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gt_3a_06

GT 3a (Beschluss vom 23. Oktober 2006)

Eschk · 2006-10-23 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS

Beschluss vom 23. Oktober 2006 betreffend den Gemeinsamen Tarif 3a (GT 3a) Empfang von Sendungen, Aufführungen mit Ton- und Tonbildträgern zur allgemeinen Hintergrund-Unterhaltung

ESchK CAF Beschluss vom 23. Oktober 2006 betreffend den GT 3a 2/5 CCF ___________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 18. September 2003 genehmigten und am

1. Oktober 2004 verlängerten Gemeinsamen Tarifs 3a (Empfang von Sendungen, Auf- führungen mit Ton- und Tonbildträgern zur allgemeinen Hintergrund-Unterhaltung) läuft am 31. Dezember 2006 ab. Mit Eingabe vom 23. Mai 2006 beantragt die inkassoführen- de Verwertungsgesellschaft SUISA namens der am GT 3a beteiligten Verwertungsge- sellschaften ProLitteris, Société suisse des auteurs, SUISA, Suissimage und Swissper- form die erneute Verlängerung der Gültigkeitsdauer des GT 3a um ein Jahr, d.h. bis zum

31. Dezember 2007.

2. Die SUISA gibt in ihrem Antrag auch Auskunft über die mit dem GT 3a in den letzten sechs Jahren erzielten Einnahmen, wobei sie zwischen den direkten und den über die Billag SA erzielten Einnahmen unterscheidet:

Total Inkasso Billag Inkasso SUISA 2000 Fr. 13'405'187 Fr. 12'375'043 Fr. 1'030'144 2001 Fr. 13'090'001 Fr. 12'188'104 Fr. 901'897 2002 Fr. 13'293'119 Fr. 12'394'535 Fr. 898'583 2003 Fr. 13'423'432 Fr. 12'451'886 Fr. 971'545 2004 Fr. 14'064'919 Fr. 12'981'060 Fr. 1'078'859 2005 Fr. 14'313'101 Fr. 13'127'174 Fr. 1'185'927

Im Rahmen der laufenden Verhandlungen haben die Verwertungsgesellschaften den Verhandlungspartnern vorgeschlagen, den bisherigen Tarif um ein weiteres Jahr zu ver- längern. Die Verwertungsgesellschaften begründen diesen Verlängerungsvorschlag da- mit, dass einerseits die Rohdaten einer von Billag SA durchgeführten Kundenbefragung noch nicht ausgewertet seien und andererseits das Mandat zum Inkasso der Radio- und Fernsehgebühren neu ausgeschrieben worden ist. Ausserdem gehen die Verwertungs- gesellschaften davon aus, dass die Revision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) zu einer Neuregelung dieser Regalgebühren führen wird und damit auch den künftigen GT 3a beeinflussen dürfte. Zwischenzeitlich habe das BAKOM indessen bestätigt, dass die Billag SA weiterhin für das Inkasso der Radio- und Fernsehgebühren zuständig blei- be. Zudem sei die Revision des RTVG am 6. April 2006 abgeschlossen worden, aller- dings noch ohne die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

ESchK CAF Beschluss vom 23. Oktober 2006 betreffend den GT 3a 3/5 CCF ___________________________________________________________________________ Weiter gibt die SUISA an, dass der Verlängerungsvorschlag bei den angefragten Nut- zerorganisationen auf breite Zustimmung gestossen sei, so dass auf eine mündliche Verhandlung habe verzichtet werden können. In seiner zustimmenden Stellungnahme hat der DUN allerdings für sich und seine im Rahmen dieses Tarifs von ihm vertretenen Mitglieder auf die Notwendigkeit einer Revision des GT 3a hingewiesen und betont, dass er letztmalig einer Verlängerung dieses Tarifs zustimme.

3. Bezüglich der Angemessenheit des vorgelegten Tarifs wird auf das im Jahre 2003 durchgeführte Genehmigungsverfahren verwiesen und insbesondere erwähnt, dass die Schiedskommission mit Beschluss vom 18. September 2003 den jetzt zu verlängernden Tarif genehmigt hat. Angesichts der breiten Zustimmung zum erneuten Antrag auf Ver- längerung sei somit weiterhin von der Angemessenheit des bisherigen GT 3a auszuge- hen.

4. Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2006 wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 URG in Verbin- dung mit Art. 10 Abs. 1 URV die für die Behandlung dieser Tarifeingabe zuständige Spruchkammer eingesetzt. Mit gleicher Verfügung wurde den Verhandlungspartnern mit Frist bis zum 7. Juli 2006 die Möglichkeit der Vernehmlassung zur Eingabe der Verwer- tungsgesellschaften eingeräumt (Art. 10 Abs. 2 URV). Dies verbunden mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Verlängerungsantrag angenommen wird.

In der Folge hat die Gesellschaft der schweizerischen Kunsteisbahnen mitgeteilt, dass ihre Organisation mit Beschluss der Generalversammlung vom 25. Mai 2005 aufgelöst worden sei, aber ihre deutsch- und französischsprachigen Sektionen weiter bestehen bleiben. Die Billag SA bestätigte, dass sie am GT 3a als Inkassostelle der Urheber- rechtsentschädigungen und nicht als eigentlicher Verhandlungspartner beteiligt sei. An- sonsten sind keine weiteren Stellungnahmen eingegangen.

5. Anschliessend wurde der Preisüberwacher mit Präsidialverfügung vom 13. Juli 2006 gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) zur Abgabe einer Empfehlung hinsichtlich dieser erneuten Tarifverlängerung ein- geladen. Dieser hat beim vorgelegten Einigungstarif praxisgemäss auf die Abgabe einer Empfehlung verzichtet.

ESchK CAF Beschluss vom 23. Oktober 2006 betreffend den GT 3a 4/5 CCF ___________________________________________________________________________ 6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Verlängerung eines bestehenden Tarifs geht, welcher die Tarifpartner im Rahmen der Verhandlungen ausdrücklich bzw. im Vernehm- lassungsverfahren stillschweigend zugestimmt haben und gestützt auf die Präsidialver- fügung vom 17. August 2006 auch seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung der Tarifeingabe der Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.

II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die am Gemeinsamen Tarif 3a beteiligten fünf Verwertungsgesellschaften SUISA, Pro- Litteris, Société suisse des auteurs, Suissimage und Swissperform haben ihren Antrag auf Verlängerung dieses Tarifs mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 am 23. Mai 2006 und damit innert der in Art. 9 Abs. 2 URV vorgesehenen Frist eingereicht. Aus den ent- sprechenden Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die SUISA im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss zu Verhandlungen eingeladen hat.

Da in Zusammenhang mit dem zu revidierenden GT 3a noch einige Fragen zu klären waren bzw. teilweise noch immer offen sind, entschlossen sich die Verwertungsgesell- schaften in Abstimmung mit den Tarifpartnern, den geltenden GT 3a nochmals um ein Jahr zu verlängern. Im Rahmen des von der Schiedskommission durchgeführten Ver- nehmlassungsverfahrens gab es seitens der Nutzerorganisationen keine Einwände ge- gen diesen Vorschlag der Verwertungsgesellschaften.

2. Gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission kann auf eine Angemessenheitsprü- fung nach Art. 59 f. URG verzichtet werden, wenn die Tarifverhandlungen hinsichtlich der Tarifstruktur und der Entschädigungsansätze zu einer Einigung zwischen den Par- teien geführt haben. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zu- stimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden darf, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dass der Zustimmung der betroffenen Tarifpartner anlässlich eines Tarifverfahrens ein hoher Stel- lenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem

ESchK CAF Beschluss vom 23. Oktober 2006 betreffend den GT 3a 5/5 CCF ___________________________________________________________________________ Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann. Dies muss insbesondere auch im Rahmen eines unbestrittenen Verlängerungsverfahrens gelten.

Unter Berücksichtigung des ausdrücklichen oder zumindest stillschweigenden Einver- ständnisses der beteiligten Tarifpartner zur Verlängerung des bisherigen GT 3a sowie des Verzichts des Preisüberwachers auf die Abgabe einer Empfehlung gibt der Antrag der Verwertungsgesellschaften zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der GT 3a ist somit um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2007 zu verlängern.

3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV unter solidarischer Haftung von den am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaften zu tragen.

III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 18. September 2003 genehmigten Gemein- samen Tarifs 3a (Empfang von Sendungen, Aufführungen mit Ton- und Tonbild-Trägern zur allgemeinen Hintergrund-Unterhaltung) wird bis zum 31. Dezember 2007 verlängert.

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