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EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS
Beschluss vom 2. Dezember 2004 betreffend den Tarif PI Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die ans Publikum abgegeben werden (ohne Musikdosen)
ESchK CAF Beschluss vom 2. Dezember 2004 betreffend den Tarif PI CCF ___________________________________________________________________________ 2 I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des letztmals mit Beschluss vom 21. Oktober 2002 genehmigten Tarifs PI [Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die ans Publikum abgegeben werden (oh- ne Musikdosen)] läuft am 31. Dezember 2004 ab. Mit Eingabe vom 28. Mai 2004 stellt die SUISA den Antrag, die Gültigkeitsdauer dieses Tarifs um ein Jahr, d.h. bis zum 31. De- zember 2005 zu verlängern.
2. Die Antragstellerin gibt für den Tarif PI in den letzten fünf Jahren folgende Einnahmen (in Tausend Franken) an:
1999 2000 2001 2002 2003 Nationale Produktion
6'037 6'922 7'861 7'223 7'054 Central licensing
21'627 22'695 22'764 20'698 18'184 Total
27'664 29'617 30'625 27'921 25'238
Die SUISA führt die seit zwei Jahren rückläufige Entwicklung ihrer Einnahmen aus dem Tarif PI auf die Marktentwicklung in der Tonträgerbranche zurück, welche ebenfalls seit mehreren Jahren rückläufig sei. So seien die Einnahmen der Tonträgerindustrie seit 2001 weltweit um 30 Prozent und in der Schweiz um 20 Prozent gesunken. Mit Verspätung habe sich dies auch auf die Einnahmen der SUISA ausgewirkt.
3. Die Verhandlungen wurden mit den beiden Nutzerorganisationen IFPI Schweiz (Schweizer Landesgruppe der IFPI) sowie der Association of Swiss Music Producers (ASMP) geführt. Dabei – so die SUISA – habe sie ihren Verhandlungspartnern zunächst eine Verlängerung des bisherigen Tarifs PI um zwei Jahre vorgeschlagen. Im Rahmen der Verhandlungen sei- en IFPI und ASMP aber nur bereit gewesen, unter bestimmten Bedingungen einer einjähri- gen Verlängerung zuzustimmen. So verlangten sie insbesondere, dass der Anwendungsbe- reich des Tarifs PI so ausgedehnt wird, dass er auch für online über Netzwerke gelieferte Musikaufnahmen (Musik bzw. Klingeltöne zum Download) anwendbar ist. Zusätzlich hät- ten sie geltend gemacht, es sei bei Hörproben über Internet auf eine Lizenzierung zu ver-
ESchK CAF Beschluss vom 2. Dezember 2004 betreffend den Tarif PI CCF ___________________________________________________________________________ 3 zichten. Weiter seien spezielle Bedingungen bei der Lizenzierung von Fernsehwerbespots für Tonträger gewünscht worden.
Die SUISA stellt sich auf den Standpunkt, dass für all diese Punkte ausserhalb des Tarifs PI nach Lösungen zu suchen sei, da dies den Tarif PI - der nur für das Aufnehmen von Musik auf physische Tonträger gelte - nicht unmittelbar betreffe. Die genannten Bedin- gungen könnten somit nicht Gegenstand dieses Genehmigungsverfahrens sein. Zudem sei für die Lizenzierung von Musikaufnahmen, die dem Konsumenten online geliefert werden, gegenwärtig ein Tarifentwurf in Vorbereitung, der noch in diesem Jahr mit den massge- benden Nutzerverbänden verhandelt werden soll. Die Tonträgerhersteller können nach Auffassung der SUISA zu den Nutzern eines solchen Tarifs gehören, sofern sie selbst als so genannte 'content provider' auftreten. Bis zum Abschluss dieses Online-Tarifs sei den Verhandlungspartnern eine analoge Anwendung von Ziff. 52 des Tarifs PI angeboten wor- den.
Weiter geht die SUISA davon aus, dass auch bei Hörproben, d.h. bei der Möglichkeit, ein- zelne Musiktitel aus einer CD auf einer Website zum Probehören anzubieten, ihr Reper- toire genutzt wird. Solche Nutzungen hält die SUISA für entschädigungspflichtig, wobei als Nutzer in erster Linie die Betreiber dieser Websites und nicht die Produzenten anzuse- hen seien. Diesen Website-Betreibern sei eine kostengünstige Lizenzierung von Hörproben unter analoger Anwendung der Tarife PN und GT T angeboten worden. Bezüglich der Vorbehalte zur Lizenzierung von Fernsehwerbespots für Tonträger verweist die SUISA darauf, dass für die Herstellung solcher Spots der Tarif VN anwendbar ist.
Die SUISA geht daher davon aus, dass der zur Verlängerung beantragte Tarif weiterhin angemessen ist. Dabei erwähnt sie insbesondere die früheren Genehmigungsbeschlüsse der Schiedskommission betreffend den Tarif PI.
4. Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2004 wurde die Spruchkammer zur Beurteilung des Tarifs PI eingesetzt (wobei ein Mitglied später ersetzt werden musste) und der Verlänge-
ESchK CAF Beschluss vom 2. Dezember 2004 betreffend den Tarif PI CCF ___________________________________________________________________________ 4 rungsantrag der SUISA gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV sowohl IFPI wie auch ASMP zur Stellungnahme zugestellt. Den Vernehmlassungsadressaten wurde mit einer letztlich bis zum 27. August 2004 erstreckten Frist Gelegenheit geboten, sich zum Antrag zu äussern; dies unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustimmung dazu angenommen wird.
Mit ihren jeweiligen Schreiben vom 27. August 2004 verlangen sowohl IFPI als auch ASMP die Zurückweisung des beantragten Tarifs PI. Hinsichtlich der Verhandlungen be- anstandet IFPI, dass ihr kein Verhandlungsprotokoll zugestellt worden sei. Materiell ma- chen die beiden Verbände der Tonträgerproduzenten insbesondere geltend, dass der Tarif unter Einbezug von tariflichen Regelungen für Internetverkaufsangebote (sog. Download- Angebote) und Klingeltonnutzungen (Realtones) neu zu verhandeln sei. Diesbezüglich be- tonen sie, dass die SUISA seit Jahren die Verhandlungen über einen Tarif für diese Online- Nutzungen verweigere und damit ihre Tarifpflicht verletze. Zusätzlich wird auch die feh- lende Regelung für Internet-Hörproben beanstandet. Im Falle entsprechender Regelungen könne dem Tarif 'prinzipiell und ohne jedes Präjudiz für zukünftige Verfahren' für ein Jahr zugestimmt werden.
Im Einzelnen weisen IFPI und ASMP darauf hin, dass die SUISA die Internetnutzungen seit Jahren im Rahmen einer analogen Anwendung der bestehenden Tarife VN und GT T abrechne und auch die so genannten Internetradios analog dem GT S behandle. IFPI und ASMP halten solch analoge Anwendungen für rechtswidrig. Insbesondere aber machen sie geltend, dass die SUISA für die Lizenzierung von Internetverkäufen die Ziff. 52 des Tarifs PI anwenden wolle und somit gemäss dieser Bestimmung eine Lizenzierung zu 10 Prozent des Detailverkaufspreises anbiete, obwohl der Tarif PI in Ziff. 36 eine Entschädigung von 7,4 Prozent des Detailverkaufspreises (DVP) bzw. von 9,009 Prozent des Engrospreises (PPD) vorsehe. Dazu weisen sie darauf hin, dass die Download-Angebote inskünftig zum neuen Absatzkanal werden und damit in naher Zukunft den herkömmlichen Tonträgerver- kauf zum Teil ablösen dürften.
ESchK CAF Beschluss vom 2. Dezember 2004 betreffend den Tarif PI CCF ___________________________________________________________________________ 5 Gleichfalls erachten die beiden Nutzerverbände bei den Klingeltönen die von der SUISA vorgeschlagenen 10 Prozent vom DVP als zu hoch. Hier sollte nach ihrer Auffassung ebenfalls von 7,4 Prozent des DVP oder allenfalls von 9,009 Prozent des PPD ausgegangen werden. Diese Lizenzbasis müsse daher Eingang in den Tarif PI finden, wenn schon kein separater Tarif aufgestellt wird. Bei den Hörproben über Internet schlagen IFPI und ASMP vor, dass bis zu einer Dauer von maximal 30 Sekunden auf eine Lizenzgebühr zu verzich- ten sei. Dies erachten sie aus Gründen der Gleichbehandlung für nötig, da ein solcher Ver- zicht auch bei entsprechenden Nutzungen im Fachgeschäft gewährt werde.
Zudem orten IFPI und ASMP beim Tarif PI nach wie vor einen grundsätzlichen und drin- genden Revisionsbedarf, was nach ihrer Auffassung eine Totalrevision der Tarifstruktur erfordert. Sie wiederholen deshalb ihre Forderung, dass nicht generell der PPD ('published price for dealers') als Berechnungsgrundlage zu gelten habe, sondern vielmehr der faktu- rierte Preis. Weiter wird erneut die Abschaffung der Regelungen über die Mindestentschä- digungen sowie über die Anzahl Werke und Werkteile verlangt.
5. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde im Anschluss an die Vernehmlassung die Tarifvorlage dem Preisüberwacher zur Abgabe einer Empfehlung unterbreitet.
In seiner Antwort vom 27. September 2004 stellt der Preisüberwacher fest, dass das Grundproblem mit der Anknüpfung an einen theoretischen Preis (PPD) statt an den effek- tiven Abgabepreis weiterhin besteht. Er empfiehlt dieses Problem anlässlich der anstehen- den Tarifrevision zu lösen.
Hinsichtlich des 'Downloadings' von Musik sieht er keinen Grund, weshalb hier andere und höhere Ansätze gelten sollen, als beim Aufnehmen von Musik auf herkömmliche Ton- träger, die ans Publikum abgegeben werden. Dasselbe müsse auch für Klingeltonnutzun- gen gelten, für welche es bis heute offenbar keine tarifliche Regelung gebe. Zudem sollte nach seiner Auffassung das Ausstrahlen von Hörproben im Internet entschädigungsfrei
ESchK CAF Beschluss vom 2. Dezember 2004 betreffend den Tarif PI CCF ___________________________________________________________________________ 6 möglich sein, würden doch unentgeltliche Proben auch im übrigen Wirtschaftsleben einer gängigen Vermarktungspraxis entsprechen.
6. Da die beiden Nutzerverbände IFPI und ASMP mit der uneingeschränkten Fortsetzung des vorgelegten Tarifs PI somit nicht einverstanden waren, wurde gemäss Art. 12 URV die heutige Sitzung einberufen. Anlässlich dieser Sitzung bestätigt die SUISA den in der schriftlichen Eingabe vom 28. Mai 2004 gestellten Antrag auf Verlängerung des bestehen- den Tarifs PI um ein Jahr und verlangt zusätzlich die Ablehnung der von IFPI und ASMP gestellten Anträge. Es wird nochmals betont, dass gewisse Zweifel bestehen, ob die Ver- bände der Tonträgerproduzenten die richtigen Verhandlungspartner für einen neuen Onli- ne-Tarif sind. Es wird aber nicht ausgeschlossen, dass diese zu den Tarifverhandlungen eingeladen werden.
IFPI und ASMP bestätigen ihre Rückweisungsanträge und verlangen weiterhin die Ergän- zung des Tarifs PI mit Bestimmungen, die es erlauben, Online-Verkäufe von Musik und von Klingeltönen zu gleichen Bedingungen wie traditionelle Verkäufe zu lizenzieren. Dies zumindest für eine Übergangszeit, während der es noch keinen besonderen Tarif für diese Art der Nutzung gibt. Erneut wird die Bedeutung der Online-Verkäufe für alle Beteiligten und die Dringlichkeit einer klaren Grundlage hervorgehoben. Zur Nutzereigenschaft wird darauf hingewiesen, dass die SUISA im traditionellen Markt auch nicht mit den Detailver- käufern abrechne. Ergänzend wird erwähnt, dass für die Online-Verbreitung ebenfalls ein vorgängig hergestellter Tonträger benötigt wird und somit kein grundsätzlicher Unter- schied zum bisherigen Geschäft bestehe. Es wird aber auch bestätigt, dass im Nutzungsbe- reich des Tarifs PI kein tarifloser Zustand gewünscht wird.
In der Folge schlug die Schiedskommission den Tarifparteien vor, eine provisorische Übergangsregelung hinsichtlich der so genannten Online-Nutzungen für ein Jahr zu ver- einbaren. Nach einer Beratung unter sich unterbreiteten die SUISA gemeinsam mit IFPI / ASMP der Schiedskommission eine längstens für das Jahr 2005 gültige provisorische und
ESchK CAF Beschluss vom 2. Dezember 2004 betreffend den Tarif PI CCF ___________________________________________________________________________ 7 unpräjudizielle Vereinbarung, welche die Online-Nutzung (Musik-Download und Hörpro- ben) unter Ausschluss der Klingeltöne regelt.
Die beiden Nutzerverbände bestätigen in der Folge, dass mit dieser Vereinbarung ihr An- trag auf Rückweisung des Tarifs PI gegenstandslos geworden ist und sie unter diesen Vor- aussetzungen mit der Verlängerung des Tarifs PI um ein Jahr einverstanden sind.
II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die SUISA hat ihren Antrag auf Verlängerung des Tarifs PI [Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die ans Publikum abgegeben werden (ohne Musikdosen)] der Schiedskommis- sion am 28. Mai 2004 und damit innert der Frist von Art. 9 Abs. 2 URV zugestellt. Aus den Gesuchsunterlagen geht hervor, dass die Verhandlungen mit den bisherigen Tarifpart- nern IFPI Schweiz (IFPI) und ASMP geführt worden sind und eine Sitzung statt gefunden hat. IFPI und ASMP haben ausserdem die Möglichkeit zur Vernehmlassung wahrgenom- men und ihre Stellungnahmen zur beantragten Tarifverlängerung innert der zweimal er- streckten Frist eingereicht.
Zwar liegt den von der SUISA eingereichten Gesuchsunterlagen kein Verhandlungsproto- koll der mit den Tarifpartnern durchgeführten mündlichen Verhandlung bei. Die Antrag- stellerin hat aber über den Verlauf der Verhandlungen in ihrer Eingabe Bericht erstattet und damit den Anforderungen von Art. 46 Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 URV Genüge getan, zumal es hier nicht um einen neuen, sondern um die Verlängerung ei- nes bestehenden Tarifs geht. Bei umstrittenen Tarifen erachtet die Schiedskommission die Beifügung von Sitzungsprotokollen allerdings als hilfreich, vervollständigt dies doch in der Regel das Bild über den Verhandlungsablauf.
ESchK CAF Beschluss vom 2. Dezember 2004 betreffend den Tarif PI CCF ___________________________________________________________________________ 8 2. Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG). Gemäss stän- diger Praxis ist ein wesentliches Indiz für die Angemessenheit eines Tarifs in der Einigung mit den hauptsächlichen Organisationen der Werknutzer zu sehen.
Die beiden massgebend vom Tarif PI betroffenen Nutzerverbände IFPI und ASMP haben eine Verlängerung des bisherigen Tarifs PI um ein Jahr nicht grundsätzlich abgelehnt, al- lerdings haben sie ihre Einwilligung mit bestimmen Vorbehalten verknüpft. Deshalb konn- te nicht von einer uneingeschränkten Zustimmung zur vorgelegten Tarifeingabe ausgegan- gen werden.
3. So wurde der SUISA von den beiden Nutzerverbänden hauptsächlich vorgeworfen, dass sie sich nicht in Verhandlungen über einen neuen Tarif betreffend so genannte Online- Nutzungen eingelassen bzw. eine entsprechende Ausdehnung des bisherigen Tarifs PI ver- weigert hat.
Art. 46 URG sieht im Rahmen der zwingenden kollektiven Verwertung gemäss Art. 40 Abs. 1 URG die Tarifpflicht vor. In diesem Fall sind die Verwertungsgesellschaften gehal- ten, mit den massgebenden Nutzerverbänden über einen Tarif zu verhandeln. Für die Ver- wendung ausschliesslicher Rechte, welche gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. a URG der kollekti- ven Verwertung unterliegen, gilt diese Verpflichtung indessen nur, wenn die Verwertungs- gesellschaften entsprechende Lizenzen zu erteilen beabsichtigen (vgl. dazu Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, N 2 zu Art. 46 URG). Gestützt auf ihre Tarifautonomie muss die SUISA somit unter Vorbehalt von Art. 44 URG nicht zwingend einen Tarif aufstellen und sie kann von der Schiedskommission auch nicht zu diesbezüglichen Verhandlungen ver- pflichtet werden. Allerdings kann die SUISA die entsprechenden Rechte nur wahrnehmen, wenn sie mit den massgebenden Nutzerverbänden einen Tarif ausgehandelt hat und dieser Tarif von der Schiedskommission geprüft und genehmigt worden ist. Wesentliche Voraus- setzung für eine solche Tarifpflicht ist, dass bei den fraglichen Online-Nutzungen die Bun-
ESchK CAF Beschluss vom 2. Dezember 2004 betreffend den Tarif PI CCF ___________________________________________________________________________ 9 des- und damit die Tarifaufsicht überhaupt gegeben ist. Dies wird vorliegend indessen we- der von der SUISA noch von den Nutzerverbänden in Frage gestellt.
Offenbar wendet die SUISA auf Online-Nutzungen je nach Nutzungsart diverse genehmig- te Tarife in Analogie an oder hat zumindest hinsichtlich des Tarifs PI die Anwendung die- ses Tarifs angeboten. Dies bedeutet indessen, dass die Schiedskommission diese Tarife nicht unter dem Gesichtspunkt dieser - auf Grund neuer technischer Möglichkeiten - erwei- terten Nutzungen geprüft hat. Wenn somit die SUISA mangels eines genehmigten Tarifs in einem bestimmten Bereich einen bestehenden Tarif in Analogie auf einen im Zeitpunkt der Tarifprüfung unbekannten Sachverhalt anwendet, ist dies nach Auffassung der Schieds- kommission zumindest heikel und nicht völlig unproblematisch. In diesem Fall ist der Ta- rif von der Schiedskommission nämlich nicht im Hinblick auf diese neue Verwendungs- möglichkeit geprüft und genehmigt worden. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass durch eine solche Anwendung die Tarifpflicht verletzt wird und dies allenfalls auch zur Unan- gemessenheit des Tarifs führen kann. Zudem fehlt es bei einer analogen Anwendung von Tarifen an der erforderlichen Transparenz sowohl für die Rechtsinhaber wie auch für die Nutzer. Somit ist die analoge Anwendung von Tarifen nicht ohne weiteres möglich.
In dem Rahmen, in dem die fraglichen Verwertungshandlungen der Bundesaufsicht ge- mäss Art. 40 Abs. 1 Bst. a URG unterliegen, hat somit die analoge Anwendung von Tari- fen für entsprechende Nutzungen zu unterbleiben. Allfällige Abklärungen und erforderli- che Massnahmen wären in einem solchen Fall aber nicht von der Schiedskommission zu ergreifen, sondern müssten von der administrativen Aufsichtsbehörde (IGE) oder allenfalls von Zivilgerichten ausgehen.
4. Der Tarif PI bezieht sich auf das Aufnehmen von Musik auf Tonträger und deren Verviel- fältigung zum Zwecke der Abgabe ans Publikum sowie die Einfuhr, Verbreitung und Ab- gabe von Tonträgern ans Publikum zum eigenen privaten Gebrauch. Dieser Tarif ist der Genehmigungspflicht unterstellt, weil die Herstellung von Tonträgern nichttheatralischer Werke der Musik gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. a URG der Bundesaufsicht unterliegt. Bei
ESchK CAF Beschluss vom 2. Dezember 2004 betreffend den Tarif PI CCF ___________________________________________________________________________ 10 den Angeboten über Netzwerke werden indessen keine körperlichen Werkexemplare ange- boten und die Herstellung von Werkexemplaren beschränkt sich beim Anbieter auf die Speicherung in einer Datenbank. Es ist somit zumindest fraglich, ob das Zurverfügungstel- len eines unkörperlichen Werkes über Internet unmittelbar unter den geltenden Tarif PI subsumiert werden kann (vgl. dazu Barrelet / Egloff, N 16 zur Art. 10 URG oder auch L. Bühler, Schweizerisches und Internationales Urheberrecht im Internet, S. 193).
5. Die Schiedskommission nimmt daher zur Kenntnis, dass gegenwärtig über einen neuen Tarif für die fraglichen Online-Nutzungen verhandelt wird. Sie geht aber auch davon aus, dass in dieser Sache ein dringender Handlungsbedarf besteht und für diese Art der Nut- zung somit so rasch wie möglich adäquate Lösungen gefunden werden müssen. Die Betreiber entsprechender Websites möchten nämlich solche Angebote bereit stellen, kön- nen dies aber mangels einer tariflichen Vereinbarung mit der SUISA nicht tun. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass eine solche Verwertung auch im Interesse der von SUISA ver- tretenen Urheber und Rechtsinhaber liegen kann. Die Schiedskommission hält den heuti- gen Zustand jedenfalls für unbefriedigend, zumal immer mehr Nutzer auf den Markt drän- gen. Sie begrüsst es daher, dass die SUISA mit den Verhandlungspartnern IFPI und ASMP in diesem Verfahren übereingekommen ist, derartige Online-Nutzungen mit einer unpräju- diziellen und zeitlich befristeten einvernehmlichen Übergangslösung zu regeln. Sie geht aber auch davon aus, dass die SUISA – soweit die fraglichen Rechte der kollektiven Ver- wertung gemäss Art. 40 URG unterliegen – so rasch wie möglich einen neuen Tarif mit den zuständigen Verhandlungspartnern verhandelt oder allenfalls entsprechend ergänzte Tarife zur Prüfung vorlegt. Da allerdings noch nicht abschliessend geklärt ist, wer bei einer neuen tariflichen Regelung tatsächlich Verhandlungspartei ist und gegenwärtig auch die Grundlagen für eine Angemessenheitsprüfung fehlen, beschränkt sich die Schiedskommis- sion darauf, die ausserhalb des Tarifs PI zwischen den Parteien vereinbarte provisorische und auf längstens ein Jahr befristete Übergangslösung, welche für künftige Tarifverhand- lungen kein Präjudiz darstellt, zur Kenntnis zu nehmen. Diese Regelung gilt sowohl für die so genannten Internetverkäufe (Anbieten von Musik zum Download ohne Klingeltonange- bote) wie auch für die Hörproben.
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6. Die von IFPI und ASMP vorgebrachten Fragen hinsichtlich Berechnungsbasis, Mindest- entschädigungen oder auch die Anzahl Werke und Werkteile wurden von der Schieds- kommission bereits in früheren Verfahren thematisiert (vgl. die Beschlüsse vom 4. No- vember 1997 bzw. vom 13. Dezember 1999). Dabei hat sie zwar eine grundsätzliche Revi- sion des Tarifs PI, auf die auch der Preisüberwacher in seiner Empfehlung hinweist, nicht ausgeschlossen, auf Grund der Tarifautonomie der SUISA und der festgestellten Angemes- senheit aber keine weiteren Massnahmen verfügt. Seither hat die Schiedskommission den Tarif PI mit den Beschlüssen vom 1. November 2000 und vom 21. Oktober 2002 wieder- holt genehmigt. Trotz der erwähnten Vorbehalte - die von den Nutzerverbänden auch in diesem Genehmigungsverfahren wiederum vorgebracht wurden - kamen damals Eini- gungstarife zustande und die Schiedskommission konnte sie somit im Zirkularverfahren genehmigen. Auf Grund der an der heutigen Sitzung erreichten Einigung kann auch in die- sen Punkten auf weitere Abklärungen bzw. eine erneute Angemessenheitsprüfung verzich- tet werden.
Mit dem Einverständnis der Tarifparteien wird somit der Tarif PI antragsgemäss für ein Jahr bis Ende 2005 verlängert.
7. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von der SUISA zu tragen.
ESchK CAF Beschluss vom 2. Dezember 2004 betreffend den Tarif PI CCF ___________________________________________________________________________ 12 III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 21. Oktober 2002 genehmigten Tarifs PI [Aufnehmen von Musik auf Tonträger, die ans Publikum abgegeben werden (ohne Mu- sikdosen)] wird bis zum 31. Dezember 2005 verlängert.
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