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EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DA DRETGS PARENTADS Beschluss vom 28. September 1998 betreffend den Gemeinsamen Tarif T (GT T) Tonbildträger-Vorführungen gegen Eintritt (ohne Kinos), Telekiosk, Audiotex-, Videotex- und ähnliche Dienste, Empfang von Sendungen auf Grossbildschirmen Besetzung: Präsidentin: • Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg Neutrale Beisitzer: • Carlo Govoni, Bern • Pierre-Christian Weber, Genève Vertreter der Urheber und der Rechtsinhaber verwandter Schutzrechte: • François Vouilloz, Sion Vertreterin der Werknutzer: • Claudia Bolla-Vincenz, Bern Sekretär: • Andreas Stebler, Bern
ESchK CAF Beschluss vom 28. September 1998 betreffend den Gemeinsamen Tarif T 2 CCF ___________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des Gemeinsamen Tarifs T [Tonbildträger-Vorführungen gegen Ein- tritt (ohne Kinos), Telekiosk, Audiotex-, Videotex- und ähnliche Dienste, Empfang von Sendungen auf Grossbildschirmen], den die Schiedskommission mit Beschluss vom 28. November 1996 genehmigt hat, läuft am 31. Dezember 1998 ab. Die an diesem Tarif betei- ligten Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM stellen mit Eingabe vom
27. Mai 1998 den Antrag, die Gültigkeitsdauer dieses Tarifs bis zum 31. Dezember 1999 zu verlängern.
2. Wie bereits anlässlich der erstmaligen Genehmigung festgestellt, sind die vom GT T erfass- ten Nutzungsarten ziemlich heterogen. Im wesentlichen regelt er die Aufführung von Ton- bildträgern gegen Einritt, die nicht zur Hintergrundunterhaltung gehören (Ziff. 2.1 des Ta- rifs) sowie den Empfang von Sendungen und Aufführungen von Ton- oder Tonbildträgern in Telekiosk-, Audiotex-, Videotex- und ähnlichen Diensten (Ziff. 2.2). Hinsichtlich der Urheberrechte an Musik gehören dazu der Empfang von Fernseh-Sendungen auf Bild- schirmen mit einer Diagonale von über 3 m sowie das Aufnehmen von Musik auf eigene Tonträger des Veranstalters, die zu Aufführungszwecken gemäss diesem Tarif verwendet werden (Ziff. 2.3).
3. Die beiden Verwertungsgesellschaften geben an, dass die Anwendung des GT T mit keinen nennenswerten Schwierigkeiten verbunden gewesen sei. Die über einen Zeitraum von 18 Monaten gehende Erfahrung mit diesem Tarif habe aber gezeigt, dass die Einnahmen im Bereich der entgeltlichen Vorführung von Tonbildträgern im Vergleich zum alten Tarif T wesentlich gesunken seien. Dies wird darauf zurückgeführt, dass heute alle unentgeltlichen Vorführungen von Tonbildträgern in den Tarifen GT 3a und VN geregelt sind.
Weiter wird von SUISA und SWISSPERFORM erwähnt, dass die Bestimmungen des Ta- rifs für Telekiosk, Audiotex, Videotex und ähnliche Dienste zur Zeit auch analog auf un- entgeltliche Musikangebote zur Hintergrundunterhaltung im Internet angewendet würden.
ESchK CAF Beschluss vom 28. September 1998 betreffend den Gemeinsamen Tarif T 3 CCF ___________________________________________________________________________ Allerdings lägen auf Grund der kurzen Anwendungsdauer noch keine entsprechenden Er- fahrungen vor, die fundierte Aussagen dazu zuliessen. Die SUISA weist zusätzlich auf den damit verbundenen hohen Kontroll- und Erfassungsaufwand hin.
4. In ihrer Eingabe erstatten die Verwertungsgesellschaften auch Bericht über die Verhand- lungen zur Verlängerung des Tarifs, die sie mit den folgenden Nutzerorganisationen ge- führt haben: − Cinélibre, Verband Schweizer Filmklubs und nicht-kommerzieller Spielstellen, Zürich − Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer DUN, Bern − Gastrosuisse, Zürich − Schweizerischer Handels- und Industrie-Verein, Zürich − SWISSCOM AG, Bern − Swiss interactive multimedia association SIMA, Zürich − Verband schweizerischer Telematik-Anbieter SVIPA, Kloten
Dem Bericht der Verwertungsgesellschaften sowie den beigelegten Gesuchsunterlagen (Beilagen 6 und 7) kann entnommen werden, dass sowohl Cinélibre wie auch Gastrosuisse der beantragten Verlängerung des GT T um ein Jahr ausdrücklich zustimmten. SIMA und SVIPA haben auf Grund einer bevorstehenden Fusion dieser beiden Organisationen mit Schreiben vom 26. Mai 1998 eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben. Darin wird ei- nerseits die auf pragmatischen Überlegungen beruhende Anwendung des GT T auf Inter- netnutzungen begrüsst. Andererseits wird - gestützt auf neuartige Komprimierungstechno- logien sowie inskünftig erhöhte Übertragungskapazitäten - davon ausgegangen, dass dies zu einem sprunghaften Anstieg der Nutzung von Musikwerken im Rahmen von Internetan- geboten führen wird. Aus diesem Grunde wird angeregt, die bereits früher begonnenen Ge- spräche mit den Verwertungsgesellschaften über die Einführung von besonderen Tarifen für Internetnutzungen fortzusetzen. In diesem Rahmen wird auch seitens von SIMA und SVIPA der Verlängerung des bestehenden Tarifs bis zum 31. Dezember 1999 zugestimmt.
5. Um auch denjenigen Nutzerorganisationen, die sich zur Verlängerung des Tarifs nicht ge- äussert hatten, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wurde von der Schiedskommis- sion mit Präsidialverfügung vom 10. Juni 1998 die Durchführung eines Vernehmlassungs-
ESchK CAF Beschluss vom 28. September 1998 betreffend den Gemeinsamen Tarif T 4 CCF ___________________________________________________________________________ verfahrens eingeleitet. Dabei wurde gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV der Antrag der Ver- wertungsgesellschaften den unter Ziff. 4 erwähnten Organisationen zugestellt, verbunden mit der Einladung, bis zum 10. Juli 1998 eine Stellungnahme einzureichen. Dies unter Hinweis darauf, dass bei einem Verzicht auf Äusserung Zustimmung zum Verlängerungs- antrag angenommen werde. Der Schiedskommission ist im Rahmen dieses Vernehmlas- sungsverfahrens ein Schreiben des DUN vom 17. Juni 1998 zugegangen, mit dem der be- antragten Verlängerung zugestimmt wird.
6. Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 1998 wurden die Akten gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet. In seiner Antwort vom 17. Juli 1998 verzichtete der Preis- überwacher auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Stellungnahme zum GT T. Dies begründete er damit, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerorganisationen und betroffenen Unternehmen auf die Verlängerung des bisherigen Tarifs bis Ende 1999 haben einigen können und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht.
7. Da die hauptsächlich betroffenen Nutzerkreise dem Verlängerungsantrag ausdrücklich oder zumindest stillschweigend zugestimmt haben und seitens der Mitglieder der Spruchkam- mer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt worden ist, erfolgt die Behand- lung des Antrags der Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkula- tionsweg.
II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Der von der Schiedskommission mit Beschluss vom 28. November 1996 genehmigte Ge- meinsame Tarif T ist bis zum 31. Dezember 1998 befristet. Die beiden Verwertungsgesell- schaften SUISA und SWISSPERFORM haben ihren Antrag auf Verlängerung dieses Tarifs am 27. Mai 1998 eingereicht und damit die Frist von Art. 9 Abs. 2 URV gewahrt.
ESchK CAF Beschluss vom 28. September 1998 betreffend den Gemeinsamen Tarif T 5 CCF ___________________________________________________________________________
2. Art. 46 Abs. 2 URG verpflichtet die Verwertungsgesellschaften dazu, mit den massgeben- den Nutzerverbänden über die Gestaltung der einzelnen Tarife zu verhandeln. Werden die Verhandlungen nicht mit der erforderlichen Einlässlichkeit geführt, besteht die Möglich- keit, eine Tarifeingabe unter Ansetzung einer Frist zurückzuweisen (Art. 9 Abs. 3 URV).
Auf Grund eines Hinweises der Schiedskommission anlässlich des mit Beschluss vom 28. November 1996 (S. 29) abgeschlossenen Genehmigungsverfahrens haben die Verwer- tungsgesellschaften den Kreis der zu konsultierenden Nutzerorganisationen erweitert. Da die Bedeutung der Internetnutzung in diesem Bereich wohl weiter zunehmen dürfte, ist die- ser Entwicklung auch inskünftig besondere Beachtung zu schenken. Gleiches gilt aber auch für den Telekommunikationsmarkt. Auch hier muss in der gegenwärtigen Liberalisierungs- phase und dem damit verbundenen Auftreten neuer Anbieter auf dem Markt der Nutzer- kreis wohl einer ergänzenden Überprüfung unterzogen werden. Da sich diese Veränderun- gen jedoch erst kürzlich akzentuiert haben, ein Tarif aber jeweils sieben Monate vor sei- nem Inkrafttreten der Schiedskommission einzureichen ist und zudem nur eine Verlänge- rung um ein Jahr vorgesehen ist, besteht kein Grund, die Vorlage gestützt auf Art. 9 Abs. 3 URV zurückzuweisen.
Im übrigen geht aus den Gesuchsunterlagen hervor, dass die Verhandlungen mit den mass- gebenden Nutzerorganisationen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG geführt worden sind. Dabei ist der Verlängerungsantrag der Verwertungsgesellschaften auf grundsätzliche Zu- stimmung gestossen und auch anlässlich des von der Schiedskommission durchgeführten Vernehmlassungsverfahrens sind keine Einwände gegen die Fortsetzung des Tarifs erhoben worden. Die Schiedskommission stellt zudem fest, dass die Bemerkungen von SIMA/SVIPA zu den Internetnutzungen nicht die beantragte Verlängerung, sondern viel- mehr die Ausgestaltung eines allfälligen künftigen Tarifs in diesem besonderen Bereich be- treffen und somit nicht Gegenstand dieses Verlängerungsverfahrens sind.
ESchK CAF Beschluss vom 28. September 1998 betreffend den Gemeinsamen Tarif T 6 CCF ___________________________________________________________________________ 3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 URG haben Verwertungsgesellschaften, die im gleichen Nutzungs- bereich tätig sind, für die gleiche Verwendung von Werken oder Darbietungen nach ein- heitlichen Grundsätzen einen gemeinsamen Tarif aufzustellen und eine einzige Gesell- schaft als gemeinsame Zahlstelle zu bezeichnen. Bereits mit Beschluss vom 28. November 1996 wurde festgestellt, dass der GT T diese Voraussetzungen erfüllt.
4. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines bestehenden Tarifs wird gemäss ständiger und vom Bundesgericht bestätigter Praxis der Schiedskommission (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190) genehmigt, wenn die hauptsächlichen Nutzerver- bände dem Verlängerungsantrag zugestimmt haben. Unter Berücksichtigung der ausdrück- lichen beziehungsweise der stillschweigenden Zustimmung der betroffenen Nutzerorgani- sationen sowie der Stellungnahme des Preisüberwachers gibt der Antrag auf Verlängerung zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die beantragte Verlängerung bis zum 31. De- zember 1999 des GT T, den die Schiedskommission mit Beschluss vom 28. November 1996 genehmigt hat, ist daher zu bewilligen.
5. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV (in der Fassung vom 25. Oktober 1995) und sind gemäss Art. 21b URV von den am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaften zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des Gemeinsamen Tarifs T [Tonbildträger-Vorführungen gegen Ein- tritt (ohne Kinos), Telekiosk, Audiotex-, Videotex- und ähnliche Dienste, Empfang von Sendungen auf Grossbildschirmen] wird bis zum 31. Dezember 1999 verlängert.
2. Den Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM werden die Verfahrens- kosten bestehend aus: a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 1’500.00 b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 768.20
ESchK CAF Beschluss vom 28. September 1998 betreffend den Gemeinsamen Tarif T 7 CCF ___________________________________________________________________________ total Fr. 2‘268.20 auferlegt. Sie haften dafür solidarisch. 3. Schriftliche Mitteilung an: −die Mitglieder der Spruchkammer −die SUISA, Zürich −die SWISSPERFORM, Zürich −Cinélibre, Verband Schweizer Filmklubs und nicht-kommerzieller Spielstellen, Zürich −Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer DUN, Bern −Gastrosuisse, Zürich −Schweizerischer Handels- und Industrie-Verein, Zürich −Herrn Dr. A. Schmid, Zürich, zHv. SWISSCOM AG −Swiss interactive multimedia association SIMA, Zürich −Verband schweizerischer Telematik-Anbieter SVIPA, Kloten −den Preisüberwacher, Bern 4. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden*. Eidg. Schiedskommission für die Ver- wertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Die Präsidentin: Der Sekretär: V. Bräm-Burckhardt A. Stebler
* Art. 74 Abs. 2 URG; Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 98 Bst. e und Art. 106 Abs. 1 OG.