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t-a-06

Tarif A (SUISA) (Beschluss vom 23. Oktober 2006)

Eschk · 2006-10-23 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS

Beschluss vom 23. Oktober 2006 betreffend den Tarif A (SUISA) Sendungen der SRG SSR idée suisse (ohne Werbesendungen)

ESchK CAF Beschluss vom 23. Oktober 2006 betreffend den Tarif A (SUISA) 2/5 CCF _______________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Schiedskommission hat den Tarif A der SUISA [Sendungen der SRG SSR idée suisse (ohne Werbesendungen)] am 18. Dezember 2000 genehmigt und ihn mit Beschluss vom

8. November 2004 mit untergeordneten Änderungen (vgl. Ziff. I/6 des Beschlusses) bis längstens zum 31. Dezember 2006 verlängert. Die Gültigkeitsdauer dieses Tarifs läuft somit Ende 2006 ab. Mit Eingabe vom 30. Mai 2006 hat die Verwertungsgesellschaft SUISA der Schiedskommission den Antrag gestellt, den bisherigen Tarif erneut um ein Jahr, bis zum 31. Dezember 2007, zu verlängern.

2. In der Eingabe bestätigt die SUISA, dass die Anwendung des Tarifs A mit keinen nen- nenswerten Schwierigkeiten verbunden war und sich die Einnahmen aus diesem Tarif gemäss dessen Ziff. 7 unverändert auf jährlich 26 Mio. Franken belaufen.

Die SUISA informiert weiter darüber, dass die Verhandlungen mit der SRG SSR zum Tarif A gleichzeitig mit den Verhandlungen zum Tarif W stattfanden und sie sich mit ihrer Ver- handlungspartnerin zu insgesamt drei Verhandlungsrunden getroffen hat, wobei anläss- lich der letzten Sitzung allerdings nicht mehr über die Verlängerung dieser Tarife, sondern vielmehr über die Verwendung von Musik durch die SRG SSR im Internet verhandelt wor- den sei. Nachdem das revidierte Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) vom Parlament erst im Frühjahr 2006 verabschiedet worden ist, seien die Auswirkungen dieser Revision auf die SRG SSR idée suisse als Gesamtunternehmen noch unklar. Unter die- sen Voraussetzungen sei es auch nicht möglich, eine zuverlässige Budgetierung für die Aufteilung der Einnahmen auf die einzelnen Programme zu erstellen. Deshalb seien sich die Tarifpartnerinnen einig geworden, dass die bisherigen tariflichen Entschädigungen und der bisherige Tarif für ein weiteres Jahr gelten sollen. Beide Seiten hätten bezüglich gewisser Punkte dieses Tarifs weiterhin Vorbehalte angebracht, die allerdings während der Dauer der beantragten Verlängerung keine Auswirkungen auf die Höhe der Entschä- digung gemäss Tarif A haben sollen. Die getroffene Einigung sei indessen unpräjudizier- lich für die Zeit nach Ablauf des Tarifs. Im Rahmen künftiger Verhandlungen stünde es daher beiden Tarifparteien frei, auf ihre Vorbehalte zurückzukommen.

3. Hinsichtlich der Angemessenheit des zu verlängernden Tarifs verweist die SUISA auf das im Jahre 2000 durchgeführte Genehmigungsverfahren und insbesondere auf den Be- schluss vom 18. Dezember 2000 bzw. die am 8. November 2004 bewilligte Verlängerung.

ESchK CAF Beschluss vom 23. Oktober 2006 betreffend den Tarif A (SUISA) 3/5 CCF _______________________________________________________________________________ Auch den Umstand, dass sie sich mit der SRG SSR über die Verlängerung einigen konn- te, erachtet die SUISA als Indiz für die Angemessenheit des Tarifs A.

4. Am 8. Juni 2006 wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 URG i.V. mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des Tarifs A eingesetzt. Gleichzeitig wurde die SRG SSR gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV eingeladen, bis zum 10. Juli 2006 zur Tarifeingabe der SUISA Stellung zu nehmen; dies unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustimmung zur Tarifverlängerung angenommen werde.

Die SRG SSR idée suisse bestätigte mit Schreiben vom 6. Juli 2006 ihr Einverständnis zur von der SUISA vorgeschlagenen Tarifverlängerung bis Ende 2007. Sie weist aber auch darauf hin, dass das Jahr 2007 ein Übergangsjahr sein wird, in dem für die Tätigkeit der SRG SSR wichtige Entscheide zu fällen sind, welche sich auch auf die finanzielle Si- tuation auswirken dürften. Erneut wird daher betont, dass die erfolgte Zustimmung für künftige Tarifverhandlungen unpräjudizierlich ist.

5. Mit Präsidialverfügung vom 13. Juli 2006 wurde im Rahmen von Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) der Antrag der SUISA auf Verlängerung des Tarifs A dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet.

In seiner Antwort vom 21. Juli 2006 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersu- chung und auf die Abgabe einer Empfehlung. Dies begründet er mit dem Umstand, dass sich die SUISA mit der SRG SSR auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs bis zum 31. Dezember 2007 hat einigen können und die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Mono- polstellung der SUISA beruht.

6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Verlängerung eines bestehenden Tarifs geht, die SRG SSR dem Verlängerungsantrag der SUISA ausdrücklich zugestimmt hat und auch gestützt auf die Präsidialverfügung vom 17. August 2006 seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Be- handlung des Antrags der SUISA gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.

ESchK CAF Beschluss vom 23. Oktober 2006 betreffend den Tarif A (SUISA) 4/5 CCF _______________________________________________________________________________ II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die Verwertungsgesellschaft SUISA hat ihren Antrag auf Verlängerung des Tarifs A mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 am 30. Mai 2006 und damit innert der Frist von Art. 9 Abs. 2 URV eingereicht. Aus den Gesuchsunterlagen sowie der durchgeführten Vernehm- lassung geht zudem hervor, dass diese Tarifeingabe mit der betroffenen Nutzerin im Sin- ne von Art. 46 Abs. 2 URG abgesprochen worden ist.

2. Gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission kann im Falle der Zustimmung der hauptsächlichen Nutzerverbände zu einem Tarif auf eine Angemessenheitsprüfung ge- mäss Art. 59 f. URG verzichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden darf, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekomme- nen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dass der Zustimmung eines massgebenden Nutzerverbandes anlässlich eines Tarifver- fahrens ein hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.

Die Schiedskommission hat den Tarif A mit Beschluss vom 18. Dezember 2000 geneh- migt und am 8. November 2004 um maximal zwei weitere Jahre verlängert. Die damalige Zustimmung der Tarifpartnerin zum Tarif wurde als Indiz für dessen grundsätzliche An- gemessenheit angesehen. Die SRG SSR hat diese Zustimmung auch in diesem Verfah- ren bestätigt und der Verlängerung des Tarifs A um ein weiteres Jahr zugestimmt. Die Schiedskommission nimmt aber auch zur Kenntnis, dass hinsichtlich der getroffenen Eini- gung beide Tarifparteien Vorbehalte anbringen und sie insbesondere für künftige Tarifver- handlungen als unpräjudiziell bezeichnen.

Unter Berücksichtigung der Zustimmung zur beantragten Tarifverlängerung durch die SRG SSR sowie des Verzichts des Preisüberwachers auf die Abgabe einer Empfehlung gibt der Antrag der SUISA zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der bisherige Tarif A der SUISA ist somit bis zum 31. Dezember 2007 zu verlängern.

3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von der SUISA zu tragen.

ESchK CAF Beschluss vom 23. Oktober 2006 betreffend den Tarif A (SUISA) 5/5 CCF _______________________________________________________________________________

III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 18. Dezember 2000 genehmigten und am

8. November 2004 verlängerten Tarifs A der SUISA [Sendungen der SRG SSR idée suisse (ohne Werbesendungen)] wird bis zum 31. Dezember 2007 verlängert. […]