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t-pn-06

Tarif PN (Beschluss vom 19. September 2006)

Eschk · 2006-09-19 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS

Beschluss vom 19. September 2006 betreffend den Tarif PN Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die nicht ans Publikum abgegeben werden

ESchK CAF Beschluss vom 19. September 2006 betreffend den Tarif PN 2/5 CCF _____________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 9. Dezember 1999 genehmigten und am 9. September 2002 sowie am 18. Oktober 2004 für je zwei Jahre verlängerten Tarifs PN (Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die nicht ans Publikum abgegeben werden) läuft am 31. Dezember 2006 ab. Mit Eingabe vom 22. Mai 2006 hat die Verwertungsgesell- schaft SUISA der Schiedskommission den Antrag gestellt, diesen Tarif erneut um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2007 zu verlängern.

2. Die SUISA gibt die Einnahmen aus dem Tarif PN in den letzten sieben Jahren wie folgt an: 1999: Fr. 45'257.- 2000: Fr. 91'445.- 2001: Fr. 101'244.- 2002: Fr. 211'987.- 2003: Fr. 102'835.- 2004: Fr. 159'065.- 2005: Fr. 130'611.-

Die bedeutende Steigerung der Einnahmen im Jahre 2002 wird von der SUISA in erster Linie darauf zurückgeführt, dass in diesem Jahr über eine grössere Anzahl von Radiower- bespots nachträglich abgerechnet werden konnte. Wie anlässlich der letztmaligen Verlän- gerung des Tarifs PN wird auch in diesem Verfahren erneut darauf hingewiesen, dass die lückenlose Kontrolle der Produzenten von Radiospots nur mit grossem Aufwand möglich ist. Die SUISA wiederholt auch ihre bereits früher erfolgte Aussage, dass die Sendeunter- nehmen vermehrt dazu angehalten werden müssten, die ausgestrahlten Werbespots um- fassend zu melden.

3. Weiter berichtet die SUISA, dass sie den folgenden Verbänden die Verlängerung des Ta- rifs PN um ein Jahr vorgeschlagen hat: - Schweizer Werbe-Auftraggeberverband (SWA) - Union romande de radios régionales (RRR) - Verband Schweizer Privatradios (VSP)

Aus den dem Gesuch beigelegten Erklärungen der Verhandlungspartner (vgl. Gesuchs- beilagen 4 bis 6) geht hervor, dass diese drei Nutzerverbände mit der beantragten Ver- längerung einverstanden sind.

ESchK CAF Beschluss vom 19. September 2006 betreffend den Tarif PN 3/5 CCF _____________________________________________________________________________

Hinsichtlich der Angemessenheit des vorgelegten Tarifs verweist die SUISA auf das im Jahre 1999 durchgeführte Genehmigungsverfahren sowie den Beschluss der ESchK vom

9. Dezember 1999. Angesichts der erneuten Zustimmung der Verhandlungspartner zur Verlängerung des Tarifs PN geht die SUISA weiterhin von dessen Angemessenheit aus.

4. Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2006 wurde auf Grund der vorliegenden Zustimmun- gen der Verhandlungspartner zur Verlängerung des Tarifs PN gemäss Art. 10 Abs. 3 URV auf die Durchführung einer Vernehmlassung verzichtet. Mit gleicher Verfügung wurde die Spruchkammer zur Behandlung dieses Tarifs eingesetzt (Art. 57 Abs. 2 URG i.V. mit Art. 10 Abs. 1 URV) und gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom

20. Dezember 1985 (PüG) der Verlängerungsantrag dem Preisüberwacher zur Stellung- nahme unterbreitet.

5. In seiner Antwort vom 27. Juni 2006 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersu- chung und auf die Abgabe einer Empfehlung. Dies begründet er mit dem Umstand, dass sich die SUISA mit den massgebenden Nutzerorganisationen auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs um ein Jahr hat einigen können und die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der SUISA beruht.

6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Verlängerung eines bestehenden Tarifs geht und die Nutzerverbände dem Verlängerungsantrag der SUISA ausdrücklich zugestimmt haben und auch gestützt auf die Präsidialverfügung vom 3. Juli 2006 seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Be- handlung der Tarifeingabe der SUISA gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.

ESchK CAF Beschluss vom 19. September 2006 betreffend den Tarif PN 4/5 CCF _____________________________________________________________________________ II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die Verwertungsgesellschaft SUISA hat ihren Antrag auf nochmalige Verlängerung des bisherigen Tarifs PN (Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die nicht ans Publikum abge- geben werden) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 am 22. Mai 2006 und somit innert der Frist von Art. 9 Abs. 2 URV eingereicht. Aus den Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Verhandlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind.

2. Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 f. URG). Ein wesentliches Indiz für die Angemessenheit eines Tarifs ist in der Zustimmung der hauptsächlichen Or- ganisationen der Werknutzer zu sehen. Diese Praxis der Schiedskommission findet auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichts ihre Bestätigung (vgl. Entscheide und Gutach- ten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dass der Zustimmung der Nutzerorganisatio- nen bei der Tarifgenehmigung ein hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.

3. Die durch diesen Tarif massgeblich betroffenen Nutzerverbände haben der beantragten Tarifverlängerung um ein weiteres Jahr ausdrücklich zugestimmt. Unter Berücksichtigung dieser Zustimmung sowie des Verzichts des Preisüberwachers auf die Abgabe einer Empfehlung ist im Rahmen der Angemessenheitskontrolle gegen die erneute Verlänge- rung des bisherigen Tarifs nichts einzuwenden. Der Tarif PN ist somit bis zum 31. De- zember 2007 zu verlängern, soweit er der Tarifaufsicht unterliegt (vgl. dazu den Be- schluss der ESchK vom 9. Dezember 1999, Ziff. II/4a).

4. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von der SUISA zu tragen.

ESchK CAF Beschluss vom 19. September 2006 betreffend den Tarif PN 5/5 CCF _____________________________________________________________________________ III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 9. Dezember 1999 genehmigten Tarifs PN (Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die nicht ans Publikum abgegeben werden) wird ─ soweit dieser Tarif der Kognition der Schiedskommission unterliegt ─ bis zum 31. De- zember 2007 verlängert. […]