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gtz-04

GT Z (Beschluss vom 1. Oktober 2004)

Eschk · 2004-10-01 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS

Beschluss vom 1. Oktober 2004 betreffend den Gemeinsamen Tarif Z (GT Z) (Zirkus)

ESchK CAF Beschluss vom 1. Oktober 2004 betreffend den GT Z CCF ___________________________________________________________________________ 2 I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 15. November 1999 genehmigten und am 14. Oktober 2002 um längstens zwei Jahre verlängerten Gemeinsamen Tarifs Z (Zirkus) läuft am 31. Dezember 2004 ab. Mit Eingabe vom 27. Mai 2004 haben die beiden an diesem Ta- rif beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform der Schiedskommis- sion den Antrag gestellt, den GT Z um ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 31. Dezember 2005 zu verlängern. Zusätzlich soll die Ziff. 25 des Tarifs so abgeändert werden, dass sich der GT Z automatisch um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2006 verlängert, falls die SUISA bis Ende Mai 2005 keinen neuen Antrag stellt.

2. Die beiden Verwertungsgesellschaften erläutern in ihrem Bericht, dass die Anwendung des GT Z nicht mit grösseren Schwierigkeiten verbunden war. Die Einnahmen aus diesem Ta- rif in den letzten drei Jahren beziffern sie wie folgt:

SUISA Swissperform 2001 Fr. 80'515.00 Fr. 4'338.00 2002 Fr. 82'088.00 Fr. 4'250.00 2003 Fr. 103'703.00 Fr. 7'867.00

Die Verwertungsgesellschaften bestätigen ausserdem ihre bereits früher geäusserte Ab- sicht, den GT Z in Folge der von ihnen festgestellten Veränderungen in der Landschaft der Zirkusveranstalter (vgl. hiezu Beschluss betr. den GT Z vom 14. Oktober 2002, Ziff. I/2) von Grund auf zu revidieren und nutzungsabhängier auszugestalten. Dieses Vorhaben habe indessen wegen dringender Tarifrevisionen noch nicht erreicht werden können.

3. Bezüglich der Tarifverhandlungen führen die Verwertungsgesellschaften aus, dass rund die Hälfte der Zirkusunternehmen seit kurzer Zeit in einem Verband organisiert sind. Dieser Verband sei ebenfalls zu den Verhandlungen beigezogen worden. Allerdings sei seitens der Verwertungsgesellschaften, die Repräsentativität dieses neuen Verbandes noch nicht abschliessend geprüft worden, da keine materiellen Tarifverhandlungen stattgefunden hät-

ESchK CAF Beschluss vom 1. Oktober 2004 betreffend den GT Z CCF ___________________________________________________________________________ 3 ten. Neben diesem neuen Verband sei der Tarifvorschlag daher wie bis anhin den einzel- nen Zirkusunternehmen zur Stellungnahme unterbreitet worden. Aus den Gesuchsunterla- gen (Beilage 6) geht denn auch hervor, dass etliche Nutzer sich mit der beantragten Tarif- verlängerung einverstanden erklärt haben.

4. Hinsichtlich der Angemessenheit des zu verlängernden Tarifs verweisen die Verwertungs- gesellschaften auf das 1999 durchgeführte Genehmigungsverfahren. Den Umstand, dass ein breiter Kreis der Verhandlungspartner sich mit der Verlängerung einverstanden erklärt habe, erachten sie zudem als wichtiges Indiz für die Angemessenheit des GT Z. Sie bestä- tigen allerdings auch ihre Auffassung, dass in einem künftigen Tarif die wirtschaftlich sehr unterschiedlichen Gegebenheiten bei den Vorstellungen besser berücksichtigt werden soll- ten.

5. Am 2. Juni 2004 wurde mit Präsidialverfügung die Spruchkammer gemäss Art. 57 Abs. 2 URG i.V. mit Art. 10 Abs. 1 URV zur Behandlung des GT Z eingesetzt. Gleichzeitig wur- den die Verhandlungspartner gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV eingeladen, bis zum 5. Juli 2004 zum Antrag der Verwertungsgesellschaften Stellung zu nehmen; dies unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustimmung zur Tarifverlängerung angenommen wird. Der Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) hat mit Schreiben vom 21. Ju- ni 2004 aufgrund der erfolgten Einigung über die Verlängerung des GT Z auf weitere Be- merkungen verzichtet und unterstützt den Genehmigungsantrag der Verwertungsgesell- schaften. Im Rahmen dieser Vernehmlassung sind der Schiedskommission keine weiteren Stellungnahmen zugegangen.

6. Mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2004 wurde im Rahmen von Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) der Antrag von SUISA und Swissperform auf Tarifverlängerung dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet.

In seiner Antwort vom 13. Juli 2004 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersu- chung und auf die Abgabe einer Empfehlung. Dies begründete er mit dem Umstand, dass

ESchK CAF Beschluss vom 1. Oktober 2004 betreffend den GT Z CCF ___________________________________________________________________________ 4 sich die SUISA und die Swissperform mit den massgebenden Nutzerorganisationen auf ei- ne Verlängerung des bisherigen Tarifs haben einigen können und diese Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der beiden Verwertungsgesellschaften beruht.

7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Verlängerung eines bestehenden Tarifs geht, welcher die Tarifpartner entweder ausdrücklich oder zumindest stillschweigend zuge- stimmt haben und auch gestützt auf die Präsidialverfügung vom 12. August 2004 seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung des Antrags der Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.

II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die am Gemeinsamen Tarif Z (Zirkus) beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform haben ihren Antrag auf Verlängerung dieses Tarifs mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 am 27. Mai 2004 und damit innert der Frist von Art. 9 Abs. 2 URV einge- reicht. Aus den Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass diese Tarifverlängerung mit den betroffenen Nutzern im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG abgesprochen worden ist. Zu- dem nimmt die Schiedskommission Kenntnis davon, dass neu offenbar ein Verband der Zirkusunternehmen besteht, der ebenfalls zu den Verhandlungen eingeladen wurde. Aller- dings ist noch nicht geklärt, ob dieser Verband gesamtschweizerisch tätig ist und welche Unternehmen er vertritt. Deshalb ist nichts dagegen einzuwenden, dass auch weiterhin un- mittelbar mit den einzelnen Zirkussen verhandelt wurde.

2. Die Schiedskommission hat den GT Z in der vorliegenden Fassung mit Beschluss vom 15. November 1999 genehmigt und die damalige Zustimmung der Tarifpartner zum Tarif als Indiz für dessen grundsätzliche Angemessenheit angesehen. Zudem wurde dieser Tarif am

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14. Oktober 2002 im Einverständnis mit den Nutzern für die Dauer von längstens zwei Jahren verlängert. Dieselben Tarifpartner haben nun erneut einer Verlängerung des GT Z zugestimmt.

Gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission kann im Falle der Zustimmung der haupt- sächlichen Nutzerverbände auf eine Angemessenheitsprüfung gemäss Art. 59 f. URG ver- zichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden kann, dass dieser Tarif annä- hernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dass der Zustimmung der massgebenden Nutzerverbände und -organisationen anlässlich eines Tarifverfahrens ein sehr hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.

Unter Berücksichtigung des ausdrücklichen oder zumindest stillschweigenden Einver- ständnisses der beteiligten Tarifpartner zur Verlängerung des GT Z sowie der Stellung- nahme des Preisüberwachers gibt der Antrag der Verwertungsgesellschaften zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die Schiedskommission muss sich in diesem Verfahren insbesondere nicht zu den von den Verwertungsgesellschaften erneut erwähnten Absichten zur Revision des GT Z äussern. Der GT Z wird somit mit einer Gültigkeitsdauer bis zum

31. Dezember 2005 verlängert und die geänderte Bestimmung (Ziff. 25), die es erlaubt, den Tarif längstens bis zum 31. Dezember 2006 anzuwenden, wird genehmigt.

3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV unter solidarischer Haftung von den Antrag stellenden Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform zu tragen.

ESchK CAF Beschluss vom 1. Oktober 2004 betreffend den GT Z CCF ___________________________________________________________________________ 6 III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 15. November 1999 genehmigten Gemein- samen Tarifs Z (Zirkus) wird mit der vorgesehenen Verlängerungsklausel (Ziff. 25) läng- stens bis zum 31. Dezember 2006 verlängert.

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