Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS
Beschluss vom 26. Oktober 2006 betreffend den Gemeinsamen Tarif 6a (GT 6a) Vermieten von Werkexemplaren in Bibliotheken
ESchK CAF Beschluss vom 26. Oktober 2006 betreffend den GT 6a 2/14 CCF _______________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 14. Oktober 2002 genehmigten Gemeinsa- men Tarifs 6 (Vermieten von Werkexemplaren in Bibliotheken) läuft am 31. Dezember 2006 ab. Mit Eingabe vom 28. Juni 2006 haben die an diesem Tarif beteiligten fünf Ver- wertungsgesellschaften ProLitteris, Société suisse des auteurs (SSA), SUISA, Suiss- image und Swissperform unter Federführung der ProLitteris den Antrag gestellt, einen neuen GT 6a in der Fassung vom 28. Juni 2006 und mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 zu genehmigen.
2. In ihrer Eingabe weisen die Verwertungsgesellschaften darauf hin, dass die Anwendung des bisherigen GT 6 mit keinen nennenswerten Schwierigkeiten verbunden war. Sie bestätigen, dass rund 170 Bibliotheken in der Schweiz durch diesen Tarif betroffen sind und geben an, dass die jährlichen Gesamteinnahmen im Jahr 2004 rund Fr. 362'000.00 betragen haben; davon würden Fr. 293'000.00 auf Urheberrechte und Fr. 69'000.00 auf verwandte Schutzrechte entfallen. Anteilmässig ergebe die Aufteilung auf Bücher Fr. 86'000, auf Tonträger Fr. 50'000.00 und auf Tonbildträger Fr. 226'000.00. Um den Ver- waltungsaufwand gering zu halten und nachdem sich sowohl der GT 6a wie auch der GT 8 II (Photokopieren in Bibliotheken) an die Bibliotheken richten, erfolge der Einzug der Urheberrechtsentschädigungen aus diesen beiden Tarifen gemeinsam.
3. Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die ProLitteris bezogen auf die Schweiz mit den folgenden Nutzerorganisationen die Verhandlungen hinsichtlich des GT 6a geführt hat: ─ Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) ─ Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der allgemeinen öffentlichen Bibliotheken (SAB) ─ Verband der Bibliotheken und der Bibliothekarinnen/Bibliothekare der Schweiz (BBS)
Dem Bericht bzw. den beigelegten Schreiben von DUN, BBS und SAB ist ebenfalls zu entnehmen, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit diesen Verbänden auf einen neuen Tarif in der Fassung vom 26. Mai 2006 einigen konnten.
ESchK CAF Beschluss vom 26. Oktober 2006 betreffend den GT 6a 3/14 CCF _______________________________________________________________________________ 4. ProLitteris gibt an, dass gegenüber dem bisherigen Tarif die Bezeichnung neu in GT 6a geändert wurde, nachdem es einen neuen Tarif GT 6b (Verleihen von Werkexemplaren in Bibliotheken) gebe. Neu werde zudem in der Ziff. 1.1 des Tarifs von 'Büchern und an- deren Textwerken' gesprochen, nachdem man festgestellt habe, dass heute auch Text- werke wie Zeitschriften vermietet würden. Zudem wurde die Gültigkeit des Tarifs bis zum
31. Dezember 2011 festgelegt (Ziff. 7.1).
Weiter wird darauf hingewiesen, dass insbesondere auf eine Anpassung der Tarifziffern 1.3 und 1.4 verzichtet worden sei. Die Fassung vom 28. Juni 2006 enthalte lediglich wiederum den in Ziff. 1.3 versehentlich weggefallenen zweiten Satz. Die Verwertungs- gesellschaften vertreten allerdings die Auffassung, dass auch Einschreibegebühren zur Deckung der Verwaltungskosten gemäss dem Bruttoprinzip grundsätzlich zu den Ein- nahmen im Sinne von Art. 60 URG zu zählen sind. Die Nichtberücksichtigung der Ein- schreibegebühren wird daher als ein Entgegenkommen erachtet. Es wird auch betont, dass es sich beim Vermieter gemäss Ziff. 1.4 um eine gemeinnützige Bibliothek handeln muss. Nur dadurch sei gewährleistet, dass kommerziell ausgerichtete Vermietstellen nicht unter diesen Tarif, sondern unter den GT 5 fallen.
5. Hinsichtlich der Angemessenheit des neuen GT 6a verweisen die Verwertungsgesell- schaften auf die bisherigen Beschlüsse der Schiedskommission vom 22. April 1994 und vom 14. Oktober 2002 und die entsprechenden Genehmigungsverfahren sowie darauf, dass es sich vorliegend um einen Einigungstarif handle.
6. Am 7. Juli 2006 wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 URG i.V. mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des GT 6a eingesetzt. Gleichzeitig wurden die Verhand- lungspartner gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV eingeladen, bis zum 15. August 2006 zur Tarifeingabe der Verwertungsgesellschaften Stellung zu nehmen. Dies unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Genehmigungsantrag angenommen wird. In der Folge haben sowohl der DUN wie in einem gemeinsamen Schreiben auch der BBS und die SAB ihre bereits im Rahmen der Verhandlungen abgegebenen Zustim- mungen zum neuen GT 6a in der Fassung vom 28. Juni 2006 bestätigt. BBS und SAB weisen in ihrer Eingabe darauf hin, dass die Nichtberücksichtigung von einmaligen Ein- schreibegebühren, jährlichen Mitgliedschaftsgebühren oder sonstigen nicht pro Vermiet-
ESchK CAF Beschluss vom 26. Oktober 2006 betreffend den GT 6a 4/14 CCF _______________________________________________________________________________ vorgang erhobenen periodischen Verwaltungsgebühren für die Berechnung der Vergü- tung nicht als Entgegenkommen der Verwertungsgesellschaften bezeichnet werden dür- fe. Da hier nicht von einer Vermietung gesprochen werden könne, sei es auch nicht rich- tig, in diesem Zusammenhang von einer Verletzung des Bruttoprinzips zu sprechen.
7. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde der Antrag der Verwertungsgesellschaften auf Genehmigung des GT 6a dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet.
In seiner Antwort vom 23. August 2006 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Unter- suchung und auf die Abgabe einer Empfehlung. Dies begründet er mit dem Umstand, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerorganisationen auf den neuen Tarif haben einigen können und die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht.
8. Da die unmittelbar vom GT 6a betroffenen Kreise dem vorgelegten Tarif ausdrücklich zugestimmt haben und gestützt auf die Präsidialverfügung vom 28. August 2006 auch seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt worden ist, erfolgt die Behandlung des Gesuchs gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
9. Der zur Genehmigung vorgelegte GT 6a (Vermieten von Werkexemplaren in Bibliothe- ken) hat in der Fassung vom 28. Juni 2006 in deutscher, französischer und italienischer Sprache den folgenden Wortlaut:
ESchK CAF Beschluss vom 26. Oktober 2006 betreffend den GT 6a 12/14 CCF _______________________________________________________________________________ II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die fünf am Gemeinsamen Tarif 6a (Vermieten von Werkexemplaren in Bibliotheken) beteiligten Verwertungsgesellschaften haben ihren Antrag auf Genehmigung des neuen Tarifs in der Fassung vom 28. Juni 2006 innert der bis zum 30. Juni 2006 verlängerten Eingabefrist eingereicht. Aus den Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Ver- handlungen mit den Tarifpartnern im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind. Ebenso haben die Nutzerorganisationen ihre Eingaben innert der eingeräumten Vernehmlassungsfrist eingereicht.
2. Gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission kann im Falle der Zustimmung der hauptsächlichen Nutzerverbände auf eine Angemessenheitsprüfung gemäss Art. 59 f. URG verzichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden kann, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dass der Zustimmung der massgebenden Nutzerverbände anlässlich eines Tarifverfah- rens ein hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.
Die Schiedskommission hat den bisherigen GT 6 gestützt auf die Zustimmung der Nut- zerorganisationen erstmals am 22. April 1994 genehmigt. Weitere Genehmigungen folg- ten mit den Beschlüssen vom 5. Mai 1998 bzw. vom 14. Oktober 2002. Die betroffenen Nutzerorganisationen haben in diesem Verfahren dem neuen GT 6a einschliesslich der vorgenommenen geringfügigen Änderungen wiederum zugestimmt.
Unter Berücksichtigung dieses ausdrücklichen Einverständnisses der beteiligten Tarif- partner zur vorgelegten Tarifeingabe sowie des Verzichts des Preisüberwachers auf die Abgabe einer Empfehlung gibt der Antrag der Verwertungsgesellschaften auf Genehmi- gung des GT 6a zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Insbesondere muss sich die Schiedskommission unter diesen Voraussetzungen nicht zur Frage der Berechnungs- grundlage bzw. des Bruttoprinzips äussern. Der GT 6a ist somit mit einer Gültigkeits-
ESchK CAF Beschluss vom 26. Oktober 2006 betreffend den GT 6a 13/14 CCF _______________________________________________________________________________ dauer vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 in der vorgelegten Fassung vom
28. Juni 2006 zu genehmigen.
3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV unter solidarischer Haftung von den Antrag stellenden Verwertungsgesellschaften zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Der Gemeinsame Tarif 6a (Vermieten von Werkexemplaren in Bibliotheken) in der Fas- sung vom 28. Juni 2006 und mit einer vorgesehenen Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 wird genehmigt. […]
ESchK CAF Beschluss vom 26. Oktober 2006 betreffend den GT 6a 14/14 CCF _______________________________________________________________________________