Volltext (verifizierbarer Originaltext)
ESchK CAF Beschluss vom 6. November 2007 betreffend den GT 3b 2/6 CCF _______________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 1. Dezember 2000 genehmigten und am
11. November 2003 sowie am 4. Dezember 2006 verlängerten Gemeinsamen Tarifs 3b (Bahnen, Flugzeuge, Reisecars, Reklame-Lautsprecher-Wagen, Schaustellergeschäfte, Schiffe) läuft am 31. Dezember 2007 ab. Mit Eingabe vom 27. Juni 2007 haben die an diesem Tarif beteiligten fünf Verwertungsgesellschaften ProLitteris, Société suisse des auteurs (SSA), SUISA, Suissimage und Swissperform unter Federführung der SUISA der Schiedskommission den Antrag auf Verlängerung des GT 3b um ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 31. Dezember 2008 gestellt.
2. Die Verwertungsgesellschaften geben die Einnahmen aus dem GT 3b in den einzelnen Nutzungsbereichen in den letzten sieben Jahren (in ganzen Frankenbeträgen) wie folgt an:
Bahnen Schiffe Flugzeuge Reisecars Schausteller RLW Total 2000 2'954 6'665 192'436 215'081 53'703 11'116 481'955 2001 3'359 6'700 252'548 139'090 51'075 6'308 459'080 2002 3'156 6'700 109'166 106'295 54'585 6'307 286'209 2003 3'472 6'783 185'931 200'835 52'763 6'992 456'776 2004 3'567 6'783 194'991 147'429 49'427 8'119 410'316 2005 3'659 5'309 126'127 90'162 52'944 7'213 285'414 2006 2'767 3'760 91'381 119'586 52'136 4'325 273'955
Dazu wird von den Verwertungsgesellschaften angegeben, dass das Inkasso dieser Be- träge mit keinen nennenswerten Schwierigkeiten verbunden war.
3. Zu den Verhandlungen wird ausgeführt, dass den massgebenden Verhandlungspartnern vorgeschlagen worden sei, den bestehenden GT 3b erneut um ein Jahr zu verlängern. Dieser Vorschlag wurde wiederum damit begründet, dass zunächst das Verhandlungs- ergebnis betreffend einen neuen GT 3a abgewartet werden soll. Dieser Vorschlag wurde den folgenden Nutzerorganisationen unterbreitet: ─ Association Foraine de Suisse Romande ─ Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) ─ Schausteller-Verband Schweiz ─ Schweizer Werbe-Auftraggeberverband (SWA) ─ Schweizerische Bundesbahnen (SBB) ─ Schweizerischer Nutzfahrzeugverband (ASTAG) ─ Swiss International Air Lines Ltd.
ESchK CAF Beschluss vom 6. November 2007 betreffend den GT 3b 3/6 CCF _______________________________________________________________________________ ─ Verband öffentlicher Verkehr (VöV) ─ Verband Schweizerischer Schifffahrtsunternehmungen (VSSU) ─ Vereinigte Schausteller-Verbände der Schweiz
Gemäss den eingereichten Unterlagen (vgl. Gesuchsbeilagen 6 und 7) stimmten mit Ausnahme der Association Foraine de Suisse Romande und der Vereinigten Schaustel- ler-Verbände der Schweiz sämtliche Tarifpartner dem Verlängerungsvorschlag aus- drücklich zu.
4. Bezüglich der Angemessenheit des GT 3b verweisen die Verwertungsgesellschaften darauf, dass sie sich mit der Mehrzahl der betroffenen Nutzerverbände auf eine Verlän- gerung des bestehenden Tarifs einigen konnten sowie darauf, dass die Tarifansätze un- verändert geblieben sind und die Schiedskommission diese Ansätze mit Beschluss vom
1. Dezember 2000 genehmigt habe.
5. Mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2007 wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 2 URG in Ver- bindung mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des GT 3b einge- setzt und gleichzeitig wurden die Verhandlungspartner gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV eingeladen, bis zum 16. August 2007 zur Tarifeingabe der Verwertungsgesellschaften Stellung zu nehmen; dies unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Verlängerungsantrag angenommen werde.
Mit Schreiben vom 16. August 2007 bestätigte der DUN auch im Namen der SBB die Zustimmung zur Verlängerung des GT 3b bis zum 31. Dezember 2008. Weitere Stel- lungnahmen gingen bei der Schiedskommission nicht ein.
6. In der Folge wurde die Tarifeingabe gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwa- chungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) dem Preisüberwacher zur Stellung- nahme unterbreitet.
In seiner Antwort vom 23. August 2007 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Unter- suchung und auf die Abgabe einer Empfehlung. Dies begründet er mit dem Umstand, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerverbänden auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs bis Ende 2008 einigen konnten und die Zu-
ESchK CAF Beschluss vom 6. November 2007 betreffend den GT 3b 4/6 CCF _______________________________________________________________________________ stimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften be- ruht.
7. Da die unmittelbar vom GT 3b betroffenen Kreise dem vorgelegten Tarif entweder aus- drücklich oder zumindest stillschweigend zugestimmt haben und gestützt auf die Präsi- dialverfügung vom 30. August 2007 seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein An- trag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung der Eingabe der Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die am Gemeinsamen Tarif 3b (Bahnen, Flugzeuge, Reisecars, Reklame-Lautsprecher- Wagen, Schaustellergeschäfte, Schiffe) beteiligten fünf Verwertungsgesellschaften Pro- Litteris, SSA, SUISA, Suissimage und Swissperform haben ihren Antrag auf Verlänge- rung des bestehenden GT 3b am 27. Juni 2007 und damit innerhalb der gemäss Art. 9 Abs. 2 URV verlängerten Eingabefrist eingereicht. Aus den Gesuchsunterlagen geht zu- dem hervor, dass die Tarifverlängerung im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG mit den Nut- zerverbänden abgesprochen worden ist.
2. Gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission kann im Falle der Zustimmung der hauptsächlichen Nutzerverbände zu einem Tarif auf eine Angemessenheitsprüfung ge- mäss Art. 59 f. URG verzichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden darf, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande ge- kommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981- 1990, S. 190). Dass der Zustimmung der massgebenden Nutzerverbände anlässlich ei- nes Tarifverfahrens ein hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen wer- den muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.
ESchK CAF Beschluss vom 6. November 2007 betreffend den GT 3b 5/6 CCF _______________________________________________________________________________ Unter Berücksichtigung der ausdrücklichen bzw. stillschweigenden Zustimmung der Ta- rifpartner zur vorgeschlagenen Tarifverlängerung sowie des Verzichts des Preisüberwa- chers auf die Abgabe einer Empfehlung gibt der Antrag der Verwertungsgesellschaften zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Ausserdem gilt es zu beachten, dass es sich hier um die Verlängerung eines bestehenden Tarifs handelt, den die Schiedskommission mit Beschluss vom 1. Dezember 2000 genehmigt hat und dessen Anwendung offenbar zu keinerlei nennenswerten Schwierigkeiten geführt hat. Der bisherige GT 3b ist somit antragsgemäss bis zum 31. Dezember 2008 zu verlängern.
3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV unter solidarischer Haftung von den Antrag stellenden Verwertungsgesellschaften zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 1. Dezember 2000 genehmigten Gemein- samen Tarifs 3b (Bahnen, Flugzeuge, Reisecars, Reklame-Lautsprecher-Wagen, Schaustellergeschäfte, Schiffe) wird bis zum 31. Dezember 2008 verlängert.
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ESchK CAF Beschluss vom 6. November 2007 betreffend den GT 3b 6/6 CCF _______________________________________________________________________________