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EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DA DRETGS PARENTADS Beschluss vom 19. Oktober 1998 betreffend den Gemeinsamen Tarif Z (GT Z) (Zirkus) Besetzung: Präsidentin: • Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg Neutrale Beisitzer: • Martin Baumann, St. Gallen • Pierre-Christian Weber, Genève Vertreter der Urheber bzw. der Rechtsinhaber verwandter Schutzrechte: • François Vouilloz, Sion Vertreterin der Werknutzer: • Claudia Bolla-Vincenz, Bern Sekretär: • Andreas Stebler, Bern
ESchK CAF Beschluss vom 19. Oktober 1998 betreffend GT Z CCF ___________________________________________________________________________ 2 I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Mit Beschluss vom 22. Oktober 1996 hat die Schiedskommission einem neu vorgelegten Gemeinsamen Tarif Z die Genehmigung verweigert und statt dessen den bestehenden Tarif
- ergänzt mit den verwandten Schutzrechten - bis zum 31. Dezember 1998 verlängert. Mit Eingabe vom 28. Mai 1998 beantragen nun die beiden an diesem Tarif beteiligten Verwer- tungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM, die Gültigkeitsdauer dieses Tarifs als Gemeinsamen Tarif Z (GT Z) auch hinsichtlich des allgemeinen Teils der Tarifordnung der SUISA um ein Jahr, bis zum 31. Dezember 1999, zu verlängern.
2. Im begleitenden Bericht zum Verlängerungsantrag erwähnen die Verwertungsgesellschaf- ten den Bundesgerichtsentscheid vom 16. Februar 1998, mit dem das Bundesgericht den Nichtgenehmigungsentscheid der Kommission betreffend den GT Z bestätigt hat. Gestützt auf diesen Entscheid gehen die SUISA und die SWISSPERFORM davon aus, dass weder das Bundesgericht noch die Schiedskommission bezüglich eines künftigen Tarifs die An- knüpfung an den Ertrag für grundsätzlich unzulässig halten. Sie sehen jedoch gemäss ihren Angaben bis heute keine Möglichkeit, eine entsprechende Änderung der Anknüpfung vor- zuschlagen, die genehmigungsfähig erschiene. Insbesondere haben sie auch keine neue Re- gelung zur Erfassung der verwandten Schutzrechte vorgeschlagen. Die beiden Verwer- tungsgesellschaften geben denn auch an, dass die Zeit seit der Zustellung des begründeten Bundesgerichtsentscheides bis zur Tarifeingabe an die Schiedskommission nicht ausge- reicht habe, eingehende Tarifverhandlungen über einen neuen Tarif zu führen.
3. Gemäss den Angaben von SUISA und SWISSPERFORM wurden - nebst dem Dachver- band der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) - die folgenden Nutzer von Urheber- rechten und verwandten Schutzrechten zu den Verhandlungen eingeladen: − Circo Tonino, Massagno − Circolino Pipistrello, Rikon im Tösstal − Circus Bruderholz, Allschwil
ESchK CAF Beschluss vom 19. Oktober 1998 betreffend GT Z CCF ___________________________________________________________________________ 3 − Circus Gasser-Olympia AG, Derendingen − Circus Medrano AG, Frauenfeld − Circus Monti, Wohlen − Circus Nock, Oeschgen − Circus Starlight, Hallau − Cirque Stellina, Montricher − Gebrüder Knie, Schweizer National-Circus AG, Rapperswil − Jugendzirkus Robiano, Kappel am Albis − Valentina’s Variété, Thalwil − Verein Jugendcircus Basilisk, Riehen − Verein Kinderzirkus Robinson, Zürich − Verein Kinderzirkus Ro(h)rspatz, Grub − Verein Theaterzirkus Wunderplunder, Burgdorf − Zirkus Chnopf, Zürich − Zirkus Stey, Bonau
Die Verwertungsgesellschaften geben an, dass anlässlich einer Verhandlungsrunde nur fünf Zirkusse teilgenommen hätten, wobei die kleineren Zirkusse ihr Interesse am abgelehnten Tarif nochmals bekräftigten. Den Gesuchsbeilagen ist zu entnehmen, dass letztlich zwölf Zirkusunternehmen und der DUN der Verlängerung des bisherigen Tarifs ausdrücklich zu- gestimmt haben. Auf Anfrage des Sekretariates der Schiedskommission führte die SUISA mit Schreiben vom 9. Juni 1998 ergänzend aus, dass mit einem Zirkus grosse Schwierig- keiten bei der Durchsetzung des Tarifs bestehen. Dieser Nutzer sei daher nicht mehr zu den Verhandlungen eingeladen worden.
4. Mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 1998 wurde die Spruchkammer zur Beurteilung des GT Z eingesetzt und gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV denjenigen Zirkussen, welche der Verlängerung im Rahmen der Verhandlungen noch nicht zugestimmt hatten, bis zum 10. Juli 1998 Gelegenheit geboten, sich zum Antrag der Verwertungsgesellschaften zu äussern;
ESchK CAF Beschluss vom 19. Oktober 1998 betreffend GT Z CCF ___________________________________________________________________________ 4 dies unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Antrag angenommen werde. Im Rahmen dieser Vernehmlassung ist der Schiedskommission eine gemeinsame Stellungnahme des DUN und der Gebrüder Knie Schweizer National-Circus AG zugegan- gen, mit der die Zustimmung zur Verlängerung des GT Z mitgeteilt wird.
5. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 1998 die Tarifvorlage dem Preisüberwa- cher zur Stellungnahme unterbreitet.
In seiner Antwort vom 17. Juli 1998 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersu- chung und auf die Abgabe einer Stellungnahme zum GT Z. Dies begründete er damit, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den betroffenen Zirkusunternehmen auf die Ver- längerung des bisherigen Tarifs bis zum 31. Dezember 1999 haben einigen können und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaf- ten beruht.
6. Da dem Verlängerungsantrag im Rahmen der Verhandlungen seitens der wesentlichen Nutzer sowie des DUN ausdrücklich oder zumindest stillschweigend zugestimmt worden und gestützt auf die Präsidialverfügung vom 11. August 1998 von keinem Mitglied der Spruchkammer ein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt worden ist, erfolgt die Behandlung des Gesuchs der Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Der Antrag auf Verlängerung des Gemeinsamen Tarifs Z ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 9 Abs. 2 URV). Aus den Gesuchsunterlagen geht insbesondere hervor, dass die Ver-
ESchK CAF Beschluss vom 19. Oktober 1998 betreffend GT Z CCF ___________________________________________________________________________ 5 wertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM die gemäss Art. 46 Abs. 2 URG vorgeschriebenen Verhandlungen mangels eines Verbandes der Zirkusunternehmen wie bis anhin unmittelbar mit den betroffenen Zirkusunternehmen geführt haben. Dagegen sowie gegen den Umstand, dass ein Zirkus, der sich regelmässig weigert, Angaben über die Mu- siknutzung zu machen und die Rechnungen überhaupt nicht oder nur zögerlich bezahlt, nicht in die Tarifverhandlungen eingebunden wurde, ist nichts einzuwenden.
2. Die Schiedskommission genehmigte den GT Z in der nun zur Verlängerung vorgelegten Fassung am 22. Oktober 1996. Damals wurden auch die verwandten Schutzrechte in den Tarif eingefügt. Mit seinem Entscheid vom 16. Februar 1998 hat das Bundesgericht diesen Beschluss bestätigt. Es hat insbesondere auch festgestellt, dass die Kommission den Tarif zu Recht mit den verwandten Schutzrechten ergänzt hat, obwohl die gewählte Anknüpfung in Frage gestellt worden sei. Es dürfte daher an den beiden beteiligten Verwertungsgesell- schaften sein, in einem künftigen Tarif eine sachgerechte Regelung vorzuschlagen. Mit diesen Beschlüssen ist jedenfalls die grundsätzliche Angemessenheit des zur Verlängerung vorgeschlagenen GT Z bestätigt worden.
3. Nach ständiger und vom Bundesgericht bestätigter Rechtsprechung der Schiedskommis- sion ist ein Tarif im übrigen als genehmigungsfähig anzusehen, wenn ihm die massgeben- den Nutzerorganisationen ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Unter Berücksichtigung der Zu- stimmung der massgebenden Kreise zur einjährigen Verlängerung sowie der Stellungnah- me des Preisüberwachers gibt der Antrag der Verwertungsgesellschaften zu keinen weite- ren Bemerkungen Anlass. Die beantragte Verlängerung wird daher genehmigt.
4. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d sowie Art. 21b URV. Die Verfahrenskosten sind somit von den Antrag stel- lenden Verwertungsgesellschaften zu tragen.
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III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des bisherigen Gemeinsamen Tarifs Z (Zirkus) wird auch hinsicht- lich des allgemeinen Teils der Tarifordnung der SUISA bis zum 31. Dezember 1999 ver- längert.
2. Den am Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM werden die Verfahrenskosten bestehend aus:
a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 1‘200.00
b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 922.40 total Fr. 2‘122.40 auferlegt. Sie haften dafür solidarisch.
3. Schriftliche Mitteilung an: − die Mitglieder der Spruchkammer − die SUISA, Zürich − die SWISSPERFORM, Zürich − die Verhandlungspartner gem. Ziff. I/3 − den Preisüberwacher
4. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.*
Eidg. Schiedskommission für die
Verwertung von Urheberrechten
und verwandten Schutzrechten
Die Präsidentin: Der Sekretär:
* Art. 74 Abs. 2 URG; Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 98 Bst. e und Art. 106 Abs. 1 OG.
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V. Bräm-Burckhardt A. Stebler