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EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS Beschluss vom 9. September 2002 betreffend den Tarif PN (Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die nicht ans Publikum abgegeben werden)
ESchK CAF Beschluss vom 9. September 2002 betreffend den Tarif PN 2 CCF ___________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 9. Dezember 1999 genehmigten Tarifs PN (Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die nicht ans Publikum abgegeben werden) in der Fassung vom 20. Mai 1999 läuft am 31. Dezember 2002 ab. Mit Eingabe vom 17. Mai 2002 hat die Verwertungsgesellschaft SUISA der Schiedskommission den Antrag gestellt, den Tarif PN um zwei Jahre, d.h. bis zum 31. Dezember 2004, zu verlängern. 2. Die SUISA weist in ihrem Bericht darauf hin, dass die Anwendung des Tarifs PN mit kei- nen nennenswerten Schwierigkeiten verbunden war. Gleichzeitig gibt sie die Einnahmen während der Gültigkeitsdauer des Tarifs an (1999: Fr. 45'257.60; 2000: Fr. 91'445.63 und 2001: Fr. 101'244.47). Die wesentliche Steigerung der Einnahmen ab dem Jahr 2000 führt sie in erster Linie darauf zurück, dass grössere An- strengungen unternommen worden sind, damit die Produzenten ihre Produktionen angeben und auch die Sendeunternehmen die von ihnen ausgestrahlten Werbespots lückenlos mel- den. Weiter berichtet die SUISA, dass sie folgende Organisationen der Werknutzer zu den Ver- handlungen bezüglich eines neuen Tarifs PN eingeladen hat: − Association romande de radios et de télévisions régionales (RRR) − Schweizer Werbe-Auftraggeberverband (SWA) − Verband Schweizer Privatradios (VSP) Aus zeitlichen Gründen sei es allerdings nicht möglich gewesen, einen neuen Tarifvor- schlag auszuarbeiten. Deshalb sei den Verhandlungspartnern vorgeschlagen worden, den bisherigen Tarif um zwei Jahre zu verlängern. In der Folge hätten die Verhandlungspartner diesem Vorschlag ausdrücklich zugestimmt. Hinsichtlich der Angemessenheit des vorgelegten Tarifs verweist die SUISA auf das im Jahre 1999 durchgeführte Genehmigungsverfahren. Gestützt auf die Zustimmung aller
ESchK CAF Beschluss vom 9. September 2002 betreffend den Tarif PN 3 CCF ___________________________________________________________________________ Verhandlungspartner zur Verlängerung des Tarifs PN, sei weiterhin von der Angemessen- heit dieses Tarifs auszugehen. 3. Auf Grund der diesem Bericht beigelegten schriftlichen Zustimmungserklärungen der oben erwähnten Verhandlungspartner (vgl. Gesuchsbeilagen 4 - 6) hat die Präsidentin mit Ver- fügung vom 5. Juni 2002 festgestellt, dass sich die Tarifpartner auf die Verlängerung des bisherigen Tarifs um zwei Jahre geeinigt haben und daher auf die Durchführung einer Ver- nehmlassung verzichtet werden kann (Art. 10 Abs. 3 URV). Gemäss Art. 57 Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 URV wurde mit gleicher Verfügung die Spruchkammer zur Behandlung des Verlängerungsantrags eingesetzt und dem Preisüberwacher gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) Gelegen- heit zur Stellungnahme eingeräumt. 4. In seiner Antwort vom 7. Juni 2002 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Empfehlung zur beantragten Tarifverlängerung. Dies angesichts der Tatsache, dass sich die SUISA mit den massgebenden Nutzerorganisationen auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs um zwei Jahre habe einigen können, und die Zustim- mung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer miss- bräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der SUISA beruht. 5. Da es sich hier um einen Tarifantrag handelt, dem die direkt betroffenen Nutzerverbände zugestimmt haben und gestützt auf die Präsidialverfügung vom 14. Juni 2002 seitens der Mitglieder der Spruchkammer auch kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung des Antrags der SUISA gemäss Art. 11 URV auf dem Zir- kulationsweg.
ESchK CAF Beschluss vom 9. September 2002 betreffend den Tarif PN 4 CCF ___________________________________________________________________________ II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die Verwertungsgesellschaft SUISA hat ihren Antrag auf Verlängerung des bisherigen Tarifs PN (Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die nicht ans Publikum abgegeben wer- den) innert der Frist von Art. 9 Abs. 2 URV eingereicht. Aus den Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Verhandlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind und die durch diesen Tarif betroffenen Nutzerverbände der be- antragten Tarifverlängerung um zwei Jahre zugestimmt haben. 2. Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 f. URG). Ein wesentliches In- diz für die Angemessenheit eines Tarifs ist in der Zustimmung der hauptsächlichen Organi- sationen der Werknutzer zu sehen. Diese Praxis der Schiedskommission findet auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichts ihre Bestätigung. So hat das Bundesgericht mit Ent- scheid vom 7. März 1986 betreffend den Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission vom 8. Juni 1984 zum Gemeinsamen Tarif I festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite davon ausgegangen werden kann, dass der Tarif annähernd einem unter Kon- kurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dass der Zustimmung der Nutzerorganisationen bei der Tarifgenehmigung ein sehr hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann. 3. Unter Berücksichtigung der Zustimmung der massgebenden Nutzerorganisationen sowie der Stellungnahme des Preisüberwachers ist somit im Rahmen der Angemessenheitskon- trolle gegen die Verlängerung des bisherigen Tarifs nichts einzuwenden. Der Tarif PN wird mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2004 verlängert, soweit er der Tarifauf- sicht unterliegt.
ESchK CAF Beschluss vom 9. September 2002 betreffend den Tarif PN 5 CCF ___________________________________________________________________________ 4. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von der SUISA zu tragen. III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 9. Dezember 1999 genehmigten Tarifs PN (Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die nicht ans Publikum abgegeben werden) wird, soweit er der Kognition der Schiedskommission unterliegt, bis zum 31. Dezember 2004 verlängert. (...)