Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN FEDERALA DA CUMPROMISS PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DA DRETGS CUNFINANTS
Beschluss vom 10. September 2007 betreffend den Tarif PN Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die nicht ans Publikum abgegeben werden
ESchK CAF Beschluss vom 10. September 2007 betreffend den Tarif PN 2/5 CCF _____________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 9. Dezember 1999 genehmigten und am 9. September 2002, am 18. Oktober 2004 sowie letztmals am 19. September 2006 verlän- gerten Tarifs PN (Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die nicht ans Publikum abgegeben werden) läuft am 31. Dezember 2007 ab. Mit Eingabe vom 29. Mai 2007 hat die Verwer- tungsgesellschaft SUISA der Schiedskommission den Antrag gestellt, diesen Tarif erneut um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2008 zu verlängern.
2. Die SUISA gibt die Einnahmen aus dem Tarif PN in den letzten acht Jahren wie folgt an: 1999: Fr. 45'257.- 2000: Fr. 91'445.- 2001: Fr. 101'244.- 2002: Fr. 211'987.- 2003: Fr. 102'835.- 2004: Fr. 159'065.- 2005: Fr. 130'611.- 2006: Fr. 143'708.-
Dazu führt sie aus, dass die bedeutende Steigerung der Einnahmen im Jahre 2002 in ers- ter Linie darauf zurückzuführen sei, dass in diesem Jahr nachträglich über eine grössere Anzahl von Radiowerbespots abgerechnet werden konnte. Wie auch anlässlich der frühe- ren Verlängerungen des Tarifs PN wurde erneut darauf hingewiesen, dass die lückenlose Kontrolle der Produzenten von Radiospots nur mit grossem Aufwand möglich ist. Die SUISA wiederholt daher ihre Aussage, dass die Sendeunternehmen vermehrt dazu an- gehalten werden müssen, die ausgestrahlten Werbespots umfassend zu melden.
3. Weiter berichtet die SUISA, dass sie den folgenden Verbänden die Verlängerung des Ta- rifs PN um ein weiteres Jahr vorgeschlagen hat: - Schweizer Werbe-Auftraggeberverband (SWA) - Union romande de radios régionales (RRR) - Verband Schweizer Privatradios (VSP)
Aus den dem Gesuch beigelegten Erklärungen dieser Verhandlungspartner (vgl. Ge- suchsbeilagen 5 bis 7) geht hervor, dass diese drei Nutzerverbände mit der beantragten Verlängerung einverstanden sind.
ESchK CAF Beschluss vom 10. September 2007 betreffend den Tarif PN 3/5 CCF _____________________________________________________________________________ Hinsichtlich der Angemessenheit des vorgelegten Tarifs verweist die SUISA auf das im Jahre 1999 durchgeführte Genehmigungsverfahren sowie den diesbezüglichen Beschluss der ESchK vom 9. Dezember 1999. Angesichts der erneuten Zustimmung der Verhand- lungspartner zur Verlängerung des Tarifs PN geht die SUISA von dessen Angemessen- heit aus.
4. Mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2007 wurde auf Grund der vorliegenden Zustimmun- gen der Verhandlungspartner zur Verlängerung des Tarifs PN gemäss Art. 10 Abs. 3 URV auf die Durchführung einer Vernehmlassung verzichtet. Mit gleicher Verfügung wurde die Spruchkammer zur Behandlung dieses Tarifs eingesetzt (Art. 57 Abs. 2 URG i.V. mit Art. 10 Abs. 1 URV) und gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom
20. Dezember 1985 (PüG) die Tarifeingabe dem Preisüberwacher zur Stellungnahme un- terbreitet.
5. In seiner Antwort vom 20. Juni 2007 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersu- chung und auf die Abgabe einer Empfehlung. Dies begründet er mit dem Umstand, dass sich die SUISA mit den massgebenden Nutzerverbänden auf eine Verlängerung des Ta- rifs bis Ende 2008 hat einigen können und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wich- tiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der SUISA beruht.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Verlängerung eines bestehenden Tarifs geht und die Nutzerverbände dem Verlängerungsantrag der SUISA ausdrücklich zugestimmt haben und auch gestützt auf die Präsidialverfügung vom 2. Juli 2007 seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Be- handlung der Tarifeingabe der SUISA gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
ESchK CAF Beschluss vom 10. September 2007 betreffend den Tarif PN 4/5 CCF _____________________________________________________________________________ II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die Verwertungsgesellschaft SUISA hat ihren Antrag auf nochmalige Verlängerung des bisherigen Tarifs PN (Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die nicht ans Publikum abge- geben werden) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 am 29. Mai 2007 und somit innert der Frist von Art. 9 Abs. 2 URV eingereicht. Aus den Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Verhandlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind.
2. Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 f. URG). Ein wesentliches Indiz für die Angemessenheit eines Tarifs ist in der Zustimmung der hauptsächlichen Or- ganisationen der Werknutzer zu sehen. In diesen Fällen kann die Schiedskommission auf eine Angemessenheitsprüfung verzichten. Diese Praxis der Schiedskommission findet auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichts ihre Bestätigung (vgl. Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dass der Zustimmung der Nutzerorga- nisationen bei der Tarifgenehmigung ein hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg er- folgen kann.
3. Die durch diesen Tarif massgeblich betroffenen Nutzerverbände haben der beantragten Tarifverlängerung um ein weiteres Jahr ausdrücklich zugestimmt. Unter Berücksichtigung dieser Zustimmung sowie des Verzichts des Preisüberwachers auf die Abgabe einer Empfehlung ist gegen die erneute Verlängerung des bisherigen Tarifs nichts einzuwen- den. Der Tarif PN ist somit bis zum 31. Dezember 2008 zu verlängern, soweit er der Ta- rifaufsicht unterliegt (vgl. dazu den Beschluss der ESchK vom 9. Dezember 1999, Ziff. II/4a).
4. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von der SUISA zu tragen.
ESchK CAF Beschluss vom 10. September 2007 betreffend den Tarif PN 5/5 CCF _____________________________________________________________________________ III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 9. Dezember 1999 genehmigten Tarifs PN (Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die nicht ans Publikum abgegeben werden) wird ─ soweit dieser Tarif der Kognition der Schiedskommission unterliegt ─ bis zum 31. De- zember 2008 verlängert. […]