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EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DA DRETGS PARENTADS Beschluss vom 18. Oktober 1999 betreffend den Gemeinsamen Tarif Y (GT Y) (Abonnements-Radio und -Fernsehen) Besetzung: Präsidentin: • Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg Neutrale Beisitzer: • Danièle Wüthrich-Meyer, Bellmund • Martin Baumann, St. Gallen Vertreter der Urheber bzw. der Rechtsinhaber verwandter Schutzrechte: • François Magnin, Lausanne Vertreter der Werknutzer: • Sigisbert Lutz, Schönbühl Sekretär: • Andreas Stebler, Bern
ESchK CAF Beschluss vom 18. Oktober 1999 betreffend GT Y CCF ___________________________________________________________________________ 2 I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des Gemeinsamen Tarifs Y (GT Y; Abonnements-Radio und -Fern- sehen), den die Schiedskommission mit Beschluss vom 3. November 1995 genehmigt und letztmals am 19. Oktober 1998 verlängert hat, läuft am 31. Dezember 1999 ab. Mit Einga- be vom 23. Juni 1999 haben die beiden am GT Y beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform der Schiedskommission Antrag auf erneute Verlängerung des GT Y um ein Jahr, bis zum 31. Dezember 2000, gestellt.
2. Im Bericht zum Verlängerungsantrag geben die beiden Verwertungsgesellschaften an, dass es weiterhin drei Anbieter von Abonnements-Fernsehen (Teleclub AG in der Deutsch- schweiz, 022 Télégenève und Canal Plus SA in der Westschweiz) sowie einen Anbieter (Music Choice Europe / MCE) im Radiobereich gebe. Dazu wird betont, dass die Verbrei- tung der 44 Programme von MCE auf Grund der seit Anfang 1998 stattfindenden Verbrei- tung über das Kabelnetz der Cablecom zugenommen habe. Die Anwendung des GT Y sei bei den wenigen Anbietern von Abonnementsprogrammen mit keinen grossen Schwierig- keiten verbunden gewesen.
Seitens der Swissperform wird erneut darauf hingewiesen, dass sie gegenüber MCE nach wie vor auf die Geltendmachung einer Entschädigung verzichtet, weil sie der Meinung ist, die Verbreitungstätigkeit von MCE stelle keine Sendung dar (s. dazu auch die Beschlüsse der ESchK vom 5.12.1997 und 19.10.1998).
Gemäss den Angaben der beiden Verwertungsgesellschaften wurden in den vergangenen zwei Jahren die folgenden Einnahmen aus dem GT Y erzielt:
1997 1998 SUISA Fr. 354'924.25 Fr. 351'400.70 Swissperform Fr. 5'234.90 Fr. 4'805.25
ESchK CAF Beschluss vom 18. Oktober 1999 betreffend GT Y CCF ___________________________________________________________________________ 3 3. Die Verhandlungen bezüglich GT Y wurden gemäss Angaben von SUISA und Swissper- form mit den folgenden Tarifpartnern aufgenommen: − Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN), Bern − Canal Plus SA, Châtelaine − Music Choice Europe (MCE), Winterthur − Pay TV SA, Lausanne − Schweizerischer Gemeindeverband, Schönbühl − Schweizerischer Städteverband, Bern − Teleclub AG, Zürich − Verband für Kommunikationsnetze (Swisscable), Bern
Nach der Auflösung der Firma Pay TV SA sei an deren Stelle das Kabelnetz 022 Télégenève getreten. Da indessen die Interessen der Kabelnetzbetreiber durch den Verband Swisscable abgedeckt seien, habe man darauf verzichtet, die Pay TV SA beziehungsweise 022 Télégenève zu weiteren Verhandlungen einzuladen.
Weiter wird berichtet, dass seit der letzten Eingabe an die Schiedskommission in fünf Sit- zungen über den künftigen GT Y verhandelt worden sei und es wird auch darauf hingewie- sen, dass die Entwicklung im Bereich des digitalen Fernsehens nicht so rasant fortgeschrit- ten sei, wie anfänglich vermutet. Auch hätten die diesbezüglichen Verhandlungen gezeigt, dass noch zu wenig Erfahrungen vorliegen mit den so genannten 'program packages' und solche Angebote in der nächsten Zeit in der Schweiz nicht zu erwarten seien. Aus diesem Grund sei denn auch seitens der Teleclub AG nur eine einjährige Verlängerung gewünscht worden.
Verhandlungsthemen seien auch - nebst den erwähnten Paketangeboten - vor allem die Vergütung für die verwandten Schutzrechte beim Fernsehen, die Abstufung nach dem Mu- sikanteil in den Programmen sowie ein allfälliger Abzug für die Kosten der Höreraquisition gewesen. Da aber namentlich die Vergütungssätze betreffend Urheberrechte für Fernseh- programme unbestritten seien und gegenwärtig nur ein einziger Kunde für die Sendung von Radioprogrammen gemäss GT Y bezahle, sei letztlich eine Verlängerung des bisherigen Tarifs vorgeschlagen worden. Die SUISA und die Swissperform vertreten aber auch die
ESchK CAF Beschluss vom 18. Oktober 1999 betreffend GT Y CCF ___________________________________________________________________________ 4 Auffassung, dass die anstehenden Probleme primär in den beiden anderen Senderechtstari- fen (GT A und GT S) zu lösen sind.
Nachdem die Schiedskommission den vorliegenden Tarif am 3. November 1995 mit eini- gen Änderungen genehmigt und seither zweimal verlängert hat, gehen die Verwertungsge- sellschaften von dessen grundsätzlicher Angemessenheit aus. Denselben Schluss ziehen sie aus der Zustimmung der Verhandlungspartner zur nochmaligen Verlängerung. Sie geben aber auch an, dass die Angemessenheit der Vergütung für Radiosendungen bei einem zu- künftigen Tarif neu überprüft werden müsste und ein neuer Tarif vermehrt nutzungsbezo- gen auszugestalten sei.
4. Aus den Gesuchsunterlagen (Beilagen 4-8) geht hervor, dass sämtliche vom GT Y betroffe- ne Nutzer und Nutzerorganisationen dem Verlängerungsantrag zugestimmt beziehungswei- se ihm zumindest nicht opponiert haben. Auf Grund dieser Erklärungen wurde mit Präsidi- alverfügung vom 30. Juni 1999 gestützt auf Art. 10 Abs. 3 URV auf die Durchführung ei- ner Vernehmlassung verzichtet, die Spruchkammer zur Beurteilung des GT Y eingesetzt und gleichzeitig gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. De- zember 1985 (PüG) die Tarifvorlage dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet.
5. Mit Kopie an die Schiedskommission teilte MCE am 19. Juli 1999 sowohl der SUISA wie auch der Swissperform mit, dass sie mit der Eingabe der Verwertungsgesellschaften in ver- schiedener Hinsicht unzufrieden sei. Nachdem zwischen den Vertragsparteien eine einjäh- rige Verlängerung des Tarifs vereinbart worden sei, hätten die Verwertungsgesellschaften nach Auffassung von MCE davon Abstand nehmen sollen, die Gelegenheit der Tarifeinga- be zu nutzen, um ihre Sicht der Dinge darzulegen. Beanstandet wird insbesondere, dass sich die Verwertungsgesellschaften ausführlich zur Angemessenheit des Tarifs geäussert haben. Aber auch die Schilderung der Verhandlungen und deren Ergebnisse wird als ein- seitig empfunden. Auf eine formelle Beschwerde gegen diese gerügte Vorgehensweise wurde allerdings verzichtet.
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6. In seiner Antwort vom 26. Juli 1999 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersu- chung und auf die Abgabe einer Stellungnahme zum GT Y. Dies begründet er damit, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzern auf die Verlängerung des bisherigen Tarifs bis zum 31. Dezember 2000 haben einigen können und dass die Zu- stimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bildet, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht.
7. Da dem Verlängerungsantrag im Rahmen der Verhandlungen seitens der wesentlichen Nutzer und Nutzerorganisationen zugestimmt oder zumindest nicht opponiert worden ist und gestützt auf die Präsidialverfügung vom 9. August 1999 von keinem Mitglied der Spruchkammer ein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt worden ist, erfolgt die Behandlung des Gesuchs der Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Der Antrag auf Verlängerung des bisherigen Gemeinsamen Tarifs Y ist fristgerecht innert der erstreckten Eingabefrist eingereicht worden (Art. 9 Abs. 2 URV). Aus den Gesuchsun- terlagen geht hervor, dass die Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform die Verhandlungen mit den massgebenden Nutzerorganisationen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG geführt haben.
2. Die Schiedskommission stellt indessen fest, dass die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzer und Nutzerorganisationen zwar über die Umgestaltung des gegen- wärtigen Tarifs verhandelt haben, letztlich aber bloss um die Verlängerung des bisherigen GT Y für ein Jahr ersucht wurde. Verfahrensgegenstand ist daher der GT Y in der am 3. November 1995 genehmigten Fassung. Die von den Verwertungsgesellschaften geschilder- ten umstrittenen Verhandlungspunkte im Hinblick auf einen neuen Tarif sind daher für die-
ESchK CAF Beschluss vom 18. Oktober 1999 betreffend GT Y CCF ___________________________________________________________________________ 6 ses Verfahren irrelevant und von der Schiedskommission nicht zu beachten. Dies gilt auch für die Äusserungen von SUISA und Swissperform zur Angemessenheit eines künftigen Tarifs, mit welcher sich die Schiedskommission erst im Rahmen einer neuen Vorlage wird befassen müssen. Dass sich die Verwertungsgesellschaften in ihrer Eingabe mit der Ange- messenheit der eingereichten Tarifvorlage auseinander setzen, ist dagegen keineswegs zu beanstanden, ist doch dies vielmehr Gegenstand einer Tarifeingabe.
3. Mit Beschluss vom 3. November 1995 hat die Schiedskommission den zur Verlängerung vorgelegten GT Y genehmigt und sowohl am 5. Dezember 1997 wie auch am 19. Oktober 1998 verlängert. Obwohl nun sowohl die Verwertungsgesellschaften wie auch die Nutzer und Nutzerorganisationen eine Änderung dieses Tarifs anstreben, haben sich die Tarifpart- ner gleichwohl auf eine nochmalige Verlängerung um ein Jahr einigen können.
Nach ständiger vom Bundesgericht bestätigter Rechtsprechung der Schiedskommission ist die Zustimmung der Betroffenen ein Indiz dafür, dass ein Tarif nicht missbräuchlich ist (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dies gilt grundsätzlich auch für die Angemessenheitsprüfung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 URG. Stimmen die massgebenden Nutzerverbände einer Tarifverlängerung zu oder opponieren sie zumindest nicht dagegen, kann das Genehmigungsverfahren gemäss Art. 11 URV denn auch auf dem Zirkularweg abgewickelt werden. Unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Einver- ständnisses der massgebenden Nutzerorganisationen zur einjährigen Verlängerung des GT Y sowie der Stellungnahme des Preisüberwachers gibt der Antrag der Verwertungsgesell- schaften zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die beantragte Verlängerung ist zu ge- nehmigen.
4. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d sowie Art. 21b URV und sind von den Antrag stellenden Verwertungsgesell- schaften zu tragen.
ESchK CAF Beschluss vom 18. Oktober 1999 betreffend GT Y CCF ___________________________________________________________________________ 7 III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des bisherigen Gemeinsamen Tarifs Y (Abonnements-Radio und - Fernsehen) wird bis zum 31. Dezember 2000 verlängert.
2. Den am Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform werden die Verfahrenskosten bestehend aus:
a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 1'200.00
b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 818.35 total Fr. 2'018.35 auferlegt. Sie haften dafür solidarisch.
3. Schriftliche Mitteilung an: − die Mitglieder der Spruchkammer − SUISA, Zürich − Swissperform, Zürich − M. N. Killen (Borel & Barbey), Genève, à. l'att. de Canal plus SA − Frau Dr. C. Bolla-Vincenz, Bern, zH. Dachverband der Urheber- und Nachbar- rechtsnutzer (DUN), Swisscable, Schweizerischer Gemeindeverband sowie Schweizerischer Städteverband − Herrn Fürsprecher F. Probst, Winterthur, zH. Music Choice Europe (MCE) − Herrn Dr. W. Heinzelmann, Zürich, zH. Teleclub AG − den Preisüberwacher
4. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.*
Eidg. Schiedskommission für die
Verwertung von Urheberrechten
und verwandten Schutzrechten
Die Präsidentin: Der Sekretär:
V. Bräm-Burckhardt A. Stebler
* Art. 74 Abs. 2 URG; Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 98 Bst. e und Art. 106 Abs. 1 OG.