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gt-t-2005

GT T (Beschluss vom 10. Oktober 2005)

Eschk · 2005-10-10 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS

Beschluss vom 10. Oktober 2005 betreffend den Gemeinsamen Tarif T (GT T) Tonbildträger-Vorführungen gegen Eintritt (ohne Kinos), Telekiosk, Audiotex-, Videotex- und ähnliche Dienste, Empfang von Sendungen auf Grossbildschirmen

ESchK CAF Beschluss vom 10. Oktober 2005 betreffend den GT T 2/5 CCF ___________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des Gemeinsamen Tarifs T [Tonbildträger-Vorführungen gegen Eintritt (ohne Kinos), Telekiosk, Audiotex-, Videotex- und ähnliche Dienste, Empfang von Sendungen auf Grossbildschirmen], den die Schiedskommission mit Beschluss vom 28. November 1996 genehmigte und seither mehrmals (am 28. September 1998, am 15. November 1999, am 8. Oktober 2001 sowie am 23. September 2003) verlängert hat, läuft am 31. Dezember 2005 ab. Die am GT T beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform haben mit gemeinsamer Eingabe vom 30. Mai 2005 den An- trag gestellt, die Gültigkeitsdauer dieses Tarifs erneut um zwei Jahre, d.h. bis zum 31. Dezember 2007 zu verlängern.

2. Die beiden Antragstellerinnen geben an, dass die Anwendung des GT T mit keinen nen- nenswerten Schwierigkeiten verbunden gewesen sei. Das Total der Einnahmen aus die- sem Tarif betrug nach ihren Angaben in den vergangenen vier Jahren:

2001 2002 2003 2004

SUISA Fr. 47'419.45 Fr. 78'344.28 Fr. 53'520.81 Fr. 63'331.83

Swissperform Fr. 17'292.52 Fr. 20'161.47 Fr. 20'204.65 Fr. 15'026.82

Aus der Eingabe geht ebenfalls hervor, dass die bei der SUISA im Jahre 2002 stark zu- genommenen Einnahmen (Fr. 65'893.90) bei den entgeltlichen Vorführungen von Ton- bildträgern in den Jahren 2003 (Fr. 36'045.83) und 2004 (Fr. 24'764.28) wiederum rück- läufig waren. Dagegen konnten im letzten Jahr bzw. in den letzten beiden Jahren die Einnahmen bei den entgeltlichen und unentgeltlichen Telekiosks sowie den Video- und Audiotex-Diensten gesteigert werden.

3. Da die beiden Verwertungsgesellschaften im Rahmen der Tarifverhandlungen weiterhin davon ausgingen, dass die seit längerem geplante Neukonzeption des GT T vom Aus- gang der noch hängigen Revision des GT 3a abhängt, haben sie den am GT T beteilig- ten Verbänden eine erneute Verlängerung dieses Tarifs um weitere zwei Jahre vorge- schlagen. Dieser Vorschlag wurde zunächst folgenden Verbänden unterbreitet: − Cinélibre, Verband Schweizer Filmklubs und nicht-gewinnorientierter Kinos − Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) − economiesuisse Verband der Schweizer Unternehmen − Gastrosuisse

ESchK CAF Beschluss vom 10. Oktober 2005 betreffend den GT T 3/5 CCF ___________________________________________________________________________ − simsa swiss interactive media and software association

Gestützt auf eine Anfrage des DUN und nach zusätzlichen Abklärungen, welche Nutzer allenfalls noch durch den GT T betroffen sein könnten, hielten es die Verwertungsgesell- schaften für angebracht, neu auch den Hotelierverband hotelleriesuisse sowie den Schweizerischen Gewerbeverband zu den Verhandlungen einzuladen. Der DUN war in der Folge mit der Verlängerung des Tarifs um zwei Jahre einverstanden und es wurde von keinem Nutzerverband gewünscht, über den Verlängerungsantrag zu verhandeln.

4. Bezüglich der Angemessenheit des vorgelegten Tarifs verweisen die Verwertungsge- sellschaften auf das im Jahre 1996 durchgeführte Genehmigungsverfahren und die ent- sprechenden Beschlüsse der Kommission zur Genehmigung sowie zu den anschlies- senden Verlängerungen dieses Tarifs. Da kein Nutzerverband gegen die erneute Ver- längerung opponiert hat, gehen die Verwertungsgesellschaften davon aus, dass die Verbände die Entschädigungen als angemessen ansehen oder dass sie nur marginal von den Auswirkungen des GT T betroffen sind.

5. Mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2005 wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 2 URG in Ver- bindung mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des GT T eingesetzt und gleichzeitig der Antrag der Verwertungsgesellschaften den betroffenen Nutzerorga- nisationen mit einer Frist bis zum 4. Juli 2005 zur Vernehmlassung zugestellt (Art. 10 Abs. 2 URV). Dies verbunden mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Verlängerungsantrag angenommen wird. In der Folge haben sowohl der DUN wie auch economiesuisse bestätigt, dass sie keine Einwände gegen die beantragte zweijährige Verlängerung haben. Weitere Vernehmlassungen wurden nicht eingereicht.

6. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2005 dem Preisüberwacher Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

In seiner Antwort vom 28. Juli 2005 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersu- chung und auf die Abgabe einer Empfehlung zur beantragten Tarifverlängerung. Dies begründete er damit, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerorganisationen auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs haben einigen kön-

ESchK CAF Beschluss vom 10. Oktober 2005 betreffend den GT T 4/5 CCF ___________________________________________________________________________ nen, und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwer- tungsgesellschaften beruht.

7. Da die vom GT T betroffenen Nutzerkreise dem Verlängerungsantrag ausdrücklich oder zumindest stillschweigend zugestimmt haben und auch gestützt auf die Präsidialverfü- gung vom 3. August 2005 von keinem Mitglied der Spruchkammer ein Antrag auf Durch- führung einer Sitzung gestellt worden ist, erfolgt die Behandlung des Antrags der Ver- wertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.

II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die am Gemeinsamen Tarif T beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swiss- perform haben ihren gemeinsamen Antrag zur Verlängerung dieses Tarifs mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 innert der in Art. 9 Abs. 2 URV vorgesehenen siebenmonatigen Frist eingereicht. Aus den eingereichten Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Verhandlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind.

2. Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Auf- bau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG), wobei sich die Angemessenheit der Entschädigung nach Art. 60 URG richtet.

Nach ständiger Rechtsprechung der Schiedskommission kann indessen die Angemes- senheitsprüfung gemäss Art. 59 f. URG entfallen, wenn die Tarifverhandlungen hinsicht- lich der Tarifstruktur und der Entschädigungsansätze zu einer Einigung zwischen den Parteien geführt haben. Diese Praxis findet auch im Entscheid des Bundesgerichts vom

7. März 1986 betreffend den Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission vom 8. Juni 1984 zum Gemeinsamen Tarif I (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190) ihre Bestätigung. Danach kann im Falle der Zustimmung der Nutzer- seite davon ausgegangen werden, dass der Tarif annähernd einem unter Konkurrenz- verhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht. Dass der Zustimmung der Nut- zerorganisationen bei der Tarifgenehmigung ein sehr hoher Stellenwert beizumessen ist,

ESchK CAF Beschluss vom 10. Oktober 2005 betreffend den GT T 5/5 CCF ___________________________________________________________________________ ergibt sich im Übrigen auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann. Ausserdem hat die Schiedskommission den vorliegenden GT T am 28. November 1996 als angemessen im Sinne von Art. 59 f. URG genehmigt und ihn seither auch mehrmals verlängert.

Unter Berücksichtigung des Einverständnisses der beteiligten Nutzerorganisationen zur beantragten Verlängerung des GT T sowie der Stellungnahme des Preisüberwachers gibt die Tarifeingabe der Verwertungsgesellschaften zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die Verlängerung bis zum 31. Dezember 2007 ist somit zu genehmigen.

3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von den Antrag stellenden Ver- wertungsgesellschaften zu tragen.

III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 28. November 1996 genehmigten Gemein- samen Tarifs T [Tonbildträger-Vorführungen gegen Eintritt (ohne Kinos), Telekiosk, Au- diotex-, Videotex- und ähnliche Dienste, Empfang von Sendungen auf Grossbildschir- men] wird bis zum 31. Dezember 2007 verlängert.

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