opencaselaw.ch

gt6-02

GT 6 (Beschluss vom 14. Oktober 2002)

Eschk · 2002-10-14 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS Beschluss vom 14. Oktober 2002 betreffend den Gemeinsamen Tarif 6 (GT 6) (Vermieten von Werkexemplaren in Bibliotheken)

ESchK CAF Beschluss vom 14. Oktober 2002 betreffend den GT 6 2 CCF ___________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des Gemeinsamen Tarifs 6 (Vermieten von Werkexemplaren in Bi- bliotheken), den die Schiedskommission mit Beschluss vom 5. Mai 1998 genehmigt hat, läuft am 31. Dezember 2002 ab. Mit Eingabe vom 23. Mai 2002 haben die an diesem Tarif beteiligten fünf Verwertungsgesellschaften ProLitteris, Société suisse des auteurs (SSA), SUISA, Swissperform und Suissimage der Schiedskommission den Antrag gestellt, den GT 6 in der Fassung vom 24. April 2002 und mit einer Gültigkeitsdauer von vier Jahren ab dem 1. Januar 2003 zu genehmigen. 2. In ihrer Eingabe weisen die Verwertungsgesellschaften darauf hin, dass die Anwendung des bisherigen GT 6 mit keinen nennenswerten Schwierigkeiten verbunden war. Sie bestä- tigen, dass rund 100 Bibliotheken in der Schweiz durch diesen Tarif betroffen sind und ge- ben an, dass sich die jährlichen Gesamteinnahmen in den letzten Jahren auf ungefähr Fr. 180'000.00 erhöht hätten, wobei rund Fr. 50'000.00 auf Bücher, Fr. 30'000.00 auf Tonträger und Fr. 100'000 auf Tonbildträger entfallen würden. Der Anteil für Urheberrechte liege bei etwa Fr. 147'500.00 pro Jahr und derjenige für die verwandten Schutzrechte bei Fr. 32'500.00. Der Einzug der Urheberrechtsentschädigung erfolge gemeinsam mit dem GT 8/II. 3. Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die federführende ProLitteris mit den folgenden Tarifpartnern die Verhandlungen hinsichtlich des GT 6 geführt hat: − Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) − Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der allgemeinen öffentlichen Bibliotheken (SAB) − Verband der Bibliotheken und der Bibliothekarinnen/Bibliothekare der Schweiz (BBS) Dem Bericht bzw. dem beigelegten Schreiben des BBS ist zu entnehmen, dass sich die ProLitteris mit diesem Verband nach einer Verhandlungsrunde auf den vorgelegten Tarif in der Fassung vom 24. April 2002 einigen konnte.

ESchK CAF Beschluss vom 14. Oktober 2002 betreffend den GT 6 3 CCF ___________________________________________________________________________ 4. Zu den gegenüber dem bisherigen Tarif vorgenommenen Änderungen geben die Verwer- tungsgesellschaften an, dass aufgrund der technischen Entwicklung in Ziff. 1.3 des Tarifs klargestellt worden sei, dass auch Beiträge, die jährlich, monatlich oder in anderer Weise für mehrere Vermietvorgänge im voraus erhoben werden, als Entgelt zu verstehen seien. Gestützt auf entsprechende Erhebungen der Gesellschaften VG Wort (Deutschland) und ALCS (Grossbritannien), welche gezeigt hätten, dass der geschützte Anteil bei Büchern ebenfalls bei 90 Prozent liege, sei zudem die Urheberrechtsentschädigung für Bücher neu von 8 auf 9 Prozent der von den Benützern bezahlten Entgelte (Ziff. 4.1 Bst. c) angehoben worden. Im weiteren seien Anpassungen in der Ziff. 2.2 (Hinweis auf das liechtensteini- sche Urheberrechtsgesetz), Ziff. 4.3 (Mehrwertsteuer), Ziff. 5.4 (Frist von 30 Tagen), Ziff. 7.2 (vorzeitige Tarifrevision bei wesentlichen Veränderungen) vorgenommen worden. Weggefallen seien die bisherigen Ziff. 3.3 und 6.2. Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass bei einer Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2006 die beiden Tarife GT 6 und GT 8/II gleichzeitig ablaufen werden. Mit Hinweis auf die bisherigen Beschlüsse der Schiedskommission vom 22. April 1994 und vom 12. Dezember 1997 (recte vom 5. Mai 1998) sowie auf Art. 60 URG gehen die Verwertungsgesellschaften davon aus, dass der neue GT 6 weiterhin angemessen ist, zumal dieser Tarif in seinem Aufbau und im Anwendungsbereich im wesentlichen dem bisherigen entspreche. 5. Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2002 wurde die Eingabe der Verwertungsgesell- schaften gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV den betroffenen Nutzerorganisationen zur Stel- lungnahme zugestellt. Den Vernehmlassungsadressaten wurde eine Frist bis zum 1. Juli 2002 angesetzt, um sich zum Antrag zu äussern; dies unter Hinweis darauf, dass im Säum- nisfall Zustimmung zum Genehmigungsantrag angenommen wird.

ESchK CAF Beschluss vom 14. Oktober 2002 betreffend den GT 6 4 CCF ___________________________________________________________________________ Mit Schreiben vom 17. Juni 2002 stimmte der DUN der Eingabe der Verwertungsgesell- schaften zu. Ansonsten sind der Schiedskommission keine weiteren Stellungnahmen zuge- gangen. 6. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2002 die Tarifvorlage dem Preisüberwa- cher zur Stellungnahme unterbreitet. Gleichzeitig wurde die Spruchkammer zur Behand- lung des GT 6 eingesetzt. In seiner Antwort vom 19. Juli 2002 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersu- chung und auf die Abgabe einer Empfehlung zum beantragten GT 6. Dies begründete er mit dem Umstand, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nut- zerorganisationen auf einen neuen bis 31. Dezember 2006 gültigen Tarif haben einigen können und in der Annahme, dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz da- für bildet, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht. 7. Da die unmittelbar vom GT 6 betroffenen Kreise dem vorgelegten Tarif zugestimmt haben und auch gestützt auf die Präsidialverfügung vom 14. August 2002 von keinem Mitglied der Spruchkammer ein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt worden ist, erfolgt die Behandlung des Gesuchs gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg. Der zur Genehmigung vorgelegte GT 6 (Vermieten von Werkexemplaren in Bibliotheken) hat in der Fassung vom 24. April 2002 in deutscher, französischer und italienischer Spra- che den folgenden Wortlaut:

ESchK CAF Beschluss vom 14. Oktober 2002 betreffend den GT 6 5 CCF ___________________________________________________________________________ II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die fünf am Gemeinsamen Tarif 6 (Vermieten von Werkexemplaren in Bibliotheken) be- teiligten Verwertungsgesellschaften haben ihren Antrag auf Genehmigung des neuen Tarifs in der Fassung vom 24. April 2002 am 23. Mai 2002 und damit innert der Frist von Art. 9 Abs. 2 URV eingereicht. Aus den Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Ver- handlungen mit den Tarifpartnern im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind. 2. Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG). Ein wesentli- ches Indiz für die Angemessenheit eines Tarifs ist regelmässig in der Einigung mit den hauptsächlichen Nutzerorganisationen zu sehen. In Bestätigung dieser Praxis hat das Bun- desgericht im Entscheid vom 7. März 1986 betreffend den Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission vom 8. Juni 1984 zum Gemeinsamen Tarif I festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite davon ausgegangen werden kann, dass der Tarif annä- hernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Diese Rechtsprechung stimmt auch überein mit den Anforderungen der Angemessenheitskontrolle im Sinne von Art. 59f. URG. Dass der Zustimmung der Nutzerorganisationen bei der Tarifgenehmigung ein sehr hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich im übrigen auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann. Die Schiedskommission hat den bisherigen GT 6 gestützt auf die Zustimmung der Nut- zerorganisationen letztmals am 5. Mai 1998 genehmigt. Dieselben Nutzerorganisationen haben in diesem Verfahren dem neuen GT 6 einschliesslich der vorgenommenen Änderun- gen und Ergänzungen zugestimmt. Unter Berücksichtigung dieses ausdrücklichen oder zu- mindest stillschweigenden Einverständnisses der beteiligten Tarifpartner zur vorgelegten

ESchK CAF Beschluss vom 14. Oktober 2002 betreffend den GT 6 6 CCF ___________________________________________________________________________ Tarifeingabe sowie der Stellungnahme des Preisüberwachers gibt der Antrag der Verwer- tungsgesellschaften auf Genehmigung des GT 6 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der GT 6 wird somit mit einer Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2006 in der vorgelegten Fassung vom 24. April 2002 genehmigt. 3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von den Antrag stellenden Verwer- tungsgesellschaften zu tragen. III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Der Gemeinsame Tarif 6 (Vermieten von Werkexemplaren in Bibliotheken) in der Fas- sung vom 24. April 2002 und einer vorgesehenen Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2006 wird genehmigt. (...)