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t-a-2007

Tarif A (SUISA) (Beschluss vom 14. September 2007)

Eschk · 2007-09-14 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN FEDERALA DA CUMPROMISS PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DA DRETGS CUNFINANTS

Beschluss vom 14. September 2007 betreffend den Tarif A (SUISA) Sendungen der SRG SSR idée suisse (ohne Werbesendungen)

ESchK CAF Beschluss vom 14. September 2007 betreffend den Tarif A (SUISA) 2/5 CCF _______________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Schiedskommission hat den Tarif A der SUISA [Sendungen der SRG SSR idée suisse (ohne Werbesendungen)] am 18. Dezember 2000 genehmigt und ihn mit Beschluss vom

8. November 2004 mit untergeordneten Änderungen (vgl. Ziff. I/6 des Beschlusses) bis längstens zum 31. Dezember 2006 und am 23. Oktober 2006 um ein weiteres Jahr ver- längert. Die Gültigkeitsdauer dieses Tarifs läuft somit Ende 2007 ab. Mit Eingabe vom 31. Mai 2007 hat die Verwertungsgesellschaft SUISA der Schiedskommission den Antrag ge- stellt, den bisherigen Tarif ein weiteres Mal um ein Jahr, d.h. bis zum 31. Dezember 2008, zu verlängern.

2. In der Eingabe bestätigt die SUISA, dass die Anwendung des Tarifs A mit keinen nen- nenswerten Schwierigkeiten verbunden war und sich die Einnahmen aus diesem Tarif gemäss dessen Ziff. 7 unverändert auf jährlich 26 Mio. Franken belaufen.

Die SUISA informiert weiter darüber, dass sie die Verhandlungen betreffend die beiden Tarife A und W mit der SRG SSR idée suisse fortgesetzt habe. Dabei habe die SRG SSR dargelegt, dass ihre künftige finanzielle Situation erst gegen Ende des Jahres 2007 klarer erkennbar werde, da die Umsetzung der Vorschriften aus dem seit dem 1. April 2007 gel- tenden revidierten Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) noch eine gewisse Zeit beanspruche. Insbesondere sei die neue Konzession der SRG SSR im Zeitpunkt der Verhandlungen noch in der Vernehmlassung gewesen. Diese dürfte somit erst gegen En- de 2007 verabschiedet werden. Aus diesem Grund sei es noch unklar, wie viele und wel- che Programme die SRG SSR in Zukunft anbieten werde und wie die Aufteilung der Ein- nahmen auf diese Programme sein werde. Die Tarifpartner seien daher übereingekom- men, den bestehenden Tarif um ein weiteres Jahr zu verlängern. Allerdings hätten wie- derum beide Tarifparteien bezüglich gewisser Punkte des Tarifs A Vorbehalte angebracht, die jedoch während der Dauer der beantragten Verlängerung keine Auswirkungen auf die Höhe der Entschädigung haben sollen. Die getroffene Einigung sei somit unpräjudizierlich für die Zeit nach Ablauf dieses Tarifs. Insbesondere stünde es im Rahmen künftiger Ver- handlungen beiden Tarifparteien frei, auf ihre Vorbehalte zurückzukommen.

In ihrer schriftlichen Zustimmungserklärung (vgl. Gesuchsbeilage 4) vom 30. Mai 2007 bestätigt die SRG SSR denn auch, dass in der gegenwärtigen Übergangsphase die für

ESchK CAF Beschluss vom 14. September 2007 betreffend den Tarif A (SUISA) 3/5 CCF _______________________________________________________________________________ die Tätigkeit der SRG SSR wichtigen rechtlichen Grundlagen noch nicht vollumfänglich vorliegen würden und insbesondere die Konzession in der definitiven Fassung noch fehle. Erneut wird daher auch seitens der SRG SSR betont, dass der erfolgten Zustimmung kein Präjudiz für künftige Tarifverhandlungen entnommen werden kann.

3. Hinsichtlich der Angemessenheit des zu verlängernden Tarifs verweist die SUISA auf das im Jahre 2000 durchgeführte Genehmigungsverfahren sowie auf den Beschluss vom 18. Dezember 2000 bzw. die am 8. November 2004 und am 23. Oktober 2006 bewilligten Verlängerungen. Auch lasse der Umstand, dass sie sich mit der SRG SSR erneut über die Verlängerung des bestehenden Tarifs habe einigen können, vermuten, dass der Tarif A weiterhin als angemessen zu betrachten sei.

4. Am 11. Juni 2007 wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 URG i.V. mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des Tarifs A eingesetzt. Auf Grund der dem Gesuch bei- liegenden schriftlichen Zustimmungserklärung der SRG SSR zur Tarifverlängerung konnte gestützt auf Art. 10 Abs. 3 URV auf eine Vernehmlassung verzichtet und die Tarifeingabe unmittelbar dem Preisüberwacher zur Abgabe einer Empfehlung unterbreitet werden (Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 / PüG).

In seiner Antwort vom 21. Juni 2007 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersu- chung und auf die Abgabe einer Empfehlung. Dies begründet er mit dem Umstand, dass sich die SUISA mit der SRG SSR auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs bis Ende 2008 einigen konnte und die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der SUISA beruht.

5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Verlängerung eines bestehenden Tarifs geht, welcher die SRG SSR ausdrücklich zugestimmt hat und auch gestützt auf die Präsidial- verfügung vom 2. Juli 2007 seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung des Antrags der SUISA gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.

ESchK CAF Beschluss vom 14. September 2007 betreffend den Tarif A (SUISA) 4/5 CCF _______________________________________________________________________________ II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die Verwertungsgesellschaft SUISA hat ihren Antrag auf Verlängerung des Tarifs A mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 am 31. Mai 2007 und damit innert der Frist von Art. 9 Abs. 2 URV eingereicht. Aus den Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass diese Ta- rifeingabe mit der betroffenen Nutzerin im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG abgesprochen worden ist.

2. Gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission kann im Falle der Zustimmung der hauptsächlichen Nutzerverbände zu einem Tarif auf eine Angemessenheitsprüfung ge- mäss Art. 59 f. URG verzichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden darf, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekomme- nen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dass der Zustimmung eines massgebenden Nutzerverbandes anlässlich eines Tarifver- fahrens ein hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.

Die Schiedskommission hat den Tarif A mit Beschluss vom 18. Dezember 2000 geneh- migt und am 8. November 2004 um längstens zwei Jahre sowie am 23. Oktober 2006 um ein weiteres Jahr verlängert. Die damalige Zustimmung der Tarifpartnerin zum Tarif wurde als Indiz für dessen grundsätzliche Angemessenheit angesehen. Die SRG SSR hat diese Zustimmung auch in diesem Verfahren bestätigt und sich mit der Verlängerung des Tarifs A um ein zusätzliches Jahr einverstanden erklärt. Die Schiedskommission nimmt zur Kenntnis, dass hinsichtlich der getroffenen Einigung beide Tarifparteien Vorbehalte an- bringen und sie insbesondere für künftige Tarifverhandlungen als unpräjudiziell bezeich- nen.

Unter Berücksichtigung der Zustimmung zur beantragten Tarifverlängerung durch die SRG SSR sowie des Verzichts des Preisüberwachers auf die Abgabe einer Empfehlung gibt der Antrag der SUISA zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der bisherige Tarif A der SUISA in der am 18. Dezember 2000 genehmigten Fassung (mit den Änderungen vom 8.11.2004) ist somit bis zum 31. Dezember 2008 zu verlängern.

ESchK CAF Beschluss vom 14. September 2007 betreffend den Tarif A (SUISA) 5/5 CCF _______________________________________________________________________________ 3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von der SUISA zu tragen.

III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 18. Dezember 2000 genehmigten Tarifs A der SUISA [Sendungen der SRG SSR idée suisse (ohne Werbesendungen)] wird bis zum 31. Dezember 2008 verlängert. […]