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gtz-2007

GT Z (Beschluss vom 1. Oktober 2007)

Eschk · 2007-10-01 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN FEDERALA DA CUMPROMISS PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DA DRETGS CUNFINANTS

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Beschluss vom 1. Oktober 2007 betreffend den Gemeinsamen Tarif Z (GT Z) Zirkus

ESchK CAF Beschluss vom 1. Oktober 2007 betreffend den GT Z 2/6 CCF _______________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 15. November 1999 genehmigten und seit- her mehrfach verlängerten Gemeinsamen Tarifs Z (Zirkus) läuft am 31. Dezember 2007 ab. Mit Eingabe vom 29. Mai 2007 haben die beiden an diesem Tarif beteiligten Verwer- tungsgesellschaften SUISA und Swissperform der Schiedskommission den Antrag ge- stellt, den GT Z um ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 31. Dezember 2008, zu verlängern.

2. Die beiden Verwertungsgesellschaften bestätigen in ihrem Bericht, dass die Anwendung des GT Z nicht mit grösseren Schwierigkeiten verbunden war. Die Einnahmen aus die- sem Tarif in den letzten fünf Jahren beziffern sie wie folgt (in ganzen Frankenbeträgen):

2002 2003 2004 2005 2006 SUISA 82'088 103'703 88'402 93'456 77'603 Swissperform 4'250 7'867 4'749 7'022 4'430

Die Verwertungsgesellschaften verweisen ebenfalls auf ihre in früheren Tarifverlänge- rungsverfahren geäusserte Absicht, gestützt auf die von ihnen festgestellten Verände- rungen in der Landschaft der Zirkusveranstalter (vgl. hiezu den Beschluss betr. den GT Z vom 14. Oktober 2002, Ziff. I/2) den GT Z von Grund auf zu revidieren und nutzungs- abhängiger auszugestalten. Dieses Ziel habe indessen wegen anderer Tarifrevisionen nicht erreicht werden können und sei weiterhin zurückgestellt worden.

Als Verhandlungspartner seien neben dem Verband der Schweizer Zirkusunternehmen alle Zirkusse eingeladen worden, die zur Zeit aktiv sind und mit denen eine vertragliche Beziehung bestehe. Diesen Tarifpartnern sei vorgeschlagen worden, den bestehenden Tarif erneut zu verlängern. Aus den Gesuchsunterlagen (Beilage 6) geht hervor, dass sowohl der erwähnte Verband wie auch etliche Zirkusse sich mit der beantragten Tarif- verlängerung einverstanden erklärt haben.

3. Hinsichtlich der Angemessenheit des zu verlängernden Tarifs verweisen die Verwer- tungsgesellschaften auf das im Jahre 1999 durchgeführte Genehmigungsverfahren und insbesondere auf den Beschluss der Schiedskommission vom 15. November 1999. Zu- dem wird der Umstand, dass die überwiegende Mehrheit der Verhandlungspartner sich

ESchK CAF Beschluss vom 1. Oktober 2007 betreffend den GT Z 3/6 CCF _______________________________________________________________________________ mit der Verlängerung einverstanden erklärt hat, als wichtiges Indiz für die Angemessen- heit des GT Z erachtet.

4. Am 4. Juni 2007 wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 URG i.V. mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des GT Z eingesetzt. Gleichzeitig wurden die Verhand- lungspartner gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV eingeladen, bis zum 6. Juli 2007 zur Tarif- eingabe von SUISA und Swissperform Stellung zu nehmen. Dies unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Verlängerungsantrag angenommen werde. In der Folge sind keine Stellungnahmen eingegangen.

5. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde der Antrag der Verwertungsgesellschaften auf Verlängerung des GT Z dem Preisüberwacher zur Abgabe einer Empfehlung unterbreitet.

In seiner Antwort vom 17. Juli 2007 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersu- chung und auf die Abgabe einer Empfehlung. Dies begründet er mit dem Umstand, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit dem massgebenden Nutzerverband und den be- troffenen Nutzern auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs bis Ende 2008 einigen konnten und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwer- tungsgesellschaften beruht.

6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Verlängerung eines bestehenden Tarifs geht, welcher die Tarifpartner entweder ausdrücklich oder zumindest stillschweigend zuge- stimmt haben und gestützt auf die Präsidialverfügung vom 23. Juli 2007 auch seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung des Antrags der Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.

ESchK CAF Beschluss vom 1. Oktober 2007 betreffend den GT Z 4/6 CCF _______________________________________________________________________________ II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die am Gemeinsamen Tarif Z (Zirkus) beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform haben ihren Antrag auf Verlängerung dieses Tarifs mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 am 29. Mai 2007 und damit innert der Frist von Art. 9 Abs. 2 URV einge- reicht. Aus den Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass diese Tarifverlängerung mit den betroffenen Nutzern im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG abgesprochen worden ist.

2. Gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission kann im Falle der Zustimmung der hauptsächlichen Nutzerverbände auf eine Angemessenheitsprüfung gemäss Art. 59 f. URG verzichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden kann, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dass der Zustimmung der massgebenden Nutzerverbände anlässlich eines Tarifverfah- rens ein hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.

Die Schiedskommission hat den GT Z in der vorliegenden Fassung mit Beschluss vom

15. November 1999 genehmigt und die damalige Zustimmung der Tarifpartner zum Tarif als Indiz für dessen grundsätzliche Angemessenheit angesehen. Zudem wurde dieser Tarif seither im Einverständnis mit den Nutzern mehrmals verlängert. Dieselben Tarif- partner haben nun erneut einer Verlängerung des GT Z um ein Jahr zugestimmt.

Unter Berücksichtigung der Zustimmung der beteiligten Tarifpartner zur Verlängerung des GT Z sowie des Verzichts des Preisüberwachers auf die Abgabe einer Empfehlung gibt der Antrag der Verwertungsgesellschaften zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der bisherige GT Z ist somit antragsgemäss bis zum 31. Dezember 2008 zu verlängern.

3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV unter solidarischer Haftung von den Antrag stellenden Verwertungsgesellschaften zu tragen.

ESchK CAF Beschluss vom 1. Oktober 2007 betreffend den GT Z 5/6 CCF _______________________________________________________________________________

III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 15. November 1999 genehmigten Gemein- samen Tarifs Z (Zirkus) wird bis zum 31. Dezember 2008 verlängert. […]

ESchK CAF Beschluss vom 1. Oktober 2007 betreffend den GT Z 6/6 CCF _______________________________________________________________________________