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EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DA DRETGS PARENTADS Beschluss vom 2. Oktober 2000 betreffend den Gemeinsamen Tarif Y (GT Y) (Abonnements-Radio und -Fernsehen) Besetzung: Präsidentin: • Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg Neutrale Beisitzer: • Danièle Wüthrich-Meyer, Bellmund • Martin Baumann, St. Gallen Vertreter der Urheber bzw. der Rechtsinhaber verwandter Schutzrechte: • François Magnin, Lausanne Vertreter der Werknutzer: • Sigisbert Lutz, Schönbühl Sekretär: • Andreas Stebler, Bern
ESchK CAF Beschluss vom 2. Oktober 2000 betreffend GT Y CCF ___________________________________________________________________________ 2 I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des Gemeinsamen Tarifs Y (GT Y; Abonnements-Radio und -Fern- sehen), den die Schiedskommission mit Beschluss vom 3. November 1995 genehmigt und am 5. Dezember 1997 sowie am 19. Oktober 1998 und am 18. Oktober 1999 für jeweils ein Jahr verlängert hat, läuft am 31. Dezember 2000 ab. Mit Eingabe vom 24. Mai 2000 haben die beiden am GT Y beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform der Schiedskommission den Antrag auf eine erneute Verlängerung des GT Y um ein Jahr, d.h. bis zum 31. Dezember 2001, gestellt.
2. Im Bericht zum Verlängerungsantrag führen die beiden Verwertungsgesellschaften aus, dass die Anwendung dieses Tarifs auch im vergangenen Jahr mit keinen grossen Schwie- rigkeiten verbunden gewesen sei und es weiterhin vier Anbieter von Abonnementspro- grammen gebe, nämlich im Fernsehbereich die Teleclub AG in der Deutschschweiz sowie 022 Télégenève und Canal Plus SA in der Westschweiz und im Radiobereich das Angebot von Music Choice Europe (MCE). Die Einnahmen aus dem GT Y werden für die letzten drei Jahre wie folgt angegeben:
1997 1998 1999 SUISA Fr. 354'924.25 Fr. 351'400.70 Fr. 368'160.55 Swissperform Fr. 5'234.90 Fr. 4'805.25 Fr. 12'467.80
3. Gemäss den Ausführungen der Verwertungsgesellschaften hat sich bestätigt, dass die Ent- wicklung im Bereich des digitalen Fernsehens nicht so rasant fortschreitet, wie dies anfäng- lich angenommen wurde. In der Zwischenzeit seien zwar neue Angebote auf den Markt ge- kommen, es sei aber weiterhin möglich, die Abgeltung der Senderechte an der Musik mit dem bisherigen Tarif zu erfassen. Zu diesen Neuheiten werden beispielsweise die von 022 Télégenève lancierten so genannten 'Programmbouqets' gezählt, mit denen dem Kabelnetz- kunden mehrere Fernsehprogramme zu einem spezifisch auf den Empfang dieses Bouquets erhobenen Abonnementspreis angeboten würden. Gemäss Ziff. 1 des GT Y seien die Ver-
ESchK CAF Beschluss vom 2. Oktober 2000 betreffend GT Y CCF ___________________________________________________________________________ 3 breitungsrechte an der Musik für solche Programmbouqets durch den Kabelnetzbetreiber zu regeln.
Es wird auch betont, dass zwischenzeitlich die Verhandlungen zu einer Revision des Ge- meinsamen Tarifs 1 (Weitersenderechte) aufgenommen worden sind. Die Verwertungsge- sellschaften gehen davon aus, dass sowohl diese Verhandlungen wie auch die Regelung der Programmbouqets einen Einfluss auf die Abgrenzung zum GT Y haben werden. Sie erach- ten daher eine gewisse Abstimmung der Verhandlungen zu diesen beiden Tarifen als erfor- derlich.
Mit Hinweis auf das Genehmigungsverfahren im Jahre 1995 bezüglich des heute geltenden Tarifs gehen die Verwertungsgesellschaften von der Angemessenheit des erneut zur Ver- längerung beantragten Tarifs aus. Sie weisen aber auch darauf hin, dass der neu auszuhan- delnde GT Y noch vermehrt nutzungsabhängig auszugestalten sei und dies für Programm- anbieter, die das von SUISA und Swissperform vertretene Repertoire intensiv nutzen, zu einer Erhöhung der Entschädigung führen könne.
4. Im Rahmen der beantragten Verlängerung sind folgende Nutzerorganisationen und Nutzer konsultiert worden: − Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN), Bern − Canal Plus SA, Châtelaine − Music Choice Europe (MCE), Winterthur − Schweizerischer Gemeindeverband, Schönbühl − Schweizerischer Städteverband, Bern − Swisscable, Bern − Teleclub AG, Zürich
Aus den Gesuchsunterlagen (Beilagen 4-8) geht hervor, dass die vom GT Y betroffenen Nutzer und Nutzerorganisationen dem Verlängerungsantrag zugestimmt haben. Allerdings wurde auch von verschiedenen Tarifpartnern auf das Koordinierungsbedürfnis mit dem GT 1 hingewiesen und ein entsprechender Vorbehalt angebracht. Zum Hinweis der Verwer- tungsgesellschaften auf eine mögliche Erhöhung der Entschädigung weist MCE darauf hin,
ESchK CAF Beschluss vom 2. Oktober 2000 betreffend GT Y CCF ___________________________________________________________________________ 4 dass es dafür keinen Anlass gebe und auch der Verweis auf die im Gemeinsamen Tarif S vorgesehenen Ansätze nicht stichhaltig sei.
5. Auf Grund dieser zustimmenden Erklärungen der Verhandlungspartner wurde mit Präsidi- alverfügung vom 31. Mai 2000 gestützt auf Art. 10 Abs. 3 URV auf die Durchführung ei- ner Vernehmlassung verzichtet, die Spruchkammer zur Beurteilung des GT Y eingesetzt und gleichzeitig gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. De- zember 1985 (PüG) die Tarifvorlage dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet.
6. Mit Schreiben vom 9. Juni 2000 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Stellungnahme zum GT Y. Dies begründet er damit, dass sich die SUISA und die Swissperform mit den massgebenden Nutzern auf die Verlängerung des bisherigen Tarifs um ein Jahr haben einigen können und dass die Zustimmung der Be- troffenen ein wichtiges Indiz dafür bildet, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht.
7. Da dem Verlängerungsantrag im Rahmen der Verhandlungen seitens der wesentlichen Nutzer und Nutzerorganisationen zugestimmt wurde und gestützt auf die Präsidialverfü- gung vom 16. Juni 2000 von keinem Mitglied der Spruchkammer ein Antrag auf Durchfüh- rung einer Sitzung gestellt worden ist, erfolgt die Behandlung des Gesuchs der Verwer- tungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Der Antrag auf Verlängerung des bisherigen Gemeinsamen Tarifs Y ist mehr als sieben Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Tarifs und damit fristgerecht eingereicht worden (Art. 9 Abs. 2 URV).
ESchK CAF Beschluss vom 2. Oktober 2000 betreffend GT Y CCF ___________________________________________________________________________ 5 2. Die Schiedskommission bestätigt die schon früher getroffene Feststellung, dass sie sich in einem Verlängerungsverfahren nicht zu allfälligen beabsichtigten Änderungen zu äussern hat, welche nicht Gegenstand der Tarifvorlage sind (vgl. Entscheid vom 18. Oktober 1999 betr. den GT Y).
3. Mit Beschluss vom 3. November 1995 hat die Schiedskommission den zur Verlängerung vorgelegten GT Y genehmigt und seither am 5. Dezember 1997, am 19. Oktober 1998 so- wie am 18. Oktober 1999 verlängert. Die Tarifpartner haben sich wiederum auf die für ein Jahr vorgesehene Verlängerung des GT Y einigen können.
Nach ständiger vom Bundesgericht bestätigter Rechtsprechung der Schiedskommission ist die Zustimmung der Betroffenen ein Indiz dafür, dass ein Tarif nicht missbräuchlich ist (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dies gilt grundsätzlich auch für die Angemessenheitsprüfung im Sinne der Art. 59 f. URG. Stimmen die massge- benden Nutzerverbände einer Tarifverlängerung zu oder opponieren sie zumindest nicht dagegen, kann das Genehmigungsverfahren gemäss Art. 11 URV somit auf dem Zirkular- weg abgewickelt werden. Unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Einverständnisses der massgebenden Nutzerorganisationen zur einjährigen Verlängerung des GT Y sowie der Stellungnahme des Preisüberwachers gibt der Antrag der Verwertungsgesellschaften zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die beantragte Verlängerung ist somit zu genehmi- gen.
4. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d sowie Art. 21b URV und sind von den Antrag stellenden Verwertungsgesell- schaften zu tragen.
ESchK CAF Beschluss vom 2. Oktober 2000 betreffend GT Y CCF ___________________________________________________________________________ 6 III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des am 3. November 1995 genehmigten Gemeinsamen Tarifs Y (Abonnements-Radio und -Fernsehen) wird bis zum 31. Dezember 2001 verlängert.
2. Den am Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform werden die Verfahrenskosten bestehend aus:
a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 1'000.00
b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 802.25 total Fr. 1'802.25 auferlegt. Sie haften dafür solidarisch.
3. Schriftliche Mitteilung an: − die Mitglieder der Spruchkammer − SUISA, Zürich − Swissperform, Zürich − Me. N. Killen (Borel & Barbey), Genève, à. l'att. de Canal plus SA − Frau Dr. C. Bolla-Vincenz, Bern, z.H. Swisscable, Schweizerischer Gemeindever- band und Schweizerischer Städteverband − Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN), Bern − Herrn Fürsprecher F. Probst, Winterthur, z.H. Music Choice Europe (MCE) − Teleclub AG, Zürich − den Preisüberwacher
4. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.*
Eidg. Schiedskommission für die
Verwertung von Urheberrechten
und verwandten Schutzrechten
Die Präsidentin: Der Sekretär:
V. Bräm-Burckhardt A. Stebler
* Art. 74 Abs. 2 URG; Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 98 Bst. e und Art. 106 Abs. 1 OG.