Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS
Beschluss vom 21. September 2004 betreffend den Tarif A Fernsehen der Swissperform Verwendung von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern durch die SRG SSR idée suisse (SRG SSR) zu Sendezwecken im Fernsehen
ESchK CAF Beschluss vom 21. September 2004 betreffend den Tarif A Fernsehen 2 CCF ___________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Für die Verwendung von im Handel erhältlichen Tonträgern zum Zwecke der Sendung und Weitersendung galt zwischen der Verwertungsgesellschaft Swissperform und der Schwei- zerischen Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse bis Ende 2001 eine von der Schiedskommission am 8. Dezember 1995 bzw. am 20. September 1999 genehmigte Über- gangsregelung. Nach Ablauf dieser Übergangsregelung und mit der erfolgten Trennung von Radio- und Fernsehbereich (vgl. Beschluss betr. Tarif A Radio vom 4. Dezember
2001) gelangte für derartige Nutzungen im Fernsehbereich durch die SRG SSR der Ge- meinsame Tarif S zur Anwendung (vgl. dazu den Beschluss betr. GT S vom 27. Oktober 2003, Ziff. I/3).
2. Mit Eingabe vom 18. Juni 2004 beantragt nun die Swissperform die Genehmigung einer zwischen ihr und der SRG SSR abgeschlossenen Tarifvereinbarung als Ergebnis der Tarif- verhandlungen zwischen diesen beiden Parteien. Dieser vorgelegte Tarif A Fernsehen der Swissperform regelt - gestützt auf Art. 35 Abs. 1 URG - die Verwendung von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern durch die SRG SSR zu Sendezwecken im Fernsehen; er bezieht sich indessen nicht auf die Weiterverbreitung von Sendungen der SRG SSR durch Dritte (vgl. Ziff. 1 bis 3 des Tarifs). Dabei geht die Swissperform davon aus, dass der in Ziff. 4 des Tarifs vereinbarte Pauschalbetrag von 1,2 Mio. Fr. pro Kalenderjahr und die Zahlungsmodalitäten ebenso wie der definierte Nutzungsumfang weitgehend den unter dem GT S geltenden Konditionen für die Nutzung von Ton- und Tonbildträgern im Fern- sehen entsprechen. Der Tarif A Fernsehen weist eine Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 auf, wobei er sich automatisch um ein weiteres Kalenderjahr verlängert, falls er nicht vorgängig von der SRG SSR oder der Swissperform gekündigt wird (vgl. Ziff. 12 und 13 des Tarifs).
Gemäss der Präambel zu diesem Tarif gehen die Tarifpartner zudem davon aus, dass diese Tarifvereinbarung die Auslegung von Art. 35 URG hinsichtlich der Vergütungspflicht bei
ESchK CAF Beschluss vom 21. September 2004 betreffend den Tarif A Fernsehen 3 CCF ___________________________________________________________________________ der Verwendung integrierter Tonträger nicht präjudiziert und die Höhe der Vergütung ge- mäss Ziff. 4 des Tarifs entsprechend unpräjudizierlich ist.
3. Mit Präsidialverfügung vom 29. Juni 2004 wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 URG in Verbin- dung mit Art. 10 Abs. 1 URV die für die Behandlung dieser Tarifeingabe zuständige Spruchkammer eingesetzt. Im Weiteren wurde in Übereinstimmung mit Art. 10 Abs. 3 URV auf die Durchführung einer Vernehmlassung verzichtet, da beide Tarifpartner der ge- troffenen Vereinbarung mit ihrer Unterschrift bereits zugestimmt hatten.
4. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde mit gleicher Präsidialverfügung der Preisüberwacher zur Abgabe einer Emp- fehlung hinsichtlich dieses Tarifs eingeladen.
Der Preisüberwacher teilte mit Schreiben vom 7. Juli 2004 mit, dass er auf eine Untersu- chung und auf die Abgabe einer Empfehlung zum beantragten Tarif verzichtet, da sich die Swissperform mit der SRG SSR auf einen neuen Tarif habe einigen können und diese Zu- stimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Swissperform beruht.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Genehmigung einer Tarifvereinbarung geht, der beide Tarifpartner ausdrücklich zugestimmt haben und gestützt auf die Präsidialverfügung vom 30. Juli 2004 auch seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durch- führung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung dieser Vorlage gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
6. Die zwischen der Swissperform und der SRG SSR getroffene Tarifvereinbarung vom 25. Mai / 16. Juni 2004 hat folgenden Wortlaut:
4 SWISSPERFORM Schweizerische Gesellschaft für die verwandten Schutzrechte TARIF A FERNSEHEN Verwendung von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern durch die SRG SSR idee suisse (SRG SSR) zu Sendezwecken im Fernsehen genehmigt von der Eidgenössischen Schiedskonunission fiir die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten am [Jund veröffentlicht im Schweizerischen Handelsamtblatt Nr. 0 PRÄAMBEL Bei der vorliegenden Tarifvereinbanmg wird davon ausgegangen, dass die Auslegung von Art. 35 URG bezüglich Vergütungspflicht bei der Verwendung integrierter Tonträger nicht präjudiziert wird und dass die Höhe der hier vereinbarten Vergütung entsprechend unpräjudizierlich ist. Gegenstand des Tarifs! A. Dieser Tarif richtet sich an die SRG SSR hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Sendeunter- nehmen im Bereich des Fernsehens. 1 Der Tarif bezieht sich auf die Verwendung von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgem zu Sendezwecken nach Art. 35 Abs. 1 URG. 2 Der Tarif bezieht sich nicht auf die Weiterverbreitung von Sendungen der SRG SSR durch Dritte. 3 Vom Tarif ausgenommen sind die in anderen Tarifen geregelten Nutzungen. Vergütung B. Betrag a) Die Vergütung ffir die Nutzungen gemäss lit. A beträgt insgesamt CHF 1'200'000.- pro Kalenderjahr. 4
Swissperfonn -Tarif A Fernsehen 5 b) Steuern 5 Die Vergütung gemäss Ziff. 4 versteht sich ohne eine allfällige Mehrwertsteuer. c. Meldungen 6 Die Parteien arbeiten zusammen, um innerhalb der vorgesehenen Tarifdauer ein Meldesystem zu entwickeln, welches der Swissperform eine Verteilung der Erlöse an die Berechtigten analog den fiir den Radiobereich geltenden Grundsätzen ermöglicht. 7 Die Swissperfoml stellt während der Tarifdauer auf die Meldungen der SRG SSR ab, welche diese auf der Gnmdlage des Tarif A an die SUISA liefert. Die SRG SSR erklärt ihr Einverständnis, dass die SUISA der Swissperfoml die Meldungen in Papierfonn zur Verfiigung stellt. 8 SUISA-Meldungen in elektronischer Fonn sowie die vorhandenen Programmstatistiken stellt die SRG der Swissperfonn direkt zur Verfiigung. Für allfällige Rückfragen im Zusammenhang mit den Meldungen kann sich die Swissperfonn direkt an die Meldestellen der SRG SSR wenden. D. Zahlung 9 Die Vergütung gemäss Ziff. 4 ist in sechs zweimonatlichen Raten von je Fr. 200'000.-- zu entrichten. Geschäftsgeheimnisse E. Die Swissperfonn wahrt das Geschäftsgeheimnis. Sie verwendet die erhaltenen Verzeicbnisse und Unterlagen lediglich zur Berechnung der tarifmässigen Vergütungen, zur Vorbereitung und Begründung von Tarifen und Eingaben an Gerichte und Aufsichtsbehörden, zur Abrechnung ihrer Einnahmen auf die Berechtigten und für nicht kommerziell auswertbare Statistiken. 10 " Jede weitere Verwendtmg bedarf dei Zustimmung der SRG SSR 11 F. Gültigkeitsdauer Dieser Tarif ist vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 gültig. 12 Er verlängert sich automatisch um ein weiteres Kalenderjahr, wenn er nicht von der SRG SSR oder der Swissperform spätestens neun Monate vor seinem Ablaufen schriftlich gekündigt wird. 13
Swissperfonn.- Tarif A Fernsehen 14 6 Sollte während der Dauer des Tarifes der Umfang der von Swissperform wahrgenommenen Rechte durch das anwendbare Bundesrecht auf die Rechte zur Vervielfaltigung zum Zwecke der Sendung erstreckt werden, so schliesst die Vergütung gemäss Ziff. 4 ohne Präjudiz für spätere Tarife auch die dem Verwertungszwang unterstehenden Vervielfältigungsrechte zum Zwecke der Sendung ein. h1 diesem Fall endet der Tarif ohne Kündigung am Ende desjenigen Kalenderjahres, in welchem die Gesetzesänderung in Kraft tritt.
ESchK CAF Beschluss vom 21. September 2004 betreffend den Tarif A Fernsehen 7 CCF ___________________________________________________________________________ II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die Swissperform hat ihren Antrag auf Genehmigung eines neuen Tarifs A Fernsehen mit einer vorgesehenen Gültigkeitsdauer ab dem 1. Januar 2005 am 18. Juni 2004 eingereicht. Damit hat sie die mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2004 bis zum 21. Juni 2004 er- streckte Eingabefrist gemäss Art. 9 Abs. 2 URV eingehalten.
Den Gesuchsunterlagen lässt sich zudem entnehmen, dass die Swissperform die Verhand- lungen mit der einzigen Nutzerin gemäss diesem Tarif im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt hat.
2. Bei Zustimmung zu einem Tarif der hauptsächlichen Nutzerverbände kann gemäss Recht- sprechung der Schiedskommission auf eine Angemessenheitsprüfung nach Art. 59 f. URG verzichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustim- mung der Nutzerseite davon ausgegangen werden kann, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dass der Zustimmung der massgeben- den Nutzerverbände anlässlich eines Tarifverfahrens ein sehr hoher Stellenwert beizumes- sen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.
Gestützt auf den erwähnten Sachverhalt und insbesondere den Umstand, dass sich die Swissperform mit der einzigen betroffenen Nutzerin auf die Vereinbarung vom 25. Mai /
16. Juni 2004 hat einigen können, erübrigt sich im vorliegenden Fall eine Prüfung der An- gemessenheit im Sinne von Art. 60 URG. Die Schiedskommission nimmt ausserdem zur Kenntnis, dass die Tarifpartner der Auffassung sind, dass mit dieser Vereinbarung die Aus- legung von Art. 35 URG bezüglich Vergütungspflicht bei der Verwendung so genannt in- tegrierter Tonträger nicht präjudiziert wird und damit auch die Höhe der vereinbarten Ver-
ESchK CAF Beschluss vom 21. September 2004 betreffend den Tarif A Fernsehen 8 CCF ___________________________________________________________________________ gütung für künftige Tarife unpräjudizierlich ist. Die zwischen den Parteien ausgehandelte Vereinbarung ist damit zu genehmigen.
3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von der Swissperform zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Der Tarif A Fernsehen der Swissperform (Verwendung von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern durch die SRG SSR idée suisse zu Sendezwecken im Fernsehen) wird in der Fassung vom 25. Mai / 16. Juni 2004 genehmigt.
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