Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 28. November 1996, GT T EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DA DRETGS PARENTADS Beschluss vom 28. November 1996 betreffend den Gemeinsamen Tarif T (GT T) [Tonbildträger-Vorführungen gegen Eintritt (ohne Kinos), Telekiosk, Audiotex-, Videotex- und ähnliche Dienste, Empfang von Sendungen auf Grossbildschirmen] Besetzung: Präsidentin:
• Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg Neutrale Beisitzer:
• Carlo Govoni, Bern
• Pierre-Christian Weber, Genève Vertreter der Urheber bzw. der Rechtsinhaber verwandter Schutzrechte:
• Pierre-Alain Tâche, Lausanne Vertreterin der Werknutzer:
• Claudia Bolla-Vincenz, Bern Sekretär:
• Andreas Stebler, Bern
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___________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Mit Eingabe vom 15. Juli 1996 haben die beiden Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM der Schiedskommission Antrag auf Genehmigung des neuen Gemein- samen Tarifs T (GT T) in der Fassung vom 11. Juli 1996 unterbreitet.
Die vom GT T erfassten Nutzungsarten sind nach Angaben der gesuchstellenden Verwer- tungsgesellschaften ziemlich heterogen. Grundsätzlich handelt es sich dabei um die Nut- zung von Urheberrechten und Leistungsschutzrechten des Repertoires der SUISA bezie- hungsweise des Repertoires der SWISSPERFORM, welche in den früheren Tarifen Ab, M, T, GT 3 sowie in den Zusatztarifen 3 und M geregelt waren, jedoch systematisch nicht in den neuen Gemeinsamen Tarifen 3a und 3b untergebracht werden konnten. Dabei geht es um die Aufführungen von Tonbildträgern gegen Einritt, die nicht zur Hintergrundun- terhaltung gehören (Ziff. 2.1 des Tarifs) sowie um den Empfang von Sendungen und Auf- führungen von Ton- oder Tonbildträgern in Telekiosk-, Audiotex-, Videotex- und ähnli- chen Diensten (Ziff. 2.2 des Tarifs). Hinsichtlich der Urheberrechte an Musik fällt zudem unter diesen Tarif der Empfang von Fernseh-Sendungen auf Bildschirmen mit einer Dia- gonale von über 3 m sowie das Aufnehmen von Musik auf eigene Tonträger des Veran- stalters, die zu Aufführungszwecken gemäss dem GT T verwendet werden.
2. Im Antrag zur Genehmigung des GT T geben die Verwertungsgesellschaften Auskunft über die mit den massgeblichen Nutzerorganisationen und -verbänden geführten Tarif- Verhandlungen. Zu diesen Verhandlungen wurden der Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN), GASTROSUISSE, der Verband schweizerischer Telematik- Anbieter (SVIPA), die Telecom PTT sowie der schweizerische Handels- und Industrie- verein (VORORT) eingeladen, wobei der DUN und GASTROSUISSE erklärt hätten, sie seien nur marginal von diesem Tarif betroffen, weshalb sich entsprechende Verhandlun- gen mit ihnen erübrigen würden. Gemäss Eingabe der Verwertungsgesellschaften hat der
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___________________________________________________________________________ VORORT ebenfalls auf eine Teilnahme an den Verhandlungen verzichtet. In der Folge sind die Verhandlungen mit der Telecom PTT und der SVIPA geführt worden, wobei man sich grundsätzlich auf die umstrittene Frage der Telekiosk- beziehungsweise der Te- lebusiness-Nutzungen beschränkte. Darunter sind grundsätzlich jene Dienstleistungen zu verstehen, die unter bestimmten Telefon-Nummern (wie 155, 156 und 157) erhältlich sind. Dabei wird nach dem Vorschlag der Verwertungsgesellschaften die Vergütung nach der Anzahl Netzanschlüsse (Amtslinien) des Anbieters bestimmt, wobei zwischen Dienst- leistungen unterschieden wird, die für den Anrufenden unentgeltlich (z.B. die Nummer
155) und solchen, die entgeltlich (z.B. die Nummern 156 für Telekiosk oder 157 für Te- lebusiness) sind. Es wird davon ausgegangen, dass die Telecom PTT die Verbindungen herstellt und auch Inkassostelle für die Gesprächstaxen ist. Je nach Höhe dieser Taxen, die vom Anbieter der Dienstleistung in einem gewissen Rahmen festgelegt werden kön- nen, wird ein bestimmter Gebührenanteil an den Anbieter überwiesen.
3. Die Verwertungsgesellschaften gehen davon aus, dass mit diesen telefonischen Dienst- leistungen der Umsatz erhöht werden soll. Musik wird nach ihren Angaben etwa als ei- gentliches ‘musikalisches Angebot’ oder auch nur zur Überbrückung der Wartezeit oder zur Verlängerung der Anrufdauer genutzt. Allerdings wird anerkannt, dass es in den von Ziff. 9 des Tarifs anvisierten Fällen, in denen die Musiknutzung nicht im Vordergrund steht, kaum festgestellt werden kann, wieviel Umsatz dank der Musik erzielt wird. Auf der Grundlage statistischer Angaben der Telecom PTT, einer entsprechenden Preisliste sowie dem Verzeichnis der Telefon-Nummern haben die Verwertungsgesellschaften da- her den Umsatz pro Amtslinie geschätzt. Dabei sind sie bei den entgeltlichen Diensten auf einen durchschnittlichen Ertrag pro Amtslinie und Monat von rund Fr. 2’222.- (156er- Nummern) beziehungsweise von Fr. 2’535.- (157er-Nummern) gekommen. Die von den Verwertungsgesellschaften in Ziff. 9.2 des Tarifs vorgesehenen Entschädigungen für 1 bis 5 Netzanschlüsse ergeben damit nach ihren Angaben einen Anteil von 0,56% für Urhe- berrechte und von 0,168% für Leistungsschutzrechte am durchschnittlichen Nutzungs- Ertrag, falls eine einzige 156er-Nummer betrieben wird. Da der Tarif degressiv verläuft,
ESchK 4 ___________________________________________________________________________ würden die entsprechenden Prozentsätze bei 25 Amtslinien 0,1% beziehungsweise 0,03% betragen. Ähnliche Zahlen dürften auch für die Telebusiness-Nummer gelten. Aufgrund dieser Berechnungen weisen die Verwertungsgesellschaften darauf hin, dass diese Ent- schädigungen noch weit entfernt sind von den gesetzlichen Limiten. Dabei werde auch berücksichtigt, dass die Musik - wenn überhaupt angeboten - nur während kürzerer Dauer zu hören sei, dass der Anrufende nicht der Musik wegen anrufe und dass nur auf rund 50% der Linien Musik verwendet werde. Sie vertreten auch die Auffassung, dass die An- bieter nicht zwingend auf die Musik angewiesen sind und darauf allenfalls auch ersatzlos verzichten könnten. Gerade in diesen Fällen zeige sich, ob ein Tarif marktgerecht sei. Für die Festlegung der Entschädigung orientierten sich die Verwertungsgesellschaften im übrigen am bisherigen Tarif M der SUISA beziehungsweise dem Zusatztarif M der SWISSPERFORM für ‘Music on hold’. Dabei sei im GT T als unterster Ansatz pro Mo- nat praktisch der gleiche Betrag eingesetzt worden. Allerdings sei der GT T weniger de- gressiv ausgestaltet als die ‘Vorgänger’-Tarife. Dies sei insofern gerechtfertigt, als bei den entgeltlichen Diensten wie Telekiosk und Telebusiness eine intensivere Nutzung von Urheberrechten und Leistungsschutzrechten stattfinde als bei der Musik am Telefon, da jede zusätzliche Amtslinie ganz direkt auch einen zusätzlichen Ertrag erbringe. Für un- entgeltliche Dienste weist der Tarif einen grösseren Degressionsgrad auf. Damit nehmen die entsprechenden Prozentsätze mit der Zunahme der Anschlüsse überproportional ab. 4. Mit Präsidialverfügung der ESchK vom 17. Juli 1996 wurde die Spruchkammer zur Be- handlung des GT T eingesetzt und gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV den unter Ziff. I/2 er- wähnten Verbänden und Organisationen nochmals Gelegenheit eingeräumt, zum Geneh- migungsantrag der Verwertungsgesellschaften Stellung zu nehmen. Den Vernehmlas- sungsadressaten wurde eine Frist bis zum 19. August 1996 angesetzt unter Hinweis da- rauf, dass ein Verzicht auf Äusserung als Zustimmung gelte.
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___________________________________________________________________________ 5. Mit Schreiben vom 12. August 1996 beanstandete die SVIPA die Ziff. 9.2, 9.3 und 9.4 des Tarifs, welche die Vergütung für Telekiosk, Audiotex-, Videotex- und ähnliche Dienste für sogenannte ‘andere Angebote’ regeln. Sie reichte hiezu einen Gegenvorschlag ein.
Die SVIPA wirft den Verwertungsgesellschaften insbesondere eine willkürliche Festle- gung der Tarifansätze vor. Nach ihren Vorschlägen sollte eine pauschale Entschädigung nach der Anzahl der Amtslinien erhoben werden, wobei auf die Unterscheidung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Nummern zu verzichten sei. Im weiteren geht der Ge- genvorschlag der SVIPA davon aus, dass die Dauer der Musik bei Telekioskanwendun- gen im Vergleich zur Dauer der Musik bei Hauszentralen um die Hälfte kürzer ist. Zu be- rücksichtigen sei aber auch, dass die Kosten für den Anrufenden bei Audiotex-Diensten im Durchschnitt zehnmal höher seien gegenüber den normalen innerschweizerischen Ta- rifen und schätzungsweise nur rund 50% der Audiotexlinien Musik verwenden würden. Ausserdem wird geltend gemacht, dass ab sechs Linien ein Mengenrabatt zu gewähren sei. Mit einer entsprechenden Gewichtung (Zeitdauer pro Anruf, Umsatz, Anteil der Mu- sik) und dem Verzicht auf die Unterscheidung in entgeltliche und unentgeltliche Dienste sowie dem zusätzlichen Mengenrabatt kommt die SVIPA gegenüber den Verwertungsge- sellschaften zu wesentlich tieferen Ansätzen.
Die Telecom PTT verlangte mit Vernehmlassung vom 13. September 1996 die Rückweisung des GT T beziehungsweise eventualiter dessen Nichtgenehmigung. Bezüglich des Verfahrens warf sie den Verwertungsgesellschaften vor, dass nicht mit der gebotenen Einlässlichkeit verhandelt und zudem der Genehmigungsantrag verspätet eingereicht worden sei. Materi- ell wird von der Telecom PTT auf einen Widerspruch zwischen der Formulierung in Ziff. 2.2 des Tarifs (‘... und ähnliche Dienste, die über Telefon-Gesprächstaxen finanziert wer- den.’) und der Unterscheidung in Ziff. 9 des Tarifs in entgeltliche und unentgeltliche Dienste hingewiesen. Zudem wird geltend gemacht, dass die frühere Dienstleistung ‘Vi- deotex’ heute unter der Bezeichnung ‘Swiss On Line’ von einer privaten Firma wahrge-
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___________________________________________________________________________ nommen wird. Auch habe sich die Telecom PTT im Rahmen dieses Tarifs nie bereit er- klärt, das Inkasso für Vergütungen zu übernehmen. Es wird aber auch bestritten, dass die Telecom PTT Werknutzerin oder Gehilfin zu einer Werknutzung sei. Gesamthaft er- scheint der Telecom PTT der Tarif als übersetzt und für sie ist auch nicht ersichtlich, weshalb für Hintergrundmusik bei Telekiosk praktisch der gleiche Tarif wie bei ‘music on hold’, wo die Musik im Vordergrund stehe, angewendet werden soll.
6. Die Schiedskommission hat nach Anhörung der Verwertungsgesellschaften mit Präsidial- verfügung vom 8. Oktober 1996 den Antrag der Telecom PTT um Rückweisung des GT T abgewiesen und das Genehmigungsverfahren gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis PüG mit der Einladung an den Preisüberwacher zur Abgabe seiner Stellungnahme fortgesetzt.
In seiner Antwort vom 20. November 1996 teilte der Preisüberwacher der Schieds- kommission mit, dass er auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Stellungnahme zum GT T verzichte.
7. Anlässlich der heutigen Verhandlung wird den Parteien gestützt auf Art. 13 URV die Ge- legenheit gegeben, sich nochmals zu äussern:
In dieser mündlichen Anhörung halten die Verwertungsgesellschaften an ihrem Antrag zur Genehmigung des GT T in der vorgelegten Fassung fest, wobei sie allerdings bezüg- lich der Ziff. 2.2 des Tarifs letzter Satzteil eine Änderung vorschlagen (‘... die entgeltlich oder unentgeltlich angeboten werden.’). Sie sind der Auffassung, dass damit dem Anlie- gen der Telecom PTT betreffend diese Ziffer Rechnung getragen wird. Sie präzisieren aber auch, dass die Telecom PTT bezüglich des vorliegenden Tarifs nicht Inkassostelle sei. Diese Annahme beruhe auf einem Missverständnis. Zudem vertreten die Verwer- tungsgesellschaften die Auffassung, dass die Frage, ob die Telecom PTT allenfalls als Werknutzerin oder als Gehilfin zur einer Werknutzung anzusehen sei, durch die Zivilge- richte und damit nicht von der ESchK zu beurteilen sei.
ESchK 7 ___________________________________________________________________________ Die SVIPA und die Telecom PTT bestätigen ihre schriftlichen Eingaben und die entsprechenden Anträge. Die SVIPA ergänzt noch, dass man sich bezüglich der Berechnungsbasis grund- sätzlich einig sei, dass für den GT T vom bisherigen Tarif M der SUISA für ‘Music on hold’ beziehungsweise vom Zusatztarif M der SWISSPERFORM auszugehen sei. Die Telecom PTT betont, dass dem Gegenvorschlag der SVIPA der Vorzug zu geben sei. Mit der neu vorgeschlagenen Formulierung in Ziff. 2.2 des Tarifs ist sie grundsätzlich einver- standen. Zusätzlich wird noch ergänzt, dass Anbieter mit vielen Linien diese vor allem dazu benötigen würden, um hohe Spitzenfrequenzen zu bewältigen. Die Telecom PTT vertritt daher die Auffassung, dass die Anzahl der Linien nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Umsatz stehe. Allerdings bestätigt auch sie, dass der Aufwand mit der Anzahl Linien zunimmt. 8. Der zur Genehmigung vorgeschlagene Gemeinsame Tarif T hat in der von den Verwer- tungsgesellschaften vorgelegten Fassung vom 11. Juli 1996 den folgenden Wortlaut:
S U ISA SWISSPERFORM 3 Entwurf 11.7.1996 Gemeinsamer Tarif T (GT T) Tonbildträger-Vorführungen gegen Eintritt (ohne Kinos), Telekiosk, Audiotex-, Videotex- und ähnliche Dienste, Empfang von Sendungen auf Grossbildschirmen A. Repertoires 1 Der Tarif bezieht sich auf
- Urheberrechte an Musik: nichttheatralische Musik des Repertoires der SUISA
- verwandte Schutzrechte an Ton- und Tonbildträgern: im Handel erhältliche Ton- und Tonbildträger des Repertoi- res der SWISSPERFORM. B. Gegenstand des Tarifs 2 Der Tarif bezieht sich auf 2.1 Aufführungen von Tonbildträgern (einschliesslich Tonbild- schauen), gegen Eintritt, d.h. auf Aufführungen, die nicht zur Hintergrund-Unterhaltung zählen, sondern deretwegen sich das Publikum einfindet. 2.2 Empfang von Sendungen und Aufführungen von Ton- oder Ton- bildträgern in Telekiosk-, Audiotex-, Videotex-, und ähn- lichen Diensten, die über Telefon-Gesprächstaxen finan- ziert werden. 2.3 Nur hinsichtlich der Urheberrechte an Musik
- auf den Empfang von Fernseh-Sendungen auf Bildschirmen .mit einer Diagonale von über 3 m (mit oder ohne Ein- tritt) auf das Aufnehmen von Musik auf eigene Tonträger (nicht jedoch Tonbildträger) des Veranstalters, die nur zu Auf- führungen gemäss· diesem Tarif verwendet und Dritten nicht überlassen werden dürfen. 2.4 Hinsichtlich des Überspielens von Ton- und Tonbildträgern bleiben die Rechte der ausübenden Künstler und der Her- steller ausdrücklich vorbehalten. 3 Vorbehalte, andere Tarife 3.1 Andere Tarife der Verwertungsgesellschaften bleiben vorbe- halten, insbesondere
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- Kinos (Gemeinsamer Tarif E)
- Aufführungen zu Tanz und Unterhaltung (Hb)
- Hotelvideo (HV)
- Konzerte (K)
- Hintergrund-Unterhaltung (Gemeinsame Tarife 3a und 3b) 3.2 Eine allenfalls nach dem Gemeinsamen Tarif 3 mit einer Empfangsbewilligung 2 bezahlte Vergütung wird nicht an die Vergütung gemäss diesem Tarif angerechnet. C. Verwertungsgesellschaften 4 Die SUISA ist für diesen Tarif Vertreterin auch für die SWISSPERFORM. Die Verwertungsgesellschaften ProLitteris, Societe Suisse des Auteurs und SUISSIMAGE verzichten auf Vergütungen für einen allfälligen Empfang von Sendungen gemäss Ziffer 2.2. 5 Die nachstehende Darstellung zeigt, für welche Repertoire die Bewilligung gemäss diesem Tarif erteilt wird, und für welche eine gesonderte Bewilligung erforderlich ist. Nutzung gemäss diesem Tarif bewilligt gesonderte Bewilligung erforderlich 2.1 Aufführen von Handels- Tonbildträgern gegen Eintritt 2.2 Audiotex, Videotex, Telekiosk etc.
- Empfang von Sendungen
- Aufführen von Handels- Ton- und Tonbild- trägern 2.1 und 2.2 Aufführen von nicht im Handel erhältlichen Trägern 2.3 Empfang von Sendungen auf Grossbildschirmen, Aufnehmen auf Tonträger Musik und verwandte Schutzrechte alle Repertoires Musik und ver- wandte Schutz- rechte Musik Musik andere betroffene Repertoires (i .d.R. vertreten durch den Produzenten) andere betroffene Repertoires alle anderen betroffenen Repertoires alle anderen betroffenen Repertoires
1 0 D. Vergütung
a) Tonbildträger-Vorführungen gegen Eintritt (einschliesslich Tonbildschauen mit oder ohne gesprochenen Kommentar) 6 Die Vergütung wird berechnet in Prozent der Einnahmen. Dazu zählen Eintrittspreise, Billett- und Abonnementsverkauf, ferner Mitgliederbeiträge, Subventionen und andere Zuwen- dungen an die Durchführung der Vorführung. 7 Die Vergütung beträgt 7.1 für die Vorführung von Musikfilmen (Videoclips, Konzertfilme) Urheberrechte verwandte Schutzrechte (Handelstonbildträger) 8% 1,5% Diese Prozentsätze werden reduziert im Verhältnis (pro rata temporis) Urheberrechte Dauer der geschützten Musik verwandte Schutzrechte Dauer geschützter Handels- Tonbildträger ganze Aufführungsdauer ganze Aufführungsdauer wenn der SUISA die zur Berechnung erforderlichen Angaben innert der für die Abrechnung geltenden Frist mitgeteilt werden. 7.2 andere Tonbildträger Urheberrechte verwandte Schutzrechte Handelstonbild träger Handelstonträger zu Tonbildschauen 1,5% 1,5% 0,5%
b) Telekiosk, Audiotex-, Videotex- und ähnliche Dienste 8 Musikangebote 8.1 Die Vergütung für Musikangebote (Musikfilme, Hitparaden, Ton- träger-Neuerscheinungen etc.) wird berechnet in Prozent der Einnahmen. Dazu zählen die von den Anrufern bezahlten Ge- sprächstaxen (ohne Anteil der Telefongesellschaft/des Kabel- netzes). 8.2 Die Vergütung beträgt Urheberrechte verwandte Schutzrechte bei Verwendung von Handelstonträgern (Audio-Nutzungen) bei Verwendung von Handelstonbild- trägern (audiovisuelle Nutzungen) 8% 2,4% 1,5%
1 1 Diese Prozentsätze werden reduziert im Verhältnis (pro rata temporis) Urheberrechte Dauer der geschützten Musik verwandte Schutzrechte Dauer geschützter Handels- Tonbildträger ganze Aufführungsdauer ganze Aufführungsdauer wenn der SUISA die zur Berechnung erforderlichen Angaben innert der für die Abrechnung geltenden Frist mitgeteilt werden. 9 Andere Angebote 9.1 Die Vergütung wird berechnet nach der Anzahl Netzanschlüsse (Linien) des Anbieters. Es zählen alle Anschlüsse des Anbieters unabhängig von der Anzahl Hauptnummern, Zusatznummern und Angeboten. Bei häufig wechselnder Anzahl Linien kann die Anzahl an be- stimmten Stichtagen für das ganze Jahr zugrundegelegt werden. 9.2 Die Vergütung beträgt bei entgeltlichen Diensten pro Monat Anzahl Netzanschlüsse Urheberrechte verwandte Schutzrechte 1 - 5 Fr. 12.50 Fr. 3.75 6 - 10 Fr. 25.-- Fr. 7.50 11 - 20 Fr. 40.-- Fr. 12.-- 21 - 30 Fr. 55.-- Fr. 16.50 31 - 60 Fr. 80.-- Fr. 24.-- und für je weitere 30 Anschlüsse Fr. 25.-- Fr. 7.50 9.3 Die Vergütung beträgt bei unentgeltlichen Diensten pro Monat Anzahl Netzanschlüsse Urheberrechte verwandte Schutzrechte 1 - 15 Fr. 12.50 Fr. 3.75 16 - 30 Fr. 20.-- Fr. 6.-- 31 - 60 Fr. 30.-- Fr. 9.-- und für je weitere 30 Anschlüsse Fr. 10.-- Fr. 3.-- 9.4 Bietet ein Kunde sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Dienste an, so wird die Gesamtzahl seiner Amtsleitungen zu gleichen Teilen auf seine einzelnen Telefon-Nummern aufge- teilt.
c) Grossbildprojektionen 10 Die Vergütung beträgt für 10.1 Vorführungen mit Eintritt oder mit erhöhter Konsumationsgebühr
1 2 Urheberrechte an Musik pro Tag Fr. 40.- pro Monat Fr. 160.- 10.2 Vorführungen ohne Eintritt und ohne erhöhte Konsumations- gebühr Urheberrechte an Musik Urheberrechte verwandte Schutzrechte pro Tag Fr. 30.- pro Monat Fr. 80.-
d) Mindestvergütung 11 Die Vergütung beträgt in allen Fällen mindestens pro Bewil- ligung Fr. 30.-- Fr. 30.--
e) Ermässigungen 12 Kunden, die mit der SUISA mehrjährige Verträge über alle ihre Veranstaltungen abschliessen, haben Anspruch auf eine Ermässigung von 10%, wenn sie die Bestimmungen des Vertra- ges und dieses Tarifs einhalten. Verbände, die für alle ihre Mitglieder einen Vertrag über alle Veranstaltungen ihrer Mitglieder gemäss diesem Tarif abschliessen, und welche die Entschädigungen für ihre Mit- glieder gesamthaft einziehen und an die SUISA weiterlei- ten, haben Anspruch auf eine weitere Ermässigung von 10%, wenn sie die Bestimmungen des Vertrags und des Tarifs ein- halten.
f) Steuern 13 In den Tarifansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht inbe- griffen.
g) Zuschlag im Falle von Rechtsverletzungen 14 Die Entschädigung wird verdoppelt
- wenn Musik ohne Bewilligung der SUISA verwendet wird
- wenn der Kunde absichtlich oder grobfahrlässig unrich- tige oder lückenhafte Angaben liefert. 15 Vorbehalten bleibt eine darüber hinausgehende Schadener- satzforderung. 16 Vorbehalten bleibt ferner die Festsetzung des Schadener- satzes durch den Richter.
~ 1 3 E. Abrechnung 17 Die Kunden geben der SUISA alle zur Berechnung erforderli- chen Angaben innert 10 Tagen nach der Veranstaltung, nach dem Beginn der Veranstaltungen oder zu den in der Bewilli- gung genannten Terminen bekannt. F. Zahlungen 18 Rechnungen der SUISA sind zu den in der Bewilligung genannten Terminen, sonst innert 30 Tagen fällig. Für Zinsen auf Scha- denersatzforderungen gelten die allgemeinen Rechtsregeln. 19 Die SUISA kann monatliche oder sonst periodische Akonto- zahlungen in der Höhe der voraussichtlichen Vergütung oder in der Höhe der Vergütung für das Vorjahr verlangen. 20 Die SUISA kann Sicherheiten oder Vorauszahlungen verlangen von Kunden, die die Zahlungstermine nicht eingehalten haben, oder die jährliche Vergütungen von mehr als Fr. 20'000.- schulden. G. Verzeichnisse der verwendeten Musik und der verwendeten Tonträger 21 Die Veranstalter reichen der SUISA mit der Abrechnung ein Verzeichnis der Tonbildträger ein, die gegen Eintritt vor- geführt wurden, mit Angabe von
- Titel des Tonbildträgers
- Produzent, Name und Adresse
- Produktionsland
- bei Handels-Tonbildträgern: Katalog-Nr. Die SUISA kann ein Verzeichnis der darin enthaltenen Musik- sequenzen (cue sheet) verlangen, wenn sie nicht über eine entsprechende Dokumentation verfügt. In den anderen Fällen wird auf ein Verzeichnis verzichtet, sofern es in der Bewilligung nicht ausdrücklich verlangt wird. H. Gültigkeitsdauer 22 Dieser Tarif ist vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1998 gültig. Die Gültigkeitsdauer wird jeweils automatisch um ein Jahr verlängert, wenn die Verwertungsgesellschaften der Eidg. Schiedskommission nicht fristgerecht einen anderen Antrag stellen. Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann er vorzeitig revidiert werden.
1 4 S U ISA SWISSPERFORM Version du 11.7.1996 Tarif commun T (TCT) Projection payante de vldeoqremmes (sauf cinemes), te!ekiosque, audiotex, vkieotex et services analogues, reception o'emissions sur grand ecten A. Repertoires 1 Le tarif se rapporte
• en ce qui concerne les droits d'auteur sur la musique: aux ceuvres musicales non-theatrales du repertolrs de SUISA
• en ce qui concerne les droits voisins sur les phonogrammes et videoqrammes: aux phonogrammes et videoqrarnrnas disponibles dans le commerce du repertolrs de SWISSPERFORM. 8. Objet du tarif 2 Le tarif se rapporte 2.1 aux projections de videogrammes avec entrees payantes (y compris spectacles audiovisuels), c'est-a-dirs a des projections n'ayant pas un caractere de divertissement de fond ou d'ambiance mais pour lesquelles le public se reunit specialernant 2.2 a la reception d'ernissions et a la diffusion de phonogrammes et videcqrarnmes par telekiosque, Audiotex, Videotex et services analogues, qui sont flnancees par les taxes de conversation telephoniquo 2.3 et pour les droits d'auteur sur la musique uniquement:
• a la reception d'ernissions de television sur ecrans dont la diagonale est superieura a 3 m (avec ou sans entree payante)
• a l'enregistrement de musique sur les phonogrammes (mais pas les videogrammes) appartenant a l'organisateur, a condition qu'ils ne soient utilises que pour les diffusions concernees par ce tarif et qu'ils ne soient pas livres a des tiers.
1 5 -- 2.4 En ce qui concerne l'enregistrement de phonogrammes et videoqrarnrne s, les droits des interpretes et des producteurs sont expressernent reserves. 3 Reserves, autres tarifs 3.1 Les autres tarifs des societes de gestion sont reserves, en particulier pour
• les cinernas (tarif commun E)
• les manifestations dansantes et recreatives (Hb)
• l'hötel-video (HV)
• les concerts (K)
• le divertissement de fand et d'ambiance (tarifs communs 3a et 3b) 3.2 Les redevances selon le tarif commun 3 eventuellement reglees au moyen d'une concession de reception 2 ne sont pas imputees sur les redevances prevues par ce tarif. C. Societes de gestion 4 SUISA represente egalement SWISSPERFORM pour ce tarif. Les societes de gestion Prolitteris, Societe Suisse des Auteurs et SUISSIMAGE renoncent aux redevances pour d'eventuelles receptions d'emission selon le chiffre 2.2. 5 Le tableau ci-apres definit quels repertoires sont autorises par ce tarif et lesquels necessitent une autorisation speciale. Utilisation autorises par ce autorisation speciale tarif necessaire 2.1 Diffusion avec entrees Musique et autres repertoires payantes de videoqrarnrnes droits voisins concernes (qenerale- disponibles dans le ment represerites par commerce les producteurs) 2.2 Audiotex, Videotex, -- telekiosqus etc.
• Reception d'ernissions tous repertoires
• Execution de phono- musique et autres repertoire s grammes disponibles droits voisins concernes dans le commerce 2.1 et 2.2 Diffusion de phono- musique tous les autres grammes et videoqrarnrnes repertoires concerne s non disponibles dans le commerce 2.3 Reception d'ernissions sur musique tous les autres grand ecran, enregistre- repertoires concernes ment sur phonogrammes
1 6 ·! D. Redevance
a) Projections de viceoaremmes avec entree payante (y compris !es spectacles audiovisuels avec ou sans commentaire) 6 La redevance se calcule en pourcentage des recettes. Celles-ci proviennent des prix d'entree, de la vente de billets et d'abonnements, des cotisations de membre, des subventions et autres contributions a la realisation de la projection. 7 La redevance se calcule selon le bareme suivant: 7.1 Pour la projection de films musicaux (video-clips, films de concerts)
• droits d'auteur 8%
• droits voisins 1.5% (videoqrarnrnes disponibles dans le commerce) Ces pourcentages font l'objet d'une reductlon au pro rata temporis dans la proportion
• droits d'auteur duree de la musique proteqes
• droits voisins duree des videoqrarnrnes disponibles dans le commerce : duree totale de la diffusion : duree totale de la diffusion lorsque les donnees necessalrss au calcul sont cornmuniquees a SUISA dans les delais impartis pour le decornpto. 7.2 Autres videoqrarnrnes (droits d'auteur 1.5% droits voisins
• videogrammes disponibles dans le commerce 1.5%
• phonogrammes disponibles dans le commerce pour spectacles audiovisuels 0.5%
b) Telekiosoue, Audiotex, Videotex et services analogues 8 Offres a caractera musical 8.1 La redevance en cas d'offre a caractere musical (films musicaux, hit-parades, nouveautos en rnatiere de phonogrammes etc.) est calculee en pourcentage des recettes. Celles-ci sont constituees par les taxes de conversation payees par les usagers (deduction faite de la part de la societe de telephone / du reseau cable)
1 7 8.2 La redevance se calcule selon le barerne suivant:
• droits d'auteur
• droits voisins utilisation de phonogrammes disponibles dans le commerce (utilisation audio) utilisation de videoqramrnas disponibles dans le commerce (utilisation audiovisuelle) 8% 2,4% 1,5% Ces pourcentages font l'objet d'une recuction au pro rata temporis dans la proportion
• droits d'auteur duree de la musique proteqee : duree totale de la diffusion
• droits voisins duree des videoqramrnas : duree totale de la diffusion disponibles dans le commerce lorsque les donnees necessaires au calcul sont cornrnuniquees a SUISA dans les delais impartis pour le decornpts 9 Autres off res t 9.1 La redevance se calcule d'apres le nombre de raccordements au reseau (lignes) du prestataire. On campte le nombre de lignes du prestataire independarnrnent du nombre de nurneraux principaux, de nurneros supplernentaire s ou d'offres. Lorsque le nombre de lignes change frequernrnent, on peut se baser sur le nombre de lignes en service a certains jours de reference. 9.2 Pour les services a titre onereux, la redevance mensuelle se calcule selon Je barerne suivant: Nombre de lignes 1 - 5 6-10 11 - 20 21 -30 31 -60 et pour chaque groupe de 30 lignes supplernentairo Doits d'auteur Fr. 12.50 Fr. 25.00 Fr. 40.00 Fr. 55.00 Fr. 80.00 Fr. 25.00 Droits voisins Fr. 3.75 Fr. 7.50 Fr. 12.00 Fr. 16.50 Fr. 24.00 Fr. 7.50
1 8,; 9.3 Pour les services a titre qratuit, la redevance mensuelle se calcule selon le barerne suivant: Nombre de lignes 1 -15 16-30 31 -60 et pour chaque groupe de 30 lignes supplernentairs Droits d'auteur Fr. 12.50 Fr. 20.00 Fr. 30.00 Fr. 10.00 Droits voisins Fr. 3.75 Fr. 6.00 Fr. 9.00 Fr. 3.00 9.4 Si un client offre ses services a titre onereux aussi bien qu'a titre gratuit, on considere que le nombre de ses lignes se repartit egalement sur chaque nurnero de telephone.
c) Projections sur grand ecren 1 O La redevance se calcule selon le barems suivant: 10.1 Projections avec entrees payantes ou consommations majorees Droits d'auteur sur la musique par jour Fr. 40.00 par mois Fr. 160.00 10.2 Projections avec entrees gratuites sans consommations rnajorees Droits d'auteur sur la musique
d) Redevance minimale par jour Fr. 30.00 par mois Fr. 80.00 11 Dans tous les cas et pour chaque autorisation, la redevance s'eleve au moins a: droits d'auteur droits voisins Fr. 30.00 Fr. 30.00
e) Rabais 12 Les clients qui concluent avec SUISA des contrats pluriannuels pour toutes leurs manifestations ont droit a un rabais de 10% s'ils respectent les dispositions du contrat et de ce tarif. Les associations qui concluent avec SUISA un contrat pour tous leurs membres et pour toutes les manifestations de leurs membres concerriaas par le present tarif, qui percoivcnt les redevances de leurs membres et qui les reversent globalement a SUISA, beneficient d'une recuction supplernentaire de 10% s'ils respectent les conditions du contrat et du tarif.
1 9 ...
f) lmp6ts 13 La taxe sur la valeur ajoutee n'est pas comprise dans les redevances tarifa i res.
g) Supplement en cas d'infractions au droit 14 La redevance est doublee
• lorsque de la musique est utilisee sans autorisation de SUISA
• lorsque le client donne des informations inexactes ou lacunaires intentionnellement ou par negligence grassiere. 15 Une pretention a des dommages-interets superieurs est reservee. .-..,. 16 Est eqalernent reservee la fixation du montant des dornmaqes-interöts par le juge. E. Decompto 17 Les clients communiquent a SU ISA toutes les donnees necessaires au calcul de la redevance dans les dix jours apres la manifestation, apres le debut des manifestations ou aux dates fixees dans l'autorisation. F. Paiements 18 Les factures sont payables aux dates fixees dans l'autorisation, a defaut, dans les 30 jours. Pour les interets en rnatiere de dornrnaqes-interets, les dispositions legales generales sont applicables. 19 /,- r SUISA peut exiger des acomptes mensuels ou d'une autre periodicite d'un montant egal a celui de la redevance previsible ou de celle de l'annee precedente 20 SUISA peut exiger des garanties ou des versements prealables de clients qui ne respectent pas les delais de paiement ou qui sont debiteurs de redevances annuelles superieures a Fr. 20'000.-. G. Releves de la musique et des phonogrammes utilises 21 Les organisateurs joignent au decornpte destine a SUISA un releve des videocrarnrnas qui ont ete projetas a titre onereux, en indiquant • le titre du videogramme
• le producteur, son nom et son adresse
• le pays de production
• pour les videoprarnrnes disponibles dans le commerce: le nurnero de catalogue
20 SUISA peut exiger une liste des morceaux de musique qut y figurent (cue sheet) lorsque celle-ci manque a sa documentation. Dans les autres cas les societas de gestion renoncent a ces releves, a moins qu'ils ne soient dernandes expressement dans l'autorisation. H. Duree de valldltö 22 Ce tarif est valable du 1 er janvier 1997 au 31 decernbre 1998. La duree de vafidite est prolonqee automatiquement d'un an, de fois en fois, si les societes de gestion ne font pas une autre demande a la Commission arbitrale federale en temps utile. Le tarif peut etre revise avant son echeance en cas de modification profonde des circonstances.
21 S U ISA SWISSPERFORM Versione 11.7.1996 Tariffa comune T (TC T) Proiezioni di supporti sonori con ingresso a pagamento (senza i cinema) servizi di Telechiosco, Audiotex, Videotex e simili, Ricezione di emissioni su megaschermi A. Repertori 1 La tariffa concerne
- i diritti d'autore relativi alla musica: musica non tea- trale del repertorio della SUISA
- i diritti di protezione affini relativi ai supporti so- nori e audiovisivi: supporti sonori e audiovisivi in commercio del repertorio di SWISSPERFORM. B. Oggetto della tariffa 2 La tariffa concerne 2.1 le proiezioni di supporti audiovisivi (inclusa la visione dei supporti) con ingresso a pagamento, vale a dire proie- zioni ehe non siano intrattenimento di sottofondo, ma il motivo vero e proprio per cui il pubblico si reca alla ma- nifestazione, 2.2 la ricezione di emissioni e esecuzioni di supporti sonori o audiovisivi in servizi di Telechiosco, Audiotex, Video- tex e simili, finanziati tramite le tasse di conversazione telefonica. 2.3 Solo per quanto concerne i diritti d'autore relativi alla musica
- la ricezione di emissioni televisive su schermi di altre 3 m di diagonale (con o senza biglietto d'ingresso)
- la registrazione di musica su supporti sonori propri (tuttavia non su supporti audiovisivi) dell'organizzato- re, utilizzabili soltanto per esecuzioni in base a que- sta tariffa e non rilasciabili a terzi. 2.4 Per quanto riguarda la registrazione di supporti sonori e audiovisivi, rimangono espressamente riservati i diritti degli artisti esecutori e dei produttori.
22 3 Riserve, altre tariffe 3.1 Altre tariffe delle societa di riscossione rimangono ri- servate, in particolare
- Cinema (tariffa comune E)
- Esecuzioni per danza e intrattenimento (Hb)
- Hotelvideo (HV)
- Concerti (K)
- Intrattenimento di sottofondo (Tariffe comuni 3a e 3b) 3.2 Un'eventuale indennita versata in base alla tariffa comune 3 con una concessione di ricezione 2 non viene calcolata sull'indennizzo in base a questa tariffa. C. Societa di riscossione 4 La SUISA e rappresentante, per quanto riguarda questa ta- riffa, anche per la SWISSPERFORM. Le societa di riscossione ProLitteris, Societe Suisse des Auteurs e SUISSIMAGE rinunciano ad indennita per un'even- tuale ricezione di emissioni in base alla cifra 2.2. 5 La tabella sottoesposta indica per quale repertorio viene rilasciata l'autorizzazione in base a questa tariffa e per quale e necessaria un'autorizzazione speciale. Utilizzazione 1 autorizzata 1n base a questa tariffa necessaria autorizzazione speciale 2.1 Proiezione di supporti audiovisivi in commercio con ingresso a pagamento Musica e diritti d i protez i one affini 2.2 Audiotex, Videotex, Telechiosco, ecc.
- Ricezione di emissioni tutti 1 repertori
- Proiezione di supporti sonori e audiovisivi in commercio 2.1 e 2.2 Esecuzione di supporti non in commercio 2.3 Ricezione di emissioni su megaschermi, registrazione su supporti sonori Musica e diritti di protezione affini Musica Musica a l tri repertori in questione (di regola rappresentati dai produttori) a ltri repertori in questione tutti gli altri repertori in questione tutti gli altri repertori 1n questione
23 D. Indennitä
a) Proiezioni di supporti audiovisivi con ingresso a pagamen- to (inclusa la visione dei supporti con o senza commento parlato) 6 L'indennita viene calcolata in valori percentuali degli in- troiti. Di questi fanno parte i prezzi dei biglietti d'in- gresso, la vendita dei biglietti e degli abbonamenti, inol- tre i contributi dei membri, le sovvenzioni e gli altri contributi alla realizzazione della proiezione. 7 L'indennita ammonta a 7.1 per la proiezione di film musicali (Videoclip, film di con- certi) Diritti d'autore diritti di protezione affini (supporti audiovisivi in commercio) 8% 1,5% Percentuali ehe vengono ridotte nella seguente proporzione (pro rata temporis) Diritti d'autore Durata della musica protetta l'intera durata dell'esecuzione Diritti di protezione affini Durata dei supporti audiovisivi protetti in commercio : l'intera durata dell'esecuzione se alla SUISA vengono trasmesse entro il termine valido per il conteggio tutte le indicazioni necessarie per il calcolo 7.2 altri supporti audiovisivi Diritti d'autore 1,5% diritti di protezione affini · supporti audiovisi in commercio 1,5% supporti sonori in commercio per visione di supporti audiovisivi 0,5%
b) Servizi di Telechiosco, Audiotex, Videotex e simili 8 Offerte musicali 8.1 L'indennita per offerte musicali (film musicali, Hitparade, nuove produzioni discografiche, ecc.) viene calcolata in va- lori percentuali degli introiti. Fanno parte di questi le tasse di conversazione telefonica pagate dalle persone ehe telefonano (senza la parte dell'azienda dei telefoni/della rete cavo).
24 .. 8.2 L'indennita ammonta Diritti d'autore Diritti di protezione affini · in caso di utilizzazione di supporti sonori in commercio (utilizzazioni audio) • in caso di utilizzazione di supporti audio- visivi in commercio (utilizzazioni video) 8% 2,4% 1,5% Percentuali ehe vengono ridotte nella seguente proporzione (pro rata temporis) Diritti d'autore Durata della musica protetta: l'intera durata dell'esecuzione Diritti di protezione affini Durata dei supporti sonori in commercio protetti l'intera durata dell'esecuzione se alla SUISA vengono trasmesse entro il termine valido per il conteggio tutte le indicazioni necessarie per il calcolo. 9 Altre offerte 9.1 L'indennita viene calcolata in base al numero dei collega- menti in rete (linee) dell'offerente. Sono determinanti tutti i collegamenti dell'offerente, in- dipendentemente dal numero dei numeri principali, dei nume- ri supplementari e delle offerte. In caso di numero di linee ehe varia di frequente, puo essere considerato determinante per tutto l'anno il numero verificato in determinati giorni. 9.2 L'indennita ammonta per i servizi a pagamento per mese Numero di linee Diritti d'autore Diritti di protezione affini 1 - 5 Fr. 12.50 Fr. 3.75 6 - 10 Fr. 25.-- Fr. 7.50 11 - 20 Fr. 40.-- Fr. 12.-- 21 - 30 Fr. 55.-- Fr. 16.50 31 - 60 Fr. 80.-- Fr. 24.-- e per ogni altra serie di 30 linee Fr. 25.-- Fr. 7.50 9.3 L'indennita ammonta per servizi gratuiti per mese Numero di linee Diritti d'autore Diritti di protezione affini 1 - 15 Fr. 12.50 Fr. 3.75 16 - 30 Fr. 20.-- Fr. 6.-- 31 - 60 Fr. 30.-- Fr. 9.-- e per ogni altra serie di 30 linee Fr. 10.-- Fr. 3.--
25 9.4 Qualora un eliente offra servizi sia a pagamento ehe gratui- ti, si parte dal presupposto ehe il numero eomplessivo delle sue linee uffieiali si ripartisea in misura uguale su eiaseu- no dei suoi numeri telefonici.
c) Proiezioni su megaschermi 10 L'indennita ammonta a 10.1 Per proiezioni eon biglietto d'ingresso o eon aumento del- la tassa di eonsumazione per giorno Diritti d'autore relativi alla musica Fr. 40.- per mese Fr. 160.- 10.2 Proiezioni senza biglietto d'ingresso e senza aumento del- la tassa di consumazione Diritti d'autore relativi alla musica per giorno Fr. 30.- per mese Fr. 80.-
d) Indennita minima 11 L'indennita ammonta in tutti i easi per autorizzazione ad almeno Diritti d'autore Fr. 30.-- Diritti di protezione affini Fr. 30.--
e) Riduzioni 12 Quei clienti ehe stipulano con la SUISA eontratti plurienna- li coneernenti tutte le loro rnanifestazioni hanno diritto ad una riduzione del 10% se si attengono alle disposizioni del contratto e di questa tariffa. Quelle associazioni ehe stipulano in base a questa tariffa un contratto per tutti i loro membri coneernente tutte le manifestazioni dei loro membri, e ehe riscuotono interamente le indennita per i loro membri, inoltrandole alla SUISA, hanno diritto ad un'ulteriore riduzione del 10% se si atten- gono alle disposizioni del contratto e della tariffa.
f) Imposte 13 Negli importi tariffari non e compresa l'imposta sul valore aggiunto. 14
g) Supplemento in caso di violazione della legge L'indennita raddoppia
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- se viene utilizzata musica senza autorizzazione della SUISA
- seil cliente fornisce intenzionalmente o per negligenza indicazioni inesatte o incomplete. 15 Rimane riservata una richiesta di un eccedente risarcimen- to dei danni. 16 Rimane inoltre riservata la fissazione del risarcimento dei danni da parte del giudice. E. Conteggio 17 I clienti trasmettono alla SUISA tutte le indicazioni neces- sarie per il calcolo, entro 10 giorni a contare dalla mani- festazione, dopo l'inizio della manifestazione o entro il termine fissato nell'autorizzazione. F. Pagamenti 18 Le fatture della SUISA vanno pagate entro il termine fissato nell'autorizzazione, altrimenti entro i 30 giorni. Per inte- ressi su richieste di indennizzi fanno stato le regale legali generali. 19 La SUISA puo richiedere il pagamento di acconti mensili o comunque periodici per un importo pari all'indennita pre- vista o all'indennita dell'anno precedente. 20 La SUISA puo esigere garanzie e acconti da clienti ehe non hanno rispettato i termini di pagamento, o devono indennita annue superiori a Fr. 20'000.-. G. Elenchi della musica utilizzata e dei supporti sonori uti- lizzati 21 Gli organizzatori inoltrano alla SUISA unitamente al con- teggio un elenco dei supporti audiovisivi proiettati con ingresso a pagamento, indicando
- il titolo del supporto audiovisivo
- il produttore, nome e indirizzo
- il paese di produzione
- per i supporti audiovisivi in commercio: il no. di catalogo La SUISA puo richiedere un elenco delle sequenze musicali contenutevi (cue sheet), se non dispone della relativa do- cumentazione. Negli altri casi, si rinuncia all'elenco, purche questo non sia espressamente richiesto nell'autorizzazione.
27 H. Periodo di validita 22 Questa tariffa ein vigore dal 1° gennaio 1997 al 31 dicem- bre 1998. Il periodo di validita viene ogni volta prolungato automati- camente di un anno, se le societa di riscossione non inol- trano alla Commissione arbitrale federale entro il termine stabilito un'altra proposta. In caso di mutamento sostanziale delle circostanze, la ta- riffa puo essere riveduta prima della scadenza.
ESchK 28 ___________________________________________________________________________ II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die am Gemeinsamen Tarif T beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM haben ihren Antrag auf Genehmigung dieses Tarifs am 15. Juli 1996 eingereicht, wobei gemäss Ziff. 22 des Tarifs eine Gültigkeitsdauer ab dem 1. Januar 1997 vorgesehen ist. Gemäss Art. 9 Abs. 2 URV sind die Anträge auf Genehmigung eines neuen Tarifs der Schiedskommission grundsätzlich mindestens sieben Monate vor dem vorgesehenen Datum des Inkrafttretens vorzulegen. Diese Bestimmung erlaubt es aller- dings, in begründeten Fällen von dieser Frist abzuweichen. Mit Präsidialverfügungen vom
30. Mai 1996 beziehungsweise vom 24. Juni 1996 wurde von dieser Möglichkeit Ge- brauch gemacht und die Einreichungsfrist auf entsprechende Gesuche der Verwertungs- gesellschaften bis 15. Juli 1996 erstreckt. Mit der Zustellung der Eingabe an diesem Da- tum ist somit die Frist zur Einreichung des GT T gewahrt. 2. Art. 46 Abs. 2 URG verpflichtet die Verwertungsgesellschaften dazu, mit den massgeben- den Nutzerverbänden über die Gestaltung der einzelnen Tarife zu verhandeln. Werden die Verhandlungen nicht mit der erforderlichen Einlässlichkeit geführt, hat die Präsidentin die Möglichkeit, eine Tarifeingabe unter Ansetzung einer Frist zurückzuweisen (Art. 9 Abs. 3 URV). Den eingereichten Gesuchsunterlagen ist zu entnehmen, dass die SUISA und die SWISSPERFORM mit Schreiben vom 16. Februar 1996 dem DUN, GASTROSUISSE, SVIPA, Telecom PTT und dem VORORT die Aufnahme von Verhandlungen angeboten haben und gleichzeitig diese Verbände und Organisationen ersuchten, ihnen allenfalls weitere in Frage kommende Verhandlungspartner mitzuteilen. Auf entsprechenden An- trag der Telecom PTT hat die Präsidentin der Kommission mit Verfügung vom 8. Okto- ber 1996 festgestellt, dass die Telecom PTT ordnungsgemäss zu den Verhandlungen ein- geladen worden ist. Sie hatte somit Gelegenheit, an den Verhandlungen teilzunehmen und
ESchK 29
___________________________________________________________________________ hat davon - zumindest teilweise - auch Gebrauch gemacht. Den Verwertungsgesellschaf- ten kann daher nicht vorgeworfen werden, sie hätten die Verhandlungen nicht mit der nach Art. 9 Abs. 3 URV gebotenen Einlässlichkeit geführt.
Von der Existenz einer privaten Nachfolgefirma der früher von der Telecom PTT angebo- tenen Dienstleistung ‘Videotex’ haben die Verwertungsgesellschaften erst nach Ab- schluss der Vorverhandlungen aufgrund der von Telecom PTT eingereichten Vernehm- lassung erfahren. In dieser Verfahrensphase war es den Verwertungsgesellschaften nicht mehr möglich, diese Firma als neuen Verhandlungspartner miteinzubeziehen. Es ist daher nicht gerechtfertigt, die Tarifvorlage aus diesem Grunde zurückzuweisen. Allerdings soll- te die Firma ‘Swiss On Line’ zu den Verhandlungen über die Ausgestaltung eines künfti- gen GT T eingeladen werden. Der Tatsache, dass dieser Nutzer an den Verhandlungen zum vorliegenden GT T nicht teilnehmen konnte, ist bei der Festsetzung der Gültigkeits- dauer des Tarifs (vgl. hinten Ziff. II/9) Rechnung zu tragen.
Den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit einzelnen Verhandlungspartnern nicht einigen konnten. Falls die Verhandlungen zu keinem Erfolg führen oder sie von den Nutzerverbänden abgelehnt werden, sind die Ver- wertungsgesellschaften indessen gleichwohl befugt, ihren Tarif der ESchK zur Genehmi- gung vorzulegen (Botschaft des Bundesrates vom 19. Juni 1989 zum URG, BBl. 1989 III 557).
3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 URG haben Verwertungsgesellschaften, die im gleichen Nut- zungsbereich tätig sind, für die gleiche Verwendung von Werken oder Darbietungen nach einheitlichen Grundsätzen einen gemeinsamen Tarif aufzustellen und eine einzige Gesell- schaft als gemeinsame Zahlstelle zu bezeichnen. Mit der Aufstellung eines gemeinsamen Tarifs durch die beiden Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM und mit der Bezeichnung der SUISA als Vertreterin der SWISSPERFORM (Ziff. 4) sind diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
ESchK 30
___________________________________________________________________________
4. Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Auf- bau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG). Bezug- nehmend auf die bisherige Praxis der ESchK, die vom Bundesgericht bestätigt worden ist (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190) und die auch unter dem neuen URG ihre Gültigkeit hat, sind diese Voraussetzungen als erfüllt anzusehen, wenn die massgebenden Organisationen der Werknutzer dem Tarif zugestimmt haben. Kommt es aber weder in den Vorverhandlungen (Art. 46 Abs. 2 URG) noch während des Genehmigungsverfahrens zu einer Einigung zwischen den Parteien muss der Tarif ge- stützt auf die im Gesetz enthaltenen Kriterien (Art. 60 URG) überprüft werden.
Dabei ist nach dem vom Gesetzgeber in Art. 60 Abs. 1 Bst. a normierten Tantiemesystem bei der Berechnung der Entschädigung grundsätzlich von dem aus der Nutzung erzielten Ertrag auszugehen; hilfsweise kann auch auf den Nutzungsaufwand abgestellt werden. Gemäss Botschaft des Bundesrates zum URG (BBl. 1989 III 565) ist letzteres insbesonde- re zulässig, wenn mit der Nutzung gar keine Einnahmen erzielt werden oder wenn diese in keinem Zusammenhang mit der Nutzung stehen.
Bei der Prüfung der Angemessenheit der Entschädigungsansätze ist gemäss Art. 60 Abs. 2 URG aber auch die sogenannte 10-Prozent-Regel für die Urheberrechte beziehungswei- se die 3-Prozent-Regel für die verwandten Schutzrechte anzuwenden. Danach darf die Urheberrechtsentschädigung in der Regel höchstens 10 Prozent und die Vergütung für die verwandten Schutzrechte höchstens 3 Prozent des Nutzungsertrages oder -aufwandes be- tragen. Von dieser Regel kann allerdings abgewichen werden, wenn sich daraus auch bei einer wirtschaftlichen Verwaltung kein angemessenes Entgelt für die Berechtigten ergibt.
5. Im folgenden beschränkt sich die Kommission darauf, die umstrittenen Punkte der Vorla- ge und damit namentlich die Ziff. 9 des Tarifs zu prüfen:
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___________________________________________________________________________
Die Schiedskommission stellt zunächst fest, dass im Falle einer akzessorischen Verwen- dung von Musik, wie dies für die Ziff. 9 des GT T zutrifft, die Prüfung der Angemessen- heit der Vergütungen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen an Grenzen stösst. In die- sem eingeschränkten Rahmen ist aber dennoch zu prüfen, ob der Tarifvorschlag der Ver- wertungsgesellschaften den gesetzlichen Kriterien zu genügen vermag. Dabei wird auch ein Vergleich mit dem bisherigen Tarif M der SUISA beziehungsweise dem Zusatztarif M der SWISSPERFORM gewisse Anhaltspunkte liefern können.
Der Tarif M enthält in Ziff. V pauschale Entschädigungen für die Verwendung von Musik am Telefon (‘Music on hold’). Das Anknüpfen an diesen Tarif gewährleistet eine gewisse Kontinuität und ist daher auch sinnvoll. Der Vergleich bestätigt, dass die Tarifansätze in diesem Bereich durchaus in einem ähnlichen Rahmen liegen; allerdings wird im GT T zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Diensten unterschieden und auch bei der An- zahl der Netzanschlüsse wurde eine etwas andere Unterteilung gewählt.
Obwohl der Ertrag im Zusammenhang mit den angebotenen telefonischen Dienstleistun- gen nur schwerlich nachweisbar ist, darf doch davon ausgegangen werden, dass er einen - wenn auch bloss indirekten - Bezug mit der Nutzung von Werken und verwandten Schutzrechten aufweist. Die Anknüpfung an den Ertrag ist daher gemäss Art. 60 Abs. 1 Bst. a URG grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dabei ist allerdings auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Verwendung von Musik nur akzessorischen Charakter hat. Unter diesen Voraussetzung kann die 10-Prozent- bzw. die 3-Prozent-Regel nach Art. 60 Abs. 2 URG nur bedingt angewendet und die entsprechenden Prozentsätze können nicht annähernd ausgeschöpft werden. Ebenso ist eine Korrektur über die in Art. 60 Abs. 1 Bst. b und c URG enthaltenen Bestimmungen vorzunehmen, wonach bei der Festlegung der Entschädigung die Art und Anzahl der benutzten Werke, Darbietungen, Ton- oder Ton- bildträger oder Sendungen sowie das Verhältnis der geschützten zu den ungeschützten Werken, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträger oder Sendungen zu berücksichtigen ist.
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___________________________________________________________________________ Unter diesem Gesichtspunkt ist der vorgelegte Tarif - auch hinsichtlich der Unterteilung in entgeltliche und unentgeltliche Dienstleistungen - nicht zu beanstanden und daher auch als angemessen zu bezeichnen. Im übrigen entsprechen auch die Vergütungen für die verwandten Schutzrechte einem Grössenverhältnis von 10 zu 3 zwischen Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, womit auch diesbezüglich die gesetzlichen Rahmenbe- dingungen erfüllt sind.
6. Umstritten geblieben ist im wesentlichen die Frage, ob bei einer grösseren Anzahl von Amtsleitungen auch höhere Entschädigungen gerechtfertigt sind. Die Kommission ist sich des Umstandes bewusst, dass in etlichen Fällen viele Anschlüsse nicht zur Dauernutzung, sondern nur zur Überbrückung von Spitzenzeiten verwendet werden. Dazu ist indessen festzustellen, dass die Vergütungen nach Ziff. 9.2 beziehungsweise nach Ziff. 9.3 degres- siv ausgestaltet sind, wobei allerdings bei den entgeltlichen Diensten eine weniger starke Degression als bei den unentgeltlichen gewählt wurde. Mit Ausnahme weniger Grenzfälle vermeidet der Tarif damit, dass die Vergütungen im gleichen Ausmass ansteigen wie die Anzahl Amtslinien. So führt beispielsweise eine Verdoppelung der Amtslinien nicht au- tomatisch zu einer Verdoppelung der Entschädigungen. Es ist aber auch davon auszuge- hen, dass die Annahme, bei mehreren Netzanschlüssen werde auch ein höherer Umsatz erzielt, nicht von vornherein falsch ist. Im übrigen müsste auch unter dem Gesichtspunkt des Aufwandes bei mehr Leitungen mehr bezahlt werden, da davon auszugehen ist, dass mit der Anzahl Leitungen regelmässig auch der Aufwand zunimmt.
Abschliessend bleibt noch festzuhalten, dass es sich beim GT T um einen neuen Tarif handelt, mit dem zunächst erste Erfahrungen zu sammeln sind, die bei einer Neubeurtei- lung allenfalls entsprechende Korrekturen erforderlich machen.
7. Da sich die Parteien, die sich zur Ziff. 2.2 geäussert haben, mit der geänderten Fassung einverstanden erklärt haben, wird auch diese Bestimmung genehmigt. Im übrigen stellt die Kommission fest, dass die Telecom PTT bezüglich des GT T tatsächlich nicht Inkas-
ESchK 33
___________________________________________________________________________ sostelle für urheber- und nachbarrechtliche Vergütungen ist und diese Annahme somit auf einem Missverständnis beruht.
8. Die Frage, ob die Telecom PTT als Werknutzerin oder Gehilfin zu einer Werknutzung anzusehen ist, wird durch diesen Tarif nicht präjudiziert. Im übrigen sind solche ma- teriell-rechtliche Fragen grundsätzlich nicht durch die ESchK sondern allenfalls durch die ordentlichen Gerichte zu beantworten.
9. Mit der Ziff. 22 beantragen die Verwertungsgesellschaften eine Gültigkeitsdauer des Ta- rifs bis 31. Dezember 1998, wobei der Absatz 2 dieser Ziffer eine automatische Verlänge- rung um ein Jahr vorsieht, falls nicht fristgerecht ein anderer Antrag gestellt wird. Im Ge- nehmigungsbeschluss vom 14. Dezember 1995 betreffend den Tarif R hat die Kommissi- on unter gewissen Voraussetzungen die automatische Verlängerung eines Tarifs zumin- dest im Rahmen einer Übergangsregelung als sinnvoll angesehen. Bezüglich des GT T kommt sie nun aber zum Schluss, dass hier einer automatischen Verlängerung des Tarifs nach Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht zugestimmt werden kann. Wie oben festgestellt, handelt sich hier um einen neuen Tarif, mit dem sowohl die Verwertungsgesellschaften wie auch die Nutzer noch weitere Erfahrungen sammeln müssen. Zudem sollte der Einbe- zug von ‘Swiss On Line’ als Verhandlungspartner möglichst rasch nachgeholt werden. Eine automatische Verlängerung nach Ablauf der 2jährigen Gültigkeitsdauer könnte er- forderliche Korrekturen oder Ergänzungen allzu lange hinauszögern. Die Ziff. 22 Abs. 2 wird daher aus dem Tarif gestrichen.
10. Aufgrund dieser Erwägungen beschliesst die Schiedskommission - nach Anhörung der anwesenden Tarifpartner - den GT T mit der geänderten Ziff. 2.2 sowie der Streichung der Möglichkeit einer automatischen Verlängerung (Ziff. 22 Abs. 2) zu genehmigen.
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___________________________________________________________________________ 11. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV (in der Fassung vom 25. Oktober 1995) und sind gemäss Art. 21b URV von den beteiligten Verwertungsgesellschaften zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Der von den Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM vorgelegte Ge- meinsame Tarif T (GT T) in der Fassung vom 11. Juli 1996 wird mit folgenden Änderun- gen genehmigt: a) Die Ziff. 2.2 des Tarifs wird ersetzt durch (Änderung kursiv): ’Empfang von Sen- dungen und Aufführungen von Ton- oder Tonbildträgern in Telekiosk-, Audiotex-, Videotex- und ähnlichen Diensten, die entgeltlich oder unentgeltlich angeboten werden’. b) Die Ziff. 22 Abs. 2 des Tarifs (automatische Verlängerung der Gültigkeitsdauer) wird gestrichen.
2. Den am Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM wer- den die Verfahrenskosten bestehend aus: a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 2’200.- b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 1’959.-
total Fr. 4’159.- auferlegt. Sie haften dafür solidarisch.
3. Schriftliche Mitteilung an: − die Mitglieder der Spruchkammer − die SUISA, Zürich − die SWISSPERFORM, Zürich − den Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN), Bern
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___________________________________________________________________________ − GASTROSUISSE, Zürich − den Schweizerischen Handels- und Industrieverein (VORORT), Zürich − die Telecom PTT (Rechtsdienst), Bern − den Verband schweizerischer Telematik-Anbieter (SVIPA), Zürich − den Preisüberwacher, Bern
Eidg. Schiedskommission für die
Verwertung von Urheberrechten
und verwandten Schutzrechten
Die Präsidentin: Der Sekretär:
V. Bräm-Burckhardt A. Stebler
Rechtsmittel:
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 74 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 98 Bst. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege).