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann. Unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Ein-
ESchK CAF Beschluss vom 3. November 2003 betreffend den Tarif VI CCF ___________________________________________________________________________ 6 verständnisses der beteiligten Nutzerorganisationen sowie der Stellungnahme des Preis- überwachers zur beantragten Verlängerung des Tarifs VI um längstens zwei Jahre gibt der Antrag der SUISA zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der Tarif VI wird somit mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2004 einschliesslich der neu vorgeschlage- nen Bestimmung, die es erlaubt, den Tarif längstens bis zum 31. Dezember 2005 zu ver- längern, genehmigt.
4. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von der SUISA zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 13. Dezember 1999 genehmigten Tarifs VI (Aufnehmen von Musik auf Tonbild-Träger, die ans Publikum abgegeben werden) wird – soweit er der Kognition der Schiedskommission unterliegt – mit der vorgesehenen Ver- längerungsklausel längstens bis zum 31. Dezember 2005 verlängert.
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