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gt4a-2004

GT 4a (Beschluss vom 18. Oktober 2004)

Eschk · 2004-10-18 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS

Beschluss vom 18. Oktober 2004 betreffend den Gemeinsamen Tarif 4a (GT 4a) (Leerkassettenvergütung)

ESchK CAF Beschluss vom 18. Oktober 2004 betreffend den GT 4a CCF ___________________________________________________________________________ 2 I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 12. November 2001 genehmigten und am 11. November 2003 um ein Jahr verlängerten Gemeinsamen Tarifs 4a (Leerkassettenvergü- tung) läuft am 31. Dezember 2004 ab. Mit Eingabe vom 28. Mai 2004 haben die fünf an diesem Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften ProLitteris, Société suisse des auteurs (SSA), SUISA, Suissimage und Swissperform unter der Federführung der SUISA der Schiedskommission den Antrag gestellt, den bisherigen GT 4a um weitere zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2006 zu verlängern. Zusätzlich soll die in der Ziff. 10 des GT 4a ent- haltene Verlängerungsklausel so ergänzt werden, dass sich der Tarif anschliessend jeweils automatisch um ein Jahr bis längstens zum 31. Dezember 2009 verlängert, falls nicht einer der Verhandlungspartner vorgängig erklärt, den Tarif neu verhandeln zu wollen.

2. Erneut weisen die Verwertungsgesellschaften darauf hin, dass die Einnahmen aus dem GT 4a rückläufig sind. Als Grund geben sie an, dass neben den analogen Leerkassetten (Mu- sic- und VHS-Videokassetten) vermehrt neue digitale Formate wie die CD-R und die be- spielbare DVD verkauft werden. Dieser Rückgang zeige sich deutlich in der Entwicklung der Einnahmen aus dem GT 4a in den letzten sechs Jahren: 1998: Fr. 8'351'061.- (Video)

Fr. 3'492'381.- (Audio) 1999: Fr. 7'666'254.- (Video)

Fr. 3'222'298.- (Audio) 2000: Fr. 6'636'053.- (Video)

Fr. 3'029'652.- (Audio) 2001: Fr. 6'872'331.- (Video)

Fr. 3'026'283.- (Audio) 2002: Fr. 6'178'113.- (Video)

Fr. 2'692'593.- (Audio) 2003 Fr. 4'897'565.- (Video)

Fr. 1'632'767.- (Audio)

Weiter geben die Verwertungsgesellschaften an, dass das Inkasso mit keinen grösseren Schwierigkeiten verbunden gewesen sei und mit praktisch allen grossen Importeuren ver- tragliche Regelungen zur Deklaration und Abrechnung der Vergütung bestehen.

3. In ihrer Eingabe erstatten die am GT 4a beteiligten Verwertungsgesellschaften auch Be- richt über die Tarifverhandlungen, die sie mit dem Dachverband der Urheber- und Nach- barrechtsnutzer (DUN), dem Verband der Schweizer Unternehmen economiesuisse sowie

ESchK CAF Beschluss vom 18. Oktober 2004 betreffend den GT 4a CCF ___________________________________________________________________________ 3 dem Schweizerischen Wirtschaftsverband der Informations-, Kommunikations- und Orga- nisationstechnik (SWICO) geführt haben. Da diese Verhandlungen zusammen mit den Verhandlungen für weitere Leerträgertarife stattfanden, werden die Auszüge der Aktenno- tizen von vier Sitzungen beigelegt, anlässlich derer auch über den GT 4a verhandelt wurde. Gemäss den Verwertungsgesellschaften hat sich in diesen Verhandlungen gezeigt, dass die Durchschnittspreise sowohl der von der tariflichen Regelung erfassten Audio- wie auch der Videokassetten seit der letzten Verhandlungsrunde im Jahre 2003 angestiegen sind. Damit sei die bisher sinkende Preisentwicklung gestoppt worden. Gleichzeitig seien indes- sen die verkauften Stückzahlen weiter zurückgegangen, was sich in den Tarifeinnahmen widerspiegle. Nachdem die Verwertungsgesellschaften aufgrund dieser Entwicklung zu- nächst eine Erhöhung der Vergütungen gefordert hätten, sei man schliesslich mit den Ver- handlungspartnern überein gekommen, den bestehenden GT 4a um vorerst zwei Jahre fest sowie mit einer Option für weitere drei Jahre zu verlängern. Die Verwertungsgesellschaf- ten streben damit eine längere Tarifdauer an, falls sich zeigen sollte, dass die Preise der Leerträger stabil bleiben.

4. Bezüglich der Angemessenheit des vorgelegten Tarifs verweisen die Verwertungsgesell- schaften auf den Beschluss der Schiedskommission vom 12. November 2001, mit dem die geltenden Ansätze genehmigt worden sind. Den Umstand, dass sie sich mit den Nutzerver- bänden auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs mit unveränderten Tarifansätzen eini- gen konnten, erachten sie als wichtiges Indiz für dessen Angemessenheit.

5. Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2004 wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 URG in Verbin- dung mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des Gesuchs der Ver- wertungsgesellschaften eingesetzt und gleichzeitig gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV der Tarifantrag den Verbänden DUN, Economiesuisse und SWICO zur Stellungnahme unter- breitet. Den Vernehmlassungsadressaten wurde bis zum 6. Juli 2004 Gelegenheit geboten, sich zur Tarifeingabe zu äussern; dies unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustim- mung dazu angenommen wird.

ESchK CAF Beschluss vom 18. Oktober 2004 betreffend den GT 4a CCF ___________________________________________________________________________ 4 In ihren jeweiligen Stellungnahmen stimmten diese drei Verbände der beantragten Verlän- gerung des GT 4a mit gleich bleibenden Tarifansätzen ausdrücklich zu. Der SWICO be- tont, dass diese Zustimmung unpräjudizierlich erfolge und behält sich im Hinblick auf künftige Verhandlungen vor, neue Berechnungsgrundlagen beizubringen.

6. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde die Tarifeingabe anschliessend dem Preisüberwacher zur Stellungnahme un- terbreitet.

Mit Antwort vom 15. Juli 2004 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Empfehlung zur beantragten Tarifverlängerung. Dies begründet er damit, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerorganisa- tionen auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs bis zum 31. Dezember 2006 mit einer Verlängerungsklausel haben einigen können und die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht.

7. Da die am Verfahren beteiligten Nutzerorganisationen dem Verlängerungsantrag ausdrück- lich zugestimmt haben und gestützt auf die Präsidialverfügung vom 16. August 2004 auch seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung ge- stellt wurde, erfolgt die Behandlung des Antrags der Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.

ESchK CAF Beschluss vom 18. Oktober 2004 betreffend den GT 4a CCF ___________________________________________________________________________ 5 II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die am GT 4a beteiligten Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA, SUISA, Suissimage und Swissperform haben ihren gemeinsamen Antrag zur Verlängerung dieses Tarifs mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 am 28. Mai 2004 und damit innert der Frist von Art. 9 Abs. 2 URV eingereicht. Aus den Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Verwer- tungsgesellschaften die gemäss Art. 46 Abs. 2 URG vorgeschriebenen Verhandlungen mit den betroffenen Verbänden geführt haben.

2. Die Schiedskommission hat den GT 4a in der gegenwärtig geltenden Version am 12. No- vember 2001 genehmigt und mit Zustimmung der Verhandlungspartner am 11. November 2003 um ein Jahr verlängert. Dieselben Verbände haben in diesem Verfahren der Verlän- gerung dieses Tarifs um zwei Jahre zugestimmt und gegen die geänderte Verlängerungs- klausel nicht opponiert.

Gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission kann mit Zustimmung der hauptsächli- chen Nutzerverbände auf eine Angemessenheitsprüfung gemäss Art. 59 f. URG verzichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nut- zerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden kann, dass dieser Tarif annähernd ei- nem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dass der Zustimmung der massge- benden Nutzerverbände anlässlich eines Tarifverfahrens ein sehr hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.

Unter Berücksichtigung des Einverständnisses der beteiligten Tarifpartner zur Verlänge- rung des bisherigen GT 4a und der Stellungnahme des Preisüberwachers gibt der Antrag der Verwertungsgesellschaften zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der GT 4a wird

ESchK CAF Beschluss vom 18. Oktober 2004 betreffend den GT 4a CCF ___________________________________________________________________________ 6 somit mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2006 verlängert und die vorge- schlagene Ergänzung der Tarifziffer 10, die es erlaubt, den Tarif längstens bis zum 31. De- zember 2009 zu verlängern, wird genehmigt.

3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV unter solidarischer Haftung von den am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaften zu tragen.

III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 12. November 2001 genehmigten Gemein- samen Tarifs 4a (Leerkassettenvergütung) wird mit der vorgesehenen Verlängerungs- klausel (Ziff. 10) längstens bis zum 31. Dezember 2009 verlängert.

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