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gt-t-2001

GT T (Beschluss vom 8. Oktober 2001)

Eschk · 2001-10-08 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS Beschluss vom 8. Oktober 2001 betreffend den Gemeinsamen Tarif T (GT T) Tonbildträger-Vorführungen gegen Eintritt (ohne Kinos), Telekiosk, Audiotex-, Videotex- und ähnliche Dienste, Empfang von Sendungen auf Grossbildschirmen Besetzung: Präsidentin: • Danièle Wüthrich-Meyer, Bellmund Neutrale Beisitzer: • Pierre-Christian Weber, Genève • Laura Hunziker Schnider, Zürich Vertreter der Urheber und der Leistungsschutzberechtigten: • François Vouilloz, Sion Vertreterin der Nutzer: • Dominique Diserens, Lausanne Sekretär: • Andreas Stebler, Bern

ESchK CAF Beschluss vom 8. Oktober 2001 betreffend den GT T 2 CCF ___________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des Gemeinsamen Tarifs T [Tonbildträger-Vorführungen gegen Ein- tritt (ohne Kinos), Telekiosk, Audiotex-, Videotex- und ähnliche Dienste, Empfang von Sendungen auf Grossbildschirmen], den die Schiedskommission mit Beschluss vom 28. November 1996 genehmigte und am 28. September 1998 sowie am 15. November 1999 verlängert hat, läuft am 31. Dezember 2001 ab. Die am GT T beteiligten Verwertungsge- sellschaften SUISA und Swissperform haben mit gemeinsamer Eingabe vom 28. Mai 2001 den Antrag gestellt, die Gültigkeitsdauer dieses Tarifs erneut um zwei Jahre, d.h. bis zum

31. Dezember 2003, zu verlängern. 2. Die beiden Antragstellerinnen geben an, dass die Anwendung des GT T mit keinen nen- nenswerten Schwierigkeiten verbunden gewesen sei. Allerdings sei die Entwicklung der Einnahmen aus diesem Tarif auch während der zweiten Verlängerungsperiode im Ver- gleich mit dem ehemaligen Tarif T eher bescheiden geblieben. Das Total der Einnahmen aus diesem Tarif betrug in den vergangenen zwei Jahren: 1999 2000 SUISA Fr. 49'238.43 Fr. 40'184.59 Swissperform Fr. 24'382.32 Fr. 15'363.76 3. Da eine geplante Neukonzeption des Tarifs gemäss den Angaben der Verwertungsgesell- schaften noch nicht spruchreif gewesen sei, habe man den folgenden Verbänden mit Schreiben vom 14. Mai 2001 eine weitere Verlängerung des GT T um zwei Jahre vorge- schlagen: −Cinélibre, Verband Schweizer Filmklubs und nicht-kommerzieller Spielstellen −Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) −economiesuisse −Gastrosuisse −sima swiss interactive media association −Verband Inside Telecom (VIT)

ESchK CAF Beschluss vom 8. Oktober 2001 betreffend den GT T 3 CCF ___________________________________________________________________________

Gemäss den dem Antrag beiliegenden Unterlagen haben Cinélibre, der DUN sowie die Gastrosuisse diesem Verlängerungsvorschlag ausdrücklich zugestimmt.

4. Bezüglich der Angemessenheit des vorgelegten Tarifs verweisen die Verwertungsgesell- schaften auf das im Jahre 1996 durchgeführte Genehmigungsverfahren und die entspre- chenden Beschlüsse der Kommission zur Genehmigung beziehungsweise Verlängerung dieses Tarifs.

5. Mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2001 wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 2 URG in Ver- bindung mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des GT T eingesetzt und gleichzeitig der Antrag der Verwertungsgesellschaften den betroffenen Nutzerorgani- sationen mit einer Frist bis zum 9. Juli 2001 zur Vernehmlassung zugestellt (Art. 10 Abs. 2 URV). Dies verbunden mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Verlänge- rungsantrag angenommen wird. In der Folge haben zusätzlich die sima wie auch der VIT ihr Einverständnis mit der Tarifverlängerung mitgeteilt und der DUN seine bereits abgege- bene Zustimmung bestätigt.

6. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2001 dem Preisüberwacher Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

In seiner Antwort vom 6. August 2001 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersu- chung und auf die Abgabe einer Empfehlung zur beantragten Tarifverlängerung. Dies be- gründete er damit, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzer- organisationen auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs bis zum 31. Dezember 2003 haben einigen können, und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht.

ESchK CAF Beschluss vom 8. Oktober 2001 betreffend den GT T 4 CCF ___________________________________________________________________________ 7. Da die vom GT T betroffenen Nutzerkreise dem Verlängerungsantrag ausdrücklich oder zumindest stillschweigend zugestimmt haben und auch gestützt auf die Präsidialverfügung vom 8. August 2001 von keinem Mitglied der Spruchkammer ein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt worden ist, erfolgt die Behandlung des Antrags der Verwertungsge- sellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.

II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die am Gemeinsamen Tarif T beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissper- form haben ihren Antrag zur Verlängerung dieses Tarifs innert der in Art. 9 Abs. 2 URV geregelten Frist eingereicht. Aus den entsprechenden Gesuchsunterlagen geht zudem her- vor, dass die Verhandlungen im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind und die Nutzerverbände der beantragten Tarifverlängerung aus- drücklich oder zumindest stillschweigend zugestimmt haben.

2. Die Schiedskommission hat den vorliegenden GT T am 28. November 1996 als angemes- sen im Sinne von Art. 59 f. URG genehmigt und sowohl am 28. September 1998 wie auch am 15. November 1999 verlängert.

Nach ständiger Rechtsprechung der Schiedskommission kann die Angemessenheitsprüfung gemäss Art. 59 f. URG entfallen, wenn die Tarifverhandlungen hinsichtlich der Tarifstruk- tur und der Entschädigungsansätze zu einer Einigung zwischen den Parteien geführt haben. Diese Praxis findet auch im Entscheid des Bundesgerichts vom 7. März 1986 betreffend den Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission vom 8. Juni 1984 zum Gemeinsamen Tarif I (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190) ihre Bestätigung. Danach kann im Falle der Zustimmung der Nutzerseite davon ausgegangen werden, dass der Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht. Dass der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung der Nutzerorgani- sationen bei der Tarifgenehmigung ein sehr hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich im übrigen auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung

ESchK CAF Beschluss vom 8. Oktober 2001 betreffend den GT T 5 CCF ___________________________________________________________________________ der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann. Unter Berücksichtigung des Einverständnisses der beteiligten Nutzerorgani- sationen zur beantragten Verlängerung des GT T sowie der Stellungnahme des Preisüber- wachers gibt der Antrag der Verwertungsgesellschaften zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die beantragte Verlängerung bis zum 31. Dezember 2003 ist somit zu genehmigen.

3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von den Antrag stellenden Verwer- tungsgesellschaften zu tragen.

III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des Gemeinsamen Tarifs T [Tonbildträger-Vorführungen gegen Ein- tritt (ohne Kinos), Telekiosk, Audiotex-, Videotex- und ähnliche Dienste, Empfang von Sendungen auf Grossbildschirmen] wird bis zum 31. Dezember 2003 verlängert.

2. Den Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform werden die Verfahrenskosten bestehend aus: a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 1'300.00 b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 762.40

total Fr. 2'062.40 auferlegt. Sie haften dafür solidarisch.

3. Schriftliche Mitteilung an: − die Mitglieder der Spruchkammer − die SUISA, Zürich − die Swissperform, Zürich − Cinélibre, Verband Schweizer Filmklubs und nicht-kommerzieller Spielstellen, Zürich − Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN), Bern − economiesuisse, Zürich − Gastrosuisse, Zürich − sima swiss interactive media association, Kloten

ESchK CAF Beschluss vom 8. Oktober 2001 betreffend den GT T 6 CCF ___________________________________________________________________________ − Verband Inside Telecom (VIT), Bern − den Preisüberwacher, Bern

4. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden*.

Eidg. Schiedskommission für die

Verwertung von Urheberrechten

und verwandten Schutzrechten

Die Präsidentin:

Der Sekretär:

D. Wüthrich-Meyer A. Stebler

* Art. 74 Abs. 2 URG; Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 98 Bst. e und Art. 106 Abs. 1 OG.