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t-pn-2004

Tarif PN (Beschluss vom 18. Oktober 2004)

Eschk · 2004-10-18 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS

Beschluss vom 18. Oktober 2004 betreffend den Tarif PN (Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die nicht ans Publikum abgegeben werden)

ESchK CAF Beschluss vom 18. Oktober 2004 betreffend den Tarif PN 2 CCF ___________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 9. Dezember 1999 genehmigten und am 9. September 2002 verlängerten Tarifs PN (Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die nicht ans Publikum abgegeben werden) läuft am 31. Dezember 2004 ab. Mit Eingabe vom 27. Mai 2004 hat die Verwertungsgesellschaft SUISA der Schiedskommission den Antrag ge- stellt, diesen Tarif erneut um zwei Jahre, d.h. bis zum 31. Dezember 2006 zu verlängern.

2. Die SUISA gibt die Einnahmen aus dem Tarif PN in den letzten fünf Jahren wie folgt an:

1999: Fr. 45'257.-

2000: Fr. 91'445.-

2001: Fr. 101'244.-

2002: Fr. 211'987.-

2003 Fr. 102'835.- Die bedeutende Steigerung der Einnahmen im Jahre 2002 wird von der SUISA in erster Linie darauf zurückgeführt, dass in diesem Jahr über eine grössere Anzahl von Radiower- bespots nachträglich abgerechnet werden konnte. Wie bereits anlässlich der letztmaligen Verlängerung des Tarifs PN wird auch in diesem Verfahren wiederum darauf hingewiesen, dass die Kontrolle der Produzenten von Radiospots nur mit grossem Aufwand möglich ist. Auch müssten die Sendeunternehmen vermehrt dazu angehalten werden, die ausgestrahlten Werbespots lückenlos zu melden.

3. Die SUISA berichtet weiter, dass sie die folgenden Verbände zu den Verhandlungen einge- laden hat: − Association romande de radios et de télévisions régionales (RRR) − Schweizer Werbe-Auftraggeberverband (SWA) − Verband Schweizer Privatradios (VSP)

Dabei sei den Verhandlungspartnern vorgeschlagen worden, den Tarif PN um zwei Jahre zu verlängern. Auf die ursprünglich vorgesehene Regelung, ähnlich wie im Bereich der Fernsehwerbung auch den Radiowerbespots eine SUISA-Nummer zuzuteilen, wurde – zumindest im gegenwärtigen Zeitpunkt – verzichtet. In der Folge haben im Vorverfahren

ESchK CAF Beschluss vom 18. Oktober 2004 betreffend den Tarif PN 3 CCF ___________________________________________________________________________ sowohl der SWA wie auch der VSP diesem Verlängerungsvorschlag schriftlich zuge- stimmt (vgl. Gesuchsbeilagen 5 und 6).

Hinsichtlich der Angemessenheit des vorgelegten Tarifs verweist die SUISA auf das im Jahre 1999 durchgeführte Genehmigungsverfahren. Angesichts der erneuten Zustimmung der Verhandlungspartner zur Verlängerung des Tarifs PN geht die SUISA weiterhin von dessen Angemessenheit aus.

4. Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2004 wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 URG in Verbin- dung mit Art. 10 Abs. 1 URV die für die Behandlung dieser Tarifeingabe zuständige Spruchkammer eingesetzt. Mit gleicher Verfügung wurde den vorerwähnten Verhand- lungspartnern (vgl. Ziff. I/3) mit Frist bis zum 7. Juli 2004 die Möglichkeit der Vernehm- lassung zum Antrag der SUISA auf Tarifverlängerung eingeräumt (Art. 10 Abs. 2 URV). Dies verbunden mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Verlängerungs- antrag angenommen wird.

Mit Schreiben vom 8. Juni 2004 hat auch die Association romande de radios et de télévi- sions régionales (RRR) ausdrücklich der Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Tarifs PN bis zum 31. Dezember 2006 zugestimmt.

5. Anschliessend wurde gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom

20. Dezember 1985 (PüG) der Preisüberwacher zur Abgabe einer Empfehlung hinsichtlich dieser Tarifverlängerung eingeladen.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2004 teilte der Preisüberwacher mit, dass er auf eine Untersu- chung und auf die Abgabe einer Empfehlung zur beantragten Tarifverlängerung verzichte, da sich die SUISA mit den massgebenden Nutzerorganisationen auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs bis zum 31. Dezember 2006 habe einigen können und diese Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuch- lichen Ausnutzung der Monopolstellung der SUISA beruht.

ESchK CAF Beschluss vom 18. Oktober 2004 betreffend den Tarif PN 4 CCF ___________________________________________________________________________

6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Verlängerung eines Tarifs geht, welcher die Nut- zerverbände ausdrücklich zugestimmt haben und gestützt auf die Präsidialverfügung vom

16. August 2004 auch seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchfüh- rung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung der Tarifeingabe der SUISA ge- mäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.

II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die Verwertungsgesellschaft SUISA hat ihren Antrag auf nochmalige Verlängerung des bisherigen Tarifs PN (Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die nicht ans Publikum abge- geben werden) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 am 27. Mai 2004 und somit innert der Frist von Art. 9 Abs. 2 URV eingereicht. Aus den Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Verhandlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind.

2. Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 f. URG). Ein wesentliches Indiz für die Angemessenheit eines Tarifs ist in der Zustimmung der hauptsächlichen Or- ganisationen der Werknutzer zu sehen. Diese Praxis der Schiedskommission findet auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichts ihre Bestätigung (vgl. Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dass der Zustimmung der Nutzerorganisationen bei der Tarifgenehmigung ein sehr hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.

3. Die durch diesen Tarif betroffenen Nutzerverbände haben der beantragten Tarifverlänge- rung um weitere zwei Jahre zugestimmt. Unter Berücksichtigung dieser Zustimmung so-

ESchK CAF Beschluss vom 18. Oktober 2004 betreffend den Tarif PN 5 CCF ___________________________________________________________________________ wie der Stellungnahme des Preisüberwachers ist im Rahmen der Angemessenheitskontrolle gegen die erneute Verlängerung des bisherigen Tarifs nichts einzuwenden. Der Tarif PN wird somit mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2006 verlängert, soweit er der Tarifaufsicht unterliegt (vgl. dazu Ziff. II/4a des Beschlusses vom 9. Dezember 1999).

4. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von der SUISA zu tragen.

III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 9. Dezember 1999 genehmigten Tarifs PN (Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die nicht ans Publikum abgegeben werden) wird, soweit dieser Tarif der Kognition der Schiedskommission unterliegt, bis zum 31. Dezem- ber 2006 verlängert.

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