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EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DA DRETGS PARENTADS Beschluss vom 19. Oktober 1998 betreffend den Gemeinsamen Tarif Y (GT Y) (Abonnements-Radio und -Fernsehen) Besetzung: Präsidentin: • Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg Neutrale Beisitzer: • Danièle Wüthrich-Meyer, Ipsach • Martin Baumann, St. Gallen Vertreter der Urheber bzw. der Rechtsinhaber verwandter Schutzrechte: • François Magnin, Lausanne Vertreter der Werknutzer: • Sigisbert Lutz, Schönbühl Sekretär: • Andreas Stebler, Bern
ESchK CAF Beschluss vom 19. Oktober 1998 betreffend GT Y CCF ___________________________________________________________________________ 2 I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des Gemeinsamen Tarifs Y (GT Y; Abonnements-Radio und -Fern- sehen), den die Schiedskommission mit Beschluss vom 3. November 1995 genehmigt und am 5. Dezember 1997 verlängert hat, läuft am 31. Dezember 1998 ab. Mit Eingabe vom
27. Mai 1998 haben die beiden am GT Y beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM der Schiedskommission Antrag auf Verlängerung des GT Y um ein Jahr, bis zum 31. Dezember 1999, gestellt.
2. Im begleitenden Bericht zum Verlängerungsantrag führen die Verwertungsgesellschaften aus, dass, da es gegenwärtig in der Schweiz nur drei Anbieter von Abonnements-Fernsehen (Teleclub AG, Pay TV Lausanne AG, Canal Plus) sowie im Radiobereich nur Music Choice Europe (MCE) mit 44 Programmen gebe, die Anwendung des GT Y mit keinen nennenswerten Schwierigkeiten verbunden gewesen sei. Ergänzend wird angemerkt, dass die Programme von MCE seit Anfang 1998 auch im Kabelnetz der Cablecom erhältlich seien.
Die SWISSPERFORM betont, dass sie weiterhin auf die Geltendmachung einer Vergütung gegenüber MCE nach diesem Tarif verzichte, da sie nach wie vor der Meinung sei, die Verbreitungstätigkeit von MCE stelle keine Sendung dar (s. dazu auch Beschluss der ESchK vom 5.12.1997).
Die beiden Verwertungsgesellschaften geben an, in den letzten Jahren die folgenden Ein- nahmen aus dem GT Y erzielt zu haben:
1995 1996 1997 SUISA Fr. 225’671.00 Fr. 521’944.00 Fr. 354’924.25 SWISSPERFORM Fr. 5’786.60 Fr. 8’550.15 Fr. 5’234.90
ESchK CAF Beschluss vom 19. Oktober 1998 betreffend GT Y CCF ___________________________________________________________________________ 3 Die SUISA führt die Verdoppelung ihrer Einnahmen im Jahre 1996 darauf zurück, dass seit 1995 anstelle der Kabelnetzverbände der Veranstalter von Teleclub selbst abrechne und mit diesem andere Zahlungsmodalitäten vereinbart worden seien. Ausserdem hätten gewisse Abrechnungen der Kabelnetze, welche das Programm von Teleclub von 1994 be- treffen, erst 1996 verbucht werden können.
Zum Hinweis der Schiedskommission im Beschluss vom 5. Dezember 1997, bei der Revi- sion des GT Y neue Technologien zu prüfen, welche sich auf die Angemessenheit des Ta- rifs auswirken könnten, geben die beiden Verwertungsgesellschaften an, dass die Entwick- lung im Bereich des digitalen Fernsehens nicht so rasant fortschreite, wie dies noch anläss- lich der letztmaligen Verlängerung des GT Y vermutet worden sei.
3. Gemäss Angaben von SUISA und SWISSPERFORM wurden die Verhandlungen mit den folgenden Tarifpartnern geführt: − Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN), Bern − Music Choice Europe (MCE), Winterthur − Schweizerischer Gemeindeverband, Schönbühl − Schweizerischer Städteverband, Bern − Teleclub AG, Zürich − Verband für Kabelkommunikation (Swisscable), Bern Auch anlässlich dieser Verhandlungen hat sich laut Verwertungsgesellschaften bestätigt, dass noch zu wenig Erfahrungen mit dem Anbieten mehrerer digitaler Fernseh- und Radi- oprogramme mit einem gemeinsamen Decoder (so genanntes ‚Digital Packaging‘) vorlie- gen würden. Die Prüfung der heutigen technischen Möglichkeiten der Verbreitung digitaler Programme habe insbesondere ergeben, dass die notwendige technische Ausrüstung für den Endkonsumenten in vielen Fällen noch zu teuer sei. So würde ein Decoder gegenwärtig noch über 1‘000 Franken kosten, was kaum eine Markteinführung im grossen Stile erwar- ten lasse.
ESchK CAF Beschluss vom 19. Oktober 1998 betreffend GT Y CCF ___________________________________________________________________________ 4 Aus den Beilagen 7 – 9 der Eingabe geht im übrigen hervor, dass die Teleclub AG, der DUN und Swisscable sowie MCE ausdrücklich mit der Verlängerung dieses Tarifs um ein Jahr einverstanden sind. Allerdings hat MCE seine Zustimmung davon abhängig gemacht, dass die gegenwärtig laufenden Verhandlungen für einen neuen Tarif fortgesetzt werden. Diese Zustimmung zur Verlängerung wird auch nicht als allgemeine Zustimmung zum Ta- rif verstanden. Im übrigen werden die von MCE vorgelegten technischen Angaben (sog. ‚fact sheet‘ vom 9. April 1998) von den Verwertungsgesellschaften als grundsätzlich zu- treffend anerkannt. Allerdings ziehen sie daraus andere Schlüsse als MCE.
Nachdem die Schiedskommission den vorliegenden Tarif am 3. November 1995 mit eini- gen Änderungen genehmigt und am 5. Dezember 1997 verlängert hat, gehen die Verwer- tungsgesellschaften davon aus, dass er angemessen sei. Dies ergebe sich letztlich auch aus der Zustimmung der Verhandlungspartner zur Verlängerung.
4. Mit Präsidialverfügung vom 9. Juni 1998 wurde die Spruchkammer zur Beurteilung des GT Y eingesetzt und der Verlängerungsantrag der Verwertungsgesellschaften gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV den in Ziff. 3 erwähnten Verbänden und Nutzern zur Stellungnahme zugestellt. Den Vernehmlassungsadressaten wurde bis zum 10. Juli 1998 Gelegenheit ge- boten, sich zum Antrag der Verwertungsgesellschaften zu äussern; dies unter Hinweis da- rauf, dass im Säumnisfall Zustimmung dazu angenommen werde. Im Rahmen dieser Ver- nehmlassung sind der Schiedskommission keine Stellungnahmen zugegangen.
5. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 1998 die Tarifvorlage dem Preisüberwa- cher zur Stellungnahme unterbreitet.
In seiner Antwort vom 17. Juli 1998 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersu- chung und auf die Abgabe einer Stellungnahme zum GT Y. Dies begründete er damit, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den betroffenen Unternehmen auf die Verlängerung
ESchK CAF Beschluss vom 19. Oktober 1998 betreffend GT Y CCF ___________________________________________________________________________ 5 des bisherigen Tarifs bis zum 31. Dezember 1999 haben einigen können und dass die Zu- stimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht.
6. Da dem Verlängerungsantrag im Rahmen der Verhandlungen seitens der wesentlichen Nutzer und Nutzerorganisationen zugestimmt worden ist und gestützt auf die Präsidialver- fügung vom 12. August 1998 von keinem Mitglied der Spruchkammer ein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt worden ist, erfolgt die Behandlung des Gesuchs der Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Der Antrag auf Verlängerung des bisherigen Gemeinsamen Tarifs Y ist fristgerecht einge- reicht worden (Art. 9 Abs. 2 URV) und aus den Gesuchsunterlagen geht hervor, dass die Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM die Verhandlungen mit den massgebenden Nutzerorganisationen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG geführt haben.
2. Die Schiedskommission genehmigte den GT Y in der nun zur Verlängerung vorgelegten Fassung am 3. November 1995. Damals hat sie, um die Genehmigungsfähigkeit zu errei- chen, gestützt auf Art. 59 Abs. 2 URG etliche Änderungen an der Vorlage der Verwer- tungsgesellschaften vorgenommen. Mit der erfolgten Genehmigung wurde die grundsätzli- che Angemessenheit des GT Y bestätigt.
Anlässlich der mit Beschluss vom 5. Dezember 1997 genehmigten Verlängerung des GT Y war insbesondere auch die Frage des so genannten ‚Digital Packaging‘ umstritten. Zwi- schenzeitlich durchgeführte Abklärungen der Tarifpartner haben diesbezüglich nun aller- dings gezeigt, dass die Einführung dieser neuen Technologie mehr Zeit in Anspruch nimmt als damals angenommen wurde, und eine entsprechende Tarifänderung gegenwärtig weder
ESchK CAF Beschluss vom 19. Oktober 1998 betreffend GT Y CCF ___________________________________________________________________________ 6 seitens der Verwertungsgesellschaften noch der Nutzer geltend gemacht worden ist. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Frage und allenfalls noch weitere offene Punkte Ge- genstand der laufenden Verhandlungen zu einem neuen Tarif sind. Die Schiedskommission hat sich in diesem Verlängerungsverfahren somit nicht dazu zu äussern.
3. Nach ständiger vom Bundesgericht bestätigter Rechtsprechung der Schiedskommission ist ein Tarif zu genehmigen, wenn ihm die massgebenden Organisationen der Nutzer aus- drücklich oder stillschweigend zugestimmt haben (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Unter Berücksichtigung der Zustimmung der massgebenden Nutzerorganisationen zur einjährigen Verlängerung des GT Y sowie der Stellungnahme des Preisüberwachers gibt der Antrag der Verwertungsgesellschaften zu keinen weiteren Be- merkungen Anlass. Die beantragte Verlängerung wird daher genehmigt.
4. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d sowie Art. 21b URV. Die Verfahrenskosten sind somit von den Antrag stel- lenden Verwertungsgesellschaften zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des bisherigen Gemeinsamen Tarifs Y (Abonnements-Radio und - Fernsehen) wird bis zum 31. Dezember 1999 verlängert.
2. Den am Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM werden die Verfahrenskosten bestehend aus:
a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 1‘200.00
b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 763.10 total Fr. 1‘963.10 auferlegt. Sie haften dafür solidarisch.
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ESchK CAF Beschluss vom 19. Oktober 1998 betreffend GT Y CCF ___________________________________________________________________________ 8 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Mitglieder der Spruchkammer − SUISA, Zürich − SWISSPERFORM, Zürich − Frau Dr. C. Bolla, Bern, zH. Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) und Verband für Kabelkommunikation (Swisscable) − Herrn Fürsprecher F. Probst, Winterthur, zH. Music Choice Europe (MCE) − Schweizerischer Gemeindeverband, Schönbühl − Schweizerischer Städteverband, Bern − Herrn Dr. W. Heinzelmann, Zürich, zH. Teleclub AG − den Preisüberwacher
4. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.*
Eidg. Schiedskommission für die
Verwertung von Urheberrechten
und verwandten Schutzrechten
Die Präsidentin: Der Sekretär:
V. Bräm-Burckhardt A. Stebler
* Art. 74 Abs. 2 URG; Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 98 Bst. e und Art. 106 Abs. 1 OG.