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gt-s-1998

GT S (Beschluss vom 18. November 1998)

Eschk · 1998-11-18 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DA DRETGS PARENTADS Beschluss vom 18. November 1998 betreffend den Gemeinsamen Tarif S (GT S) (Sender) Besetzung: Präsidentin: • Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg Neutrale Beisitzer: • Danièle Wüthrich-Meyer, Ipsach • Martin Baumann, St. Gallen Vertreter der Urheber und der Rechtsinhaber verwandter Schutzrechte: • Rudolf A. Rentsch, Zürich Vertreter der Werknutzer: • Dino Bornatico, Porza Sekretär: • Andreas Stebler, Bern

ESchK CAF Beschluss vom 18. November 1998 betreffend GT S CCF ___________________________________________________________________________ 2 I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben:

1. Mit Beschluss vom 19. Dezember 1997 verlängerte die Schiedskommission den Gemeinsa- men Tarif S (GT S; Sender) in der Fassung vom 21. November 1995 mit einer Gültigkeits- dauer bis zum 31. Dezember 1998. Dieser Beschluss wurde von Privatradio Suisse (PRS), dem Verband Schweizer Privatradios (VSP) und der Association romande de radios et de télévisions régionales (RRR) am 18. Mai 1998 mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten. Diese Beschwerde ist gegenwärtig noch hängig.

2. Die beiden am GT S beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM geben an, dass sie am 23. Februar 1998 die Verhandlungspartner dieses Tarifs (PRS, RRR, VSP, Telesuisse und UNIKOM) zu entsprechenden Verhandlungen eingeladen und diesen Nutzerorganisationen am 17. März 1998 den Entwurf für einen neuen Tarif zugestellt haben. Der VSP und die RRR hätten sich allerdings ausserstande erklärt, diesen Entwurf bis zur vorgesehenen Sitzung vom 24. März 1998 eingehend zu prüfen, weshalb sie an dieser Sit- zung auch nicht teilgenommen hätten. Eine weitere Sitzung habe am 28. April 1998 stattge- funden, nachdem den Parteien der begründete Entscheid der Schiedskommission vom 19. Dezember 1997 zugestellt worden ist. Anlässlich dieser Sitzung habe sich gezeigt, dass für 1999 noch keine Änderung des Urheberrechtsteils des Tarifs möglich sei und eine Einigung bei den verwandten Schutzrechten auch davon abhange, ob der Beschluss der Kommission erneut beim Bundesgericht angefochten werde. In einer dritten Sitzung vom 26. Mai 1998 habe man sich über die Höhe der Ansätze für die verwandten Schutzrechte nicht einigen können.

3. In einer gemeinsamen Eingabe mit der SWISSPERFORM vom 29. Mai 1998 stellt die SUISA den Antrag, den GT S um ein Jahr, bis zum 31. Dezember 1999, zu verlängern. Eventualiter wird eine Trennung des Verfahrens und die Genehmigung nur des Urheber- rechtsteils des Tarifs verlangt. Die SUISA hält den zu verlängernden Tarif für angemessen, weist aber unter grundsätzlichen Vorbehalten darauf hin, dass sie eine Harmonisierung der Senderechts-Tarife anstrebt. Im übrigen seien die Ansprüche aus Urheberrecht – trotz der er-

ESchK CAF Beschluss vom 18. November 1998 betreffend GT S CCF ___________________________________________________________________________ 3 neuten Beschwerde ans Bundesgericht – seit dem Bundesgerichts-Entscheid vom 20. Juni 1997 unbestritten. Sie hält deshalb eine Abweichung vom Grundsatz, dass mehrere Verwer- tungsgesellschaften, die im gleichen Nutzungsbereich tätig sind, einen gemeinsamen Tarif aufzustellen haben (Art. 47 Abs. 1 URG) im Falle des GT S für zulässig. Die SWISSPERFORM beantragt den GT S mit einer abgeänderten Ziff. 12.2 für ein Jahr zu ge- nehmigen. Danach soll sich die Entschädigung für die verwandten Schutzrechte bei entspre- chender Anpassung nur noch auf das geschützte Repertoire beziehen. Ziel der SWISSPERFORM ist es, den GT S schrittweise zu einem strenger nutzungsbezogenen Tarif auf der Basis der 3-Prozentregel heranzuführen. Daher lehnt sie den Hauptantrag der SUISA auf unveränderte Fortsetzung des GT S ab, hat aber gegen eine allfällige Trennung des Tarifs keine grundsätzlichen Einwände. Sie geht davon aus, dass die strengere Nutzungsbezogen- heit im Rahmen der weiteren Verhandlungen für einen neuen GT S sowohl durch einen Mi- nutentarif für geschützte Tonträger wie auch durch eine feinere Ausgestaltung der Stufen er- reicht werden kann. Gleichzeitig räumt sie ein, dass entsprechende Lösungen noch mit den Nutzern diskutiert werden müssen, wobei auch die praktischen Fragen des Meldewesens zu berücksichtigen seien.

4. Im weiteren weisen die Verwertungsgesellschaften darauf hin, dass bezüglich der verwand- ten Schutzrechte aufgrund der eingetretenen Verzögerungen die Entschädigungen erstmals im Jahre 1996 rückwirkend in Rechnung gestellt werden konnten. Aber auch bei den nicht mehr umstrittenen Urheberrechtsentschädigungen habe sich das Inkasso aufgrund des nun- mehr drei Jahre dauernden Tarifstreites und des Umstandes, dass gegenwärtig noch kein endgültig genehmigter Tarif vorliegt, nicht vereinfacht. So sei es beispielsweise nicht mög- lich, mit neuen Privat-Fernseh-Stationen Sendeverträge abzuschliessen beziehungsweise ent- sprechende Schlussabrechnungen zu erstellen.

5. Mit Präsidialverfügung vom 10. Juni 1998 wurde die Spruchkammer zur Beurteilung des GT S eingesetzt und die Anträge der beiden Verwertungsgesellschaften gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV folgenden Nutzerorganisationen zur Stellungnahme zugestellt:

ESchK CAF Beschluss vom 18. November 1998 betreffend GT S CCF ___________________________________________________________________________ 4 − Privatradios Suisse PRS − Telesuisse − Union romande de radios et de télévisions régionales RRR − Union nicht kommerzorientierter Lokalradios UNIKOM − Verband Schweizer Privatradios VSP

Diesen Vernehmlassungsadressaten wurde bis zum 13. Juli 1998 Gelegenheit geboten, sich zum Antrag der Verwertungsgesellschaften zu äussern; dies unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustimmung dazu angenommen werde.

In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 1998 stimmte die UNIKOM sowohl der Verlängerung des GT S in unveränderter Form wie auch dem Eventualantrag der SUISA zu, lehnte aber die von der SWISSPERFORM beantragte Tarifänderung ab.

Mit Schreiben vom 13. Juli 1998 beantragte die Rechtsvertreterin von VSP, RRR und PRS eine Fristverlängerung bis zum 31. August 1998. Gleichzeitig stellte sie den Antrag, den Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) als Verhandlungspartner im Verfahren zuzulassen.

Nach gewährter Fristverlängerung reichten diese Verbände am 26. August 1998 eine ge- meinsame Vernehmlassung zu den Anträgen der Verwertungsgesellschaften ein. Dabei stel- len sie das Begehren, den GT S um ein Jahr zu verlängern. Sowohl der Eventualantrag der SUISA auf Trennung des Genehmigungsverfahrens wie auch das Gesuch der SWISS- PERFORM auf Änderung der Entschädigungsansätze werden abgelehnt. Die Privatradios machen geltend, dass sie insbesondere gegenüber der SUISA aber auch gegenüber der SWISSPERFORM ihren Verpflichtungen aus dem Tarif nachgekommen seien. Indessen werden gegenüber der SWISSPERFORM noch eigene Ansprüche aus dem GT S geltend gemacht. Beanstandet wird aber auch, dass die Verwertungsgesellschaften äusserst kurzfris- tig zu den Verhandlungen über einen neuen Tarif eingeladen hätten.

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6. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde mit Präsidialverfügung vom 1. September 1998 die Tarifvorlage dem Preis- überwacher zur Stellungnahme unterbreitet. In seiner Antwort vom 29. Oktober 1998 emp- fiehlt der Preisüberwacher aufgrund der gegebenen Voraussetzungen den GT S unverändert bis Ende 1999 zu verlängern.

7. Da die am Verfahren beteiligten Nutzerverbände dem Antrag der SWISSPERFORM auf Anpassung der Entschädigung für die verwandten Schutzrechte nicht zustimmten, wurde ge- stützt auf Art. 12 URV mit Präsidialverfügung vom 17. September 1998 die heutige Sitzung einberufen, an der die Parteien nochmals mündlich Stellung nehmen können. Anlässlich die- ser Sitzung bestätigen sowohl die SUISA wie auch die SWISSPERFORM ihre bereits ge- stellten Anträge. Die SWISSPERFORM erklärt sich allerdings bereit, auf den geänderten Entschädigungen gemäss Ziff. 12.2 des Tarifs einen Rabatt von 10 Prozent zu gewähren. Zu- sätzlich weist die SUISA darauf hin, dass mit dem DUN im Rahmen des Vorverfahrens kei- ne Verhandlungen geführt worden seien. Die an der Sitzung vertretenen Nutzerverbände (VSP, RRR, PRS und DUN) bestätigen ebenfalls ihre in der schriftlichen Vernehmlassung gestellten Anträge. Die nicht anwesende UNIKOM hat ihr Einverständnis zur unveränderten Tarifverlängerung mit Schreiben vom 16. November 1998 wiederholt.

II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung:

1. Die beiden Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM haben ihre Anträge auf Verlängerung beziehungsweise Trennung oder Änderung dieses Tarifs mit gemeinsamer Eingabe vom 29. Mai 1998 eingereicht. Da der verlängerte respektive geänderte GT S ab dem 1. Januar 1999 gelten soll, wurde somit die Einreichungsfrist von Art. 9 Abs. 2 URV gewahrt. Ebenso hat die Vertreterin von PRS, RRR, VSP und DUN mit der am 26. August 1998 gemeinsam für diese Organisationen eingereichten Vernehmlassung die bis zum 28. August 1998 verlängerte Frist eingehalten.

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2. Art. 46 Abs. 2 URG verpflichtet die Verwertungsgesellschaften dazu, mit den massgebenden Nutzerverbänden über die Gestaltung der einzelnen Tarife zu verhandeln. Mit Schreiben vom 13. Juli 1998 an die Schiedskommission ersuchte die Vertreterin von PRS, VSP und RRR den Dachverband für Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) ebenfalls als Verhand- lungspartner in diesem Verfahren zu betrachten.

Aus den Unterlagen geht hervor, dass der DUN an den Verhandlungen mit den Verwer- tungsgesellschaften nicht beteiligt war und gegenüber SUISA und SWISSPERFORM auch kein entsprechendes Gesuch um Teilnahme gestellt hat. Zudem hat der DUN nicht belegt, inwiefern er selbst als massgebender Nutzerverband gemäss Art. 46 Abs. 2 URG vom GT S betroffen ist beziehungsweise dass er im Auftrag eines betroffenen Nutzerverbandes handelt. Die Voraussetzungen für die Zulassung des DUN am Verfahren vor der Schiedskommission sind damit nicht gegeben. Im übrigen sind gemäss eigenen Aussagen sowohl der PRS wie auch der VSP und die RRR Mitglieder des DUN. Bereits unter dem alten Recht hat die Schiedskommission in einem Entscheid (Beschluss vom 27.9.1967 betr. den Tarif M, Ziff. II/1a, veröffentlicht in Entscheide und Gutachten der ESchK 1967 – 1980, S. 15f.) festgehal- ten, dass, falls ein Dachverband besteht, die SUISA sich auf Verhandlungen mit diesem be- schränken kann und die angeschlossenen Unterverbände keinen Anspruch haben, ebenfalls in das Verfahren einbezogen zu werden. Dies muss grundsätzlich auch unter dem Urheber- rechtsgesetz vom 9. Oktober 1992 gelten. Im vorliegenden Verfahren haben die Verwer- tungsgesellschaften indessen mit den Unterverbänden und nicht mit der Dachorganisation verhandelt. Nehmen nun aber die Unterverbände selbst am Verfahren teil, ist es zumindest fraglich, ob ein nicht unmittelbar betroffener Dachverband zusätzlich im eigenen Namen als Verhandlungspartner auftreten kann. Da der DUN aufgrund der obigen Feststellungen aber ohnehin nicht zum Verfahren zuzulassen ist, kann diese Frage hier offen bleiben.

3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 URG haben die im gleichen Nutzungsbereich tätigen Verwertungsge- sellschaften für die gleiche Verwendung von Werken oder Darbietungen einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen aufzustellen. Eventualiter verlangt die SUISA nun eine

ESchK CAF Beschluss vom 18. November 1998 betreffend GT S CCF ___________________________________________________________________________ 7 Trennung des GT S und die Genehmigung des grundsätzlich unbestrittenen Urheberrechts- teils. Dabei handelt es sich um eine Forderung, welche die SUISA bereits im Verfahren, das zum Beschuss vom 19. Dezember 1997 führte, gestellt hat.

Die Schiedskommission hat durchaus Verständnis für dieses Anliegen der SUISA, die allen- falls mit einem nicht definitiv genehmigten Tarif auskommen muss, obwohl die Urheber- rechte seit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 20. Juni 1997 unbestritten sind. Es ist denn auch davon auszugehen, dass die Trennung eines gemeinsamen Tarifs in Ausnahmefäl- len vorgenommen werden kann. Dies war beispielsweise bei der Einführung des neuen Ur- heberrechtsgesetzes der Fall, als für die Urheberrechte bereits Tarife bestanden und für die neu eingeführten verwandten Schutzrechte Zusatztarife erlassen werden mussten. Zudem hat die Schiedskommission in einem Verfahren den verwandten Schutzrechte die Genehmigung verweigert und bloss den Urheberrechtsteil genehmigt (vgl. Beschluss vom 14.12.1995 betr. GT E). Im Rahmen der Nichtgenehmigung des GT A hat die Schiedskommission zumindest eine Trennung dieses Tarifs erwogen (vgl. Beschluss vom 19.12.1996 betr. den GT A, Ziff. II C/1b).

Wie aber bereits im Beschluss vom 19. Dezember 1997 betreffend den GT S ist auch in die- sem Verfahren zunächst abzuklären, ob nicht eine Verlängerung beziehungsweise Genehmi- gung dieses Tarifs ohne dessen Aufspaltung möglich ist. Auf den Eventualantrag der SUISA auf Trennung des Tarifs ist somit nur einzutreten, falls diese Möglichkeit ausscheiden sollte.

4. Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG).

Nachdem der letzte Genehmigungsbeschluss betreffend den GT S vom 19. Dezember 1997 mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten worden ist, liegt gegenwärtig kein definiti- ver Tarif in diesem Bereich vor. Weil der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Mai 1998 keine aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 111 Abs. 2 OG erteilt wurde, bleibt dieser

ESchK CAF Beschluss vom 18. November 1998 betreffend GT S CCF ___________________________________________________________________________ 8 Tarif allerdings noch längstens bis zum Bundesgerichtsentscheid beziehungsweise bis zum

31. Dezember 1998 anwendbar.

Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht bilden die verwandten Schutzrechte (Art. 35 URG), während die Regelung der Urheberrechte - wie bereits festge- stellt - nunmehr unbestritten ist. Soweit der GT S nicht mit Beschwerde angefochten ist, ist er somit grundsätzlich als angemessen im Sinne von Art. 60 URG zu betrachten. Im vorlie- genden Verfahren ist denn auch im wesentlichen die von der SWISSPERFORM beantragte Änderung der Ziff. 12.2 des Tarifs umstritten. Daneben ist ergänzend festzuhalten, dass die ebenfalls erwähnten Differenzen zwischen den Tarifpartnern im Rahmen der Verhandlungen über einen künftigen Tarif - zumindest für das vorliegende Verfahren - irrelevant sind. Hin- sichtlich der Frage, ob bei allfälligen wechselseitigen Ansprüchen aus dem GT S der SWISSPERFORM einerseits und der Privatradios andererseits Verrechnungsmöglichkeiten bestehen, gilt es zu beachten, dass diese Frage nicht von der Schiedskommission zu beurtei- len ist, sondern allenfalls von der Aufsichtsbehörde oder den ordentlichen Gerichten zu prü- fen wäre.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es im heutigen Zeitpunkt offen, ob der GT S in der von der Schiedskommission am 19. Dezember 1997 genehmigten Fassung hinsichtlich der ver- wandten Schutzrechte Bestand hat oder allenfalls vom Bundesgericht aufgehoben wird und in der Folge von der Schiedskommission neu geprüft und unter Umständen abgeändert wer- den muss. Eine eigentliche Verlängerung des mit diesen Unsicherheitsfaktoren behafteten Tarifs ist daher weder möglich noch zweckmässig.

In Anbetracht dieser Ausgangslage einigen sich die an der heutigen Verhandlung teilneh- menden Tarifpartner darauf, der Schiedskommission zu beantragen, den GT S in der Fassung vom 21. November 1995 für die beschränkte Dauer eines Jahres (1. Januar 1999 bis 31. De- zember 1999) unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu genehmigen. Damit verzichten SUISA und SWISSPERFORM auf ihre Anträge auf eine separate Regelung der

ESchK CAF Beschluss vom 18. November 1998 betreffend GT S CCF ___________________________________________________________________________ 9 Entschädigungen für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte beziehungsweise auf eine Änderung der Ziff. 12.2 des Tarifs. Da auch die UNIKOM, die an der heutigen Verhandlung nicht anwesend ist, in ihrer schriftlichen Eingabe erklärt hat, sie stimme einer Verlängerung des Tarifs zu, was im Ergebnis bedeutet, dass sie sich dem neuen Antrag der Verwertungs- gesellschaften anschliesst, liegt eine Einigung zwischen den Verwertungsgesellschaften und den massgebenden Nutzerorganisationen vor. Diese Lösung ermöglicht den Verwertungsge- sellschaften, im Jahre 1999 gestützt auf einen Tarif abzurechnen, der nicht vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht abhängt. Da der Tarif auf die Dauer eines Jahres beschränkt bleibt, ist auch den Interessen der Nutzer gedient. Sollte das Beschwerdeverfah- ren vor Bundesgericht zu ihren Gunsten ausgehen, haben sie die Möglichkeit, ihren Stand- punkt in die nächste Verhandlungsrunde zum Tarif, der ab dem Jahr 2000 gelten soll, einzu- bringen. Einer Genehmigung des neu gestellten Antrags steht daher nichts entgegen. Damit muss sich die Schiedskommission nicht zur Frage äussern, ob über den Vorschlag der SWISSPERFORM genügend verhandelt worden ist, beziehungsweise ob dieser Antrag die Angemessenheitskriterien von Art. 60 URG erfüllt. Aber auch die Prüfung der Frage, ob der GT S allenfalls zu trennen sei, entfällt.

5. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV (in der Fassung vom 25. Oktober 1995) und sind gemäss Art. 21b URV unter solidarischer Haftung von der SUISA und der SWISSPERFORM zu tragen.

III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Der Gemeinsame Tarif S (Sender) wird in der Fassung gemäss Beschluss der Schieds- kommission vom 21. November 1995 mit einer Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 1999 genehmigt.

2. Den am Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM werden die Verfahrenskosten bestehend aus:

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a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 1'500.00

b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 2'538.95 total Fr. 4'038.95 auferlegt. Sie haften dafür solidarisch.

3. Schriftliche Mitteilung an: − die Mitglieder der Spruchkammer − SUISA, Zürich − SWISSPERFORM, Zürich − Frau Dr. C. Bolla-Vincenz, Bern, zHv. PRS, RRR, VSP und DUN − Telesuisse, Baden − Union nicht kommerzorientierter Lokalradios UNIKOM, Basel − den Preisüberwacher

4. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.*

Eidg. Schiedskommission für die

Verwertung von Urheberrechten

und verwandten Schutzrechten

Die Präsidentin: Der Sekretär:

V. Bräm-Burckhardt A. Stebler

* Art. 74 Abs. 2 URG; Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 98 Bst. e und Art. 106 Abs. 1 OG.