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gt-y-2001

GT Y (Beschluss vom 4. Dezember 2001)

Eschk · 2001-12-04 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den Gemeinsamen Tarif Y (GT Y) (Abonnements-Radio und -Fernsehen) Besetzung: Präsidentin: • Danièle Wüthrich-Meyer, Bellmund Neutrale Beisitzer: • Martin Baumann, St. Gallen • Pierre-Christian Weber, Genève Vertreter der Urheber und Leistungsschutzberechtigten: • Rudolf A. Rentsch, Zürich Vertreter der Nutzer: • Sigisbert Lutz, Bern Sekretär: • Andreas Stebler, Bern

ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GT Y CCF ___________________________________________________________________________ 2 I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des Gemeinsamen Tarifs Y (GT Y; Abonnements-Radio und -Fern- sehen), den die Schiedskommission mit Beschluss vom 3. November 1995 genehmigte und letztmals am 2. Oktober 2000 verlängert hat, läuft am 31. Dezember 2001 ab. Mit Eingabe vom 27. Juni 2001 haben die beiden am GT Y beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform der Schiedskommission den Antrag auf Genehmigung eines neuen GT Y in der Fassung vom 15. Juni 2001 und einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren gestellt.

2. Zum bisherigen Tarif führen die beiden Verwertungsgesellschaften aus, dass die Anwen- dung des GT Y zu keinen besonderen Schwierigkeiten Anlass gab. In der Schweiz habe es bis vor kurzem zwei Anbieter von Abonnementsfernsehen (Teleclub AG und Canal+ SA) sowie im Radiobereich das Angebot von Music Choice Europe (MCE) gegeben. Allerdings gebe es seit 2000 bzw. 2001 weitere Fernsehangebote von Télégenève und Cablecom.

Die Einnahmen aus dem GT Y werden für die letzten drei Jahre wie folgt angegeben:

1998 1999 2000 SUISA Fr. 351'400.70 Fr. 368'160.55 Fr. 357'842.25 Swissperform Fr. 7'836.50 Fr. 12'467.80 Fr. 16'082.95

3. Die Verwertungsgesellschaften bezeichnen die folgenden Nutzerorganisationen und Nutzer als Verhandlungspartner des GT Y (vgl. Gesuchsbeilage 7): − Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) − Canal+ SA − Music Choice Europe (MCE) − Kommunikation & Recht − Pay TV SA − Schweizerischer Gemeindeverband − Schweizerischer Städteverband − Swisscable − Teleclub AG

ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GT Y CCF ___________________________________________________________________________ 3

Die Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform bestätigen in ihrer Eingabe, dass die Verhandlungen letztlich nicht zu einer Einigung geführt haben. Sie sind allerdings der Auffassung, dass der neu beantragte GT Y in seiner Grundstruktur weitgehend dem bisheri- gen Tarif entspricht und daher auch angemessen ist. Angesichts der fortschreitenden Digi- talisierung des Angebots hätten jedoch einige Änderungen vorgenommen werden müssen. Zudem seien die Tarifansätze in einigen Fällen erhöht worden. Umstritten geblieben sind gemäss Darstellung der Verwertungsgesellschaften insbesondere die Abgrenzung zum Gemeinsamen Tarif 1 (Ziff. 9 GT Y), die Regelung des Decoderabzugs (Ziff. 14) sowie die Erhöhung einiger Entschädigungen (Ziff. 18, 20 und 21).

4. Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2001 wurde die Spruchkammer zur Behandlung des GT Y eingesetzt und der Antrag der Verwertungsgesellschaften gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV den vorne erwähnten Verhandlungspartnern zur Stellungnahme unterbreitet. Den Vernehmlassungsadressaten wurde eine letztlich bis zum 22. September 2001 verlängerte Frist angesetzt, um sich zur Eingabe zu äussern; dies unter Hinweis darauf, dass im Säum- nisfall Zustimmung dazu angenommen wird.

Canal+ SA verlangt mit Stellungnahme vom 31. August 2001, dass der Hinweis auf die Fernsehfilme in der Ziff. 19 des Tarifs wieder aufgenommen wird. Auch solle bei den ge- mäss Ziff. 32 zu leistenden Angaben die in Punkt 4 gestrichene Präzisierung ('soweit mög- lich und zumutbar') wieder aufgenommen bzw. die in derselben Ziffer (5. Punkt) neu vor- genommene Ergänzung bei der Sendedauer gestrichen werden. Zusätzlich wird auf einige formelle Unstimmigkeiten bei den Verweisen in den Ziff. 11 und 20 aufmerksam gemacht.

Gemäss ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 24. September 2001 sind Swisscable so- wie der Schweizerische Gemeindeverband und der Schweizerische Städteverband grund- sätzlich mit dem vorgelegten GT Y einverstanden. Sie möchten jedoch eine Änderung der

ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GT Y CCF ___________________________________________________________________________ 4 Ziff. 14 des Tarifs bezüglich des Abzugs der Decoder-Kosten in der Berechnungsgrundla- ge. Der DUN, MCE und die Teleclub AG verlangen mit ihren jeweiligen Vernehmlassungen vom 24. September 2001, dass der GT Y nicht genehmigt und zur weiteren Verhandlung zurückgewiesen wird. Statt dessen soll die Gültigkeitsdauer des bisherigen Tarifs bis zum

31. Dezember 2003 verlängert werden. Eventualiter sei der Tarif nur mit Änderungen zu genehmigen.

5. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde mit Präsidialverfügung vom 26. September 2001 die Tarifvorlage dem Preis- überwacher zur Stellungnahme unterbreitet. In seiner Antwort vom 15. Oktober 2001 nimmt der Preisüberwacher Stellung zur Frage, ob die Anpassung an den GT S als Begrün- dung ausreicht, um den GT Y entsprechend zu ändern. Hinsichtlich der neuen Abstufungen in den Ziff. 18 und 19 des Tarifs begrüsst er grundsätzlich die stärkere Nutzungsabhängig- keit der neuen Regelung, weist aber gleichzeitig auf eine teilweise inkonsequente Umset- zung hin.

6. Da sich die beiden Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform mit den am Ver- fahren beteiligten Nutzerverbänden und Nutzern bezüglich des vorgelegten GT Y somit nicht einigen konnten, wurde die heutige Sitzung einberufen, an der die Parteien zusätzlich mündlich Stellung nehmen können (Art. 12f. URV).

Anlässlich dieser Sitzung bestätigen die Verwertungsgesellschaften den bereits in der Ta- rifeingabe gestellten Antrag auf Genehmigung des GT Y in der vorgelegten Fassung und lehnen die Anträge der Verhandlungspartner ab.

Die Nutzer halten ebenfalls an den von ihnen gestellten Anträgen fest. Sie bestätigen aber auch die unterschiedliche Interessenlage zwischen Swisscable als Vertreterin der Kabel- netzbetreiber und den Programmanbietern. Während der neue GT Y von den Programmver-

ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GT Y CCF ___________________________________________________________________________ 5 anstaltern (Teleclub, MCE) sowie dem DUN abgelehnt und auch teilweise die Verhand- lungsführung beanstandet wird, stimmen Swisscable, SGV und SSV dem Tarif mit einer entsprechenden Neuformulierung des Decoderabzugs zu. Sie betonen insbesondere auch, dass bei einem tariflosen Zustand die Gefahr der Rechtsunsicherheit drohe und allenfalls eine entsprechende Nutzung verhindert werde. MCE gibt zur Unterstützung ihrer Haltung zusätzliche Unterlagen zu den Akten.

7. Der zur Genehmigung vorgelegte GT Y in der Fassung vom 15. Juni 2001 hat in den Amts- sprachen deutsch, französisch und italienisch den folgenden Wortlaut:

6 SU ISA / SWISSPERFORM. .,;_F a=-=s=s-=un :....:...;;g;i........:...:15~ . .:..:06~.2:.:0::.;:0:....:..1 Gemeinsamer Tarif Y Abonnements-Radio und -Fernsehen A. Kundenkreis 1 Dieser Tarif richtet sich an Kunden, welche Radio- oder Fernsehprogramme senden oder verbreiten, deren Empfänger ein spezifisch auf den Empfang dieser Programme bezogenes Entgelt bezahlen. Diese Art der Programm-Vermittlung wird als "Abonnements-Radio" oder "Abonnements-Fernsehen" bezeichnet, die Empfänger dieser Programme als "Teilnehmer". 2 Der Tarif richtet sich an die Programmveranstalter und an die Kabelnetzunterneh- men. Beide werden nachstehend "Kunden" genannt. 8. Gegenstand des Tarifs 3 Der Tarif bezieht sich auf die VervJendung die Senderechte (Art. 10, Abs. 2 lit. d URG) an der durch U urheberrechtlich geschützten Werken der nichttheatralischen Musik, mit oder ohne Text, des von der SUISA verwalteten Weltrepertoires (nachstehend "Musik") die Zweitnutzungsrechte an voo-durch verwandte Schutzrechte geschützten im Handel erhältlichen Ton- oder Tonbild-Trägern, die Darbietungen des Reper- toires der SWISSPERFORM enthalten (Art. 35 URG). r, _, 4 Der Tarif bezieht sich auf die folgenden Verwendungen im Zusammenhang mit Abonnements-Radio oder -Fernsehen Sendungen Verbreitung in Kabelnetzen hinsichtlich der Urheberrechte an Musik: Aufnahme oder Überspielung auf Ton- oder Tonbild-Träger; diese Träger dür- fen nur zum Abonnements-Radio oder -Fernsehen der Kunden verwendet werden; für alle anderen Verwendungen bedarf es einer ausdrücklichen Bewil- ligung der SUISA. 5 Die SUISA und die SWISSPERFORM verfügen nicht über die Persönlichkeits- rechte der Berechtigten. Der Kunde beachtet diese Persönlichkeitsrechte, insbe- sondere bei der Vertonung audiovisueller Produkte. Die Vertonung von Spielfilmen, Fernsehserien, Werbesendungen und ähnlichen Produktionen bedarf stets einer besonderen Bewilligung der Verwertungsgesell- schaften oder der Rechtsinhaber. 6 Dieser Tarif bezieht sich auch auf nicht-codierte Programmteile des Abonnements- Radios oder -Fernsehens.

SUISA / SWISSPERFORM GT Y, Fassung 15.06.2001 7 7 Vorbehalten bleiben besondere Tarife für interaktive Programme, bei denen der Teilnehmer bestimmte Werke zur gewünschten Zeit auswählen kann. 8 Die SUISA holt die Zustimmung der Schwestergesellschaften im Empfangsgebiet ein für Sendungen von Programmen über Satelliten, die für den Empfang durch das Publikum bestimmt und mit einem für private Haushalte üblichen Aufwand empfangbar sind. 9 Nicht durch diesen Tarif geregelt sind die Rechte für die Weiterverbreitung (Art. 10, fit. e URG) von Sendungen mittels Kabelnetzen und Umsetzer (GT 1 und GT 2). C. Verwertungsgesellschaften, gemeinsame Zahlstelle 10 Die SUISA ist für diesen Tarif Vertreterin und gemeinsame Zahlstelle auch für die SWISSPERFORM. D. Vergütung a) Berechnung 11 Die Vergütung wird in der Regel in Prozenten der Einnahmen des Kunden berech- net (unter Vorbehalt von Ziffer 15). 12 Einnahmen im Sinne des Tarifs sind alle Einnahmen aus der Sendetätigkeit und aus der Verbreitung, so insbesondere die von den Teilnehmern bezahlten Beiträge Werbeeinnahmen Einnahmen aus der Sendung von Mitteilungen und Anzeigen Sponsorbeiträge durch Bartering erhaltene Leistungen (als solche gilt der Nettowert der vom Kunden zur Verfügung gestellten Leistung). r) 13 14 15 16 Von den Einnahmen aus Werbung (inkl. Sponsoring, Mitteilungen und Anzeigen) können die effektiven Kosten für das Einholen der Werbeaufträge abgezogen wer- den, höchstens jedoch 40 % der von den Auftraggebern für die Verbreitung im Programm bezahlten Beträge beim Radio und höchstens 50 % beim Fernsehen. Von den Einnahmen aus Teilnehmergebühren kann der für Kauf oder Miete des Decoders bezahlte Betrag abgezogen werden, der nachgewiesenermassen zur Deckung der Decoder-Kosten erforderlich ist. Bei Programmen, die aus einem codierten und einem uncodierten Teil bestehen, wird die Vergütung getrennt aufgrund der auf jeden Programmteil bezogenen Ein- nahmen und des auf jeden Programmteil anwendbaren Prozentsatzes berechnet. Auf den nicht-codierten Teil wird der für ihn geltende Prozentsatz angewendet, so- bald die Einnahmen daraus 10% der Gesamteinnahmen übersteigen. Werden vom Kunden den Teilnehmern gegen eine einheitliche Entschädigung mehrere Programme in einem Paket angeboten. so werden die vom Teilnehmer bezahlten Entschädigungen im Verhältnis der Einnahmen der Programmveran- stalter aus diesem Paket auf die angebotenen Programme bzw. Programmkanäle

SUISA / SWISSPERFORM GT Y. Fassung 15.06.2001 8 verteilt. Enthält das Programmpaket sowohl Abonnements-Programme als auch frei empfangbare Programme, werden die letzteren bei der Aufteilung nicht berück- sichtigt, soweit es sich dabei um weitergesendete Programme handelt. Der Kunde kann von der auf dem Programmpaket geschuldeten Entschädigung alle Beträge abziehen, welche von einzelnen im Paket enthaltenen Sendern unter diesem Tarif für Nutzungen in der Schweiz bereits bezahlt werden. 17 Die Vergütung wird in Prozenten des Betriebsaufwands (Kosten aller mit dem Senden verbundenen Tätigkeiten) des Kunden berechnet

- wenn sich die Einnahmen nicht ermitteln lassen

- wenn der Kunde im voraus davon ausgeht, die Kosten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln zu decken. b) Radio-Programme 18 Der Prozentsatz beträgt für 18.1 Urheberrechte an Musik Programme mit einem Anteil an Musik an der Sendezeit von weniger als 1 O % 1% 10 % bis weniger als 30 % 2% 30 % bis weniger als 50 % 3% 50% bis weniger als 70% 5% 70% und mehr bis weniger als 90% 7% 90% und mehr 9% 18.2 Verwandte Schutzrechte Programme mit einem Anteil von geschützten Handelstonträgern (geschützten und ungeschützten) an der Sendezeit von weniger als 10 % 10 % bis weniger als 30 % 30 % bis weniger als 50 % 50% bis weniger als 70% 70% und mehr bis weniger als 90% 90% und mehr G,2§0.3% G,W0.6% 0;-7§0.9% ~1.5% 4-,+a 2.1 % 2.7% c) Fernseh-Programme 19 Der Prozentsatz beträgt für Urheberrechte an Musik Programme, in denen zu mehr als 1/3 der Sendezeit Musikfilme, Konzertfilme oder Videoclips gezeigt werden Progamme, in denen fast ausschliesslich Spiel und Fernsehfilme gezeigt werden Programme, in denen die Dauer der Musik nicht mehr als 10 % der gesamten Sende- 3,3% 4-:-2---% 1 . 32 %

SUISA / SWISSPERFORM GT Y, Fassung 15.06.2001 9 dauer beträgt, unabhängig davon, ob es sich um Vorder- oder Hintergrundmusik handelt Programme mit einer Musikdauer von über 10% und weniger als 20% andere Programme 0,4 % 1% 2% 20 Der Prozentsatz beträgt für vVerwandte Schutzrechte Für die gesendeten Ton bzi.v. Tonbild Träger 'Nird ein Minutentarif erhoben. Er wird als Prozentsatz der Einnahmen des Kunden pro Sendeminute berechnet und beträgt für die Verwendung 'Ion Tonträgern für die Verwendung 'Ion Tonbild Trägern Programme, in denen zu mehr als 1/3 der Sendezeit Musikfilme, Konzertfilme oder Videoclips gezeigt werden Progamme, in denen fast ausschliesslich Spiel- und Fernsehfilme gezeigt werden Programme, in denen die Dauer der Musik nicht mehr als 10 % der gesamten Sende- dauer beträgt, unabhängig davon, ob es sich um Vorder- oder Hintergrundmusik handelt 1,5 % 3% 1.0 % 0.06 % 0.12 % Programme mit einer Musikdauer von über 10% und weniger als 20% andere Programme 0.18 % % 0.36% 21 Anstelle dieser Pauschalsätze kann der Kunde, welcher die Meldepflichten nach Ziff. 31 bis 33 vollständig und rechtzeitig einhält, für jedes abgelaufene Kalender- jahr auch die Anwendung einer streng nutzungsbezogenen Entschädigung verlan- gen, welche für geschützte Tonaufnahmen 1.5% und für geschützte Tonbildauf- nahmen 3% der Einnahmen der Senderkette pro rata des Anteils der geschützten Aufnahmen an der Sendezeit beträgt. _Fernseh-"Programm" ist die übliche, in der Regel publizierte Programmzeit ohne Test-, Text- oder Standbilder. Werden ausserhalb dieser Programmzeiten Musik und/oder im Handel erhältliche Tonträger gesendet oder verbreitet, so wird eine jährliche Pauschalentschädigung erhoben von Q,2-0.3 Promille für die Urheberrechte Q,2-0.3 Promille für verwandte Schutzrechte. Die Pauschalentschädigung wird auf die Entschädigungen gemäss Ziff. -1-7-19_und 4-8--20_angerechnet.

SUISA / SWISSPERFORM GT Y, Fassung 15.06.2001 1 0 d) Ermässigung 22 Schweizerische Verbände von Kabelnetz-Unternehmen, die die Vergütungen von allen ihren Mitgliedern einziehen und gesamthaft an die SUISA weiterleiten, und welche die vertraglichen Bestimmungen einhalten, erhalten eine Ermässigung von 5%. Unter den sinngemäss gleichen Bedingungen erhalten auch Programmveran- stalter diese Ermässigung. e) Zuschlag im Falle von Rechtsverletzungen 23 Alle in diesem Tarif genannten Vergütungen werden verdoppelt, wenn Musik oder Ton- und Tonbild-Träger trotz Aufforderung ohne Bewilligung der SUISA verwendet werden wenn ein Kunde absichtlich oder grobfahrlässig unrichtige oder lückenhafte Angaben oder Abrechnungen liefert. Die Verdoppelung wird auf die falschen, lückenhaften oder fehlenden Angaben angewendet. 24 Vorbehalten bleibt die Festsetzung des Schadenersatzes durch den Richter. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt vor- behalten. f) 25 Steuern Die Vergütungen verstehen sich ohne eine allfällige Mehrwertsteuer, welche jeweils zum aktuellen Satz hinzukommt. · E. 26 r) Abrechnung Die Kunden teilen der SUISA jährlich mit so früh wie möglich, jedoch spätestens bis Ende Mai: Alle Angaben, die zur Be- rechnung der Vergütung für das Vorjahr erforderlich sind in den ersten zwei Betriebsjahren, danach auf Verlangen, bis Ende Januar: Die budgetierten Einnahmen und den voraussichtlichen Musikanteil für das laufen- de Jahr sowie den voraussichtlichen Anteil von geschützten im Handel erhältli- chen Ton- und Tonbild-Trägern. 27 Die SUISA kann zur Prüfung der Angaben Belege verlangen, insbesondere eine Bestätigung der Kontrollstelle des Kunden. F. Zahlung 28 Die Vergütungen sind innert 30 Tagen oder zu den in der Bewilligung genannten Terminen zahlbar. 29 Die SUISA kann Akontozahlungen in der voraussichtlichen Höhe der Vergütung und/oder andere Sicherheiten verlangen. Die Akontozahlungen werden in der Regel in den ersten zwei Betriebsjahren auf- grund der voraussichtlichen Höhe der Entschädigungen festgelegt, danach auf- grund der Abrechnung für das Vorjahr.

SUISA / SWISSPERFORM GT Y, Fassung 15.06.2001 11 G. Verzeichnisse 30 Sofern in der Bewilligung nicht anderes bestimmt wird, stellen die Kunden der SUISA die nachstehenden Angaben zu (Ziff. 31-37). Wenn mehrere Kunden das gleiche Programm verbreiten, genügt die Meldung durch einen von ihnen. a) Radio 31 Die Kunden melden der SUISA einen Zehntel der in ihren Programmen gesendeten Musik. Die Stichtage bilden Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen den Kunden und der SUISA und SWISSPERFORM. Sprachregionale und internationale Sender übergeben der SUISA vollständige An- gaben über alle gesendete Musik. 32 Die Angaben enthalten Titel des Musikwerks Name des Komponisten Name des Interpreten Label- und Katalog-Nr. der benützten Tonträger, oder ein anderer Identifikati- onscode, soweit möglich und zumutbar Sendedauer der im Erhebungszeitraum gesendeten Werke und Tonträger b) 33 Fernsehen Fernsehsender melden der SUISA alle ausgestrahlten Filme mit den Angaben Originaltitel des Films Name des Produzenten Ursprungsland des Films Sendedauer zur Ausstrahlung verwendeter Träger 34 Sie melden der SUISA ferner die Musik, die sie selber zur Vertonung ihrer Sendun- gen auswählen, sowie die Musik in Konzertübertragungen mit den in Ziff. 32 ge- nannten Angaben. 35 Sprachregionale und internationale Sender übergeben der SUISA vollständige Angaben über alle gesendete Musik. c) Gemeinsame Bestimmungen 36 Die Kunden geben der SUISA auf Verlangen alle ausgestrahlten Werbespots bekannt nach

' .. SUISA / SWISSPERFORM GT Y, Fassung 15.06.2001 1 2 Titel der Werbesendung Erzeugnis oder Dienstleistung, für welche geworben wird Firma, die für ihr Erzeugnis oder ihre Dienstleistung wirbt. 37 Die von anderen Sendern übernommenen Programme sind mit den folgenden Angaben der SUISA mitzuteilen Name des Senders Zahl der Sendestunden der übernommenen Programme. d) Termine 38 Alle Angaben sind der SUISA monatlich jeweils bis zum Ende des folgenden Monats zuzustellen. Die SUISA stellt dafür kostenlos Formulare zur Verfügung. 39 Werden Verzeichnisse auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nachfrist eingereicht, so kann die SUISA eine zusätzliche Vergütung von Fr. 100.- pro Monat verlangen. Sie wird im Wiederholungsfall verdoppelt. Vorbehalten bleiben die in Ziff. 23 genannten Massnahmen H. Gültigkeitsdauer 40 Dieser Tarif ist vom 1. Januar 4-995--2002 bis 31.12.4987-2003 gültig. 41 Bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse kann er vorzeitig revidiert werden. ()

.. 1 3 SUISA / SWISSPERFORM Version du 15.06.01 Tarif commun Y Radio et television ä peage A. Clients concernes 1 Le present tarif s'adresse aux clients qui diffusent ou transmettent des programmes de radio ou de television, pour la reception desquels les destinataires paient une redevance qui se rapporte specltlquemant a la reception de ces programmes. Ce genre de transmission de programmes est designe comme «radio ou «televlslon a peaqe», les destinataires de ces programmes comme «abonnes», 2 II s'adresse aux organisateurs de programmes et aux entreprises de reseaux cäbles. Taus deux sont appeles ci-apres «clients». 8. Objet du tarif 3 Le present tarif se rapporte aux droits d'emission (art. 10, a/. 2 lit. d, LOA) sur les ceuvres de musique non theätrale proteqees par le droit d'auteur, avec ou sans texte, appartenant au repertoire mondial gere par SUISA (appelees ci-apres «musique») aux droits d'utilisation secondaire sur les phonogrammes et videoprammes proteqes par les droits voisins, disponibles dans le commerce et comprenant des prestations du repertoire de SWISSPERFORM (art. 35 LOA). () 4 Le present tarif se rapporte aux utilisations suivantes en rapport avec la radio ou la television a peaqe ernlsslon transmission sur les reseaux cäbles en ce qui concerne les droits d'auteur sur la musique: enregistrement ou reenregistrement sur phonogrammes ou videoqrarnrnes; ces supports ne peuvent ätre utilises que pour la radio ou la television a peaqe du client; toutes les autres utilisations necessitent une autorisation speciale de SUISA. 5 SUISA et SWISSPERFORM ne disposent pas des droits de la personnalite des ayants droit. Le client s'engage a respecter ces droits, notamment pour la sonorisation de produits audiovisuels. La sonorisation musicale de longs-metrages, de series televisees, d'ernissions publicitaires et d'autres productions similaires necessite toujours une autorisation speciate des societes de gestion ou des ayants droit. 6 Le present tarif concerne aussi les parties non codees des programmes de la radio ou de la television a peaqe,

. ' SUISA / SWISSPERFORM TC Y, version du 15.06.2001 1 4 7 Sont reserves les tarifs particuliers pour les programmes interactifs, qui permettent aux destinataires le choix d'ceuvres determinees au moment qui leur convient. 8 SUISA demande l'accord de ses societes-sceurs dans la zone de receptlon pour les emissions par satellite de programmes destines a etre recus par le public et pouvant etre recus par des rnenaqes prives avec les moyens usuels. 9 Les droits de retransmission (Art. 10, fit. e LOA) d'emlsslons au moyen de reseaux cäbles et de reemetteurs (TC 1 et TC 2) ne sont pas regles par ce tarif. C. Societes de gestion, organe d'encaissement commun 10 SUISA fait office, pour ce tarif, de representante de SWISSPERFORM et d'organe commun d'encaissement. D. Redevance a) Calcul 11 La redevance est calculee, en regle generale, saus la forme d'un pourcentage des revenus du client (sous reserve du chiffre 16). 12 Sont consideres comme des revenus au sens de ce tarif, tous les revenus provenant de l'emlsslon et de la diffusion, notamment les montants payes par les abonnes les revenus publicitaires les revenus provenant des annonces et des informations les montants verses par des sponsors les prestations obtenues par commerce d'echanqe (comme telles campte la valeur nette des prestations mises ä disposition par le client). 13 Peuvent ätre deduits des revenus publicitaires (y compris sponsoring, informations et annonces) les frais effectifs decoutant de l'acquisition des contrats publicitaires, sans depasser toutefois 40% des montants payes par les annonceurs pour la diffusion dans un programme. 14 Le prix d'achat ou de location du decodeur peut etre dedult des recettes provenant des abonnements, dans la mesure ou il a ete prouve que celui-ci est necessaire a la couverture des frais de decodeur. 15 Pour les programmes dont une partie seulement est codee, la redevance est differenciee selon les recettes percues pour chaque partie du programme et calculee sur la base des pourcentages respectifs attribues a ces parties. Pour la partie non-codee, le taux correspondant est applique des que les recettes de cette partie representent plus de 10% des recettes totales. 16 Lorsque le client propose plusieurs programmes en lot ä ses abonnes moyennant une redevance globale, cette redevance payee par les abonnes est repartie sur les differents programmes ou chaines en fonction des recettes des producteurs de ces programmes. Si le lot de programmes comporte des programmes a peage et des programmes en reception libre, ces derniers ne sont pas pris en campte dans la repartrtton s'il s'agit de programmes retransmis.

SUISA / SWISSPERFORM TC Y, version du 15.06.2001 1 5 Le client peut deduire de la redevance due sur le lot de programmes tous les montants qui ont deja ete payes en vertu du present tarif par chacun des ernetteurs d'un des programmes du lot pour les utilisations en Suisse. 17 La redevance est calculee saus forme de pourcentage des frais d'exploitation du client (coüts de toutes les activites en correlation avec la diffusion) s'il est impossible d'etabür les revenus si le client pense couvrir partiellement au totalement les frais par ses propres moyens. b) Programmes de radio 18 Le pourcentage s'eleve pour 18.1 Droits d'auteur sur la musique Programmes comportant de la musique dans une proportion du temps d'antenne de moins de 10 % 1% 1 O % a moins de 30 % 2% 30 % a moins de 50 % 3% 50% a moins de 70% 5% 70% a moins de 90% 7% 90% et plus 9% 18.2 Droits voisins Programmes comportant des phonogrammes proteqes du commerce dans une proportion du temps d'antenne de moins de 10 % 10% a moins de 30 % 30% a moins de 50 % 50% a moins de 70% 70% ä moins de 90% 90% et plus 0.3% 0.6% 0.9% 1.5 % 2.1 % 2.7% c) Programmes de television 19 Le pourcentage pour les droits d'auteur sur la musique s'eleve ä: programmes dont plus d'un tiers du temps d'ernission est consacre a des films musicaux, des films de concerts au des video-cllps 3,3 % programmes comportant presque exclusivement des longs-metrages 1.32 %

SUISA / SWISSPERFORM TC Y, version du 15.06.2001 1 6 programmes dans lesquels la duree de la musique ne depasse pas 10% de la duree totale d'emisston, lndependamrnent du fait qu'il s'agisse de musique de premier plan ou de musique de fand 0,4% programmes avec une duree de musique superieure ä 10% et ne depassant pas 20% 1% autres programmes 2% 20 Le pourcentage pour les droits voisins s'eleve ä : programmes, dont plus d'un tiers du temps d'ernission est consacre ä des films musicaux, des diffusions de concerts .,,..,.,,, ou des video-clips 1.0 % programmes comportant presque exclusivement des longs-metrages et des telefilrns 0.06% programmes dont la duree de la musique ne depasse pas 10% de la duree totale d'ernission, independarnment du fait qu'il s'agisse de musique de premier plan ou de fand 0.12 % programmes avec une duree de musique superieure ä 10% et ne depassant pas 20% 0.18 % autres programmes 0.36% Au lieu de ce taux farfaitaire, le client qui remplit lnteqralernent et dans le delai imparti les obligations de declaration mentionnees aux chiffres 32 ä 34 peut demander l'application d'un taux de redevance strictement proportionnel ä l'utilisation pour chaque annee civile ecoulee. Elle s'eleve ä 3% des recettes des chaines emettrices au pro rata de la proportion d'enregistrements proteqes sur le temps c'errnsston pour les videoqrarnrnes proteqes et ä 1.5% pour les phonogrammes proteqes, 21 On consldere comme "programme" de television le temps habituel de diffusion sans les images-test, images fixes ou textes. Si, en dehors de ces temps de programmes, de la musique et/ou des phonogrammes disponibles dans le commerce sont emis ou diffuses, une redevance annuelle forfaitaire sera percue au taux de 0,3 pour mille pour les droits d'auteur 0,3 pour mille pour les droits voisins. La redevance forfaitaire sera portee au campte des redevances prevues par les chiffres 19 et 20.

SUISA / SWISSPERFORM TC Y, version du 15.06.2001 1 7 d) Reduction 22 Les associations suisses d'entreprises de reseaux cäbles qui percoivent les redevances de tous leurs membres et les transmettent en bloc a SUISA et qui respectent les dispositians du contrat beneflcient d'une reduction de 5%. Dans les rnämes conditians, les arganisateurs de programmes obtiennent la rneme reduction, · \~ e) Supplementen cas de violation du droit 23 Toutes les redevances rnentionnees dans ce tarif sant doublees si de la musique au des phonogrammes et videoqrammes sant utilises sans l'autorisatian de SUISA en depit de l'injonctian de celle-ci un client fournit des donnees au des decornptes inexacts au lacunaires en cannaissance de cause au par negligence grassiere; le doublement de la redevance s'applique aux donnees fausses, lacunaires au manquantes. 24 f) 25 E. 26 Une pretention a des dammages et interets superieures est reservee, lmpöts Les redevances sont comprises sans une eventuelle taxe sur la valeur aioutee, qui est facturee en sus au taux en vigueur. Decompte Chaque annee, les clients communiquent a SUISA aussi rapidement que passible, tautefois au plus tard a la fin mai: toutes les donnees necessaires au calcul de la redevance pour l'annee precedente dans les deux premieres annees d'exploitation, puis sur demande, jusqu'a fin janvier: les revenus budqetises et la part de musique probable pour l'annee en cours ainsi que la part probable de phonogrammes et videoqrarnrnes proteqes disponibles dans le commerce qui seront utilises. 27 Afin de contröler les donnees, SUISA peut exiger des justificatifs, natamment une confirmation de l'organe de contröle du client. F. Paiement 28 Les redevances sont payables dans les 30 jours au aux dates flxees dans l'autorisation. 29 SUISA peut exiger des acomptes sur le montant previsible de la redevance et/ou d'autres garanties. Le montant des acomptes est fixe en regle generale sur la base du montant probable de la redevance les deux prernieres annees d'explaitation, ensuite sur la base du decornpte de l'annee precedente.

SUISA / SWISSPERFORM TC Y, version du 15.06.2001 1 8 G. Releves 30 Dans la mesure au l'autorisation ne contient pas de dispositions contraires, les clients font parvenir a SUISA les donnees prevues ci-dessous (chiffres 31 - 37). Lorsque plusieurs clients diffusent le rnerne programme, il suffit que la declaration seit faite par l'un d'eux. a) Radio 31 Les clients declarent a SUISA un dixieme de la musique ernise dans leurs programmes. Les jours de reference font l'objet d'accords speciaux entre les clients, SUISA et SWISSPERFORM. Les ernetteurs couvrant une region linguistique et les ernetteurs internationaux transmettent a SUISA des donnees completes sur taute la musique diffusee. 32 Les donnees comportent Titre de l'oeuvre musicale Nom du compositeur Nom de l'interprete Label et nurnero de catalogue du phonogramme utilise au un autre code d'ldentification Duree d'emisston des osuvres et des phonogrammes diffuses durant la periode de decornpte. (1 b) Television 33 Les ernetteurs de television communiquent a SUISA tous les films diffuses avec les donnees suivantes Titre original du film Nom du producteur Pays d'origine du film Duree d'emission Support utilise pour la diffusion. 34 lls declarent en outre a SUISA la musique qu'ils choisissent pour la sonorisation de leurs emissions ainsi que les oeuvres musicales diffusees lors des retransmissions de concerts, avec les donnees inciquees au chiffre 32. 35 Les emetteurs couvrant une region linguistique et les ernetteurs internationaux transmettent a SUISA les donnees cornpletes sur taute la musique diffusee. c) Dispositions communes 36 Les clients communiquent a SUISA, sur demande, tous les spots publicitaires diffuses, identifies seien le titre des ernisslons publicitaires le produit au service pour lequel est faite la publicite

SUISA / SWISSPERFORM TC Y, version du 15.06.2001 1 9 la societe qui fait la publicite pour son produit au service. 37 Les programmes repris d'autres ernetteurs doivent ätre cornmuniques a SUISA avec les donnees suivantes Nom de l'ernetteur Nombre d'heures d'ernission des programmes repris. d) Echeances 38 Toutes les donnees doivent parvenir a SUISA une fois par mois, au plus tard toutefois [usqu'ä la fin du mois suivant. A cette fin, SUISA met gratuitement des formulaires a disposition. 39 Si les releves ne sont toujours pas cornrnunlques apres un delat supplementaire imparti par un rappel ecrit, SUISA peut exiger une redevance supplementalrs de Fr. 100.-- par mois. Elle est doublee en cas de recidive. Les mesures prevues au chiffre 23 demeurent reservees. H. Duree de validite 40 Le present tarif est valable du 1er janvier 2002 au 31 decernbre 2003. 41 II peut ätre revise avant son echeance en cas de rnoditication profonde des circonstances.

20 SUISA SWISSPERFORM Versione del 15.06.2001 Tariffa comune Y Radio e Televisione a pagamento A. Sfera di clienti 1 La presente tariffa concerne quei clienti ehe trasmettono o diffondono programmi radiofonici o televisivi, per la cui ricezione i relativi destinatari pagano un contributo specifico. Un genere di trasmissione di prograrnrni denorninata «Radio a pagamento» o «Televisione a pagarnento», i cui destinatari sono denorninati «Partecipanti». 2 Concerne gli organizzatori di programrni e le irnprese di reti cavo, qui di seguito denominati «clienti».,..., B. Oggetto della tariffa 3 La tariffa concerne i diritti di esecuzione (art. 1 O,capoverso 2 lit. d LOA) relativamente alle apere musicali non teatrali protette in base al diritto d'autore, con o senza teste, del repertorio mondiale gestito dalla SUISA (qui di seguito «rnusica») i diritti di seconda utilizzazione relativarnente ai supporti sonori o audiovisivi in cornrnercio tutelati in base ai diritti di protezione affini, contenenti produzioni del repertorio della SWISSPERFORM. 4 La tariffa concerne le seguenti utilizzazioni relativarnente a radio o televisione a pagamento emissione diffusione in reti cavo per quanto riguarda i diritti d'autore relativamente alla musica: Registrazione o copiatura su supporti sonori o audiovisivi; supporti utilizzabili soltanto per radio o televisione a pagarnento del cliente; per tutte le altre utilizzazioni occorre un'autorizzazione speciale della SUISA. 5 La SUISA et la SWISSPERFORM non detengono i diritti della perscnalita degli aventi diritto: il cliente rispetta questi diritti della personaütä, in specie in caso di sonorizzazione di prodotti audiovisivi. Per la sonorizzazione di film, serie televisive, trasrnissioni pubblicitarie e produzioni analoghe occorre sempre un'autorizzazione speciale delle societä di gestione o degli aventi diritto.

'l 21 6 La presente tariffa concerne anche parti di programmi non codificati di radio o televisione a pagamento. 7 Rimangono riservate tariffe speciali relative a programmi interattivi, dai quali il partecipante puö selezionare determinate apere in momenti di sua scelta. 8 Circa le trasmissioni di programmi via satellite destinate alla ricezione pubblica e captabili con un dispendio considerato normale per un'economia domestica privata, la SUISA richiede il consenso delle societä consorelle nei paesi di ricezione. 9 1 diritti per la ritrasmissione (art. 10,lit. e LOA) di trasmissioni tramite reti cavo e ripetitori (TC 1 e TC 2) non sono disciplinati da questa tariffa. C. Societa di gestione, punto di pagamento collettivo 10 Per quanto concerne questa tariffa, la SUISA e rappresentante e punto di incasso collettivo anche per la SWISSPERFORM. D. a) 11 12 13 14 15 lndennitä Calcolo L'lndennitä viene di regola calcolata in valori percentuali degli introiti del cliente (ferma restando la cifra 17). Per introiti ai sensi della tariffa s'intendono tutte le entrate provenienti dalle emissioni e dalla diffusione, in specie i contributi pagati dai partecipanti gli introiti pubblicitari gli introiti provenienti dalla trasmissione di comunicazioni e annunci i contributi di sponsor prestazioni ottenute via Bartering (vale a dire il valore netto della prestazione messa a disposizione del cliente). Dagli introiti pubblicitari (incl. sponsorizzazione, comunicazioni e annunci) possono essere dedotti i costi effettivi per l'ottenimento dei mandati pubblicitari, tuttavia al massimo il 40% degli importi pagati dai mandanti. Dagli introiti provenienti dagli importi versati dai partecipanti puö essere dedotto l'importo pagato per l'acquisto o il noleggio del decodificatore, ehe sia provato essere necessario per la copertura dei costi del decodificatore. Relativamente a quei programmi ehe consistono di una parte codificata e di una non codificata, l'indennitä viene calcolata separatamente in base agli introiti realizzati su ogni parte di programma e al tasso applicabile ad ogni parte di programma. Per la parte non codificata viene calcolata la percentuale per lui applicabile, non appena gli introiti relativi superano il 10% degli introiti complessivi. 16 Se il cliente propone ai partecipanti dietro pagamento di un'indenruta globale piu programmi in un unico pacchetto, le indennlta versate dal partecipante vengono

22 ripartite sui diversi programmi o canali in rapporto agli introiti degli organizzatori dei suddetti programmi.Se il pacchetto di programmi contiene sia programmi a pagamento ehe programmi a ricezione libera, questi ultimi non vengono presi in considerazione nella ripartizione, nella misura in cui si tratta di programmi ritrasmessi. II cliente puö dedurre dall'indennita dovuta sul pacchetto dei programmi tutti gli importi ehe sono gia stati versati in virtu della presente tariffa per ciascuna delle emittenti di uno dei programmi del pacchetto per le utilizzazioni in Svizzera. 17 tr-. L'indennita viene calcolata in valori percentuali delle spese d'esercizio (i costi di tutte le attivltä connesse con l'emissione) del cliente se gli introiti non sono appurabili se il cliente parte dal presupposto di coprire completamente o parzialmente i costi di tasca sua. b) 18 18.1 Programmi radiofonici La percentuale e pari a per Diritti d'autore Programmi la cui parte di musica rispetto alla durata totale d'emissione e di meno del 1 O % 1 % dal 10% fino a meno del 30% dal 30% fino a meno del 50% dal 50% fino a meno del 70% dal 70% fino a meno del 90% 90% e eitre 2% 3% 5% 7% 18.2 Diritti di protezione affini Programmi la cui parte di supporti sonori del commercio protetti rispetto alla durata totale d'emissione e di meno del 10 % dal 10% fino a meno del 30 % dal 30% fino a meno del 50 % dal 50% fino a meno del 70% dal 70% fino a meno del 90% 90% e eitre c) Programmi televisivi 0.3 % 0.6% 0.9% 1.5% 2.1% 2.7% 19 La percentuale per diritti d'autore relativamente alla musica ammonta a programmi, in cui vengono trasmessi per piu di 1/3 della durata dell'emissione film, film di concerti o videoclip 3.3 %

23

• . . ' programmi, in cui vengono trasmessi quasi esclusivamente film programmi, in cui la durata della musica non supera il 10% della durata d'emissione complessiva, sia ehe si tratti di musica di sottofondo o meno programmi con una durata musicale superiore al 10% e ehe non supera il 20% altri programmi programmi con una durata musicale superiore al 10% e ehe non supera il 20% altri programmi 1.32 % 0.4% 1% 2% 20 La percentuale per i diritti di protezione affini ammonta a: programmi, in cui vengono trasmessi per piu di 1/3 della durata dell'emissione film, film di concerti o videoclip programmi, in cui vengono trasmessi quasi esclusivamente film e film televisivi programmi, in cui la durata della musica non supera il 10% della durata d'emissione complessiva, sia ehe si tratti di musica di sottofondo o meno 1.0 % 0.06 % 0.12 % 0.18 % 0.36%, (' In luogo di questi saggi forfetari, il cliente ehe adempie integralmente ed entre i termini previsti agli obblighi di dichiarazione menzionati alle eifre 31 fino 33 puö chiedere l'applicazione di un tasso di indennita strettamente proporzionale all'utilizzo per ciascun anno civile trascorso. Essa ammonta al 3% degli introiti realizzati dalla rete televisiva pro rata della proporzione delle registrazioni protette rispetto alla durata d'emissione per i supporti audiovisivi protetti e all'1,5% per i supporti sonori protetti. 21 Un «programma» televisivo e la durata d'emissione dei programmi come pubblicata, senza immagini di prova, testi e monoscopio. Se all'infuori di questa durata d'emissione viene diffusa musica e/o vengono trasmessi dischi del commercio, viene fatturata un'indennita annua globale del 0.3 per mille per i diritti d'autore del 0.3 per mille per i diritti di protezione affini. L'indennita globale viene messa in conto dell'indennita secondo cifra 19 e 20.

24 d) Ribasso 22 Assoeiazioni nazionali di enti di diffusione via eavo, ehe riseuotono le indenruta di tutti i loro membri, versandole poi globalmente alla SUISA e ehe si attengono alle disposizioni eontrattuali, hanno diritto ad un ribasso pari al 5%. Se adempiono alle suddette eondizioni, il ribasso e aeeordato pure agli organizzatori dei pregrammi. e) Supplemento in caso di violazione della legge 23 Tutte le lndennitä eitate in questa tariffa raddoppiano, se malgrado un riehiamo, vengono utilizzati musiea o supporti sonori e audiovisivi senza l'autorizzazione della SUISA un eliente fornisee volontariamente o in modo gravemente eolposo indieazioni o eonteggi inesatti o ineompleti; il raddoppio e ealeolato per i dati inesatti, ineompleti o maneanti. 24 E riservata una riehiesta d'indennizzo eeeedente. f) lmposte 25 Le indennita s'intendono senza un'eventuale imposta sul valore aggiunto, la quale viene sommata all'importo al tasso in vigore. E. 26 '"' (1 Conteggio 1 elienti trasmettono alla SUISA annualmente il piu presto possibile, tuttavia al piu tardi entre la fine di maggio: tutte le indieazioni neeessarie per il ealeolo dell'indennita per l'anno preeedente. nei primi due anni d'esereizio, in seguito a riehiesta, entre la fine di gennaio: gli introiti preventivati e la presumibile parte di musiea per l'anno in eorso, nonche la presumibile parte di supporti sonori e audiovisivi pretetti disponibili in eommereio. 27 La SUISA puö riehiedere dei giustificativi per seopi di verifiea delle indieazioni, in partieolare una eonferma da parte dell'organo di eontrello dell'emittente.

25 F. Pagamento 28 Le indennitä vanno pagate entre 30 giorni o entre i termini fissati nell'autorizzazione. 29 La SUISA puö richiedere acconti per un importo pari all'indennita presumibile e/o altre garanzie. Peri primi due anni d'esercizio gli acconti sono di regola calcolati in base all'indennita approssimativa dovuta; in seguito in base al conteggio dell'anno precedente. G. 30 Elenchi Se l'autorizzazione non prevede diversamente, i clienti comunicano alla SUISA quanto segue (eifre 31-37). Se diversi clienti diffondono lo stesso programma, basta la comunicazione di uno di loro. a) 31 Radio 1 clienti comunicano alla SUISA un decimo della musica trasmessa nei loro programmi. 1 giorni di controllo sono oggetto di accordi particolari fra le emittenti e la SUISA e SWISSPERFORM. Le emittenti di una regione linguistica e le emittenti internazionali fanno pervenire alla SUISA i dati completi riguardanti la musica diffusa. r' 32 Le indicazioni contengono il titolo dell'opera musicale il nome del compositore il nome dell'interprete etichetta e no. di catalogo dei supporti sonori utilizzati durata d'emissione delle apere e dei supporti sonori diffusi durante il periodo di conteggio. b) Televisione 33 Le emittenti televisive comunicano alla SUISA tutti i film trasmessi, forniti delle indicazioni seguenti titolo originale del film nome del produttore paese d'origine del film durata d'emissione supporti utilizzati per la trasmissione.

.' 26 \, 34 lnoltre comunicano alla SUISA la musica da loro scelta per la sonorizzazione delle proprie emissioni, come pure la musica delle emissioni di concerti, con le indicazioni menzionate sotto cifra 32. 35 Le emittenti di una regione linguistica e le emittenti internazionali fanno pervenire alla SUISA i dati completi riguardanti la musica diffusa. c) Disposizioni comuni 36 Su richiesta, i clienti comunicano alla SUISA tutti gli spot pubblicitari trasmessi, in particolare indicando titolo dell'emissione pubblicitaria prodotto o servizio reclamizzato ditta ehe reclamizza il prodotto o il servizio. 37 1 programmi provenienti da altre emittenti vanno comunicati alla SUISA forniti delle seguenti indicazioni nome dell'emittente numero delle ore di emissione dei programmi. d) Scadenze 38 Tutte le indicazioni vanno inoltrate alla SUISA mensilmente, entre la fine del mese successivo. La SUISA mette a disposizione gratuitamente i relativi formulari. 39 Qualora gli elenchi non venissero inoltrati entre il termine fissato, neanche dope sollecito per iscritto, la SUISA puö richiedere un'indennita supplementare di Fr. 100.-- per mese, ehe e raddoppiata in caso di recidiva. Rimangono riservati i prowedimenti menzionati sotto cifra 23. H. Periodo di validita 40 La presente tariffa e valida dal 1° gennaio 2002 al 31 dicembre 2003. 41 In caso di cambiamento sostanziale delle circostanze, essa puö essere riveduta prima della scadenza.

ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GT Y CCF ___________________________________________________________________________ 27 II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Der Antrag der beiden Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform auf Genehmi- gung eines neuen Gemeinsamen Tarifs Y ist innerhalb der von der Schiedskommission bis zum 30. Juni 2001 verlängerten Frist eingereicht worden (Art. 9 Abs. 2 URV) und auch die Nutzerorganisationen und Nutzer haben für ihre Vernehmlassungen die bis zum 22. Sep- tember 2001 erstreckte Frist eingehalten (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG).

2. Insbesondere die Teleclub AG macht geltend, dass bei den Verhandlungen die Gewichte ungleich verteilt sind, da einerseits die professionellen Vertreter der Verwertungsgesell- schaften teilnehmen würden und andererseits je nach Tarif punktuell die mit diesen Fragen in Berührung kommenden Nutzerorganisationen. Dies wird in diesem Tarif als besonders unbefriedigend empfunden, weil auch unter den Nutzern gewisse Interessenkollisionen spürbar seien. Auch seien verschiedene vom Tarif betroffene Veranstalter in diesem Ver- fahren nicht vertreten.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Verwertungsgesellschaften verpflichtet sind, über die Gestaltung der Tarife mit den massgebenden Nutzerverbänden und nicht mit einzelnen Nutzern zu verhandeln (Art. 46 Abs. 2 URG). Die Schiedskommission akzeptiert aller- dings, dass die Verwertungsgesellschaften unmittelbar mit den betroffenen Nutzern ver- handeln, falls es nur einen grossen Nutzer gibt (vgl. Tarif A) oder ein besonderer Nutzer- verband fehlt (vgl. GT Z). Die Schiedskommission hat auch in den bisherigen Verfahren betreffend den GT Y die Verhandlungen mit einzelnen Programmveranstaltern akzeptiert. Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass die Verwertungsgesellschaften den Kreis der Verhandlungspartner über die bisherigen Teilnehmer ausgedehnt und auch ausländische Pay-TV-Anbieter, welche in der Schweiz empfangbar sind, eingeladen haben. Diese hätten allerdings die Auffassung vertreten, dass sie durch den GT Y nicht berührt sind und sich freiwillig von den Gesprächen zurückgezogen (vgl. Gesuchsbeilage 11). Den Verwertungs-

ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GT Y CCF ___________________________________________________________________________ 28 gesellschaften kann somit nicht vorgeworfen werden, dass sie bestimmte Anbieter nicht als Verhandlungspartner berücksichtigt hätten.

Die Schiedskommission stellt zudem fest, dass insgesamt fünf Verhandlungsrunden durch- geführt worden sind und daneben noch Gespräche mit weiteren Anbietern stattfanden. Zu- sätzlich erfolgte ein Briefwechsel zwischen Swissperform und der Teleclub AG zur Ausle- gung von Art. 35 URG. Somit ist davon auszugehen, dass genügend verhandelt worden ist, auch wenn sich die Tarifparteien in einigen Punkten nicht einigen konnten. Art. 46 Abs. 2 URG verlangt denn auch nicht eine Einigung zwischen den Tarifparteien, sondern lediglich das Führen von einlässlichen Verhandlungen. Ein Abbruch der Verhandlungen kann ge- rechtfertigt sein, wenn die Positionen so festgefahren sind, dass keine Möglichkeit zu einer Einigung besteht (vgl. dazu u.a. den Beschluss vom 4. Dezember 1998 betr. den GT Hb, Ziff. II/2, S. 31). Den Akten lässt sich somit entnehmen, dass die Verwertungsgesellschaf- ten die Verhandlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt haben, auch wenn diese letztlich nicht zu einer Einigung geführt haben. Dass die Nutzersei- te je nach Tarif wechselt, ist Teil des Tarifgenehmigungsverfahrens. Immerhin ist festzu- stellen, dass der DUN auf der Nutzerseite relativ häufig an solchen Verfahren teilnimmt und damit auch auf Seiten der Nutzer für eine gewisse Beständigkeit sorgt.

3. Anlässlich der heutigen Sitzung gibt MCE ein Urteil des District Court of New York vom

20. Juli 2001 bezüglich der Festlegung einer angemessenen Vergütung für die Tätigkeit von MCE zu den Akten (USA gegen Broadcast Music Inc.). Mit diesem Urteil soll gemäss den mündlichen Ausführungen belegt werden, dass in den USA zur Festlegung der von MCE geschuldeten urheberrechtlichen Vergütung von anderen Grundlagen ausgegangen wird als in der Schweiz. Es wird ebenfalls ein Vertrag von MCE mit der italienischen Ver- wertungsgesellschaft SIAE vom 26. Oktober 2001 ins Recht gelegt. Dazu wird ausgeführt, dass dieser Vertrag auf die Bruttoeinnahmen von MCE abstelle und die Höhe der Entschä- digung nach der Anzahl der angebotenen Sendekanäle abstufe.

ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GT Y CCF ___________________________________________________________________________ 29 Diese von MCE heute eingereichten Unterlagen werden von der Schiedskommission aus den Akten gewiesen. Ebenso werden die von der SUISA abgegebenen Unterlagen – sofern es sich dabei nicht lediglich um die mündlich vorgetragenen Plädoyernotizen handelt – aus den Akten gewiesen. Zwar hat die Schiedskommission den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG), wobei den Parteien eine gewisse Mitwirkungspflicht zu- kommt (Art. 13 VwVG). Dies kann aber nicht bedeuten, dass die Schiedskommission kurz vor der Urteilsberatung (Art. 14 Abs. 1 URV) verpflichtet ist, nachträglich eingereichte schriftliche Unterlagen zu den Akten zu nehmen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Bei den heute vorgelegten Unterlagen ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass diese Papiere nur teilweise in einer Amts- bzw. in der Verfahrenssprache verfasst sind. So ist insbesondere das Urteil des District Court of New York vom 20. Juli 2001 in englischer Sprache abgefasst, wäh- rend der Vertrag von MCE mit der italienischen Verwertungsgesellschaft SIAE vom 26. Oktober 2001 auf italienisch mit teilweise deutscher Übersetzung vorliegt.

Ein Tarifgenehmigungsverfahren wird regelmässig durch die Verwertungsgesellschaften mit der Tarifeingabe (Art. 9 URV) eingeleitet, dem bei strittigen Tarifen eine schriftliche Vernehmlassung bei den massgebenden Nutzerverbänden folgt (Art. 10 Abs. 2 URV). So hatten auch die Nutzerorganisationen in diesem Verfahren Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme, die MCE auch wahrgenommen hat. An der heutigen Sitzung besteht zu- dem noch der Anspruch auf mündliche Anhörung (Art. 13 URV).

Würde die Schiedskommission diese heute vorgelegten Unterlagen zu den Akten nehmen, müssten sie noch übersetzt werden. Zudem müssten auch die Verhandlungspartner dazu angehört und allenfalls auch der Preisüberwacher nochmals begrüsst werden. Die Sitzung müsste somit abgebrochen und eine neue Frist zum Schriftenwechsel angeordnet werden. Dies würde in einem Tarifgenehmigungsverfahren, das darauf abzielt, dass der vorgelegte Tarif auf den 1. Januar des Folgejahres in Kraft treten kann, zu einer nicht unerheblichen Verzögerung führen. Zudem hätten es die Verhandlungspartner in der Hand, mit derartigen Eingaben den Abschluss des Verfahrens beliebig zu verzögern.

ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GT Y CCF ___________________________________________________________________________ 30

Im Verfahren, welches zum Beschluss vom 3. November 1995 betreffend den GT Y führte, hat die Schiedskommission indessen noch in einem sehr späten Verfahrensstadium eine Studie von MCE zu den Akten genommen. Allerdings war die Sachlage damals eine ande- re, hatte doch die Schiedskommission das Verfahren zwischen zwei Sitzungen zur Konsul- tation des Preisüberwachers sistiert. Es blieb somit genügend Zeit, diese Eingabe noch dem Preisüberwacher und auch den Verwertungsgesellschaften vorzulegen. Im übrigen hat die Schiedskommission damals die Studie lediglich als Parteistandpunkt zu den Akten ge- nommen, um sie allenfalls im Rahmen der Bemerkungen des Preisüberwachers noch zu be- rücksichtigen (vgl. zu dieser Frage auch den Beschluss der Kommission vom 8.12.1995 betr. den GT K, Ziff. II/1).

Die Schiedskommission kann allerdings verspätet eingereichte Parteivorbringen, die aus- schlaggebend erscheinen, trotz der Verspätung berücksichtigen (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Sie muss die ihr angebotenen Beweise aber nur abnehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Den heutigen mündlichen Aus- führungen von MCE ist zu entnehmen, dass die eingereichten Unterlagen belegen sollen, dass MCE sowohl in den USA wie auch in Italien im Vergleich zum GT Y tiefere Entschä- digungen bezahlt. Dass MCE im Ausland teilweise tiefere Entschädigungen bezahlt bzw. dass diese Entschädigungen auf einer anderen Berechnungsgrundlage beruhen, ist der Kommission indessen bekannt und geht auch aus der Eingabe von MCE zum vorliegenden Verfahren (vgl. Ziff. 4.4 mit dem Hinweis auf die Situation in Schweden, England und Deutschland) hervor.

Die Schiedskommission stellt indessen fest, dass die Unterlagen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ohnehin als unerheblich zu werten wären, da in der Regel keine Vergleiche mit dem Ausland angestellt werden, soweit genügend anderweitige Beur- teilungsgrundlagen zur Angemessenheitsprüfung vorliegen. Es ist auch aus diesem Ge- sichtspunkt nicht ersichtlich, was diese neuen Unterlagen zusätzlich belegen sollen, zumal

ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GT Y CCF ___________________________________________________________________________ 31 MCE die Möglichkeit hatte, den Inhalt dieser beiden Dokumente an der heutigen Sitzung mündlich vorzustellen. Zudem datiert der US-Entscheid vom 20. Juli 2001 und der Vertrag mit der italienischen Verwertungsgesellschaft SIAE vom 26. Oktober 2001. Die Vernehm- lassungsfrist der Parteien ist am 22. September 2001 abgelaufen. Es ist daher auch fraglich, ob nicht zumindest der US-Entscheid zeitgerecht hätte eingereicht werden können. Auf den Umstand, dass dem Vertreter von MCE der amerikanische Entscheid scheinbar erst am 3. Dezember 2001 von Music Choice London und die teilweise Übersetzung des italienisch abgefassten Vertrages erst am heutigen Tag zugegangen sein sollen, ist hier jedenfalls nicht näher einzugehen. MCE hat nämlich weder die konkrete Relevanz der Unterlagen im vor- liegenden Fall begründet noch eine rechtsgenügende Begründung für die verspätete Einga- be geliefert. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe der Schiedskommission sein kann, von Amtes wegen rechtliche Zusammenhänge mit los- gelösten Auslandsverfahren abzuklären.

4. Die Schiedskommission stellt fest, dass die Interessen des Schweizerischen Gemeindever- bandes sowie des Schweizerischen Städteverbandes durch den Verband für Kommunika- tionsnetze Swisscable vertreten werden. Dagegen ist unklar, wen der DUN vertritt bezie- hungsweise, falls er in eigenem Namen handelt, ob es sich dabei um einen massgebenden Nutzerverband im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG handelt.

Obwohl der DUN in den Verhandlungsprotokollen der Sitzungen nicht erwähnt wird, gilt er gemäss der von den Verwertungsgesellschaften eingereichten Liste (Gesuchsbeilage 7) als Verhandlungspartner im GT Y. Die Schiedskommission verzichtet unter diesen Um- ständen gestützt auf ihre Praxis (vgl. Beschluss vom 20. November 1998 betr. den GT 5, Ziff. II/3) auf eine Prüfung, ob es sich beim DUN effektiv um einen massgebenden Nutzer- verband handelt, zumal die Verwertungsgesellschaften heute zwar einen gewissen Vorbe- halt gegen die Teilnahme des DUN geäussert haben, indessen nicht formell dessen Aus- schluss aus dem Verfahren verlangten. Die Kommission empfiehlt indessen, der Frage der Tarifpartner inskünftig vermehrte Aufmerksamkeit zu widmen.

ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GT Y CCF ___________________________________________________________________________ 32

Im weiteren stellt die Schiedskommission fest, dass auf Seiten der Nutzer bezüglich des vorgelegten Tarifs eine unterschiedliche Interessenlage - insbesondere hinsichtlich der vor- genommenen Abgrenzung des GT Y zum GT 1 gemäss Ziff. 9 des Tarifs - vorliegt, indem einige Verbände den GT Y mit einer Änderung der Ziff. 14 akzeptieren können, während andere Nutzer die Genehmigung des Tarifs ablehnen.

5. Die Schiedskommission nimmt ebenfalls zur Kenntnis, dass die Verwertungsgesellschaften verschiedene Korrekturen formeller Art vorgenommen haben. So wurden in den Ziff. 11 und 20 des GT Y die Verweise korrigiert und die Ziff. 19 (2. Punkt) wurde wiederum mit den zunächst weggelassenen Fernsehfilmen ergänzt. Zudem wurden die verschiedenen sprachlichen Fassungen aufeinander abgestimmt.

6. Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG), wobei sich die Angemessenheit der Entschädigungen nach Art. 60 URG richtet.

Im Rahmen der Verhandlungen sind verschiedene Bestimmungen des vorgelegten Tarifs umstritten geblieben, so dass deren Angemessenheit von der Schiedskommission zu prüfen ist:

a) Beantragte Änderung in Ziff. 3, Punkt 2 GT Y Der DUN lehnt den in der Ziff. 3 (2. Punkt) des Tarifs neu verwendeten Begriff der 'Zweit- nutzungsrechte' ab, da dies kein gesetzlicher Begriff und somit erklärungsbedürftig sei. Nach seiner Auffassung sollte der Ausdruck 'verwandte Schutzrechte' beibehalten werden.

Die Schiedskommission kann sich dem Argument anschliessen, dass in den Tarifen – wenn immer möglich – eine einheitliche dem Urheberrechtsgesetz entsprechende Terminologie verwendet werden sollte. Dies fördert das Verständnis und kann dazu beitragen, allfällige

ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GT Y CCF ___________________________________________________________________________ 33 Missverständnisse zu vermeiden, insbesondere da sich die Tarife auch an Personen richten, die mit dem Urheberrecht weniger vertraut sind. Sie spricht sich daher für die Beibehaltung der bisherigen Formulierung aus, wobei der Hinweis auf Art. 35 URG beibehalten werden kann. b) Abgrenzung zwischen GT Y und GT 1 gemäss Ziff. 9 des Tarifs MCE und die Teleclub AG beanstanden die in Ziff. 9 GT Y neu aufgenommene Abgren- zung zwischen dem GT Y und dem GT 1 und bezeichnen diese Bestimmung als Kompro- miss zwischen Kabelverbreitern und Verwertungsgesellschaften. Insbesondere die Teleclub AG weist darauf hin, dass sie im Jahre 2002 ihr digitales Programm in die Kabelnetze ein- bringen möchte. Dabei handle es sich sowohl um eigene wie auch ausländische Program- me. Es wird geltend gemacht, dass die neue Regelung zu einer unübersichtlichen Situation mit unterschiedlichen Tarifansätzen führt. Swisscable, der SGV und der SSV begrüssen diese neue Bestimmung und weisen darauf hin, dass sie das Ergebnis zahlreicher Verhand- lungen ist.

Nach Auffassung der Verwertungsgesellschaften ist diese neue Regelung zur Vermeidung von Überschneidungen notwendig, soll sie doch klarstellen, dass der GT Y für diejenigen Programme gilt, die gegen ein spezifisch für den Empfang bezahltes Entgelt in der Schweiz gesendet werden. Für weitergesendete Programme gegen ein zusätzliches Entgelt soll da- gegen der GT 1 (gemäss seiner Ziff. 4.2) zur Anwendung gelangen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass der GT 1 sämtliche urheberrechtlich und leistungsschutzrechtlich ge- schützten Repertoires abdeckt, während der GT Y ausschliesslich die Repertoires von SUISA und Swissperform betreffe.

Die Ziff. 9 des GT Y legt fest, dass die Rechte für die Weiterverbreitung von Sendungen mittels Kabelnetzen durch den GT 1 bzw. mittels Umsetzer durch den GT 2 geregelt wer- den. Damit haben die Verwertungsgesellschaften einen bereits mit dem neuen GT 1 begon- nenen Wechsel vollzogen, fielen doch bis anhin Programme, für deren Empfang ein beson- deres Entgelt zu entrichten war, ausschliesslich unter den GT Y. Der von der Schiedskom-

ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GT Y CCF ___________________________________________________________________________ 34 mission am 3. Dezember 2001 genehmigte GT 1 (vgl. Ziff. 1 und 2 des Tarifs) bezieht sich auf die zeitgleiche und unveränderte Weitersendung von Werken und Leistungen in Kabel- netzen soweit diese in Radio- und Fernsehprogrammen enthalten sind, die für die Allge- meinheit bestimmt und mit marktüblichen Geräten individuell empfangbar sind (Art. 10 Abs. 2 Bst. e i.V.m. Art. 22 Abs. 1 URG). Falls ein Kabelbetreiber aus Programmen, die eine derartige Weitersendung darstellen, selbst Programmpakete zusammenstellt oder von Dritten bezieht, so ist gemäss GT 1 neu eine Zusatzentschädigung für Erträge aus diesen das Grundangebot übersteigenden Leistungen geschuldet.

Der GT 1 gilt für Weitersenderechte gemäss Art. 22 Abs. 1 URG, wobei sämtliche Werkgattungen sowie die verwandten Schutzrechte bzw. die fünf zugelassenen Verwer- tungsgesellschaften unter Bundesaufsicht (Art. 40 Abs. 1 Bst. b URG) und damit unter Ta- rifpflicht stehen. Der Art. 22 Abs. 3 URG schliesst indessen die Anwendung von Art. 22 Abs. 1 URG aus für die Weiterleitung von Programmen des Abonnementsfernsehens und von Programmen, die nirgends in der Schweiz empfangbar sind. Diesbezüglich steht nur die SUISA für die Sendung nichttheatralischer Werke und die Swissperform gemäss Art. 35 URG unter Bundesaufsicht (Art. 40 Abs. 1 URG). Mit der Neufassung der beiden Tarife 1 und Y wird somit die Abgrenzung so gezogen, dass sich der GT Y auf die Senderechte und der GT 1 auf die Weitersenderechte bezieht.

Die Schiedskommission gelangt zur Auffassung, dass es zu heiklen Abgrenzungsproble- men führen kann, falls verschiedene Tarife für denselben Sachverhalt anwendbar wären. Die neue Regelung in Ziff. 9 des GT Y kann daher genehmigt werden. Sie führt zu mehr Transparenz, da sich ohne eine entsprechende Abgrenzung die Anwendungsbereiche der beiden Tarife überschneiden. Zudem erlaubt die nicht umstrittene neue Ziff. 16 des GT Y hinsichtlich der Programmpakte eine Aufschlüsselung der Einnahmen bzw. eine Ausschei- dung der frei empfangbaren Programme, soweit es sich dabei um weitergesendete Pro- gramme handelt.

ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GT Y CCF ___________________________________________________________________________ 35 c) Abzug für Decoder-Kosten (Ziff. 14 GT Y) Die Nutzer verlangen, dass nachgewiesene Kosten für den Kauf oder die Miete von Deco- dern bzw. so genannten Conditional Access Moduls und Smart Cards von den Einnahmen aus Teilnehmergebühren abgezogen werden können und unterbreiten auch entsprechende Änderungsvorschläge. Auch der Preisüberwacher hält einen entsprechenden Abzug für sachlich gerechtfertigt.

Der Antrag wird damit begründet, dass man sich mit den Verwertungsgesellschaften über einen derartigen Abzug weitgehend einigen konnte und dass die erfolgte Änderung eine Folge der Digitalisierung und damit auch keine materielle Änderung verbunden sei. Der Kostenabzug soll nicht nur im Rahmen der Entschlüsselung, sondern ebenso bei der Um- wandlung digitaler in analoge Daten geltend gemacht werden können. Die Decoder, Modu- le und Smart Cards, welche zur Entschlüsselung bzw. Umwandlung eines Signals benötigt werden, sollten daher nach Auffassung der Nutzer abzugsfähig sein.

Die Verwertungsgesellschaften weisen darauf hin, dass sie im Rahmen der Verhandlungen einen Abzug der Kosten für die Freischaltung der Abonnenten oder für Lizenzgebühren ei- nes bestimmten Verschlüsselungssystems abgelehnt hätten. Nach ihrer Auffassung trägt die bestehende Formulierung den Decodern, Conditional Access Moduls und Smart Cards ge- nügend Rechnung.

Einerseits geht es somit um die Entschlüsselung (Decodierung) von Programmen, anderer- seits um die Umwandlung von digitalen in analoge Signale. Access-Module sowie Smart Cards sind entsprechende Geräte mit Hilfsfunktion zur Umwandlung dieser Signale.

Grundsätzlich bestätigt die Kommission auch in diesem Tarif, dass bei der Festlegung der Entschädigung gemäss Art. 60 Abs. 1 Bst. a URG bei dem aus der Nutzung eines Werks, einer Darbietung, eines Ton- oder Tonbildträgers oder einer Sendung erzielten Ertrag vom Bruttoprinzip (vgl. Beschluss vom 3. November 1995 betr. GT Y, Ziff. II/9, S. 44) auszu-

ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GT Y CCF ___________________________________________________________________________ 36 gehen ist. Sie stellt aber auch fest, dass die Verwertungsgesellschaften bereits 1995 den Decoder-Abzug als Ausnahme vom Bruttoprinzip zugelassen haben. Dies, weil die Nutzer geltend gemacht haben, die Decoder könnten in Zukunft auch im Fachgeschäft gekauft werden und würden dereinst den Empfang mehrerer Programme ermöglichen, so dass die Kosten keinem bestimmten Programm zugeordnet werden können. Die Verwertungsgesell- schaften bestätigen, dass die Decoder heute tatsächlich universell einsetzbar sind und auch im Fachgeschäft gekauft werden können. Sie haben denn auch zumindest bezüglich der für die Entschlüsselung notwendigen Conditional Access Module einem erweiterten Abzug zugestimmt (S. 6 mitte ihrer Eingabe) ohne allerdings die Ziff. 14 des Tarifs zu ändern.

Die Schiedskommission ist der Auffassung, dass die Ziff. 14 des Tarifs in der Weise zu präzisieren ist, dass die Kosten für Decoder, Conditional Access Modul und Smart Card von den Einnahmen aus den Teilnehmergebühren abgezogen werden können, weshalb sie auch eine entsprechende Neuformulierung im Sinne der Vorschläge der Nutzer anregt. Al- lerdings ist im Sinne der konsensualen Lösung auch klar zu stellen, dass diese Aufzählung abschliessend ist.

d) Ziff. 18.1 und 18.2 GT Y Mit der geänderten Ziff. 18, welche die Prozentsätze für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte hinsichtlich der Radio-Programme festlegt, haben die Verwertungsgesell- schaften die Abstufungen gemäss dem GT S übernommen. Sie weisen darauf hin, dass die vorgenommene Erhöhung für diejenigen Nutzer mit einem besonders hohen Anteil an Mu- sik bzw. an geschützten Handelstonträgern an der Sendezeit (90 Prozent und mehr) ange- messen sei, da es sich hierbei um eine besonders intensive Nutzung handle. Zudem diene bei den verwandten Schutzrechten gemäss Ziff. 18.2 des Tarifs neu das geschützte Reper- toire als Berechnungsgrundlage; damit falle auch der bisherige Pauschalabzug von 20 Pro- zent weg. Dieser Pauschalabzug habe auf der rechtlichen Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite von Art. 35 URG anlässlich der seinerzeitigen Tarifformulierung beruht. Mit der

ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GT Y CCF ___________________________________________________________________________ 37 entsprechenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe dies in der Zwischenzeit berei- nigt werden können und es gebe keinen Grund mehr für eine Pauschalerhebung.

Die Nutzerorganisationen beantragen sowohl bei der Ziff. 18.1 wie auch bei der Ziff. 18.2 die Beibehaltung der bisherigen Regelung und machen gleichzeitig geltend, dass sie an den Verhandlungen zum GT S nicht teilgenommen hätten. Mangels aktuellem Interesse der von diesem Tarif betroffenen Nutzer hätten die Verwertungsgesellschaften den GT S in einer Weise geändert, wie sie dies anlässlich der Revision des GT Y nicht erreichen konnten. Es könne nun nicht angehen, diese Änderungen unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehand- lung im GT Y durchzusetzen.

MCE geht davon aus, dass die Neuregelung zu Tariferhöhungen bis zu 28 Prozent (Ziff. 18.1) bzw. 54 Prozent (Ziff. 18.2) führt, was sie als sprunghaft bezeichnet. Insbesondere sei es unangemessen, für ein Abonnementsradio, das einen Musikanteil von 90 Prozent und mehr an der Sendezeit hat, neu einen Prozentsatz von 9 Prozent anzuwenden. Als mögliche Lösung wird die Übernahme des Vorschlags des Preisüberwachers erwähnt. Bei einer Ge- nehmigung der Ziff. 18.2 wird subeventualiter eine Rabattregelung wie im GT S verlangt. Der DUN teilt die Auffassung, dass sich die massive Mehrbelastung für Programmveran- stalter nicht mit einer zusätzlichen Nutzung begründen lässt.

Der Preisüberwacher weist auf die Inkonsequenz der gewählten Tarifstruktur hin, da sie Ermässigungen zwischen 10 Prozent (Musikanteil von 90 Prozent und mehr) und rund 40 Prozent (Musikanteil zwischen 30 und 50 Prozent) zulasse. Bei den Sendern mit dem ge- ringsten Musikanteil werde gar die 10 Prozentregel verletzt. Er schlägt daher vor, für die Abstufung '90 Prozent und mehr' für die Urheberrechte einen Vergütungssatz von 8 statt 9 Prozent festzulegen und für die verwandten Schutzrechte von 2,4 statt 2,7 Prozent. Eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber dem GT S schliesst er aus, da es im GT S in diesem Be- reich keine entsprechenden Nutzer gebe. Bei einer Erneuerung des GT S empfiehlt er in- dessen ebenfalls eine analoge Anpassung der Prozentsätze.

ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GT Y CCF ___________________________________________________________________________ 38 Sowohl der GT Y (Abonnements-Radio und Fernsehen) wie auch der GT S (Privatsender) regeln ähnliche Nutzungsarten, nämlich das Senden von urheberrechtlich geschützter Mu- sik durch andere Veranstalter als die SRG sowie die Zweitnutzungsrechte gemäss Art. 35 URG. Es liegt daher nahe, beide Tarife bezüglich der Vergütungssätze gleich zu behandeln. Die Schiedskommission begrüsst denn auch grundsätzlich eine möglichst weitgehende Harmonisierung der Tarife, soweit sie gleiche Sachverhalte betreffen. Es ist aber auch der Auffassung der Nutzer zuzustimmen, dass, solange einzelne Nutzungen in unterschiedli- chen Tarifen geregelt werden, auch die spezifischen Unterschiede in die Tarifgestaltung einfliessen müssen.

Auch ist die Reaktion der Nutzerorganisationen hinsichtlich der Vorgehensweise der Ver- wertungsgesellschaften verständlich, wollten doch die Verwertungsgesellschaften bereits im Verfahren von 1995 hinsichtlich der Ziff. 16 des bisherigen GT Y höhere Entschädigun- gen durchsetzen, was die Schiedskommission zunächst ablehnte (vgl. hinten S. 39).

Es kann folglich nicht ausgeschlossen werden, dass die im GT S geregelten Privatsender von der Stufe '90 Prozent und mehr' (vgl. Ziff. 12.1 bzw. 12.2 GT S) nicht betroffen sind, da der Anteil der gesendeten Musik bzw. der geschützten Handelstonträger unterhalb dieser Schwelle liegt. Das im GT S erzielte Verhandlungsergebnis kann somit nicht ohne weitere Prüfung auf den vorliegenden GT Y übertragen werden.

Die Angemessenheit einer Entschädigung richtet sich nach Art. 60 URG. Dabei ist gemäss Art. 60 Abs. 1 URG der aus der Nutzung eines Werks, einer Darbietung, eines Ton- oder Tonbildträgers oder einer Sendung erzielte Ertrag oder hilfsweise der mit der Nutzung ver- bundene Aufwand zu berücksichtigen (Abs. 1 Bst. a). Ebenfalls Rechnung zu tragen ist der Art und Anzahl der benutzten Werke, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträger oder Sen- dungen (Bst. b) sowie dem Verhältnis der geschützten zu den ungeschützten Werken, Dar- bietungen, Ton- oder Tonbildträgern, Sendungen oder zu anderen Leistungen. Der Art. 60 Abs. 2 URG beschränkt für Urheberrechte die Entschädigung in der Regel auf höchstens 10

ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GT Y CCF ___________________________________________________________________________ 39 Prozent des Nutzungsertrags oder –aufwands und auf höchstens 3 Prozent für die verwand- ten Schutzrechte. Die Entschädigungen sind aber so festzusetzen, dass die Berechtigten bei einer wirtschaftlichen Verwaltung ein angemessenes Entgelt erhalten.

Der Preisüberwacher weist darauf hin, dass die Abstufung in der Ziff. 18.1 des GT Y nicht ganz konsequent ist. So bezahle der Sender der wenig geschützte Musik (bis zu 20 Prozent) verwende bei den Urheberrechten allenfalls eine die 10-Prozent-Regel überschreitende Entschädigung. Dagegen erhalte derjenige Sender mit einem Musikanteil zwischen 30 und 50 Prozent eine 'Ermässigung' von bis zu 40 Prozent, in der Tarifstufe von 50 bis 70 Pro- zent bis zu 28 Prozent und in der Stufe von 70 bis 90 Prozent von rund 22 Prozent. Diesel- ben Unebenheiten würden auch für die verwandten Schutzrechte zutreffen.

Dies ist indessen systeminhärent und die logische Folge eines Stufentarifs, bei dem eine gewisse Inkonsequenz nicht zu vermeiden ist. Dabei ist davon auszugehen, dass es wohl kaum Sender gibt, die weniger als 20 Prozent geschützte Musik spielen, dagegen dürfte der Grossteil der Sender im Bereich zwischen 30 und 80 Prozent liegen. So beträgt beispiels- weise gemäss Ziff. 18.1 des GT Y der Satz 3 Prozent, ob nun ein Sender 30 oder 50 Prozent Musikanteil hat. Diese Tarifunebenheit würde sich nur mit der Anwendung eines linearen Prozentsatzes vermeiden lassen. Mit Recht stellt daher der Preisüberwacher fest, dass die Tarifabstufung nicht einer rein mathematischen und ökonomischen Logik folgt, sondern letztlich eben auch ein Verhandlungsergebnis darstellt.

Eine feinere Tarifabstufung bedeutet aber letztlich, dass sie nutzungsabhängiger und damit auch konsequenter ist. Im GT Y dürfte vorwiegend MCE von der Neuregelung betroffen sein, da sie lediglich die Nutzung von 90 Prozent und mehr betrifft und MCE gemäss eige- nen Angaben während 24 Stunden nonstop auf 44 Kanälen Musik ohne Ansage oder Wer- bung sendet. Bei einer derart intensiven Nutzung scheint eine logische Fortsetzung der Ta- rifabstufungen nicht unangemessen zu sein. Es ist nämlich nicht einzusehen, weshalb ein Satz von 5 Prozent bei einem Musikanteil von 50 Prozent, bzw. ein Satz von 7 Prozent bei

ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GT Y CCF ___________________________________________________________________________ 40 einem Anteil von 70 Prozent angemessen sein soll, während dies für einen Satz von 9 Pro- zent bei einem Anteil von 90 Prozent nicht mehr gelten soll.

Die Schiedskommission hat indessen mit dem Beschluss vom 3. November 1995 betref- fend den GT Y (Ziff. II/11, S. 46) eine feinere Abstufungsskala mangels Erfahrungswerten abgelehnt. Sie hat dies auch damit begründet, dass eine bessere Ausschöpfung der gesetz- lich festgelegten Grenzwerte eine Erhöhung der Ansätze noch nicht rechtfertige. Damit hat sie sich aber nicht grundsätzlich gegen eine stufenweise Anpassung an die Grenzwerte aus- gesprochen, entspricht es doch auch einer Praxis der Kommission, diese Grenzwerte nicht von Anfang an voll auszuschöpfen. Hingegen wurde bereits damals auf die sehr intensive Nutzung (mit noch 30 Radioprogrammen) von MCE hingewiesen (Ziff. II/10, S. 45), die in der Zwischenzeit mit insgesamt 44 Programm noch zugenommen hat. Ausserdem hat die Schiedskommission im Beschluss vom 9. Dezember 1999 betreffend den GT S hinsichtlich der Ziff. 12.1 und 12.2 aufgrund einer einvernehmlichen Lösung präzisiert, dass eine etwas feinere und damit auch nutzungsabhängigere Ausgestaltung in den Tarifstufen Art. 60 URG entspricht. Unter diesen Voraussetzungen hält es die Schiedskommission nicht für unangemessen, wenn der neue Tarif bei bestimmten Eckwerten an den Grenzwert stösst. Im übrigen darf auch nicht übersehen werden, dass Art. 60 Abs. 2 URG unter bestimmten Voraussetzungen gar ein Überschreiten der Grenzwerte zulässt.

Diese Erwägungen treffen auch auf die Regelung der verwandten Schutzrechte in Ziff. 18.2 GT Y zu, da hier das gesetzlich vorgesehene Verhältnis von 10 Prozent für Urheberrechte und 3 Prozent für die verwandten Schutzrechte eingehalten wird (Art. 60 Abs. 2 URG). Mit dem Bundesgerichtsentscheid zum GT S vom 20. Juni 1997 ist im übrigen die Frage ge- klärt worden, welche Handelstonträger in der Schweiz geschützt sind. Damit entfällt auch die anlässlich des ersten Genehmigungsverfahrens umstrittene Frage der Festlegung des Anteils in der Schweiz geschützter bzw. vergütungspflichtiger Tonträger auf tariflicher Ebene. Deshalb hielt es die Schiedskommission mit Beschluss vom 9. Dezember 1999 be- treffend den GT S (vgl. Ziff. II/3c, S. 28) auch für folgerichtig, neu als Berechnungsgrund-

ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GT Y CCF ___________________________________________________________________________ 41 lage auf das benutzte geschützte Repertoire abzustellen. Dadurch entfällt der Pauschalab- zug für das ungeschützte Repertoire, weshalb auch die höheren Prozentsätze in Ziff. 18.2 gerechtfertigt sind.

Gemäss der Praxis der Schiedskommission sind allerdings sprunghafte Erhöhungen in allzu hohem Ausmasse zu vermeiden (vgl. Beschluss vom 1.2.1973 betreffend den Tarif M in Entscheide und Gutachten der ESchK 1967-1980 [ESchKE II] S. 58). Gelegentlich wurden grössere Erhöhungen jedoch genehmigt, falls sie gestaffelt vorgenommen wurden (z.B. im Entscheid vom 14.11.1983 betreffend den Tarif B; in ESchKE III, S. 23). Eine Erhöhung wurde unter altem Recht aber auch akzeptiert, falls frühere Entschädigungen offensichtlich ungenügend waren (Beschluss vom 11.11.1965 betreffend den Tarif Da, ESchKE I, S. 293) oder wenn sie auf einer sachlich gerechtfertigten Umstellung auf ein neues Berechnungs- system beruhte und die Konsequenz einer gerechteren Urheberrechtsentschädigung war. Namentlich in diesen Fällen können nach Auffassung der Schiedskommission krasse Un- terschiede der Beweis dafür sein, dass die bisher zu entrichtenden Entschädigungen zu niedrig bemessen waren (Beschluss vom 16.12.1985 betreffend die Tarife Ab und M, ESchKE III, S. 84).

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum GT Z im Jahre 1996 wurde die beantragte Erhöhung der Entschädigung für einige Zirkusunternehmen mit der Nichtausschöpfung der gesetzlich zulässigen Limite begründet. Die ESchK hat diese Erhöhung, die für einzelne Zirkusse bis zu 84 Prozent ausmachte, zwar abgelehnt, in ihrem Entscheid vom 22. Okto- ber 1996 (Ziff. II/5, S. 27) aber nicht ausgeschlossen, dass ein Systemwechsel für einzelne Nutzer zu einer Tariferhöhung führen kann. Sie hielt jedoch die vorgeschlagene Erhöhung im konkreten Fall für zu hoch, weil sie die Nichtausschöpfung der gesetzlich zulässigen Höchstsätze (Art. 60 Abs. 2 URG) nicht als genügende Begründung erachtete und ansons- ten ausser dem Systemwechsel eine plausible Begründung fehlte. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 16. Februar 1998 diesen Beschluss bestätigt.

ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GT Y CCF ___________________________________________________________________________ 42 Da beim GT Y nicht ausgeschlossen werden kann, dass diejenigen Nutzer, welche äusserst intensiv urheberrechtlich geschützte Werk nutzen, bis anhin gegenüber den anderen Nut- zern bevorzugt worden sind, wird die Auffassung abgelehnt, dass hier eine unangemessene und allzu sprunghafte Tariferhöhung vorliegt. Die neue Regelung, welche stärker an die ef- fektive Nutzung anknüpft, führt viel mehr zu einer Gleichbehandlung der Nutzer innerhalb des GT Y, aber auch im Verhältnis zu anderen Tarifen. Im weiteren gilt es festzuhalten, dass die gleichen Nutzer, welche früher eine Gleichbehandlung mit dem GT S verlangt ha- ben, diese nun ablehnen (vgl. Beschluss vom 5. November 1995, Ziff. II/10, S. 45). Eine zeitlich limitierte Rabattregelung hält die Schiedskommission unter diesen Umständen nicht für notwendig, zumal eine entsprechende Regelung im GT S nur für die verwandten Schutzrechte aufgenommen wurde und diese auf einem Verhandlungsergebnis beruht. Ge- mäss ihrer Praxis billigt die Schiedskommission den Tarifpartnern bei der Einräumung von Rabatten einen gewissen Verhandlungsspielraum zu (vgl. Beschluss vom 3.11.1995 betref- fend den GT Y, Ziff. II/6e, S. 38).

Die Schiedskommission erachtet daher die neugewählten Abstufungen hinsichtlich der Ra- dio-Programme sowohl für die Urheberrechte (Ziff. 18.1) als auch für die verwandten Schutzrechte (18.2) als angemessen.

e) Ziff. 19, Punkt 2 GT Y Hinsichtlich der Ziff. 19 (2. Punkt) stellt die Schiedskommission fest, dass die SUISA da- mit einverstanden ist, die bisherige Kategorie der Spiel- und Fernsehfilme unverändert bei- zubehalten und die Parteien sich ebenfalls auf den Satz von 1,32 Prozent einigen konnten.

f) Ziff. 20 GT Y Die Teleclub AG beantragt bezüglich der Ziff. 20 GT Y (verwandte Schutzrechte in Fern- seh-Programmen) die Beibehaltung der bisherigen Regelung. Sie vertritt indessen auch die Auffassung, dass sie im Rahmen der Ausstrahlung von Filmen keine im Handel erhältliche Tonbildträger benutzt und somit nur hinsichtlich der Pausenmusik diesem Tarif unterliegt.

ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GT Y CCF ___________________________________________________________________________ 43 Es fehle somit gegenwärtig an einem konkreten Nutzer und damit an einem Verhandlungs- partner, der unter diese Bestimmung falle.

Die Swissperform betont, dass der GT Y nebst dem neuen Stufentarif alternativ weiterhin die bisherige Regelung zulässt. Der Nutzer habe somit die Wahlmöglichkeit, nach welchem System er abrechnen will. Sie weist ebenfalls darauf hin, dass hinsichtlich der Verwendung von Tonbildträgern gegenwärtig ein Verfahren vor Bundesgericht hängig ist, das erstin- stanzlich zu Gunsten von Swissperform entschieden worden sei. Demnach sei auch die Verwendung eines Tonbildträgers zur Sendung, sofern in dessen Tonspur die Aufnahme einer künstlerischen Darbietung integriert ist, vergütungspflichtig.

Die Neuregelung in Ziff. 20 des GT Y sieht hinsichtlich der verwandten Schutzrechte eine Abkehr vom bisherigen Minutentarif bei den Fernseh-Programmen und damit verbunden eine Gleichstellung mit den Urheberrechten im gleichen Tarif (vgl. Ziff. 19) sowie mit den verwandten Schutzrechten im GT S (Ziff. 14) vor. Unter Abgabe der vollständigen Pro- grammunterlagen gemäss Ziff. 33ff. des Tarifs ist es indessen weiterhin möglich, gestützt auf die Ziff. 20 Abs. 2 GT Y nach der bisherigen Regelung abzurechnen.

Die Schiedskommission stellt fest, dass eigentliche Einwände gegen die neuen Prozentsät- ze nicht vorgebracht worden sind und die neue Regelung auch zu einer gewissen Harmoni- sierung innerhalb der Sendetarife führt. Sie genehmigt daher die Ziff. 20 GT Y in der neuen Fassung. Dabei hat sie insbesondere auch berücksichtigt, das die Möglichkeit besteht, wei- terhin nach dem alten System abzurechnen. Somit stellt sich die Frage eines allfälligen Ta- rifsprungs nicht.

Im übrigen ist die Rechtsfrage, ob die Teleclub AG mit den von ihr ausgestrahlten Filmen im Handel erhältliche Träger verwendet oder nicht, offenbar schon vor den Zivilgerichten hängig (vgl. dazu auch den Entscheid des bernischen Appellationshofes vom 19.6.2001). Auch wenn die Schiedskommission Rechtsfragen, die sich auf die Angemessenheit eines

ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GT Y CCF ___________________________________________________________________________ 44 Tarifs auswirken, zu klären hat, sollte sie es vermeiden, sich zu bereits hängigen Verfahren zu äussern. Diese Rechtsfrage ist somit vom zuständigen Zivilgericht zu entscheiden. All- fällige Auswirkungen auf einen Tarif sind in einem künftigen Genehmigungsverfahren o- der im Rahmen einer möglichen Tarifrevision (vgl. Ziff. 41 GT Y) zu prüfen.

g) Ziff. 21 GT Y Die Teleclub AG beantragt, dass die Vergütungssätze in der Ziff. 21 GT Y für ausserhalb der Programmzeiten gesendete Musik bzw. verwendete Handelstonträger sowohl für die Urheber- wie auch für die verwandten Schutzrechte bei 0,2 Promille zu belassen sind. Die von den Verwertungsgesellschaften vorgenommene Erhöhung um 50 Prozent wird abge- lehnt.

Die Verwertungsgesellschaften begründen die Erhöhung mit dem Hinweis auf die entspre- chenden Entschädigungssätze im GT S (Ziff. 15) und gehen davon aus, dass der bisherige Ansatz zu tief gewesen sei.

Die Schiedskommission erachtet die Begründung für die in Ziff. 21 vorgeschlagene Erhö- hung der Entschädigung um 50 Prozent als ungenügend. Insbesondere vermag das Argu- ment der Analogie zu anderen Tarifen als einziges Element die Erhöhung nicht zu rechtfer- tigen (vgl. vorne Ziff. 6d). Es wird daher beschlossen, die alten Tarifansätze beizubehalten. Die beantragte Erhöhung wird abgelehnt.

h) Ziff. 32 GT Y Canal+ SA beantragt, die in Ziff. 32 (4. Punkt) gestrichene Wendung 'soweit möglich und zumutbar' sei beizubehalten und der neue Zusatz (5. Punkt), welcher Angaben über die Sendedauer 'der im Erhebungszeitraum gesendeten Werke und Tonträger' verlangt, sei zu streichen.

ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GT Y CCF ___________________________________________________________________________ 45 Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss Art. 51 Abs. 1 URG die Nutzer diejenigen Auskünf- te, welche für die Gestaltung und die Anwendung eines Tarifs sowie für die Verteilung des Erlöses benötigt werden, soweit es ihnen zumutbar ist, erteilen müssen. Die gestrichene Einschränkung im Tarif ist daher im Gesetz verankert und muss auf Tarifstufe nicht noch besonders erwähnt werden. Im übrigen gilt diese Einschränkung für alle abzuliefernden Angaben und nicht nur für diesen besonderen Punkt.

Bei der Ergänzung in Ziff. 32 (5. Punkt) handelt es sich lediglich um eine Klarstellung, die nicht als unangemessen bezeichnet werden kann. Sie kann daher im Tarif belassen werden. Die Ziff. 32 des GT Y wird in der beantragten Version gutgeheissen.

7. MCE weist erneut darauf hin, dass bei der Berechnung der relevanten Einnahmen nicht von den Teilnehmergebühren, sondern von den Bruttoeinnahmen von MCE auszugehen sei. Aber auch am Abzug der Kosten für die Werbung von Abonnenten wird grundsätzlich festgehalten. Indessen werden dazu keine besonderen Anträge gestellt. Die Kommission weist darauf hin, dass sie diese beiden Punkte bereits im Rahmen früherer Verfahren ent- schieden hat (vgl. Beschluss vom 5.11.1995, Ziff. II/6e und Ziff. II/9 sowie Beschluss vom 5.12.1997, Ziff. II/B/b und c). Eine erneute Prüfung dieser beiden Punkte wird daher abge- lehnt.

8. Mit Hinweisen auf das Ausland (Vergleiche mit Schweden, England und Deutschland) weist MCE darauf hin, dass sie sich durchaus vorstellen könnte, mit 7 Prozent auf den ei- genen Einnahmen abzurechnen.

Die Schiedskommission war in der Vergangenheit eher zurückhaltend, wenn es darum ging, Vergleiche mit dem Ausland vorzunehmen. Ausnahme war lediglich der Gemeinsa- me Tarif 4 betreffend die Leerkassettenabgabe, da im Inland mangels eigener Erfahrungen keine Anknüpfungspunkte für diese neue Art der Vergütung gefunden werden konnten. Diese Praxis wurde auch vom Bundesgericht bestätigt (vgl. Entscheid betr. Leerkassetten-

ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GT Y CCF ___________________________________________________________________________ 46 vergütung vom 24.3.1995, E. 11d), in dem dazu ausgeführt wurde, dass 'vor diesem Hin- tergrund (...) der Vergleich mit ausländischen Tarifen noch eines der wenigen greifbaren und berechenbaren Kriterien' war. Nach Auffassung der Kommission kann bezüglich der Tätigkeit von MCE seit 1995 auf eigene Erfahrungen abgestellt werden, so dass - zumin- dest aus heutiger Sicht - auf einen Auslandsvergleich verzichtet werden kann. Im Gegen- satz zur Leerkassettenvergütung geht es hier auch nicht um die Einführung einer neuen Art von Vergütung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Auslandsvergleiche nicht einfach übernommen werden können, da sie auf anderen Rechtsverhältnissen und in der Regel auch auf anderen Vergütungssystemen beruhen. Im übrigen weist die Swissperform zu Recht da- rauf hin, dass die Quervergleiche mit dem Ausland nur die Urheberrechte betreffen und sich bei den verwandten Schutzrechten allenfalls ein anderes Bild ergeben könnte.

9. Der GT Y kann mit den erfolgten Änderungen als angemessen bezeichnet und damit auch genehmigt werden. Da auch die vorgeschlagene Gültigkeitsdauer genehmigt wird, gilt der beantragte Tarif somit bis zum 31. Dezember 2003.

10. Da die Schiedskommission Änderungen am von den Verwertungsgesellschaften vorgeleg- ten Tarif vorgenommen hat, erhalten die Parteien abschliessend noch Gelegenheit, sich ge- stützt auf Art. 59 Abs. 2 URG und Art. 15 URV dazu zu äussern. Die SUISA hat keine weiteren Bemerkungen und die Swissperform ist mit den vorgenommenen Änderungen einverstanden. Die Nutzerorganisationen enthalten sich einer Stellungnahme.

11. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d sowie Art. 21b URV und sind von den Antrag stellenden Verwertungsgesell- schaften zu tragen.

ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GT Y CCF ___________________________________________________________________________ 47 III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die anlässlich der Sitzung von den Tarifparteien abgegebenen Unterlagen werden aus den Akten gewiesen.

2. Der Gemeinsame Tarif Y (Abonnements-Radio und –Fernsehen) wird in der Fassung vom

15. Juni 2001 mit den folgenden Änderungen genehmigt: a) den Korrekturen in den Ziff. 11 und 20 (Verweis auf die Ziff. 17 bzw. die Ziff. 33 bis 35) und in der Ziff. 19, 2. Punkt (Spiel- und Fernsehfilme) so- wie den entsprechenden redaktionellen Änderungen in der französischen und in der italienischen Fassung. b) Ziff. 3, 2. Punkt: '... - die Verwendung von durch verwandte Schutzrechte geschützten im Handel erhältlichen Ton- oder Tonbild-Trägern, die Darbie- tungen des Repertoires der SWISSPERFORM enthalten (Art. 35 URG).' c) Ziff. 14: 'Von den Einnahmen aus Teilnehmergebühren können die Kosten abgezogen werden, die nachgewiesenermassen für die Entschlüsselung des Empfangssignals erforderlich sind (Kosten für Decoder, Conditional Ac- cess-Modul und Smart Card).' d) Ziff. 21: Die Pauschalentschädigung ist sowohl für die Urheberrechte wie auch die verwandten Schutzrechte bei 0,2 Promille zu belassen.

3. Den am GT Y beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform werden die Verfahrenskosten bestehend aus: a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 2'400.00 b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 3'292.85 total Fr. 5'692.85 auferlegt. Sie haften dafür solidarisch.

4. Schriftliche Mitteilung an: − die Mitglieder der Spruchkammer − SUISA, Zürich − Swissperform, Zürich − Canal+ SA, v.d. Mme E. Alfonso (Borel & Barbey), Genève − Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN), Bern − Kommunikation & Recht, Zürich − Music Choice Europe (MCE), v.d. Herrn Fürsprecher F. Probst, Winterthur

ESchK CAF Beschluss vom 4. Dezember 2001 betreffend den GT Y CCF ___________________________________________________________________________ 48 − Pay TV S.A., Lausanne − Swisscable, Schweizerischer Gemeindeverband und Schweizerischer Städte- verband, alle v.d. Frau Dr. C. Bolla-Vincenz, Bern − Teleclub AG, v.d. Herrn Dr. W. Heinzelmann, Zürich − den Preisüberwacher

5. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.*

Eidg. Schiedskommission für die

Verwertung von Urheberrechten

und verwandten Schutzrechten

Die Präsidentin: Der Sekretär:

D. Wüthrich-Meyer A. Stebler

* Art. 74 Abs. 2 URG; Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 98 Bst. e und Art. 106 Abs. 1 OG.