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gt-z-02

GT Z (Beschluss vom 14. Oktober 2002)

Eschk · 2002-10-14 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS Beschluss vom 14. Oktober 2002 betreffend den Gemeinsamen Tarif Z (GT Z) (Zirkus)

ESchK CAF Beschluss vom 14. Oktober 2002 betreffend den GT Z CCF ___________________________________________________________________________ 2 I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 15. November 1999 genehmigten Gemeinsa- men Tarifs Z (Zirkus) läuft am 31. Dezember 2002 ab. Mit Eingabe vom 16. Mai 2002 ha- ben die beiden an diesem Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform der Schiedskommission den Antrag gestellt, den GT Z um ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 31. Dezember 2003, zu verlängern. Zusätzlich soll der GT Z mit einer Klausel in Ziff. 25 ergänzt werden, wonach er sich automatisch um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2004 verlängert, falls die SUISA bis Ende Mai 2003 keinen neuen Antrag stellt. 2. Die beiden Verwertungsgesellschaften weisen in ihrem Bericht darauf hin, dass die An- wendung des GT Z nicht mit grösseren Schwierigkeiten verbunden war. Die Einnahmen aus dem GT Z in den letzten drei Jahren geben sie wie folgt an: SUISA Swissperform 1999 Fr. 95'170.35 Fr. 3'484.05 2000 Fr. 120'222.43 Fr. 8'099.65 2001 Fr. 80'515.41 Fr. 4'337.83 Dazu führen die Verwertungsgesellschaften aus, dass sie in den vergangenen Jahren zu- nehmend eine Veränderung in der Landschaft der Zirkusveranstalter festgestellt hätten. So gebe es neben den klassischen Zirkusunternehmen vermehrt zirkus- oder variétéähnliche Anlässe, bei denen höhere Eintrittspreise verlangt würden. Zudem sei bei gewissen Anläs- sen unklar, ob es sich nicht eher um konzertähnliche Veranstaltungen handle, die allenfalls unter die Bestimmungen des GT K fallen. Aufgrund dieser Beobachtungen schliessen die Verwertungsgesellschaften nicht aus, dass der GT Z, der auf die Anzahl Sitzplätze abstellt, von Grund auf zu revidieren und nutzungsabhängiger zu gestalten ist. 3. Die Antragstellerinnen führen weiter aus, dass sie mangels eines Verbandes der Zirkusun- ternehmen mit den einzelnen Zirkussen, mit denen sie die vertraglichen Verpflichtungen geregelt haben und welche diesen Verpflichtungen auch nachkommen, Verhandlungen ge-

ESchK CAF Beschluss vom 14. Oktober 2002 betreffend den GT Z CCF ___________________________________________________________________________ 3 führt haben. Zusätzlich sei der Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) begrüsst worden. Die Verwertungsgesellschaften weisen auf ihre Absicht hin, den Zirkusunternehmen einen konkreten Vorschlag für einen neuen Tarif zu präsentieren. Dabei habe sich allerdings der Einbezug der unterschiedlichen Unternehmen und ihrer Interessen als wesentlich schwieri- ger als erwartet erwiesen. Dies und der Umstand, dass im Sommerhalbjahr ein Grossteil der Verhandlungspartner auf Tournee sei, habe dazu geführt, dass den Verhandlungspart- nern vorgeschlagen worden sei, den bisherigen GT Z um höchstens zwei Jahre zu verlän- gern. Verschiedene Nutzer hätten ausdrücklich ihr Einverständnis zur vorgeschlagenen Verlängerung bestätigt. 4. Hinsichtlich der Angemessenheit des zu verlängernden Tarifs verweisen die Verwertungs- gesellschaften auf das 1999 durchgeführte Genehmigungsverfahren. Sie vertreten aller- dings auch die Ansicht, dass die gegenwärtigen Tarifansätze im Vergleich mit den Umsät- zen, die gewisse Unternehmen mit ihren Vorstellungen erzielen, zu tief sind. Daneben gebe es aber auch Zirkusunternehmen, deren Preisstruktur den bisherigen Werten entspreche. Diese Unterschiede gelte es in einem künftigen Tarif zu berücksichtigen. 5. Am 31. Mai 2002 wurden die Verhandlungspartner gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV ein- geladen, bis zum 1. Juli 2002 zum Antrag der Verwertungsgesellschaften Stellung zu neh- men; dies unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustimmung zur Tarifvorlage ange- nommen wird. Die Gebrüder Knie Schweizer National Circus AG hat mit Schreiben vom

18. Juni 2002 ihr Einverständnis mit der Tarifverlängerung erklärt und auf eine entspre- chende Vernehmlassung verzichtet. Der DUN verweist in seiner Antwort vom 1. Juli 2002 auf dieses Schreiben und verzichtete auf eine Eingabe. Im Rahmen der Vernehmlassung sind der Schiedskommission keine weiteren Stellungnahmen zugegangen.

ESchK CAF Beschluss vom 14. Oktober 2002 betreffend den GT Z CCF ___________________________________________________________________________ 4 6. Mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2002 wurde die Spruchkammer gemäss Art. 57 Abs. 2 URG i.V. mit Art. 10 Abs. 1 URV zur Behandlung des GT Z eingesetzt. Gleichzeitig wurde gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) der Antrag von SUISA und Swissperform auf Tarifverlängerung dem Preisüberwa- cher zur Stellungnahme unterbreitet. In seiner Antwort vom 23. Juli 2002 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersu- chung und auf die Abgabe einer Empfehlung. Dies begründete er mit dem Umstand, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerorganisationen auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs haben einigen können, und in der Annahme, dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bildet, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht. 7. Da dem Verlängerungsantrag der Verwertungsgesellschaften seitens der Tarifpartner somit zumindest stillschweigend zugestimmt wurde und gestützt auf die Präsidialverfügung vom

15. August 2002 von keinem Mitglied der Spruchkammer ein Antrag auf Durchführung ei- ner Sitzung gestellt worden ist, erfolgt die Behandlung des Gesuchs gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg. II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die am Gemeinsamen Tarif Z (Zirkus) beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform haben ihren Antrag auf Verlängerung dieses Tarifs am 16. Mai 2002 und damit innert der Frist von Art. 9 Abs. 2 URV eingereicht. Aus den Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Verhandlungen mit den betroffenen Zirkussen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind. Mangels eines Verbandes der Zirkusunternehmen ist denn auch nichts dagegen einzuwenden, dass unmittelbar mit den einzelnen Zirkussen verhandelt wurde.

ESchK CAF Beschluss vom 14. Oktober 2002 betreffend den GT Z CCF ___________________________________________________________________________ 5 2. Die Schiedskommission hat den GT Z in der vorliegenden Fassung mit Beschluss vom 15. November 1999 genehmigt und die damalige Zustimmung der Tarifpartner zum Tarif als Indiz für dessen grundsätzliche Angemessenheit angesehen. Die nahezu identischen Ver- handlungspartner konnten sich auch über den vorliegenden Verlängerungsantrag einigen. Gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission kann im Falle der Zustimmung der haupt- sächlichen Nutzerverbände auf eine Angemessenheitsprüfung gemäss Art. 59 f. URG ver- zichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden kann, dass dieser Tarif annä- hernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dass der Zustimmung der massgebenden Nutzerverbände und -organisationen anlässlich eines Tarifverfahrens ein sehr hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wo- nach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann. Unter Berücksichtigung des ausdrücklichen oder zumindest stillschweigenden Einver- ständnisses der beteiligten Tarifpartner zur Verlängerung des GT Z sowie der Stellungnah- me des Preisüberwachers gibt der Antrag der Verwertungsgesellschaften zu keinen weite- ren Bemerkungen Anlass. Die Schiedskommission muss sich in diesem Verfahren insbe- sondere nicht zu den von den Verwertungsgesellschaften erwähnten Absichten zur Revisi- on des GT Z äussern. Der GT Z wird somit mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezem- ber 2003 verlängert und die neu vorgeschlagene Bestimmung, die es erlaubt, den Tarif längstens bis zum 31. Dezember 2004 anzuwenden, wird genehmigt. 3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von den Antrag stellenden Verwer- tungsgesellschaften SUISA und Swissperform zu tragen.

ESchK CAF Beschluss vom 14. Oktober 2002 betreffend den GT Z CCF ___________________________________________________________________________ 6 III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 15. November 1999 genehmigten Gemein- samen Tarifs Z (Zirkus) wird mit der vorgesehenen Verlängerungsklausel längstens bis zum 31. Dezember 2004 verlängert.

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