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EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS
Beschluss vom 3. November 2003 betreffend den Gemeinsamen Tarif Y (GT Y) (Abonnements-Radio und -Fernsehen)
ESchK CAF Beschluss vom 3. November 2003 betreffend den GT Y CCF ___________________________________________________________________________ 2 I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des Gemeinsamen Tarifs Y (GT Y; Abonnements-Radio und –Fern- sehen), den die Schiedskommission mit Beschluss vom 4. Dezember 2001 genehmigte, läuft am 31. Dezember 2003 ab. Mit Eingabe vom 28. Mai 2003 haben die beiden am GT Y beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform der Schiedskommission den Antrag gestellt, den GT Y um ein Jahr, d.h. bis zum 31. Dezember 2004 zu verlängern.
2. Zum bisherigen Tarif führen die beiden Verwertungsgesellschaften aus, dass die Anwen- dung des GT Y mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbunden war. Allerdings würden zur Zeit mit dem Verband Swisscable Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung des Tarifs hinsichtlich der Veranstalter von digitalen Programmbouquets wie 'swissfun' be- stehen.
Die Einnahmen aus dem GT Y werden für die vergangenen zwei Jahre wie folgt angege- ben:
2001 2002 SUISA Fr. 355'055.- Fr. 400'948.- Swissperform Fr. 4'705.- Fr. 16'419.-
3. Die Verwertungsgesellschaften bezeichnen die folgenden Nutzerorganisationen und Nut- zer als Verhandlungspartner des GT Y: − Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) − Canal+ SA − Kommunikation & Recht − Music Choice Limited − Pay TV SA − Schweizerischer Gemeindeverband − Schweizerischer Städteverband − Teleclub AG − Verband für Kommunikationsnetze (Swisscable)
ESchK CAF Beschluss vom 3. November 2003 betreffend den GT Y CCF ___________________________________________________________________________ 3 Diesen Verhandlungspartnern sei mit Schreiben vom 17. April 2003 vorgeschlagen wor- den, den bisherigen GT Y um ein Jahr zu verlängern. Als massgebliche Gründe für diesen Vorschlag geben die Verwertungsgesellschaften an, dass sie mit dem anfangs 2002 in Kraft getretenen Tarif weitere Erfahrungen sammeln möchten. Zudem werde für den Ge- meinsamen Tarif S ebenfalls eine Verlängerung vorgeschlagen. Sie gehen davon aus, dass es sinnvoll ist, die Verhandlungen und die Gültigkeitsdauer dieser beiden Tarife zu koor- dinieren.
Den Akten ist zu entnehmen, dass im Rahmen des Vorverfahrens der DUN, der Schweize- rische Gemeinde- und der Schweizerische Städteverband, Swisscable sowie Kommunika- tion & Recht, Music Choice Ltd. und die Teleclub AG diesem Verlängerungsantrag aus- drücklich zugestimmt haben.
Bezüglich der Angemessenheit des vorgelegten Tarifs verweisen die Verwertungsgesell- schaften auf das im Jahre 2001 durchgeführte Genehmigungsverfahren sowie den entspre- chenden Beschluss der Kommission vom 4. Dezember 2001. Aber auch den Umstand, dass sie sich mit einer grossen Mehrheit der Verhandlungspartner über die Tarifverlängerung einigen konnten, betrachten sie als Indiz für die Angemessenheit des GT Y.
4. Mit Präsidialverfügung vom 5. Juni 2003 wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 2 URG in Ver- bindung mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des GT Y eingesetzt und gleichzeitig der Antrag der Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 10 Abs. 2 URV den betroffenen Nutzerorganisationen und Nutzern mit einer Frist bis zum 7. Juli 2003 zur Vernehmlassung unterbreitet. Dies verbunden mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall Zu- stimmung zum Verlängerungsantrag angenommen wird. Von den bereits erfolgten Zu- stimmungserklärungen wurde ausdrücklich Kenntnis genommen.
Mit gemeinsamer Stellungnahme vom 10. Juni 2003 bestätigten der DUN, der Schweizeri- sche Gemeindeverband, der Schweizerische Städteverband sowie Swisscable ihre Zustim- mung zur Verlängerung des GT Y. Ebenso erneuerten die Teleclub AG mit Schreiben vom
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19. Juni 2003 und Music Choice Limited mit Schreiben vom 4. Juli 2003 ihr Einverständ- nis mit der Verlängerung um ein Jahr. Allerdings hielt Music Choice ausdrücklich fest, dass dieses Einverständnis nicht als Zustimmung zur Angemessenheit des Tarifs zu verste- hen sei. Aber auch dieser Nutzer erachtet es als sinnvoll, die Verhandlungen und die Gül- tigkeitsdauer von GT Y und GT S aufeinander abzustimmen.
5. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde anschliessend dem Preisüberwacher mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2003 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
In seiner Antwort vom 16. Juli 2003 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersu- chung und auf die Abgabe einer Empfehlung zur beantragten Verlängerung des GT Y. Dies begründet er mit der Tatsache, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massge- benden Nutzerorganisationen auf eine einjährige Verlängerung des bisherigen Tarifs haben einigen können, und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Ver- wertungsgesellschaften beruht.
6. Da es sich hier um einen Tarifantrag handelt, dem die direkt betroffenen Verbände und Organisationen der Nutzer – soweit sie sich dazu äusserten – ausdrücklich zugestimmt ha- ben und gestützt auf die Präsidialverfügung vom 13. August 2003 seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung der Tarifeingabe der Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
ESchK CAF Beschluss vom 3. November 2003 betreffend den GT Y CCF ___________________________________________________________________________ 5 II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform haben ihren Antrag auf Verlän- gerung des bisherigen Gemeinsamen Tarifs Y um ein Jahr innerhalb der Frist von Art. 9 Abs. 2 URV eingereicht und auch die Nutzerorganisationen und Nutzer haben ihre Stel- lungnahmen fristgerecht zugestellt. Aus den entsprechenden Gesuchsunterlagen geht zu- dem hervor, dass die Verhandlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind.
2. Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG), wobei sich die Angemessenheit der Entschädigungen nach Art. 60 URG richtet. Sie hat den GT Y in der zur Verlängerung beantragten Fassung in dem im Jahre 2001 durchgeführten Genehmi- gungsverfahren auf seine Angemessenheit geprüft und anlässlich dieser Prüfung einige Änderungen vorgenommen. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2001 wurde der GT Y nach diesen Änderungen letztlich als angemessen bezeichnet und genehmigt (vgl. Ziff. II/9).
Nachdem sich die betroffenen Tarifpartner – soweit sie sich dazu äusserten – auf eine auf ein Jahr befristete Weiterführung dieses Tarifs haben einigen können, kann gemäss ständi- ger Rechtsprechung der Schiedskommission sowie des Bundesgerichts (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190) eine erneute Angemessenheitsprüfung gemäss Art. 59 f. URG entfallen. Dass der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustim- mung der Nutzerorganisationen in einem Tarifgenehmigungsverfahren ein sehr hoher Stel- lenwert zukommt, ergibt sich auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann. Unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Einverständ- nisses der beteiligten Nutzerorganisationen sowie der Stellungnahme des Preisüberwachers zur beantragten Verlängerung des GT Y gibt der Antrag der Verwertungsgesellschaften zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der GT Y wird somit mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2004 genehmigt.
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3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von den Antrag stellenden Verwer- tungsgesellschaften zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 4. Dezember 2001 genehmigten Gemeinsa- men Tarifs Y (Abonnements-Radio und –Fernsehen) wird bis zum 31. Dezember 2004 verlängert.
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