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gt3b-06

GT 3b (Beschluss vom 4. Dezember 2006)

Eschk · 2006-12-04 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS

Beschluss vom 4. Dezember 2006 betreffend den Gemeinsamen Tarif 3b (GT 3b) Bahnen, Flugzeuge, Reisecars, Reklame-Lautsprecher-Wagen, Schaustellergeschäfte, Schiffe

ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 2006 betreffend den GT 3b 2/7 CCF _______________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 1. Dezember 2000 genehmigten und am

11. November 2003 verlängerten Gemeinsamen Tarifs 3b (Bahnen, Flugzeuge, Reise- cars, Reklame-Lautsprecher-Wagen, Schaustellergeschäfte, Schiffe) läuft am 31. De- zember 2006 ab. Mit Eingabe vom 14. Juli 2006 haben die an diesem Tarif beteiligten fünf Verwertungsgesellschaften ProLitteris, Société suisse des auteurs (SSA), SUISA, Suissimage und Swissperform unter Federführung der SUISA der Schiedskommission Antrag auf Verlängerung des GT 3b um ein Jahr, d.h. bis zum 31. Dezember 2007 ge- stellt. Zusätzlich soll gemäss der revidierten Verlängerungsklausel (Ziff. 24 Abs. 2) die Möglichkeit der automatischen Verlängerung um ein weiteres Jahr (d.h. bis Ende 2008) bestehen bleiben.

2. Der GT 3b regelt die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken beziehungswei- se von nachbarrechtlich geschützten Leistungen im Zusammenhang mit der Verwen- dung von Ton- und Tonbildträgern sowie mit dem Empfang von Sendungen zur Hinter- grund-Unterhaltung in so genannten 'mobilen Einheiten' wie Bahnen, Schiffen, Flugzeu- gen, Reisecars, Schaustellergeschäften sowie mittels Reklame-Lautsprecher-Wagen (RLW).

Die Verwertungsgesellschaften weisen die Einnahmen aus dem GT 3b in den einzelnen Nutzungsbereichen in den letzten sechs Jahren (in Frankenbeträgen) wie folgt aus:

Bahnen Schiffe Flugzeuge Reisecars Schausteller RLW Total 2000 2'954 6'665 192'436 215'081 53'703 11'116 481'955 2001 3'359 6'700 252'548 139'090 51'075 6'308 459'080 2002 3'156 6'700 109'166 106'295 54'585 6'307 286'209 2003 3'472 6'783 185'931 200'835 52'763 6'992 456'776 2004 3'567 6'783 194'991 147'429 49'427 8'119 410'316 2005 3'659 5'309 126'127 90'162 52'944 7'213 285'414

Erhebliche Schwankungen zeigen sich insbesondere bei den Flugzeugen und den Rei- secars, während die Einnahmen aus den anderen Nutzergruppen relativ stabil sind. Da- zu wird ausgeführt, dass das Inkasso dieser Beträge mit keinen nennenswerten Schwie- rigkeiten verbunden war.

ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 2006 betreffend den GT 3b 3/7 CCF _______________________________________________________________________________ 3. Zu den Verhandlungen wird ausgeführt, dass den massgebenden Verhandlungspartnern erneut vorgeschlagen worden sei, den bestehenden GT 3b um ein bzw. maximal zwei Jahre zu verlängern. Dieser Vorschlag wurde damit begründet, dass das Verhandlungs- ergebnis betreffend einen neuen GT 3a abgewartet werden sollte.

Die Verwertungsgesellschaften berichten, dass der Schweizerische Nutzfahrzeugver- band, der DUN, die SBB, der Schausteller-Verband Schweiz, der Verband öffentlicher Verkehr sowie der Verband der Schweizer Schifffahrtsunternehmen diesem Vorschlag ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. dazu Gesuchsbeilagen 6). Zum Verlängerungsvor- schlag nicht geäussert hätten sich die Association Foraine de Suisse Romande, die Vereinigten Schausteller-Verbände sowie der Schweizer Werbe-Auftraggeberverband. Die Swiss International Airline habe eine Besprechung gewünscht und am 11. Juli 2006 über den aktuellen Stand des 'Inflight Entertainments' an Bord der Swiss-Flugzeuge in- formiert. Im Anschluss an diese Besprechung war auch die Swiss mit der beantragten Verlängerung einverstanden (vgl. Gesuchsbeilage 7).

Gemäss der schriftlichen Zustimmungserklärung des DUN vom 18. März 2006 hat dieser Verband auch im Namen seines Mitgliedes SBB der Verlängerung des GT 3b zwar zu- gestimmt. Allerdings soll der Tarif nach Auffassung des DUN nur bis zum 31. Dezember 2007 verlängert werden.

4. Bezüglich der Angemessenheit des GT 3b verweisen die Verwertungsgesellschaften darauf, dass sie sich mit der Mehrzahl der betroffenen Nutzerverbände auf eine Verlän- gerung des bestehenden Tarifs einigen konnten sowie darauf, dass die Tarifansätze nicht geändert wurden und die Schiedskommission diesen Ansätzen mit Beschluss vom

1. Dezember 2000 zugestimmt habe.

5. Am 26. Juli 2006 wurden die Verhandlungspartner gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV ein- geladen, bis zum 31. August 2006 zur Tarifeingabe der Verwertungsgesellschaften Stel- lung zu nehmen; dies unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Ver- längerungsantrag angenommen werde.

ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 2006 betreffend den GT 3b 4/7 CCF _______________________________________________________________________________ Mit Schreiben vom 31. August 2006 verwies der DUN auf seine Eingabe an die SUISA im Rahmen der Verhandlungen und bestätigte seine Zustimmung zur Verlängerung des GT 3b um maximal ein Jahr. Weitere Stellungnahmen gingen bei der Schiedskommis- sion nicht ein.

In der Folge änderten die Verwertungsgesellschaften ihren Antrag ab und verlangen nunmehr eine Verlängerung des GT 3b um ein Jahr, d.h. bis zum 31. Dezember 2007.

6. Mit Präsidialverfügung vom 7. September 2006 wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des GT 3b ein- gesetzt und gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. De- zember 1985 (PüG) die Tarifeingabe dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unter- breitet.

In seiner Antwort vom 2. Oktober 2006 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Unter- suchung und auf die Abgabe einer Empfehlung. Dies begründet er mit der Tatsache, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerverbänden auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs haben einigen können, und dass die Zustim- mung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer miss- bräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht.

7. Mit der Abänderung des Antrags der Verwertungsgesellschaften ist von einem Eini- gungstarif auszugehen und da gestützt auf die Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2006 seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung des Antrags der Verwertungsgesellschaften ge- mäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.

ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 2006 betreffend den GT 3b 5/7 CCF _______________________________________________________________________________ II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die am GT 3b beteiligten fünf Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA, SUISA, Su- issimage und Swissperform haben ihren Antrag auf Verlängerung des geltenden GT 3b am 14. Juli 2006 und damit innerhalb der verlängerten Eingabefrist (Art. 9 Abs. 2 URV) eingereicht. Der DUN hat ausserdem die Möglichkeit zur Vernehmlassung wahrgenom- men und seine Stellungnahme zur beantragten Tarifverlängerung ebenfalls innert Frist eingereicht. Aus den entsprechenden Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Verhandlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind.

2. Gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission kann im Falle der Zustimmung der hauptsächlichen Nutzerverbände zu einem Tarif auf eine Angemessenheitsprüfung ge- mäss Art. 59 f. URG verzichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden darf, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande ge- kommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981- 1990, S. 190). Dass der Zustimmung der massgebenden Nutzerverbände anlässlich ei- nes Tarifverfahrens ein hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen wer- den muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.

Mit Ausnahme des DUN und der von ihm vertretenen SBB stimmten sämtliche Nutzeror- ganisationen der Tarifverlängerung und insbesondere der geänderten Ziff. 24 Abs. 2 des GT 3b zu. Diese revidierte Ziffer sieht gemäss dem Antrag der Verwertungsgesellschaf- ten vor, dass sich der Tarif automatisch um ein Jahr bis Ende 2008 verlängert, falls die SUISA bis Ende Mai 2007 keinen neuen Antrag stellt. Die Verwertungsgesellschaften waren nachträglich mit einem Verzicht auf diese Bestimmung einverstanden. Da es die- se Bestimmung grundsätzlich der SUISA überlässt, ob eine automatische Verlängerung des Tarifs eintritt oder nicht, bedeutet der Verzicht auf diese Möglichkeit für die zustim- menden Nutzerorganisationen kein Nachteil. Es ist daher weiterhin von einem Eini- gungstarif auszugehen.

ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 2006 betreffend den GT 3b 6/7 CCF _______________________________________________________________________________ Unter Berücksichtigung dieser Zustimmung sowie des Verzichts des Preisüberwachers auf die Abgabe einer Empfehlung gibt der Antrag der Verwertungsgesellschaften zu kei- nen weiteren Bemerkungen Anlass. Der mit Beschluss vom 1. Dezember 2000 geneh- migte GT 3b ist somit bis zum 31. Dezember 2007 zu verlängern, allerdings ohne die Verlängerungsklausel gemäss Ziff. 24 Abs. 2 des Tarifs.

3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV unter solidarischer Haftung von den Antrag stellenden Verwertungsgesellschaften zu tragen.

III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 1. Dezember 2000 genehmigten Gemein- samen Tarifs 3b (Bahnen, Flugzeuge, Reisecars, Reklame-Lautsprecher-Wagen, Schaustellergeschäfte, Schiffe) wird ohne die vorgesehene Verlängerungsklausel in Ziff. 24 Abs. 2 bis zum 31. Dezember 2007 verlängert. […]

ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 2006 betreffend den GT 3b 7/7 CCF _______________________________________________________________________________