Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS
Beschluss vom 24 Oktober 2006 betreffend den Gemeinsamen Tarif Z (GT Z) Zirkus
ESchK CAF Beschluss vom 24. Oktober 2006 betreffend den GT Z 2/5 CCF _______________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 15. November 1999 genehmigten sowie am
14. Oktober 2002 und am 1. Oktober 2004 um jeweils längstens zwei Jahre verlängerten Gemeinsamen Tarifs Z (Zirkus) läuft am 31. Dezember 2006 ab. Mit Eingabe vom 24. Mai 2006 haben die beiden an diesem Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform der Schiedskommission den Antrag gestellt, den GT Z um ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 31. Dezember 2007, zu verlängern.
2. Die beiden Verwertungsgesellschaften bestätigen in ihrem Bericht, dass die Anwendung des GT Z nicht mit grösseren Schwierigkeiten verbunden war. Die Einnahmen aus die- sem Tarif in den letzten fünf Jahren beziffern sie wie folgt:
2001 2002 2003 2004 2005 SUISA 80'515.00 82'088.00 103'703.00 88'402.00 93'456.00 Swissperform 4'338.00 4'250.00 7'867.00 4'749.00 7'022.00
Die Verwertungsgesellschaften verweisen ebenfalls auf ihre in früheren Tarifverlänge- rungsverfahren geäusserte Absicht, gestützt auf die von ihnen festgestellten Verände- rungen in der Landschaft der Zirkusveranstalter (vgl. hiezu Beschluss betr. den GT Z vom 14. Oktober 2002, Ziff. I/2) den GT Z von Grund auf zu revidieren und nutzungsab- hängiger auszugestalten. Dieses Ziel habe indessen wegen anderer Tarifrevisionen nicht erreicht werden können und sei weiterhin zurückgestellt worden.
Im Rahmen der Tarifverhandlungen sei den Zirkusunternehmen daher vorgeschlagen worden, den bestehenden Tarif erneut zu verlängern. Als Verhandlungspartner seien neben dem Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) und dem Ver- band der Schweizer Zirkusunternehmen alle Zirkusse eingeladen worden, die zur Zeit aktiv sind und mit denen die SUISA in einer Vertragsbeziehung steht. Aus den Ge- suchsunterlagen (Beilage 6) geht hervor, dass die beiden Verbände sowie etliche ein- zelne Zirkusse sich mit der beantragten Tarifverlängerung einverstanden erklärt haben.
3. Hinsichtlich der Angemessenheit des zu verlängernden Tarifs verweisen die Verwer- tungsgesellschaften auf das im Jahre 1999 durchgeführte Genehmigungsverfahren. Zu-
ESchK CAF Beschluss vom 24. Oktober 2006 betreffend den GT Z 3/5 CCF _______________________________________________________________________________ dem wird der Umstand, dass ein breiter Kreis der Verhandlungspartner sich mit der Ver- längerung einverstanden erklärt hat, als wichtiges Indiz für die Angemessenheit des GT Z erachtet.
4. Am 8. Juni 2006 wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 URG i.V. mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des GT Z eingesetzt. Gleichzeitig wurden die Verhand- lungspartner gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV eingeladen, bis zum 10. Juli 2006 zur Ta- rifeingabe von SUISA und Swissperform Stellung zu nehmen. Dies unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Verlängerungsantrag angenommen werde. In der Folge hat der DUN mit Schreiben vom 16. Juni 2006 sein Einverständnis mit der Tarif- verlängerung mitgeteilt. Ansonsten sind im Rahmen dieser Vernehmlassung der Schiedskommission keine weiteren Stellungnahmen zugegangen.
5. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde der Antrag der Verwertungsgesellschaften auf Verlängerung des GT Z dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet.
In seiner Antwort vom 21. Juli 2006 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersu- chung und auf die Abgabe einer Empfehlung. Dies begründet er mit dem Umstand, dass sich die SUISA und die Swissperform mit den massgebenden Nutzern auf eine Verlän- gerung des bisherigen Tarifs bis 31. Dezember 2007 haben einigen können und die Zu- stimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften be- ruht.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Verlängerung eines bestehenden Tarifs geht, welcher die Tarifpartner entweder ausdrücklich oder zumindest stillschweigend zuge- stimmt haben und gestützt auf die Präsidialverfügung vom 17. August 2006 auch seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung des Antrags der Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
ESchK CAF Beschluss vom 24. Oktober 2006 betreffend den GT Z 4/5 CCF _______________________________________________________________________________ II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die am Gemeinsamen Tarif Z (Zirkus) beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform haben ihren Antrag auf Verlängerung dieses Tarifs mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 am 24. Mai 2006 und damit innert der Frist von Art. 9 Abs. 2 URV einge- reicht. Aus den Gesuchsunterlagen sowie der durchgeführten Vernehmlassung geht zu- dem hervor, dass diese Tarifverlängerung mit den betroffenen Nutzern im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG abgesprochen worden ist.
2. Gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission kann im Falle der Zustimmung der hauptsächlichen Nutzerverbände auf eine Angemessenheitsprüfung gemäss Art. 59 f. URG verzichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden kann, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dass der Zustimmung der massgebenden Nutzerverbände anlässlich eines Tarifverfah- rens ein hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.
Die Schiedskommission hat den GT Z in der vorliegenden Fassung mit Beschluss vom
15. November 1999 genehmigt und die damalige Zustimmung der Tarifpartner zum Tarif als Indiz für dessen grundsätzliche Angemessenheit angesehen. Zudem wurde dieser Tarif am 14. Oktober 2002 sowie am 1. Oktober 2004 im Einverständnis mit den Nutzern für die Dauer von jeweils längstens zwei Jahren verlängert. Dieselben Tarifpartner ha- ben nun erneut einer Verlängerung des GT Z um ein Jahr zugestimmt.
Unter Berücksichtigung des ausdrücklichen oder zumindest stillschweigenden Einver- ständnisses der beteiligten Tarifpartner zur Verlängerung des GT Z sowie des Verzichts des Preisüberwachers auf die Abgabe einer Empfehlung gibt der Antrag der Verwer- tungsgesellschaften zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der bisherige GT Z ist somit antragsgemäss bis zum 31. Dezember 2007 zu verlängern.
ESchK CAF Beschluss vom 24. Oktober 2006 betreffend den GT Z 5/5 CCF _______________________________________________________________________________ 3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV unter solidarischer Haftung von den Antrag stellenden Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 15. November 1999 genehmigten Gemein- samen Tarifs Z (Zirkus) wird bis zum 31. Dezember 2007 verlängert. […]