Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS
Beschluss vom 23. September 2003 betreffend den Gemeinsamen Tarif T (GT T) Tonbildträger-Vorführungen gegen Eintritt (ohne Kinos), Telekiosk, Audiotex-, Videotex- und ähnliche Dienste, Empfang von Sendungen auf Grossbildschirmen
ESchK CAF Beschluss vom 23. September 2003 betreffend den GT T 2 CCF ___________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des Gemeinsamen Tarifs T [Tonbildträger-Vorführungen gegen Ein- tritt (ohne Kinos), Telekiosk, Audiotex-, Videotex- und ähnliche Dienste, Empfang von Sendungen auf Grossbildschirmen], den die Schiedskommission mit Beschluss vom 28. November 1996 genehmigte und seither mehrmals (am 28. September 1998, am 15. No- vember 1999 und am 8. Oktober 2001) verlängert hat, läuft am 31. Dezember 2003 ab. Die am GT T beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform haben mit ge- meinsamer Eingabe vom 20. Mai 2003 den Antrag gestellt, die Gültigkeitsdauer dieses Ta- rifs erneut um zwei Jahre, d.h. bis zum 31. Dezember 2005, zu verlängern.
2. Die beiden Antragstellerinnen geben an, dass die Anwendung des GT T mit keinen nen- nenswerten Schwierigkeiten verbunden gewesen sei. Das Total der Einnahmen aus diesem Tarif betrug in den vergangenen zwei Jahren:
2001 2002
SUISA Fr. 47'419.45 Fr. 78'344.28
Swissperform Fr. 17'292.52 Fr. 20'161.47
Aus der Eingabe geht ebenfalls hervor, dass die SUISA insbesondere die Einnahmen bei den entgeltlichen Vorführungen von Tonbildträgern von Fr. 36'831.99 (2001) auf Fr. 65'893.90 (2002) steigern konnte.
3. Da die Verwertungsgesellschaften im Rahmen der Tarifverhandlungen davon ausgingen, dass die seit längerem geplante Neukonzeption des GT T davon abhängen könnte, wie die gegenwärtig strittige Revision des GT 3a ausfällt, haben sie den am GT T beteiligten Ver- bänden vorgeschlagen, diesen Tarif um zwei weitere Jahre zu verlängern. Dabei wurden folgende Verbände angeschrieben: − Cinélibre, Verband Schweizer Filmklubs und nicht-gewinnorientierter Kinos − Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) − Economiesuisse − Gastrosuisse − simsa swiss interactive media and software association
ESchK CAF Beschluss vom 23. September 2003 betreffend den GT T 3 CCF ___________________________________________________________________________ − Verband Inside Telecom (VIT)
Den beigelegten Gesuchsunterlagen ist zu entnehmen, dass mit Ausnahme des Verbandes Inside Telecom sämtliche Verhandlungspartner dem Verlängerungsantrag zugestimmt ha- ben.
4. Bezüglich der Angemessenheit des vorgelegten Tarifs verweisen die Verwertungsgesell- schaften auf das im Jahre 1996 durchgeführte Genehmigungsverfahren und die entspre- chenden Beschlüsse der Kommission zur Genehmigung und den anschliessenden Verlän- gerungen dieses Tarifs.
5. Mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2003 wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 2 URG in Ver- bindung mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des GT T eingesetzt und gleichzeitig der Antrag der Verwertungsgesellschaften den betroffenen Nutzerorgani- sationen mit einer Frist bis zum 30. Juni 2003 zur Vernehmlassung zugestellt (Art. 10 Abs. 2 URV). Dies verbunden mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Verlän- gerungsantrag angenommen wird. In der Folge haben sowohl der DUN wie auch Gastro- suisse ihre bereits anlässlich der Verhandlungen abgegebenen Zustimmungserklärungen bestätigt. Der Verband Inside Telecom informierte mit Schreiben vom 10. Juni 2003, dass er seit dem 25. April 2003 seine operative Verbandstätigkeit eingestellt hat und daher kei- ne Vernehmlassung einreichen wird.
6. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2003 dem Preisüberwacher Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
In seiner Antwort vom 9. Juli 2003 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Empfehlung zur beantragten Tarifverlängerung. Dies begründete er damit, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerorganisa- tionen auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs haben einigen können, und dass die Zu-
ESchK CAF Beschluss vom 23. September 2003 betreffend den GT T 4 CCF ___________________________________________________________________________ stimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht.
7. Da die vom GT T betroffenen Nutzerkreise dem Verlängerungsantrag ausdrücklich zuge- stimmt haben und auch gestützt auf die Präsidialverfügung vom 11. Juli 2003 von keinem Mitglied der Spruchkammer ein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt worden ist, erfolgt die Behandlung des Antrags der Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die am Gemeinsamen Tarif T beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissper- form haben ihren Antrag zur Verlängerung dieses Tarifs innert der in Art. 9 Abs. 2 URV geregelten Frist gestellt. Aus den eingereichten Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Verhandlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind und die konsultierten Nutzerverbände mit Ausnahme des Verbandes Telecom Inside, der seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat, der beantragten Tarifverlängerung aus- drücklich zugestimmt haben.
2. Die Schiedskommission hat den vorliegenden GT T am 28. November 1996 als angemes- sen im Sinne von Art. 59 f. URG genehmigt und ihn seither auch mehrmals verlängert.
Nach ständiger Rechtsprechung der Schiedskommission kann die Angemessenheitsprüfung gemäss Art. 59 f. URG entfallen, wenn die Tarifverhandlungen hinsichtlich der Tarifstruk- tur und der Entschädigungsansätze zu einer Einigung zwischen den Parteien geführt haben. Diese Praxis findet auch im Entscheid des Bundesgerichts vom 7. März 1986 betreffend den Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission vom 8. Juni 1984 zum Gemeinsamen Tarif I (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190) ihre Bestäti- gung. Danach kann im Falle der Zustimmung der Nutzerseite davon ausgegangen werden, dass der Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen
ESchK CAF Beschluss vom 23. September 2003 betreffend den GT T 5 CCF ___________________________________________________________________________ Vertrag entspricht. Dass der Zustimmung der Nutzerorganisationen bei der Tarifgenehmi- gung ein sehr hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich im Übrigen auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen wer- den muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.
Unter Berücksichtigung des Einverständnisses der beteiligten Nutzerorganisationen zur beantragten Verlängerung des GT T sowie der Stellungnahme des Preisüberwachers gibt der Antrag der Verwertungsgesellschaften zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die beantragte Verlängerung bis zum 31. Dezember 2005 ist somit zu genehmigen.
3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von den Antrag stellenden Verwer- tungsgesellschaften zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des Gemeinsamen Tarifs T [Tonbildträger-Vorführungen gegen Eintritt (ohne Kinos), Telekiosk, Audiotex-, Videotex- und ähnliche Dienste, Empfang von Sendungen auf Grossbildschirmen] wird bis zum 31. Dezember 2005 verlängert.
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