Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN FEDERALA DA CUMPROMISS PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DA DRETGS CUNFINANTS
Beschluss vom 1. Oktober 2007 betreffend den Tarif A Radio (Swissperform) Verwendung von im Handel erhältlichen Tonträgern durch die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zu Sendezwecken im Radio
ESchK CAF Beschluss vom 1. Oktober 2007 betreffend den Tarif A (Radio) 2/4 CCF _______________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Schiedskommission hat den Tarif A Radio der Swissperform [Verwendung von im Handel erhältlichen Tonträgern durch die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zu Sendezwecken im Radio] am 4. Dezember 2001 mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2005 genehmigt und mit Beschlüssen vom 20. September 2005 bzw. vom 19. September 2006 um jeweils ein Jahr verlängert. Die Gültigkeitsdauer dieses Ta- rifs läuft somit Ende 2007 ab und die Verwertungsgesellschaft Swissperform hat mit Ein- gabe vom 16. Mai 2007 der Schiedskommission den Antrag gestellt, den geltenden Tarif bis zum Inkrafttreten des revidierten Urheberrechtsgesetzes, längstens aber bis zum 31. Dezember 2008, zu verlängern.
2. In ihrer Eingabe bestätigt Swissperform, dass sie sich mit der SRG SSR idée suisse (SRG SSR) auf die beantragte Verlängerung hat einigen können und legt eine entsprechende Aktennotiz über die Verhandlungen vom 6. Dezember 2006 (vgl. S. 3) vor. Die erneute Verlängerung wird damit begründet, dass etliche tarifrelevante Fragen im Zusammenhang mit der Revision des URG bzw. des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) noch nicht endgültig geklärt sind und es deshalb verfrüht erscheine, bereits heute über ei- nen gänzlich neuen Tarif zu verhandeln.
3. Am 1. Juni 2007 wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 URG i.V. mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des Tarifs A Radio der Swissperform eingesetzt. Gleich- zeitig wurde die SRG SSR gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV eingeladen, bis zum 30. Juni 2007 zur Tarifeingabe der Swissperform Stellung zu nehmen. Dies unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Verlängerungsantrag angenommen werde. In der Folge hat die SRG SSR auf die Eingabe einer Vernehmlassung verzichtet.
4. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde im Anschluss daran die Tarifvorlage dem Preisüberwacher zur Abgabe einer Empfehlung unterbreitet.
In seiner Antwort vom 17. Juli 2007 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersu- chung und auf die Abgabe einer Empfehlung. Dies begründet er mit dem Umstand, dass sich die Swissperform mit der betroffenen Nutzerin auf eine Verlängerung des bisherigen
ESchK CAF Beschluss vom 1. Oktober 2007 betreffend den Tarif A (Radio) 3/4 CCF _______________________________________________________________________________ Tarifs bis längstens Ende 2008 einigen konnte und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Swissperform beruht.
5. Da beide Verhandlungspartner der Verlängerung des Tarifs A Radio zugestimmt haben und gestützt auf die Verfügung vom 23. Juli 2007 auch seitens der Mitglieder der Spruch- kammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behand- lung der Tarifeingabe der Swissperform gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die Swissperform hat ihren Antrag auf Verlängerung des Tarifs A (Radio) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 am 16. Mai 2007 und somit innert der Frist von Art. 9 Abs. 2 URV eingereicht. Aus den Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Tarifverlängerung im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG unter den Tarifparteien abgesprochen worden ist.
2. Gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission kann im Falle der Zustimmung der hauptsächlichen Nutzerverbände zu einem Tarif auf eine Angemessenheitsprüfung ge- mäss Art. 59 f. URG verzichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden darf, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekomme- nen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dass der Zustimmung eines massgebenden Nutzerverbandes anlässlich eines Tarifver- fahrens ein hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, son- dern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.
Im Übrigen hat die Schiedskommission den Tarif A (Radio) der Swissperform mit Be- schluss vom 4. Dezember 2001 auf seine Angemessenheit hin überprüft und das Bun- desgericht hat diesen Genehmigungsbeschluss mit Entscheid vom 28. Mai 2003 nicht be- anstandet und die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
ESchK CAF Beschluss vom 1. Oktober 2007 betreffend den Tarif A (Radio) 4/4 CCF _______________________________________________________________________________ Unter Berücksichtigung der Zustimmung der SRG SSR zur beantragten Tarifverlängerung sowie des Verzichts des Preisüberwachers auf die Abgabe einer Empfehlung gibt der An- trag der Swissperform zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der Tarif A (Radio) der Swissperform ist somit bis zum Inkrafttreten eines revidierten URG längstens aber bis zum 31. Dezember 2008 zu verlängern.
3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von der Swissperform zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 4. Dezember 2001 genehmigten Tarifs A (Radio) der Swissperform [Verwendung von im Handel erhältlichen Tonträgern durch die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zu Sendezwecken im Radio] wird längstens bis zum 31. Dezember 2008 verlängert. […]