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gt2b-06

GT 2b (Beschluss vom 24. Februar 2006)

Eschk · 2006-02-24 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS

Beschluss vom 24. Februar 2006 betreffend die Übergangsregelung GT 2b Rechtseinräumung und -abgeltung für das Weitersenden geschützter Werke und Leistungen mittels Streaming über IP-basierte Netze

ESchK CAF Beschluss vom 24. Februar 2006 betreffend Übergangsregelung GT 2b 2/6 CCF _____________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Schiedskommission hat mit Beschluss vom 28. November 2005 den Gemeinsamen Tarif 2b (Entschädigung für das Weitersenden geschützter Werke und Leistungen mittels Streaming über IP-basierte Netze) weder in der Fassung vom 28. Juni 2005 noch in der mit Eventualantrag gestellten Version (mit der bisherigen Ziff. 4 des Tarifs) genehmigt. Der Vorschlag der Schiedskommission den bisherigen Tarif, welcher mit Beschluss vom 14. Dezember 2004 genehmigt worden ist, um ein Jahr zu verlängern, wurde von den am GT 2b beteiligten Verwertungsgesellschaften abgelehnt. Damit konnte in dem vom GT 2b ab- gedeckten Nutzungsbereich eine tariflose Periode nicht vermieden werden.

Die federführende Verwertungsgesellschaft Suissimage hat nun zwischenzeitlich mit ein- zelnen Nutzern und Nutzerinnen Übergangsvereinbarungen auf vertraglicher Basis abge- schlossen (vgl. die der Eingabe beigelegten Vereinbarungen). Damit sollen die Folgen des tariflosen Zustandes verhindert und die damit verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen vermindert werden. Suissimage weist mit Nachdruck auf die erhebliche wirtschaftliche Be- deutung dieser Übergangsregelung hin.

Die abgeschlossenen Vereinbarungen bestehen aus einer Präambel sowie den allgemei- nen und den besonderen Bestimmungen. Der Inhalt der allgemeinen Bestimmungen stimmt im Wesentlichen mit dem von den Verwertungsgesellschaften am 28. November 2005 ge- stellten Eventualantrag überein und ist in allen getroffenen Vereinbarungen identisch. Die besonderen Bestimmungen enthalten die Detailregelungen und Modalitäten, die laut Suis- simage aus den bisherigen Verträgen übernommen worden sind.

Die vorgeschlagene Übergangsregelung soll grundsätzlich vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 gelten, sich aber allenfalls bis zum Inkrafttreten eines neuen GT 2b ver- längern, falls dies nicht bereits bis zum 1. Januar 2007 der Fall sein sollte.

2. Aus den eingereichten individuellen Übergangsvereinbarungen geht hervor, dass Suiss- image mit Ausnahme des Verbandes der Kabelnetzunternehmen (Swisscable) mit allen an den Verhandlungen betreffend GT 2b beteiligten Nutzern und Nutzerinnen eine solche Ver- einbarung abgeschlossen hat. Dies sind namentlich:

– Orange Communications SA

ESchK CAF Beschluss vom 24. Februar 2006 betreffend Übergangsregelung GT 2b 3/6 CCF _____________________________________________________________________________

– Swisscom Fixnet AG

– Swisscom Mobile AG

– TDC Switzerland AG (sunrise)

– Werft22 AG

Dazu kommen noch einige weitere Nutzer (Legaspi Dyastie, Netstream AG), mit denen ebenfalls entsprechende Vereinbarungen getroffen werden konnten. Die Verwertungsge- sellschaften erklären sich denn auch ausdrücklich bereit, während der Übergangszeit mit jeder weiteren Firma, welche Weitersendungen mittels Streaming über IP-basierte Netze vorzunehmen wünscht, eine solche Übergangsvereinbarung abzuschliessen.

3. Gestützt auf Art. 57 Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 URV ist dieselbe Spruch- kammer zur Beurteilung dieser Übergangsregelung zuständig wie im Genehmigungsverfah- ren betreffend den GT 2b.

4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Genehmigung einer Übergangsregelung geht, welcher die jeweiligen Verhandlungspartner und -partnerinnen ausdrücklich zugestimmt haben bzw. nur für diejenigen Nutzer gilt, die ihr auch mit besonderer Vereinbarung zu- stimmen, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden (Art. 10 Abs. 3 URV). Die Be- handlung der Eingabe erfolgt gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.

II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Bei den mit verschiedenen im Bereich des GT 2b tätigen Nutzern und Nutzerinnen getrof- fenen Vereinbarungen handelt es sich um eine Übergangsregelung, die als Folge der Nichtgenehmigung des GT 2b an dessen Stelle treten soll. Die Übergangsregelung gilt al- lerdings nicht gegenüber sämtlichen Betroffenen, sondern nur gegenüber denjenigen, wel- che eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet haben. Allerdings hat sich die Verwer- tungsgesellschaft Suissimage bereit erklärt – sofern dies gewünscht wird – mit allen (poten- tiellen) Nutzern solche Vereinbarungen abzuschliessen.

Verhandlungspartner dieser Übergangsregelung sind somit nicht die massgebenden Nut- zerverbände gemäss Art. 46 Abs. 2 URG, sondern vielmehr einzelne Nutzer, die indessen mangels eigentlicher Nutzerverbände zumindest teilweise auch an den Verhandlungen

ESchK CAF Beschluss vom 24. Februar 2006 betreffend Übergangsregelung GT 2b 4/6 CCF _____________________________________________________________________________ betreffend den GT 2b teilgenommen haben und in diesem Tarif von der Schiedskommis- sion als Verhandlungspartner zugelassen worden sind (vgl. Beschluss vom 14. Dezember 2004, Ziff. II/4).

2. Die Schiedskommission hat schon mehrfach entsprechende Übergangsregelungen gutge- heissen (vgl. die Übergangsregelung betr. den Tarif A vom 7.7.1997 oder diejenige betr. den Tarif R vom 4.7.2002). Dabei hat sie jeweils ihre Zuständigkeit zur Genehmigung von Übergangsregelungen bestätigt und befunden, dass es sich dabei um ein eingeschränktes Verfahren handelt, welches in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem ordentlichen Genehmigungsverfahren steht. Dabei hat die Schiedskommission – in der Annahme, dass in diesen Fällen regelmässig von einer gewissen Dringlichkeit auszugehen ist – auch auf die Beachtung der Frist von Art. 9 Abs. 2 URV verzichtet und festgestellt, dass auch der Preisüberwacher nicht mehr zwingend beigezogen werden muss (vgl. Beschluss vom 4.7.2002 betr. den Tarif R, Ziff. II/1).

Der Preisüberwacher hat im Verfahren betreffend den GT 2b in seiner Stellungnahme vom

5. Oktober 2005 die Klärung der Fragen betreffend das Verbotsrecht der Verwertungsge- sellschaften sowie die Möglichkeit zur Änderung von Programmen der Schiedskommission überlassen. Er hat allerdings die damals beantragte Tariferhöhung für nicht gerechtfertigt gehalten. Nachdem in der vorgesehenen Übergangsregelung die Vergütungen in der bishe- rigen Form und Höhe belassen werden, kann auf eine erneute Anhörung des Preisüberwa- chers verzichtet werden. Dies muss umso mehr gelten als sich die jeweiligen Nutzer mit Suissimage einverständlich einigen konnten.

3. Die Schiedskommission hat anlässlich der Sitzung vom 28. November 2005 gemäss Art. 59 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 URV den Parteien als Übergangsregelung vorgeschlagen, den bisherigen GT 2b um ein Jahr zu verlängern, was jedoch von den Verwertungsgesell- schaften abgelehnt worden ist. Dieser Vorschlag erfolgte indessen auch in der Absicht, die weiteren Verhandlungen zum GT 2b wie auch die bevorstehenden Verhandlungen betref- fend den GT 1 in keiner Weise zu präjudizieren.

Die Schiedskommission sieht es nicht als unproblematisch an, wenn nun die Suissimage eine Übergangsregelung vorlegt, die nahezu identisch ist mit dem am 28. November 2005 vorgelegten, aber nicht genehmigten Eventualantrag. Nebst dem Problem der Rechtsunsi-

ESchK CAF Beschluss vom 24. Februar 2006 betreffend Übergangsregelung GT 2b 5/6 CCF _____________________________________________________________________________ cherheit, welches auch vom Bundesgericht im Zusammenhang mit einem tariflosen Zu- stand hervorgehoben wurde (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 30. Juni 1994 i.S. GT K, E. 4.b/aa), hat die Schiedskommission aber auch zu berücksichtigen, dass eine Nicht- genehmigung dieser Übergangsregelung weder im Interesse der Nutzer und Nutzerinnen noch in demjenigen der Verwertungsgesellschaften sein kann. In diesem Fall könnte näm- lich das der Bundesaufsicht unterstellte Recht zur Weitersendung (Art. 22 Abs. 1 URG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 URG) nicht mehr verwertet werden, da die Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 46 Abs. 1 URG für die entsprechenden Vergütungen einer Tarifpflicht unterlie- gen. Ohne eine genehmigte Übergangsregelung sind somit die bisherigen Nutzungen zu- mindest in Frage gestellt (vgl. dazu den Entscheid vom 14. Dezember 2004, Ziff. II/3 und 4). Die Schiedskommission anerkennt daher, dass ein dringender Handlungsbedarf besteht und dass eine tariflose Zeit vor allem für die betroffenen aktuellen und potentiellen Nutzer schwerwiegende Folgen haben dürfte.

Es wird indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Schiedskommission die ein- zelnen Bestimmungen, insbesondere die gegenüber dem bisherigen Tarif neuen oder er- gänzten und teilweise umstrittenen Ziffern (Ziff. 1.1 sowie die Ziff. 3 der Übergangsverein- barungen) in diesem Verfahren nicht prüft und diesbezüglich lediglich zur Kenntnis nimmt, dass sich die jeweiligen Vertragsparteien auf diese Bestimmungen geeinigt haben.

4. Keine Vereinbarung wurde aber offensichtlich mit dem ebenfalls an den Verhandlungen zum GT 2b beteiligten Verband Swisscable abgeschlossen. Swisscable ist somit durch die- se Regelung in keiner Weise verpflichtet und muss sich die entsprechenden Bestimmungen weder in den Verhandlungen zu einem GT 2b noch in den Verhandlungen zu einem neuen GT 1 entgegenhalten lassen. Dies muss aber ebenso für die am GT 2b beteiligten Nutzer bzw. Nutzerverbände wie auch für die Verwertungsgesellschaften gelten. Die vorgelegte Übergangsregelung ist somit in jeder Hinsicht unpräjudiziell für einen künftigen Tarif.

Die Schiedskommission behält sich ausdrücklich vor, diese Übergangsregelung – soweit sie allenfalls in einen neuen Tarif übernommen werden sollte – im Rahmen eines Tarifge- nehmigungsverfahrens in materieller Hinsicht auf ihre Angemessenheit zu prüfen.

Das Einverständnis zur Übergangsregelung gilt unabhängig davon, ob allenfalls mit ande- ren Nutzern oder Nutzerinnen noch derartige Vereinbarungen abgeschlossen werden. Die

ESchK CAF Beschluss vom 24. Februar 2006 betreffend Übergangsregelung GT 2b 6/6 CCF _____________________________________________________________________________ Genehmigung gilt somit aus Gründen der Gleichbehandlung auch für die weiteren im Rah- men dieser Übergangsregelung noch abzuschliessenden Vereinbarungen.

5. Die mit den Nutzern getroffenen Vereinbarungen sehen eine grundsätzliche Gültigkeits- dauer vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2006 bzw. bis zum Inkrafttreten eines neuen Tarifs vor, falls am 1. Januar 2007 kein neuer GT 2b in Kraft treten sollte. Die Schieds- kommission geht davon aus, dass innert zwei Jahren eine definitive Lösung zu finden ist und sieht daher eine Verlängerungsmöglichkeit längstens bis zum 31. Dezember 2007 vor, vorausgesetzt die automatische Verlängerung wird ausdrücklich in den einzelnen Vereinba- rungen vorgesehen.

6. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind somit gemäss Art. 21b URV von der Antrag stellenden Ver- wertungsgesellschaft Suissimage zu tragen.

III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Übergangsregelung (mit individuellen vertraglichen Vereinbarungen) betreffend Rechtseinräumung und -abgeltung für das Weitersenden geschützter Werke und Leistun- gen mittels Streaming über IP-basierte Netze wird für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum

31. Dezember 2006 bzw. längstens bis zum 31. Dezember 2007 genehmigt. […]