Volltext (verifizierbarer Originaltext)
0 Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Commission arbitrale federale pour la gestion de droits d'auteur et de droits voisins Commissione arbitrale federale per la gestione dei diritti d'autore e dei diritti affini Besetzung: Präsidentin: Beschluss vom 21. November 1995 betreffend den Gemeinsamen Tarif S (GT S) (Sender) Verena Bräm-Burckhardt, Kikhberg Neutrale Beisitzer: Daniele Wüthrich-Meyer, Nidau Pierre-Christian Weber, Geneve Vertreterin der Urheber: Martina Altenpohl, Kilchberg Vertreter der Werknutzer: Dino Bornatico, Porza Sekretär: Carlo Govoni, Bern
ESchK 2 I In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben:
1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs S der SUISA, den die Schiedskommission am 13. De zember 1991 genehmigte, ist am 31. Dezember 1994 abgelaufen. Gemäss Art. 9 Abs. 2 URV müssen die Verwertungsgesellschaften ihre Anträge auf Genehmigung eines neuen Tarifes grundsätzlich mindestens sieben Monate vor dem vorgesehenen Inkraft treten der Schiedskommission vorlegen. Aufgrund von Verzögerungen in den Tarif Verhandlungen wurde die Frist zur Einreichung des Tarifs zweimal verlängert. Innert der erstreckten Frist reichten die Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISS PERFORM mit Eingabe vom 15. Juli 1994 den Gemeinsamen Tarif S (GT S) in der Fassung vom 11. Juli 1994 zur Genehmigung ein und beantragten der Schieds kommission gleichzeitig den GT S unpräjudiziell dem Preisüberwacher zur Konsulta tion vorzulegen. In der Begründung zum GT S wird von den Verwertungsgesellschaften ausgeführt, dass die Anwendung des Tarifs S kaum Schwierigkeiten bereitet habe. Sie wiesen auch darauf hin, dass mit dem Ablauf des bisherigen Tarifs der allgemeine Teil, wel cher stets in Zusammenhang mit den einzelnen Tarifen genehmigt worden sei, dahin falle. Allerdings seien zahlreiche Bestimmungen des allgemeinen Teils in den neuen Tarif übernommen worden.
2. Als gemeinsamer Tarif bezieht sich die Vorlage im Gegensatz zum bisherigen SUISA-Tarif S auch auf die unter das Verwertungsrecht fallenden verwandten Schutzrechte.
3. In ihrem Genehmigungsantrag haben die am Tarif beteiligten Verwertungsgesell schaften über die mit den hauptsächlichen Nutzern und Verbänden gemäss Art. 46 Abs. 2 URG geführten Verhandlungen Bericht erstattet. Daraus geht hervor, dass es zwischen den Verhandlungspartnern nicht zu einer Einigung über den Tarif als Gan zes gekommen ist; allerdings wird von den Verwertungsgesellschaften geltend ge-
ESchK 3 macht, dass zahlreiche Bestimmungen gegenüber dem ersten Entwurf zugunsten der Verhandlungspartner und gemäss deren Anträge abgeändert worden seien. Meinungs verschiedenheiten blieben insbesondere bestehen in bezug auf den Umfang der in Art. 35 URG vorgesehenen Zweitnutzungsrechte, die Berechnung der Vergütungsansätze sowie die Berechtigung zur Festsetzung einer Mindestvergütung. Umstritten war zu dem der im Tarif vorgesehene Zuschlag im Falle von Rechtsverletzungen.
4. Mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 1994 wurde die Spruchkammer zur Behandlung der Tarifvorlage eingesetzt, wobei im Laufe des Verfahrens mehrere Wechsel in de ren Zusammensetzung vorgenommen werden mussten. Gleichzeitig wurde den fol genden Verhandlungspartnern der Verwertungsgesellschaften Frist bis zum 30. Au gust 1994 angesetzt, um eine schriftliche Stellungnahme zum Genehmigungsantrag der Verwertungsgesellschaften einzureichen:
a. RRR, Association romande de radios et de televisions regionales, Rossemaison
b. CASH -TV, Zürich c. Forum Züri / Eden TV, Zürich
d. HTV-Fernsehen AG, Niederhasli
e. Regie TV AG, Zürich f. Rüster-Television AG, Baden
g. UNIKOM, Union nicht-kommerzorientierter Lokalradios, Zürich
h. VSP, Verband Schweizer Privatradios, Porza Die Vernehmlassungsfrist wurde auf Antrag der RRR sowie des VSP bis zum 30. September 1994 erstreckt.
5. In seiner Vernehmlassung vom 18. August 1994 bestätigte der HTV-Sender Zürich berg, dass die Ziff. 1 bis 13.1 des Tarifs dem gemeinsam erarbeiteten Verhandlungs ergebnis entsprechen würden. Bezüglich der Ziff. 13.2 wurde eine leicht abgeänderte Abstufung der Prozentsätze sowie ein zusätzlicher Rabatt von 5% für nicht-
ESchK 4 kommerzielle Radio-Sender geltend gemacht. Zudem habe man sich bei der in Ziff. 17 geregelten Mindestvergütung mit der SWISSPERFORM hinsichtlich ihrer Ansprü che auf tiefere Sätze geeinigt. Aber auch bezüglich der Ziff. 18 und 31 wurden gegen über der Eingabe abweichende Formulierungen vorgeschlagen. So sollte sich nach Auffassung des HTV -Senders die in Ziff. 18 vorgesehene Verdoppelung nur auf den Differenz-Betrag und die Ziff. 31 sich nur auf die von Dritten produzierten Werbe spots beziehen. Die in diesem Verfahren gemeinsam vertretenen VSP und RRR beantragten in ihrer Vernehmlassung vom 29. September 1994 etliche Änderungen an der Tarifvorlage und stellten - sollte die Kommission von ihrer Möglichkeit zur Änderung des Tarifs nicht Gebrauch machen - den Eventualantrag, dem vorgelegten GT S die Genehmi gung zu verweigern. Ausserdem stimmten sie dem Antrag der Verwertungs gesellschaften zu, den Preisüberwacher zu konsultieren. Die Änderungsanträge zum Tarif betreffen insbesondere die Ziff. 3 Abs. 2, wobei in diesem Zusammenhang eine Auslegung von Art. 35 URG verlangt wird. Zudem wird die Streichung der Ziff. 7 (Zustimmung der Schwestergesellschaften) beantragt, da der in dieser Ziffer enthalte ne Vorbehalt der europäischen Rechtsordnung bezüglich des grenzüberschreitenden Satellitenrundfunks widerspreche, welche vorsehe, dass nur die Rechtsordnung des Ursprungslandes auf den Vorgang der Satellitensendung anzuwenden sei. Zu Ziff. 10 wurde angemerkt, dass VSP und RRR darauf hinzielen würden, die Einnahmen eines Senders aufzuteilen in kommerzielle und nicht-kommerzielle Einnahmen, wobei zu den letzteren die Einnahmen aus Empfangsbewilligungen, Finanzhilfen, Subventionen sowie Defizitgarantien gehören würden. Es wurde daher beantragt, diese Einnahme quellen im Sinne eines Kompromisses nur zu 50% für die Berechnung der Entschädi gung heranzuziehen. Auch sollte nach Auffassung von VSP/RRR das sogenannte 'Bartering' (vgl. Ziff. IJ/6) als Bestandteil der Einnahmen gestrichen werden. Es wur de auch geltend gemacht, dass die SWISSPERFORM bezüglich der Ziff. 13.2 von ei nem zu hohen Anteil geschützter Träger ausgehe und eine angemessene Reduktion der Prozentsätze beantragt. Weiter wurde verlangt, die Ziff. 14 zu streichen oder zu mindest den Begriff 'andere Programme' zu definieren, damit die Angemessenheit
ESchK 5 der Tarife überprüft werden könne. Gerügt wurde ebenfalls die angeblich in Ziff. 15 und Ziff. 16 vorgenommene Ausschöpfung der Maximalwerte für die Verwendung von Tonträgern beziehungsweise Tonbildträgern; es wurde daher eine verhältnismäs sige Reduktion der Prozentsätze geltend gemacht. Zudem wurde der Anspruch auf eine Mindestvergütung grundsätzlich bestritten und ein Antrag auf Streichung der Ziff. 17 gestellt. Weiter wurde auch die Streichung des Zuschlags im Falle von Rechtsverletzungen (Ziffer 18) sowie Änderungen im Meldewesen (Ziff. 27 und Ziff.
31) verlangt. Die UNIKOM stellte der Schiedskommission den Antrag, bestimmte Änderungen an der Tarifvorlage bezüglich der Berechnung der Vergütung (Ziff. 9 bis 13), der Ansät ze für die verwandten Schutzrechte (Ziff. 13.2.), der Mindestvergütung (Ziff. 17) so wie des Meldewesens (Ziff. 25 bis 27) vorzunehmen.
6. Anlässlich einer am 13. Dezember 1994 durchgeführten Sitzung erhielten die Parteien Gelegenheit, ihre Standpunkte nochmals darzulegen, wobei die Nutzerorganisationen bzw. die Nutzer ihre schriftlich gestellten Änderungs- beziehungsweise Streichungs begehren grundsätzlich bestätigten. Die Verwertungsgesellschaften beantragten der Schiedskommission, die in der Fassung vom 11. Juli 1994 eingereichte Tarifvorlage zu genehmigen; allerdings nur für die Dauer von zwei Jahren, d.h. bis 31. Dezember 1996.
7. Im Verlaufe der Beratungen stellte sich heraus, dass die im Genehmigungsantrag ent haltenen Angaben über die Mindestvergütungen nicht ausreichten, um die entspre chenden Ansätze nach den in Art. 60 Abs. 2 URG enthaltenen Kriterien auf ihre An gemessenheit hin zu prüfen. Aus diesem Grund wurden die Verwertungs gesellschaften mit Verfügung vom 19. Dezember 1994 aufgefordert, über die Berech nungsweise der in Ziff. 17 enthaltenen Mindestvergütungen Aufschluss zu geben. Gleichzeitig wurde zur Vermeidung einer tariflosen Periode in bezug auf die Wahr nehmung der ausschliesslichen Senderechte an musikalischen Werken die Gültig-
ESchK 6 keitsdauer des bisherigen Tarifs S der SUISA bis zur Genehmigung des Gemeinsa men Tarifs S verlängert. Im Anschluss an diese Sitzung liessen sowohl die SUISA wie auch die SWISSPERFORM mit Schreiben vom 27. beziehungsweise vom 29. Dezember 1994 der Schiedskommission ihre Bemerkungen zu den Mindestvergütungen zukommen.
8. Anlässlich der zweiten Sitzung vom 7. April 1995 beschloss die Kommission auf grund des Bundesgerichtsurteils vorn 24. März 1995 zum GT 4 (Leerkassetten vergütung), den Preisüberwacher zur Abgabe einer Empfehlung einzuladen. Im wei teren erhielten insbesondere die Nutzer nochmals Gelegenheit, zu den Bemerkungen der Verwertungsgesellschaften zu den Mindestvergütungen Stellung zu nehmen.
9. In seinen Empfehlungen vom 26. Juni 1995 vertrat der Preisüberwacher die Auffas sung, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich des Anteils der geschützten Sendungen(fonträgern am Gesamtprogramm der Radios ergänzt werden sollte. Wür de nämlich die Behauptung der Lokalradios zutreffen, dass der Anteil der ungeschütz ten Tonträger nicht bei 10%, sondern bei 30% liege, so hätte dies zur Folge, dass die Prozentsätze gemäss Ziff. 13.2 deutlich reduziert werden müssten. Zudem war der Preisüberwacher der Ansicht, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der Beurtei lung der Angemessenheit der Tarifansätze und der Auslegung von Art. 35 URG beste he; die Schiedskommission komme somit nicht umhin, sich vorfrageweise mit der Auslegung von Art. 35 URG zu befassen. Im weiteren empfahl der Preisüberwacher, die Mindestentschädigungen zu streichen und den Zuschlag im Falle von Rechtsver letzungen in der vorgelegten Form nicht zu genehmigen.
10. Nach der Wiederaufnahme des Verfahrens wurde mit Präsidialverfügung vom 2. Ok tober 1995 die heutige Sitzung angesetzt.
ESchK 7
11. Der Gemeinsame Tarif S hat in der von den Verwertungsgesellschaften eingereichten Fassung vom 11. Juli 1994 den folgenden Wortlaut:
S U I S A SWISSPERFORM 8 Fassung vom 11.7.1994 Gemeinsamer Tarif S Sender A. Kundenkreis 1 Dieser Tarif richtet sich an Unternehmen, welche Radio und/oder Fernsehprogramme senden oder direkt in Kabelnetze einspeisen und verbreiten lassen. 2 Sie werden nachstehend als "Sender" bezeichnet. Von diesem Tarif ausgenommen ist die Schweiz. Radio- und Fernsehgesellschaft SRG, unter anderem auch mit Bezug auf ihren Telefonrundspruch und auf Schweizer Radio Interna tional, solange für sie besondere Tarife bestehen. B. Gegenstand des Tarifs 3 Der Tarif bezieht sich auf die Verwendung 4
- der durch Urheberrecht geschützten Werke der nichtthea tralischen Musik, mit oder ohne Text, des von der SUISA verwalteten Weltrepertoires (nachstehend "Musik")
- von durch verwandte Schutzrechte geschützten im Handel erhältlichen Ton- oder Tonbild-Trägern, die Darbietungen des Repertoires der SWISSPERFORM enthalten. Er betrifft weder die ausschliesslichen Rechte der aus übenden Künstler nach Art. 33 URG noch die ausschliessli chen Rechte der Hersteller von Ton- bzw. Tonbild-Trägern nach Art. 36 URG, soweit diese nicht in den Anwendungsbe reich des Art. 35 URG fallen, noch die ausschliesslichen Rechte der Sendeunternehmen nach Art. 37 URG. Der Tarif bezieht sich auf die folgenden Verwendungen
- Senden
- direkte Einspeisung und Verbreitung in Kabelnetzen
- hinsichtlich der Urheberrechte an Musik: Aufnahme oder Überspielung auf Ton- öder Tonbild-Träger; diese Träger dürfen nur zu Sendungen und Verbreitungen ge mäss diesem Tarif und zu Sendungen anderer Sender verwen det werden, mit denen die SUISA Verträge schloss; für alle anderen Verwendungen bedarf es einer besonderen Bewilli gung der SUISA.
- betreffend verwandte Schutzrechte bezieht sich der Tarif auf alle Nutzungen welche unter den Begriff der "Verwen-
9 dung eines im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträ gers zum Zwecke der Sendung" nach Art. 35 URG fallen. Eine für den Geltungsbereich ausländischer Leistungs schutzrechte wirksame Nutzungserlaubnis ist mit der Lei stung der tarifgemässen Vergütung nicht verbunden. 5 Die SUISA und die SWISSPERFORM verfügen nicht über die Persönlichkeitsrechte der Berechtigten: Der Sender beach tet diese Persönlichkeitsrechte, insbesondere bei der Ver tonung audiovisueller Produkte. 6 Die Vertonung von Spielfilmen, Fernsehserien, Werbesendun gen und ähnlichen Produktionen bedarf stets einer besonde ren Bewilligung der Verwertunsgesellschaften oder der Rechtsinhaber. Vom Tarif ausgenommen sind die in anderen Tarifen geregel ten Sendungen und Verbreitungen, insbesondere Sendungen der SRG, Sendung und Verbreitung von sogenannten Pay-Radio- und Pay-TV-Prograrnmen, Weiterverbreitung von Sendungen in Ka belnetzen oder durch Umsetzer. 7 SUISA holt die Zustimmung der Schwestergesellschaften im Empfangsgebiet ein für Sendungen von Programmen über Sa telliten, die für den Empfang durch das Publikum bestimmt und mit einem für private Haushalte üblichen Aufwand emp fangbar sind. Sie erteilt dem Sender die Bewilligung mit einem entspre chenden Vorbehalt, falls nicht alle betroffenen Verwer tungsgesellschaften im Empfangsgebiet zustimmen. C. Verwertungsgesellschaften, gemeinsame Zahlstelle 8 Die SUISA ist für diesen Tarif Vertreterin und gemeinsame Zahlstelle auch für die SWISSPERFORM. D. Vergütung
a) Berechnung 9 Die Vergütung wird in der Regel in Prozenten der Einnahmen des Senders berechnet (unter Vorbehalt von Ziffer 12). 10 Einnahmen im Sinne des Tarifs sind alle Einnahmen des Senders aus der Sendetätigkeit, so insbesondere
- Werbeeinnahmen
- Einnahmen aus der Sendung von Mitteilungen und Anzeigen
- Sponsorbeiträge
- durch Bartering erhaltene Leistungen (als solche gilt der Nettowert der vorn Sender zur Verfügung gestellten Leistung)
11 12 1 0
- Einnahmen aus Empfangsbewilligungen (Gebührensplitting, Art. 17 RTVG)
- Finanzhilfen (Art. 20 RTVG)
- Subventionen, beanspruchte Defizitgarantien und andere Zuwendungen, die zur Finanzierung der Sendetätigkeit dienen Von den Einnahmen können die effektiven Kosten für das Einholen der Werbeaufträge (Werbung, Sponsoring, Mittei lungen und Anzeigen) abgezogen werden, höchstens jedoch 40% der von den Auftraggebern bezahlten Beträge beim Radio und höchstens 50% beim Fernsehen. Die Vergütung wird in Prozenten des Betriebsaufwands (Ko sten aller mit dem Senden verbundenen Tätigkeiten) des Senders berechnet,
- wenn sich die Einnahmen nicht ermitteln lassen oder kei ne Einnahmen erzielt werden
- wenn der Sender im voraus davon ausgeht, die Kosten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln zu decken.
b) Radio-Programme 13 Der Prozentsatz beträgt für 13.1 Urheberrechte an Musik 13.2 Programme mit einem Anteil Musik an der Sendezeit von weniger als 10% 1% 10% bis weniger als 30% 2% 30% bis weniger als 50% 3% 50% bis weniger als 80% 5% 80% und mehr 7% verwandte Schutzrechte Programme mit einem Anteil vog (geschützten und unge schützten) Handelstonträgern an der Sendezeit von weniger als 10% 0,25% 10% bis weniger als 30% 0,5% 30% bis weniger als 50% 0,75% 50% bis weniger als 80% 1,25% 80% und mehr 1,75%
c) Fernseh-Programme 14 Der Prozentsatz beträgt für Urheberrechte an Musik
- Programme, in denen zu mehr als 1/3 der Sendezeit Musik filme, Konzertfilme oder Videoclips gezeigt werden 3,3%
15
- Programme, in denen fast ausschliesslich Spiel- und Fernsehfilme gezeigt werden
- Programme, in denen die Dauer der Musik nicht mehr als 10% der gesamten Sendedauer beträgt, unabhängig davon, ob es sich um Vorder- oder Hintergrundmusik handelt
- Programme mit einer Musikdauer von über 10% und nicht mehr als 20%
- andere Programme Verwandte Schutzrechte 1 1 1,2% 0,4% 1 % 2 % Für die gesendeten Ton- bzw. Tonbild-Träger wird ein Minu tentarif erhoben. Er wird als Prozentsatz der Einnahmen des Senders pro Sendeminute berechnet und beträgt
- für die Verwendung von Tonträgern
- für die Verwendung von Tonbild-Trägern 1,5% 3% 16 Fernseh-"Programm" ist die übliche, in der Regel publi zierte Programmzeit ohne Test-, Text- und Standbilder. Werden ausserhalb dieser Programmzeiten Musik und/oder im Handel erhältliche Tonträger gesendet oder verbreitet, so wird eine jährliche Pauschalentschädigung erhoben von
- 0,3 Promille für die Urheberrechte
- 0,3 Promille für verwandte Schutzrechte. Die Pauschalentschädigung wird auf die Entschädigungen ge mäss Ziff. 14 und 15 angerechnet.
d) Mindest-Vergütungen 17 Die Vergütung beträgt mindestens pro Sendetag und pro Pro gramm-Kanal
- Programme mit mindestens 5 Stunden Musik oder mehr pro Tag
- Programme mit 30 Minuten bis weniger als 5 Stunden Musik pro Tag Programme mit weniger als 30 Minuten Musik pro Tag für Urheber rechte Fr. 23. -- Fr. 11.50 Fr.
5. 7 5 für verwandte Schutzrechte Fr. 23.-- Fr. 11.50 Fr. 5.75
1 2 Die Mindest-Vergütung für die Nutzung von Ton- bzw. Tonbild Trägern in Fernsehprogrammen richtet sich ausschliesslich nach Ziff. 16. Werden ausserhalb der Programmzeiten keine Tonträger verwendet, so entfällt eine Mindest-Vergügung für verwandte Schutzrechte.
e) zuschlag im Falle von Rechtsverletzungen 18 Alle in diesem Tarif genannten Vergütungen werden verdop pelt, wenn
- Musik oder Ton- und Tonbild-Träger trotz Aufforderung ohne Bewilligung der SUISA verwendet werden
- sich ein Sender durch unrichtige oder lückenhafte Angaben oder Abrechnungen einen unrechtmässigen Vorteil zu ver schaffen sucht; diese Verdoppelung wird auf die falschen, lückenhaften oder fehlenden Angaben angewendet; sie ent fällt, wenn der Sender nachweist, dass er bzw. seine Orga ne und Hilfspersonen weder vorsätzlich noch grobfahrlässig handelten. 19 Vorbehalten bleibt die Festsetzung des Schadenersatzes durch den Richter.
f) Steuern 20 Die Vergütungen verstehen sich ohne eine allfällige Mehr wertsteuer. E. Abrechnung 21 Die Sender teilen der SUISA jährlich mit
- so früh wie möglich, jedoch spätestens bis Ende Mai: alle Angaben, die zur Berechnung der Vergütung für das Vorjahr erforderlich sind.
- In den ersten zwei Betriebsjahren, danach auf Verlangen, bis Ende Januar: die budgetierten Einnahmen und den vor aussichtlichen Musikanteil für das laufende Jahr, sowie den voraussichtlichen Anteil von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbild-Trägern 22 Die SUISA kann zur Prüfung der Angaben Belege verlangen, insbesondere eine Bestätigung der Kontrollstelle des Sen ders. F. Zahlung 23 Die Vergütungen sind innert 30 Tagen seit Rechnungstellung oder zu den in der Bewilligung genannten Terminen zahlbar. 24 Die SUISA kann Akontozahlungen und/oder andere Sicherhei ten verlangen.
1 3 Die Akontozahlungen werden in der Regel in den ersten zwei Betriebsjahren aufgrund der voraussichtlichen Höhe der Entschädigungen festgelegt, danach aufgrund der Abrechnung für das Vorjahr. G. Verzeichnisse 25 Sofern in der Bewilligung nichts anderes bestimmt wird, stellen die Sender der SUISA folgende Angaben zu, soweit es ihnen möglich und zumutbar ist: 26 27
a) Radio Die Sender melden der SUISA einen Zehntel der in ihren Programmen gesendeten Musik. Die Stichtage bilden Gegen stand besonderer Vereinbarungen zwischen den Sendern und der SUISA und SWISSPERFORM. Sprachregionale und internationale Sender übergeben der SUISA vollständige Angaben über alle gesendete Musik. Die Angaben enthalten
- Titel des Musikwerks
- Name des Komponisten
- Name des Interpreten
- Label und Katalog-Nr. der benützten Tonträger, oder einen anderen Identifikationscode
- Sendedauer
b) Fernsehen 28 Fernsehsender melden der SUISA alle ausgestrahlten, von Dritten und nicht im Auftrag des Senders hergestellte Spiel-, Fernseh- und Dokumentarfilme mit den Angaben
- Originaltitel des Films
- Name des Produzenten
- Ursprungsland des Films
- Sendedauer
- zur Ausstrahlung verwendeter Träger 29 Sie melden der SUISA ferner die Musik, die sie selber oder ihr Auftragnehmer zur Vertonung ihrer Sendungen auswählen, sowie die Musik in Konzertübertragungen mit den in Ziff. 27 genannten Angaben. 30 Sprachregionale und internationale Sender übergeben der SUISA vollständige Angaben über alle gesendete Musik.
c) Gemeinsame Bestirmnungen 31 Die Sender geben der SUISA auf Verlangen alle ausgestrahl ten Werbespots bekannt nach
1 4
- Titel der Werbesendungen
- Erzeugnis oder Dienstleistung, für welche geworben wird
- Firma, die für ihr Erzeugnis oder ihre Dienstleistung wirbt. Für die Werbespots, welche die Sender selber im Auftrag pro duzieren, genügt die Meldung gemäss Tarif PN der SUISA. 32 Die von anderen Sendern regelmässig übernommenen Programme sind mit den folgenden Angaben der SUISA mitzuteilen
- Name des Senders
- Zahl der Sendestunden der übernommenen Programme.
d) Termine 33 34 Alle Angaben sind der SUISA monatlich jeweils bis zum Ende des folgenden Monats zuzustellen. Die SUISA stellt dafür Formulare kostenlos zu Verfügung. Werden Verzeichnisse auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nachfrist eingereicht, so kann die SUISA eine zusätzliche Vergütung verlangen von Fr. 100.- pro Monat. Sie wird im Wiederholungsfall verdoppelt. H. Geschäftsgeheimnis 35 Die Verwertungsgesellschaften wahren das Geschäftsgeheim nis. Sie verwenden insbesondere die erhaltenen Verzeichnisse lediglich zur Verteilung der Vergütungen, ferner zur Er fassung der Herstellung der in den Programmen gesendeten Ton- und Tonbild-Träger durch Dritte, sowie für nicht kom merziell auszuwertende Statistiken (z.B. Anteil der Schweizer Musik). Jede weitere Verwendung bedarf der Zustimmung der Sender oder ihrer Verbände. I. Gültigkeitsdauer 36 Dieser Tarif ist vorn 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1999 gültig. 37 Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann er vorzei tig revidiert werden. Er kann in jedem Fall vorzeitig revidiert werden mit Bezug auf Fernsehprogramme, die zu mehr als 2/3 der Sendezeit Musikfilme, Konzertfilme oder Videoclips enthalten.
S U I S A SWISSPERFORM A. Clients concernes Tarif commun S Emetteurs 1 5 Version du 11.7.1994 1 Le present tarif s 1 adresse aux organismes qui diffusent des programmes de radio et/ou de television ou qui font transmettre directernent ces prograrnmes par des reseaux cäbles. Ils sont denommes ci-apres "emetteurs". 2 Est exclue de ce tarif la Societe Suisse de Radiodiffusion et television SSR, egalernent en ce qui concerne, entre au tres, son service de telediffusion et Radio Suisse Interna tionale, aussi longternps qu 1 elle sera au benefice de tarifs particuliers. B. Objet du present tarif 3 Ce tarif se rapporte ä l 1 utilisation
- des oeuvres de rnusique non theätrale protegees par le. droit d'auteur, avec ou sans texte, appartenant au reper toire mondial gere par SUISA (appelees ci-apres "musique")
- de supports sonores ou audiovisuels proteges par les droits voisins, disponibles dans le commerce et comprenant des prestations du repertoire de SWISSPERFORM. Il ne concerne ni les droits exclusifs des artistes inter pretes selon l'art. 33 LDA ni les droits exclusifs des producteurs de supports sonores ou audiovisuels selon l 1 art. 36 LDA, dans la mesure ou ceux-ci ne relevent pas du domaine d'application de l'art. 35 LDA, ni les droits exclusifs des organismes de diffusion selon l 1 art. 37 LDA. 4 Le tarif se rapporte aux utilisations suivantes
- diffusion injection directe et transmission dans les reseaux cäbles
- en ce qui concerne les droits d'auteur sur la musique: Enregistrement ou reenregistrement sur supports sonores ou audiovisuels; ces supports ne peuvent etre utilises que pour des emissions et des diffusions conformement ä ce ta rif et pour des emissions d'autres emetteurs avec lesquels SUISA a conclu des contrats; toutes les autres utilisa tions necessitent une autorisation speciale de SUISA
16
- en ce qui concerne les droits voisins, le tarif se rap porte ä toutes les "utilisations ä des fins de diffusion de phonogrammes ou de videogrammes disponibles sur le rnarche" selon l'art. 35 LDA. Le paiement des redevances selon le tarif n'entraine pas une autorisation d'utilisa tion valable pour le champ d'application des droits voi sins etrangers. 5 SUISA et SWISSPERFORM ne disposent pas des droits de la personnalite des ayants-droit: L'emetteur s'oblige a res pecter ces droits, notamment pour la sonorisation de pro duits audiovisuels. 6 La sonorisation musicale de films, de series televisees, d'emissions publicitaires et d'autres productions similai res necessite toujours une autorisation speciale. N'entrent pas dans ce tarif les emissions et transmissions faisant l'objet d'autres tarifs, notarnment les emissions de la SSR, l'emission et la transmission des programmes de ra dio et de television dits "a peage'', la retransmission d'e missions sur des reseaux cäbles ou au moyen de reemetteur. 7 SUISA demande l'accord de ses societes-soeurs dans la zone de reception pour les emissions de programmes par satelli te destinees a etre re9ues par le public et pouvant etre re9ues par des menages prives avec les moyens habituels. 8 Elle donne ä l'emetteur une autorisation sous reserve ex presse, pour le cas oü toutes les societes de gestion con cernees de la zone de reception n'auraient pas donne leur accord. C. Societes de gestion, organe conunnn d'encaissement SUISA fait office, pour ce tarif, de representante de SWISSPERFORM et d'organe commun d'encaissement. D. Redevance
a) Calcul 9 La redevance est calculee, en regle generale, sous la for me d'un pourcentage des revenus de l'emetteur (sous reser ve du chiffre 12). 10 Sont consideres comme des revenus au sens de ce tarif, tous les revenus de l'emetteur provenant de l'exploitation de l'emetteur, notamment:
- les revenus publicitaires
- les revenus provenant des annonces et des informations
- les montants verses par des sponsors
1 7
- les prestations obtenues par commerce d'echange (comme telles campte la valeur nette des prestations mises ä dis position par l'emetteur)
- les recettes provenant des autorisations de reception (quote-part du produit de la redevance, art. 17 LRTV)
- les soutiens financiers (art. 20 LRTV)
- les subventions, les garanties de deficit utilisees et les autres contributions servant ä financer l'exploitation de l'emetteur. 11 Peuvent etre deduits des revenus, les frais effectifs de coulant de l'acquisition des contrats publicitaires (pu blicite, sponsoring, annonces et informations), sans de passer toutefois 40% des montants payes par les annonceurs pour la radio, et 50% pour la television. 12 La redevance est calculee saus forme d'un pourcentage des frais d'exploitation de l'emetteur (coüts de toutes les activites en correlation avec la diffusion)
- s'il est impossible d'etablir les revenus ou en l'absence de revenus si l'emetteur prevoit devoir couvrir partiellement ou totalement les frais par ses propres moyens.
b) Programmes de radio 13 Le pourcentage s'eleve pour 13.1 Les droits d'auteur sur la musique 13.2 Programmes comportant de la musique dans une proportion de moins de 10% 1% 10% ä moins de 30% 2% 30% a moins de 50% 3% 50% a moins de 80% 5% 80% et plus 7% Droits voisins Programmes comportant des supports sonores du commerce (proteges et non-proteges) dans une proportion du temps d'antenne de: moins de 10% 0,25% 10% a moins de 30% 0,5 % 30% a moins de 50% 0,75% 50% a moins de 80% 1,25% 80% et plus 1,75%
c) Programmes de television 14 Le pourcentage s'eleve pour les droits d'auteur sur la musique
- programmes dont plus d'un tiers du temps d'emission est consacre ä des films musicaux, des films de concert ou des videoclips
- programmes contenant presque exclusivement des longs-metrages et des telefilms
- programmes dans lesquels la duree de la musique ne depasse pas 10% de la duree totale d'emission, independamment du fait qu'il s'agisse de musique de premier plan ou de fand
- programmes avec une duree de musique de plus de 10%, mais ne depassant pas 20%
- autres programmes 15 Droits voisins 3,3% 1,2% 0,4% 1 % 2 % 18 Pour les emissions de supports sonores et audiovisuels, une redevance par minute est per9ue. Elle est calculee se lon un pourcentage des recettes de l'emetteur par minute d'emission a savoir:
- pour l'utilisation de supports sonores 1,5%
- pour l'utilisation de supports audiovisuels 3 % 16 On considere comme "programme" de television le temps ha bituel de diffusion sans les images-test, images fixes ou textes. Si, en dehors de ces temps de programmes, de la musique et/ou des supports sonores disponibles dans le commerce sont emis ou diffuses, une redevance annuelle fortaitaire sera per9ue au taux de
- 0,3 pour mille pour les droits d'auteur 0,3 pour mille pour les droits voisins. La redevance forfaitaire sera portee au campte des rede vances prevues par les chiffres 14 et 15.
1 9
d) Redevances minimales 17 La redevance s'eleve par jour d'emission et par chaine au moins a e) 18 pour les droits d'auteur
- Programmes contenant au moins 5 heures de musique ou plus par jour
- Programmes contenant de 30 minutes a moins de 5 heures de musique par jour
- Programmes contenant moins de 30 minutes de musique par jour Fr. 23.-- Fr. 11. 50 Fr.
5. 75 droits voisins Fr. 23.-- Fr. 11.50 Fr. 5.75 La redevance minimale pour l'utilisation de supports sonores et audiovisuels dans les programmes de television est fixee exclusivement selon le chiffre 16. S'il n'y a, en dehors de ces temps d'emission, pas d'utilisation de supports sonores, aucune redevance minimale pour les droits voisins n'est ap pliquee. Supplement en cas de violation du droit Toutes les redevances mentionnees dans ce tarif sont dou blees si
- de la musique ou des supports sonores ou audiovisuels sont utilises sans l'autorisation de SUISA
- un emetteur tente de tirer un avantage indu en transmet tant des decomptes faux ou incomplets. Le supplement est applique aux donnees fausses, lacunaires ou manquantes; il tombe lorsque l'emetteur prouve que ni lui, ni ses organes ou ses auxiliaires n'ont agi intentionellement our par negligence grassiere. 19 Est reserve le montant des dommages-interets fixe par le juge.
f) Impots 20 Les redevances sont comprises sans une eventuelle taxe sur la valeur ajoutee. E. Decompte 21 Chaque annee, les emetteurs communiquent a SUISA
- aussi rapidement que possible, toutefois au plus tard a la fin mai: toutes les donnees necessaires au calcul de la redevance pour l'annee precedente dans les deux premieres annees d'exploitation, puis sur
20 demande, jusqu'a fin janvier: les revenus selon le budget et la part de musique probable pour l'annee en cours ainsi que la part probable de supports sonores et audiovisuels disponibles dans le commerce qui seront utilises 22 Afin de contröler les donnees, SUISA peut exiger des jus tificatifs, notamment une confirmation de l'organe de con tröle de l'emetteur. F. Paiement 23 Les redevances sont payables dans les 30 jours ou aux dates fixees dans l'autorisation. 24 SUISA peut exiger des acomptes sur le montant probable de la redevance et/ou d'autres garanties. En regle generale, les acomptes sont fixes pendant les deux premieres annees d'exploitation sur la base du montant pro bable des redevances, ensuite sur la base du decompte de l'annee precedente. G. Releves 25 Dans la mesure ou l'autorisation ne contient pas de dispo sitions contraires, les emetteurs font parvenir a SUISA les donnees suivantes, pour autant que cela soit possible et raisonnable:
a) Radio 26 Les emetteurs locaux declarent a SUISA un dixieme de la musique emise dans leurs programmes. Les jours de refe rence font l'objet d'accords speciaux entre les emetteurs, SUISA et SWISSPERFORM. Les emetteurs couvrant une region linguistique et les emetteurs internationaux transmettent a SUISA des donnees completes sur toute la musique diffusee. 27 Les donnees comportent
- Titre de l'oeuvre musicale
- Nom du compositeur
- Nom de l'interprete
- Label et numero de catalogue du support sonore utilise, ou un autre code d'identification
- Duree d'emission
b) Television 28 Les emetteurs de television communiquent a SUISA tous les longs-metrages, telefilms et films documentaires, qui sont diffuses, et qui ont ete fabriques par des tiers sans
21 avoir ete comrnandes par l'emetteur, avec les donnees sui vantes:
- Titre original du film
- Nom du producteur
- Pays d'origine du film
- Duree d'emission
- Support utilise pour la diffusion 29 Ils declarent en outre ä SUISA la musique qu'eux-memes ou leurs mandataires choisissent pour la sonorisation de leurs emissions ainsi que les oeuvres musicales diffusees lors des retransmissions de concerts, avec les donnees in diquees au chiffre 27. 30 Les emetteurs couvrant une region linguistique et les emetteurs internationaux transmettent ä SUISA les donnees completes sur toute la musique diffusee.
c) Dispositions communes 31 Les emetteurs communiquent ä SUISA, sur demande, tous les spots publicitaires diffuses, identifies selon
- le titre des emissions publicitaires
- le produit ou service pour lequel est faite la publicite
- la firme qui fait la publicite pour son produit ou son service. Pour les spots publicitaires que l'emetteur produit lui-meme sur mandat, la declaration selon tarif PN de SUISA suffit. 32 Les programmes repris regulierement d'autres emetteurs doi vent etre communiques ä SUISA avec les donnees suivantes
- Nom de l'emetteur Nombre d'heures d'emission des programmes repris.
d) Echeances 33 Toutes les donnees doivent parvenir ä SUISA une fois par mois, au plus tard toutefois jusqu'ä la fin du mois sui vant. A cette fin, SUISA rnet gratuitement des formulaires ä dis position. 34 Si les releves ne sont toujours pas communiques apres un delai supplementaire imparti par un rappel ecrit, SUISA peut exiger une redevance supplementaire de Fr. 100.- par rnois. Elle est doublee en cas de recidive. H. Secret des affaires 35 Les societes de gestion sauvegardent le secret des affaires.
36 37 22 En particulier, elles utilisent les releves obtenus exclusi vernent ä des fins de repartition des redevances, de recense rnent des supports sonores et audiovisuels diffuses dans les programmes qui ont ete fabriques par des tiers ou pour des statistiques etablies dans des buts non commerciaux (p.ex.: part de la musique suisse). Tout autre utilisation necessite le consentement des emet teurs ou de leurs associations. I. Duree de validite Le present tarif est valable du ler janvier 1995 au 31 de cembre 1999. Il peut etre revise avant son echeance en cas de modifica tion profonde des circonstances. Il peut etre revise avant son echeance dans n'importe quel cas, pour les programmes de television qui contiennent pour plus de 2/3 de leur temps d'emission des films musi caux, des films de concerts ou des video-clips.
S U I S A SWISSPERFORM A. Sfera di clienti Tariffa comune S Emittenti 23 Versione del 11.7.1994 1 La presente tariffa concerne quelle imprese ehe trasmettono programmi radiofonici e/o televisivi o ehe li inseriseono direttamente nelle reti eavo per seopi di diffusione. 2 Esse vengono qui di seguito denominate "Emittenti". Questa tariffa non eoneerne la Societä Svizzera di Radiote levisione SSR, tra l'altro relativarnente al suo servizio di filodiffusione e a Radio Svizzera Internazionale, fintanto che per detti servizi esistono tariffe particolari. B. Oggetto della tariffa 3 Oggetto della tariffa e l'utilizzazione
- delle apere protette in base al diritto d'autore, del settore musicale non teatrale, con o senza testo, anno verate nel repertorio mondiale gestito dalla SUISA (de nominate "musica") dei supporti sonori o audiovisivi in commercio, protetti in base a diritti di protezione affini e ehe contengano produzioni del repertorio di SWISSPERFORM. Non concerne i diritti esclusivi degli artisti esecutori in base all'art. 33 LDA, ne i diritti esclusivi dei produttori di supporti sonori, risp. audiovisivi in base all'art. 36 LDA, purche questi non rientrino nell'ambito dell'art. 35 LDA, ne i diritti esclusivi delle emittenti in base all'art. 37 LDA. 4 Oggetto della tariffa sono le seguenti utilizzazioni:
- emissione alimentazione diretta e diffusione via eavo
- Per quanto riguarda i diritti d'autore relativamente alla musica: registrazione o copiatura su supporti sonori o audiovisi vi; supporti utilizzabili soltanto per emissioni e diffu sioni in base a questa tariffa e per trasmissioni di altre emittenti eon le quali la SUISA ha stipulato un contratto; per tutte le altre utilizzazioni occorre un'autorizzazione speciale della SUISA.
- Per quanto riguarda i diritti di protezione affini
24 la tariffa concerne tutte le utilizzazioni rientranti nella definizione "Utilizzazione di un supporto sonore e audiovisivo disponibile in commercio, per scopi di emis sione" in base all'art. 35 LDA. Un'autorizzazione di utilizzazione con effetto nell'ambito di validitä dei diritti esteri della protezione della prestazione non e connessa con la prestazione dell'indennita tariffaria. 5 La SUISA e la SWISSPERFORM non detengono i diritti della personalitä degli aventi diritto: Il cliente rispetta questi diritti della personalitä, in specie in caso di sonorizza zione di prodotti audiovisivi. Per la sonorizzazione di film, serie televisive, trasmissio ni pubblicitarie e produzioni analoghe occorre sempre un'au torizzazione speciale delle societa di gestione o degli aventi diritto. 7 Circa le trasmissioni di prograrnmi via satellite destinate alla ricezione pubblica e captabili con un dispendio cosi derato normale per un'economia domestica privata, la SUISA richiede il consenso delle societa consorelle nei paesi di ricezione. Essa rilascia al cliente l'autorizzazione con un'esplicita riserva in tal senso, nel caso in cui non tutte le societä di gestione competenti avessero acconsentito. C. Societä di gestione, punto di pagamento collettivo 8 Per quanto concerne questa tariffa, la SUISA e rappresentan te e punto di pagamento collettivo anche per la SWISSPER FORM. D. Indennitä aJ Calcolo 9 L'indennitä viene di regola calcolata in valori percentuali degli introiti dell'emittente (ferma restando la cifra 12). 10 Per introiti ai sensi della tariffa s'intendono tutte le entrate dell'emittente provenienti dalla sua attivita spe cifica, in specie
- gli introiti pubblicitari
- gli introiti provenienti dall'emissione di comunicazioni e annunci
- i contributi di sponsor
- prestazioni ottenute via Bartering (vale a dire il valore netto della prestazione messa a disposizione del cliente)
- gli introiti provenienti dalle concessioni (quota di con cessione, Art. 17 LRTV)
25
- aiuti finanziari (Art. 20 LRTV)
- le sovvenzioni, le garanzie di deficit richieste e altri stanziamenti destinati al finanziamento dell'attivita d'emissione 11 Dagli introiti si possono dedurre i costi effettivi dell'ac quisizione pubblicitaria (pubblicita, sponsoring, communica zioni e annunci) al massimo tuttavia il 40% degli importi pa gati dagli inserzionisti presso la radio e al massimo 50% presso la televisione. 12 L'indennita e calcolata in valori percentuali dei costi (co sti di tutte le attivita necessarie all'emissione) dell'emittente
- quando gli introiti non sono accertabili o non ve ne sono
- quanda l'emittente presume di pater coprire i costi com- pletamente a in parte di tasca sua.
b) Programmi radiofonici 13 La percentuale ammonta per 13.1 Diritti d'autare riferentisi alla musica Programmi la cui parte di musica rispetto alla durata totale d'emissione e di meno del 10% dal 10% fina a meno del dal 30% fino a meno del dal 50% fino a meno del dal 80% e altre 30% 50% 80% 13.2 Diritti di prateziane affini 1% 2% 3% 5% 7% Programmi la cui parte di supporti sonori del commercio (protetti e non protetti) rispetto alla durata totale d'e missione e di meno del 10% 0,25% dal 10% fino a meno del 30% 0,5 % dal 30% fina a mena del 50% 0,75% dal 50% fina a mena del 80% 1,25% dal 80% e altre 1,75%
c) Programmi televisivi 14 La percentuale per diritti d'autore riferentisi alla musica ammonta a
- Programmi, nei quali vengono trasmessi per altre 1/3 della durata d'emissione film musicali, concerti o videoclip 3,3%
- Programmi nei quali vengono trasmessi quasi esclusivamente film e film televisivi
- programmi nei quali la durata della musica non supera il 10% della durata d'emissione complessiva, sia ehe si tratti di musica di sottofondo o meno
- programmi, nei quali la durata della musica super il 10% ma non oltrepasse il 20%
- altri programmi 15 Diritti di protezione affini 26 1,2% 0,4% 1 % 2 % Per i supporti sonori, risp. audiovisivi trasmessi viene riscossa una tariffa a minuti. Essa e calcolata sotto for ma di percentuale degli introiti del cliente per minuto d'emissione e ammonta a:
- per l'utilizzazione di supporti sonori 1,5%
- per l'utilizzazione di supporti audiovisivi 3 % 16 Un "programma" televisivo e la durata d'emissione dei pro grammi come pubblicata, senza immagini di prova, testi e monoscopio. Se all'infuori di questa durata d'emissione viene diffusa musica e/o vengono trasmessi dischi del commercio, viene fatturata un'indennita annua globale del 0,3 per mille per i diritti d'autore
- del 0,3 per mille per i diritti di protezione affini L'indennita globale viene messa in conto dell'indennita se condo cifra 14 e 15.
d) Indennita minime 17 L'indennitä per giorno d'emissione e per canale di programma ammonta ad almeno per diritti d'autore
- Programmi con almeno 5 o piu ore di musica al giorno
- Programmi con da 30 minuti fino a meno di 5 ore di musica la giorno
- Programmi con meno di 30 minuti di musica al giorno Fr. 23.-- Fr. 11.50 Fr.
5. 75 per diritti di pro tezione affini Fr. 23.-- Fr. 15.50 Fr. 5.75
27 L'indennita minima per l'utilizzazione di supporti sonori risp. audiovisivi nei programmi televisivi si base unicamen te sui tassi indicati sotto cifra 16. Se all'infuori delle ore di programrna non vengono utilizzati dei supporti sonori, non e dovuta un indennita minima per i diritti di protezione affini. e) Supplemento in caso di violazioni della legge 18 Tutte le indennita citate in questa tariffa raddoppiano, allorquando 19
- malgrado un richiamo, musica o supporti sonori e audiovi sivi vengono utilizzati senza l'autorizzazione della SUISA
- un cliente cerca di procurarsi un vantaggio illegale, for nendo indicazioni o conteggi inesatti o incompleti; il raddoppio e calcolato per i dati inesatti, incompleti o mancanti; ad esso si rinuncia se l'emittente comprova ehe essa o i suoi organi o personale non hanno agito ne inten zionalmente nein modo particolarmente negligente. Rimane riservato un risarcimento danni fissato dal giudice.
f) Imposte 20 Le indennitä si intendono senza un'eventuale imposta sul valore aggiunto. E. Conteggio 21 Le emittenti comunicano alla SUISA ogni anno
- il piu presto possibile, tuttavia al piu tardi entro la fine di maggio: tutte le indicazioni necessarie per il calcolo dell'indennita per l'anno precedente.
- nei primi due anni d'esercizio, in seguito a richiesta, entro la fine di gennaio: gli introiti preventivati e la presumibile parte di musica per l'anno in corso, come pure la presumibile parte di supporti sonori e audiovi sivi in commercio 22 La SUISA puo richiedere dei giustificativi per scopi di ve rifica delle indicazioni, in particolare una conferma da parte dell'organo di controllo dell'emittente. F. Pagamento 23 Le indennita vanno pagate entro 30 giorni o entro i termini fissati nell'autorizzazione. 24 La SUISA puo richiedere acconti per un importo pari all'in dennita presurnibile e/o altre garanzie. Per i primi due anni d'esercizio gli acconti sono di regola calcolati in base all'indennita approvisimativa dovuta; in
28 seguito in base al conteggio dell'anno precedente. G. Elenchi 25 Se l'autorizzazione non prevede diversamente, le emittenti comunicano alla SUISA quanto segue purche sia loro possi bile e nei limiti del ragionevole:
a) Radio 26 Le ernittenti comunicano alla SUISA un decimo della musica trasmessa nei loro programmi. I giorni di controllo sono oggetto di accordi speciali fra le emittenti e la SUISA e SWISSPERFORM. Le ernittenti di una regione linguistica e le emittenti in ternazionali fanno pervenire alla SUISA i dati completi riguardanti la musica diffusa. 27 Le indicazioni contengono 28
- il titolo dell'opera musicale
- il nome del compositore
- il nome dell'interprete etichetta e no. di catalogo dei supporti sonori utilizzati o un altre codice d'identificazione
- durata d'emissione
b) Televisione Le emittenti televisive comunicano alla SUISA tutti i film, film televisivi e documentari trasmessi, prodotti da terzi e non su ordnine dell'emittente, forniti delle indicazioni se guenti
- titolo originale del film
- nome del produttore
- paese d'origine del film
- durata d'emissione
- supporti utilizzati per la trasmissione 29 Inoltre comunicano alla SUISA la musica da loro scelta per la sonorizzazione delle proprie emissioni, come pure la mu sica delle emissioni di concerti, con le indicazioni men zionate sotto cifra 27. 30 Le emittenti di una regione linguistica e le_emittenti in ternazionali fanno pervenire alla SUISA i dati completi ri guardanti la musica diffusa.
c) Disposizioni comuni 31 Su richiesta, i clienti comunicano alla SUISA tutti gli spot pubblicitari trasmessi, in particolare indicando
- titolo dell'emissione pubblicitaria
- prodotto o servizio reclamizzato ditta ehe reclamizza il prodotto o il servizio.
Per gli spot pubblicitari, prodotti su ordine di terzi dall'emittente stessa, e sufficiente la dichiarazione secondo la tariffa PN della SUISA. 29 32 I programmi provenienti da altre emittenti vanno cornuni cati alla SUISA forniti delle seguenti indicazioni
- nome dell'emittente numero delle ore di emissione dei programmi
d) Scadenze 33 Tutte le indicazioni vanno inoltrate mensilmente alla SUISA entro la fine del mese successivo. 34 La SUISA mette i relativi formulari gratuitamente a disposi zione. Qualora gli elenchi non venissero inoltrati neanche dopo un sollecito per iscritto entro il termine stabilito, la SUISA puo richiedere un'indennita supplementare pari a Fr. 100. per mese, ehe e raddoppiata in caso di recidiva. H. Segreto d'ufficio 35 Le societa di gestione mantengono il segreto d'ufficio. In particolare utilizzano gli elenchi ricevuti unicamente per la ripartizione delle indennita. Inoltre per il rile vamento della produzione di terzi dei supporti sonori e audiovisivi trasmessi nei programmi come pure per l'elabo razione di statistiche non commerciali (p.es. quota parte di musica svizzera). Qualsiasi altra utilizzazione neces sita dell'autorizzazione da parte dell'emittente o delle sue associazioni. I. Periode di validitä 36 La presente tariffa e valida dal 1 ° gennaio 1995 al 31 di cembre 1999. 37 In caso di carnbiamento sostanziale delle circostanze, essa puo essere rirnaneggiata prima della scadenza. Essa puo in ogni caso essere riveduta per quei programmi te levisivi ehe cornprendono per altre 2/3 della_durata d'ernis sione dei film musicali, film di concerti o videoclip.
ESchK 30 II Die Schiedskommission zieht in Erwägung:
1. Aus der innerhalb der verlängerten Frist von SUISA und SWISSPERFORM zuge stellten Eingabe zur Genehmigung des GT S geht hervor, dass sich die Antragstelle rinnen mit den massgeblichen Verhandlungspartnern nicht über die Ausgestaltung des GT S einigen konnten. Das von der Schiedskommission im Anschluss der Eingabe durchgeführte Vernehmlassungsverfahren bestätigte, dass die Nutzer verschiedene Einwände gegen den vorgelegten Gemeinsamen Tarif vorbrachten. 2. Die Schiedskommission genehmigt einen Tarif, wenn er in seinem Aufbau und seinen einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG). Dabei berücksichtigt sie insbesondere den aus der Nutzung erzielte Ertrag oder hilfsweise den mit der Nut zung verbundenen Aufwand (Art. 60 Abs. 1 Bst. a), die Art und Anzahl der genutzten Werke und nachbarrechtlich geschützten Leistungen (Art. 60 Abs. 1 Bst. b) sowie das Verhältnis geschützter zu ungeschützten Werken und Leistungen (Art. 60 Abs. 1 Bst. c). In bezug auf die Entschädigungen bestimmt Art. 60 Abs. 2 URG, dass diese für Urheberrechte grundsätzlich 10% des Nutzungsertrags oder des -aufwands nicht über steigen soll. Für die verwandten Schutzrechte beträgt diese Limite 3%. Die Schiedskommission hat die Angemessenheitskontrolle somit unter verschiedenen Gesichtspunkten vorzunehmen. Sie hat den Tarif einerseits in seiner Gesamtheit zu würdigen und muss anderseits jede einzelne Bestimmung überprüfen; soweit es dabei um die Berechnung und Höhe der Entschädigung geht, kommen bei der Überprüfung die in Art. 60 URG enthaltenen Kriterien zum Tragen. Für diejenigen Tarifbestim mungen, über die in den Vorverhandlungen gemäss Art. 46 Abs. 2 URG zwischen den Verwertungsgesellschaften und den massgeblichen Nutzerorganisationen eine Ei nigung gefunden werden konnte, erübrigt sich die Angemessenheitskontrolle.
3. Der vorgeschlagene Tarif deckt sowohl die Urheber- wie auch die verwandten Schutzrechte ab. Die beiden beteiligten Verwertungsgesellschaften sind demnach mit
ESchK 31 der Aufstellung des GT S ihrer Pflicht nachgekommen, für die Wahrnehmung von Rechten, die denselben Nutzungsbereich betreffen, einen gemeinsamen Tarif aufzu stellen (Art. 47 Abs. 1 URG). 4. VSP/RRR verlangen in ihrer gemeinsamen Vernehmiassung eine Auslegung von Art. 35 URG, da über den Umfang der gesetzlichen Lizenz und das Ausmass der sich dar aus ergebenden Entschädigungspflicht, eine grundsätzliche Differenz zwischen SWISSPERFORM und ihnen bestehen würde. Nach Auffassung von VSP/RRR um fasst die in Art. 35 Abs. 1 URG enthaltene Formulierung ‘zum Zweck der Sendung‘ auch die für ein Sendeunternehmen notwendigen Überspiel- (ephemere Aufnahmen) und Archivierungsrechte. Dagegen ist die SWJSSPERFORM der Meinung, dass diese Befugnisse nicht durch Art. 35 URG abgedeckt werden und sie gar nicht über diese Rechte verfügt. Sie macht geltend, dass es sich dabei um eigenständige ausschliessli che Rechte handle, die nicht dem Zwang zur kollektiven Verwertung unterliegen wür den. Sollte hingegen die Schiedskommission davon ausgehen, dass im Rahmen der nach Art. 35 URG vergütungspflichtigen Verwendung von Ton- und Bildägern zu Sendezwecken auch die ephemere Aufnahme und die Archivierung zulässig seien, so müsste die Entschädigung höher sein. Somit besteht zwischen den Parteien Uneinigkeit in bezug auf die Frage, ob ein Sen der, der Tonträger verwendet mit einer ephemeren Aufnahme oder einer Kopie zu Ar chivierungszwecken den Rahmen von Art. 35 URG sprengt und in das ausschliessli che Vervielfältigungsrecht der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller eingreift. Dabei handelt es sich um eine materielle Rechtsfrage, die im Streitfall von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden ist. Ihre Beantwortung ist entgegen der Auffassung der Parteien für die Beurteilung der Angemessenheit des vorliegenden Tarifs nicht relevant. Sie steht in keinem Zusammenhang mit den in Art. 60 Abs. 1 Bst. a bis c URG aufgezählten Angemesseriheitskriterien und sie hat auch keinen Ein fluss auf die Höhe der Entschiidigungsansätze des Tarifs S. Diese richten sich in Übereinstimmung mit Art. 60 Abs. 1 Bst. a URG nach den Einnahmen der Sender, die in keiner Weise von den umstrittenen, akzessorischen Verwendungen abhängen. Der
ESchK 32 Auffassung der SWISSPERFORM, wonach die Entschädigung höher sein müsste, wenn bei der Verwendung von Ton- und Tonbildträgern zu Sendezwecken ephemere Aufnahmen bzw. Kopien zur Archivierung gemacht werden dürften, ist folglich nicht zuzustimmen. Welchen Spielraum Art. 35 URG den Sendeunternehmen bei der Ver wendung von Ton- und Tonbildträgern zu Sendezwecken tatsächlich lässt, ist wie be reits erwähnt, nicht im Rahmen der Angemessenheitsprüfung des Tarifs zu entschei den. Es ist aber immerhin darauf hinzuweisen, dass es sich bei Art. 35 URG nicht um eine Schutzausnahme handelt, welche die ausschliesslichen Rechte der ausübenden Künstler und der Hersteller von Ton- und Tonbildträgern in irgendeiner Weise ein schränken würde.
5. Von VSP/RRR wurde auch die Streichung der Ziff. 7 des Tarifs verlangt. Die Frage, ob diese Bestimmung allenfalls der europäischen Rechtsordnung auf diesem Gebiet widerspricht, kann hier offen gelassen werden, da die Richtlinie des Rates der Euro päischen Gemeinschaften vom 27. September 1993 zur 'Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung' für die Schweiz keine Geltung beanspruchen kann und das Abkommen des Europarates betreffend Fragen des Urheberrechts und der ver wandten Schutzrechte im Rahmen von grenzüberschreitenden Satellitensendungen von der Schweiz am 11. Mai 1994 zwar unterzeichnet, aber zwischenzeitlich noch nicht ratifiziert worden ist. Allerdings kommt der vorgesehenen Zustimmung auslän discher Verwertungsgesellschaften nach schweizerischem Verwertungsrecht ohnehin keine Bedeutung zu, da sich der Nutzer im Inland in jedem Fall an die schweizeri schen Verwertungsgesellschaften wenden muss; die Ziff. 7 ist daher überflüssig und wird aus dem Tarif gestrichen.
6. UNIKOM verlangt, dass als Berechnungsgrundlage grundsätzlich die Sendekosten heranzuziehen seien und nicht die Einnahmen. Der Bundesrat hat in seinem Entwurf zu einem neuen Urheberrechtsgesetz (Botschaft zum URG vom 19. Juni 1989, BBI 1989 III 565) vorgeschlagen, dass die Entschädigungen einen prozentualen Anteil der
ESchK 33 vom Nutzer mit der Verwendung des Werks erzielten Einnahmen ausmachen soll. Dagegen ist in Nutzungsbereichen, in denen gar keine Einnahmen erzielt werden oder in denen die Werkverwendung nicht in einem direkten Zusammenhang mit den vom Nutzer erzielten Einnahmen steht (z.B. Hintergrundmusik im Flugzeug, im Restaurant oder im Warenhaus), als Berechnungsgrundlage der mit der Werknutzung verbundene Aufwand heranzuziehen. Zwar wurde die entsprechende Bestimmung im Laufe des parlamentarischen Verfahrens etwas anders formuliert (Art. 60 Abs. 1 Bst. a URG), aber aus ihr geht dennoch klar hervor, dass zunächst an den entsprechenden Ertrag an zuknüpfen ist und erst, wenn ein solcher Ertrag fehlt, hilfsweise der mit der Nutzung verbundene Aufwand greift. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der GT S grund sätzlich von den erzielten Einnahmen ausgeht. Zudem sieht die Ziff. 12 des Tarifs vor, dass die Vergütung in Prozenten des Betriebsaufwandes zu berechnen ist, falls sich die Einnahmen nicht ermitteln lassen beziehungsweise keine Einnahmen erzielt werden oder der Sender im voraus davon ausgeht, dass die Kosten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln gedeckt werden. Auch die von VSP/RRR verlangte Aufteilung in kommerzielle und nicht kommerzielle Einnahmen entspricht nicht Art. 60 Abs. 1 URG. Gemäss geltender Praxis der Schiedskommission sind Subventionen ebenfalls zu den Einnahmen zu zählen (Vgl. Entscheid der ESchK vom 21. April 1980 betr. Tarif D, veröffentlicht in Entscheide und Gutachten der ESchK 1967-1980, S. 167). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 11. Mai 1988 zum Tarif K (Entscheide und Gutachten der ESchK 1981-1990, S. 203) auch festgestellt, dass beispielsweise Werbeeinnahmen der Lokal radios selbst dann zu den Einnahmen zu zählen sind, wenn ausschliesslich Werbung ohne Musik gespielt wird. Gleichzeitig wurde ausgeführt, dass Beiträge, Subventio nen und Defizitgarantien unter bestimmten Voraussetzungen mitzuberücksichtigen sind. Zu diesen Einnahmequellen ist auch das 'Bartering' (Gegenwert einer dem Sen der zur Verfügung gestellten Leistung anstelle von Geld) zu zählen. Es ist allerdings durchaus denkbar, dass nicht alle Subventionen und Finanzhilfen unmittelbar mit der Sendetätigkeit zusammenhängen. So müssen beispielsweise Subventionen, die für an dere Zwecke (z.B. Ausbildung der Mitarbeiter) vergeben werden, ausgeklammert
ESchK 34 bleiben. Dagegen gehören Zuschüsse für Investitionen in Sendeanlagen zur Sendetä tigkeit. Da der Tarif in Ziff. 10 gewährleistet, dass Einnahmen, die nicht mit der Sen detätigkeit verbunden sind, ausgenommen bleiben, wird diese Ziffer genehmigt. 7. Die in Ziff. 13 bis 16 des Tarifs enthaltenen Entschädigungsansätze sind nach dem Tantiemesystem aufgebaut, das heisst, dass die Entschädigung einen prozentualen Anteil der Einnahmen oder - in im Tarif umschriebenen Ausnahmefällen - des Be triebsaufwands beträgt. Nach Auffassung der Nutzerorganisationen geht SWISSPERFORM in Ziff. 13.2 von einem zu hohen Anteil geschützter Träger aus. Es wird darauf hingewiesen, dass einerseits Art. 35 Abs. 4 URG einen Gegenrechts vorbehalt beinhaltet und andererseits nach Art. 12 des Rom-Abkommens sämtliche Ansprüche von Herstellern, die nicht Angehörige eines Vertragsstaates sind, entfallen. Es wird in der Folge eine Reduktion der Maximalwerte bei den verwandten Schutz rechten verlangt. Auch der Preisüberwacher ist der Auffassung, dass der rechtserhebliche Sachverhalt durch verlässliche Angaben über den Anteil der geschützten Tonträger am Gesamt programm der Radios ergänzt werden sollte. Aufgrund ihrer gesetzlichen Mitwir kungspflicht bei der Erhebung des Sachverhalts (Art. 13 Abs. 1 VwVG) müssten so mit die Nutzerorganisationen die Angaben liefern, wonach der ungeschützte Anteil der verwendeten Tonträger nicht bei 10%, sondern bei den von ihnen behaupteten 30% liegt. Allerdings betrifft die Behauptung der Nutzer, 30% der verwendeten Tonträger seien nicht geschützt, nicht den Sachverhalt. Sie stützt sich vielmehr auf eine bestimmte Rechtsauffassung. Es geht dabei namentlich um die Auslegung des in Art. 35 Abs. 4 URG enthaltenen Gegenrechtsvorbehalts. Auf diese Rechtsfrage ist im Rahmen der Angemessenheitsprüfung einzugehen, weil bei der Festlegung der Entschädigung gemäss Art. 60 Abs. 1 Bst. c URG das Verhältnis von geschützten zu ungeschützten Darbietungen beziehungsweise Ton- und Tonbildträgern zu berücksichtigen ist.
35 Ausländischen ausübenden Künstlern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz haben, steht gemäss dem Gegenrechtsvorbehalt ein Anspruch auf Vergütung für die Verwendung von Ton- und Tonbildträgern zu Sendezwecken nur zu, wenn der Staat, dem sie angehören, den schweizerischen Staatsangehörigen ebenfalls ein ent sprechendes Recht gewährt. Für sich allein genommen würde dieser Gegenrechtsvor behalt tatsächlich dazu führen, dass für einen ansehnlichen Teil der zu Sendezwecken verwendeten Tonträger keine Vergütung zu bezahlen wäre, weil insbesondere das Ur heberrechtsgesetz der Vereinigten Staaten keine entsprechenden Ansprüche kennt. Der Gegenrechtsvorbehalt von Art. 35 Abs. 4 URG muss jedoch im Licht des Ab kommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen) interpretiert werden, das die Schweiz am 24. Juni 1993 ratifiziert hat und für sie mit Wirkung ab 24. September 1993 in Kraft getreten ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Schweiz unter Bezug nahme auf die nach Art. 16 des Rom-Abkommens möglichen Vorbehalte eine Erklä rung abgegeben hat, wonach der in Art. 12 Rom-Abkommen vorgesehene Vergü tungsanspruch unter dem Vorbehalt der materiellen Reziprozität nur auf Tonträger Anwendung finden soll, deren Herkunftsland dem Rom-Abkommen angehört. Nach Art. 4 dieses Abkommens gewährt jeder vertragschliessende Staat den ausüben den Künstlern unter anderem dann Inländerbehandlung, wenn die Darbietung auf ei nem nach Art. 5 des Rom-Abkommens geschützten Tonträger festgelegt wird. Da die Schweiz das Merkmal der Festlegung (Art. 5 Abs. 1 Bst. b RA) ausgeschlossen hat, gelten für sie die beiden Merkmale der Staatsangehörigkeit (Art. 5 Abs. 1 Bst. a RA) und der Veröffentlichung (Art. 5 Abs. 1 Bst. c RA). Für das Merkmal der Veröffentli chung ist insbesondere auf Art. 5 Abs. 2 Rom-Abkommen hinzuweisen. Danach gilt auch ein Tonträger als erstmals in einem vertragschliessenden Staat veröffentlicht, bei dem die Veröffentlichung zwar in keinem Mitgliedstaat des Rom-Abkommens erfolg te, aber für den innerhalb von 30 Tagen eine weitere Veröffentlichung in einem ver tragschliessenden Staat stattfindet.
ESchK 36 Es ist davon auszugehen, dass die Tonträger der grossen amerikanischen Produzenten mit ihren Tochtergesellschaften in Europa diese Voraussetzung erfüllen. Für die ausü benden Künstler und die Hersteller dieser Tonträger gilt somit auch in bezug auf den in Art. 35 URG geregelten Vergütungsanspruch das Prinzip der Inländerbehandlung. Von diesem kann nur soweit abgewichen werden, als dies die gestützt auf Art. 16 Rom-Abkommen gemachten Vorbehalte zulassen. Der Gegenrechtsvorbehalt von Art. 35 Abs. 4 URG findet somit nicht generell auf ausländische Interpreten Anwendung, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz haben. Er betrifft vielmehr nur diejenigen unter ihnen, deren Darbietungen auf Tonträger fixiert sind, deren Herkunftsland gemäss dem Merkmal der Veröffentli chung nicht ein Mitgliedstaat des Rom-Abkommens ist. Diese Interpreten können sich nämlich nicht auf den Grundsatz der Inländerbehandlung berufen. Darüber hinaus kommt der Gegenrechtsvorbehalt gestützt auf den in bezug auf Art. 12 Rom Abkommen gemachten Vorbehalt der materiellen Reziprozität auch auf Interpreten zur Anwendung, die zwar aufgrund des Merkmals der Staatc;angehörigkeit oder der Veröffentlichung die Inländerbehandlung beanspruchen können, aber bei denen das Herkunftsland keinen entsprechenden Vergütungsanspruch vorsieht. Demnach darf in der Schweiz ein Tonträger zum Zweck der Sendung nur dann vergütungsfrei verwen det werden, wenn die Voraussetzungen der Vorbehalte gemäss Art. 35 Abs. 4 URG und Art. 16 Abs. l Bst. a Ziff. iii oder iv Rom-Abkommen kumulativ erfüllt sind. Die Behauptung der Nutzer, wonach 30% der zu Sendezwecken verwendeten Tonträ ger nicht vom Vergütungsanspruch von Art. 35 Abs. 1 und 2 URG erfasst wird, ist also zu hoch gegriffen. Sie geht von der unrichtigen Annahme aus, dass für amerika nische Produktionen gemäss dem Gegenrechtsvorbehalt in Art. 35 Abs. 4 URG gene rell kein Vergütungsanspruch besteht. Es muss aber vielmehr angenommen werden, dass die international tätigen Tonträgerhersteller ihre Produktionen so auf den Markt bringen, dass sie sich zusammen mit den Interpreten in den Mitgliedstaaten des Rom Abkommens auf den Grundsatz der Inländerbehandlung berufen können.
ESchK 37 Im Rahmen der weiteren Abklärungen zur Ermittlung des Anteils geschützter Tonträ ger versuchten ein Mitarbeiter der SUISA sowie ein Mitarbeiter des Rechtsvertreters der SWISSPERFORM die von verschiedenen Sendern überlassenen Sendeunterlagen diesbezüglich auszuwerten. Dabei stellte sich heraus, dass die der SUISA übergebe nen Unterlagen in der Regel keinen Aufschluss über den Tonträgerhersteller enthalten und somit auch nicht auswertbar sind. Immerhin führte eine Auswertung der von Ra dio Z erhaltenen Daten zum Schluss, dass der Anteil geschützter Tonträger von Radio Z für die ausgewählten Sendetage (Sonntag, 20.2.94 und Montag, 21.2.95) 85,78% beziehungsweise von 85,64% beträgt. Die Entschädigungsansätze sind unter Berücksichtigung der pro rata temporis-Regel nach dem Anteil der Musik an der gesamten Sendezeit abzustufen. Diese in Art. 60 Abs. 1 Bst. c URG enthaltene Regel besagt, dass bei der Festsetzung der angemesse nen Entschädigung auch zu berücksichtigen ist, in welchem Umfang sich die Nut zungshandlung auf urheberrechtlich geschützte Werke beziehungsweise nachbarrecht lich geschützte Leistungen bezieht. Aufgrund der obigen Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Anteil der unge schützten Tonträger bei 20% liegen dürfte. Aufgrund dieser Annahme ergibt sich für die Ziffer 13.2 folgende Abstufungen:
- weniger als 10%
- 10% bis weniger als 30%
- 30% bis weniger als 50%
- 50% bis weniger als 80%
- 80% und mehr 0,24% 0,48% 0,72% 1,20% 1,68% Die Verwertungsgesellschaften erklärten sich zudem damit einverstanden, zusätzlich für 1995 einen Rabatt von 25 Prozent und für 1996 einen Rabatt von 10 Prozent ein zuräumen.
ESchK 38 8. VSP und RRR sind der Auffassung, dass die in Ziff. 14 des Tarifs vorgenommene Pauschalierung (Prozentsatz von 2% für 'andere Programme') unter Berücksichtigung der verschiedenartigen Fernsehprogramme, die zur Zeit noch im Entstehen sind, zu stossenden Ergebnissen führen kann. Es wird deshalb eine Definition des Begriffs 'andere Programme' oder die Streichung dieser Bestimmung verlangt. Die Ziffer 14 legt den Prozentsatz für Urheberrechte an Musik bei Fernsehprogram men fest, wobei unterschieden wird zwischen Programmen, in denen zu mehr als 1/3 der Sendezeit Musikfilme, Konzertfilme oder Videoclips gezeigt werden und solchen Programmen, in denen fast ausschliesslich Spiel- und Fernsehfilme gezeigt werden sowie Programmen, in den die Dauer der Musik nicht mehr als 10% der gesamten Sendedauer beträgt und Programmen mit einer Musikdauer von über 10% und nicht mehr als 20%. Die Prozentsätze betragen 3,3% (Musikfilme), 1,2% (Spielfilme), 0,4% (Musik unter 10% der Gesamtdauer) beziehungsweise 1 % (Musik zwischen 10% und 20%). Für Programme, die nicht unter diese Kategorien fallen, beträgt der Prozentsatz 2%. Damit liegt dieser Satz, der in zum voraus kaum bestimmbaren Aus nahmefällen zur Anwendung gelangt, ungefähr im Rahmen der in Ziff. 14 gewählten Prozentsätze. Im Rahmen der Angemessenheitsüberprüfung kann nicht darauf abge stellt werden, dass sich diese Entschädigung für 'andere Programme' in Zukunft al lenfalls als zu undifferenziert erweisen könnte. Diese Bestimmung ist daher nicht zu beanstanden. 9. VSP/RRR verlangen zusätzlich eine verhältnismässige Reduktion der in Ziff. 15 vor gesehenen Prozentsätze, da hier die gesetzlich vorgesehenen Höchstsätze - obwohl es sich um einen erstmaligen Tarif handle - voll ausgeschöpft würden, was nach ihrer Auffassung der Praxis der Schiedskommission widerspreche. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid zur Leerkassettenvergütung vom 24. März 1995 festgestellt, dass die Auffassung der Schiedskommission im Rahmen der erstmaligen Festlegung eines neuen Tarifs die gesetzlichen Regelhöchstgrenze nicht gleich auszuschöpfen, vertret bar sei. Da sich der vorliegende Tarif in bezug auf die in Art. 60 URG festgelegten Höchstsätze nicht mit der Situation bei der Leerkassettenvergütung vergleichen lässt,
ESchK 39 ist eine Annäherung an die 3%-Grenze für die verwandten Schutzrechte nicht zu be anstanden. Die Kommission genehmigt somit diese Bestimmung. Ein Überschreiten der 3%-Grenze wäre allerdings nicht zulässig, da die Gesamtvergütung aufgrund des Vorbehalts von Art. 35 Abs. 4 URG nur auf einen Teil der Interpreten zu verteilen ist. Im Gegensatz zur Auffassung von VSP/RRR widerspricht diese Festlegung der bei den Sätze auch nicht Art. 60 Abs. 2 URG, da sie sich einerseits auf die Urheberrechte (Ziff. 14 des Tarifs) und andererseits auf die verwandten Schutzrechte (Ziff. 15 des Tarifs) beziehen und somit das Verhältnis von den Urheberrechten zu den verwandten Schutzrechten gewahrt bleibt. Die entsprechenden Entschädigungsansätze halten somit einer Angemessenheits kontrolle nach Art. 60 URG grundsätzlich stand.
10. Nach Auffassung der Verwertungsgesellschaften sollen die Mindestvergütungen in Ziff. 17 des Tarifs verhindern, dass die Berechtigten trotz intensiver Nutzung bei nicht leicht feststellbarem oder geringem Nutzungsertrag bzw. Nutzungsaufwand leer ausgehen. Aufgabe der Mindestentschädigung sei es daher, dafür zu sorgen, dass eine derart intensive Kulturnutzung, wie es die Sendetätigkeit darstellt, nicht einfach zum Nulltarif erfolgen kann. Sie machen aber auch einen entsprechend hohen Verwal tungsaufwand geltend und weisen darauf hin, dass die bisherigen Mindestvergütungen auch auf Nutzerseite kaum kritisiert worden seien. Die Mindestvergütungen haben sich zwar im Laufe der Zeit durchgesetzt, aber sie werden durch die Angemessenheitskontrolle nach Art. 60 URG in Frage gestellt. Die se Art der Entschädigung ist deshalb fragwürdig, weil aufgrund der mangelnden Transparenz ihr Angemessenheit kaum überprüfbar ist. Damit lässt sich aber auch nicht feststellen, ob die gesetzlich vorgegebene Limite der Entschädigungen für Urheberrechte beziehungsweise von nachbarrechtlich geschützten Leistungen (vgl. vorne Ziff. Il/2) im Einzelfall nicht überschritten wird. Eine solche Überschreitung wäre aber vor allem in den Fällen ungerechtfertigt, in denen sich die Mindestvergü tung nicht auf marginale Nutzungstatbestände bezieht, sondern auf die durchschnittli-
ESchK 40 ehe Nutzung Anwendung findet. Ein hoher Verwaltungsaufwand ist für sich allein je denfalls noch kein Rechtfertigungsgrund für die Einführung einer Mindestvergütun gen, die zu einer Überschreitung dieser gesetzlich vorgesehenen Höchstbelastung der Nutzer führt. Im vorliegenden Tarif wird daher die Mindestvergütung (Ziff. 17 des Tarifs) gestrichen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass sich die Einführung oder Beibehaltung einer Mindestvergütung in besonderen Fällen - gestützt auf den in Art. 60 Abs. 2 zweiter Satz URG enthaltenen Vorbehalt - rechtfertigen lässt.
11. Die Bestimmung über einen Zuschlag bei Rechtsverletzungen (Ziff. 18 des Tarifs) wird von den Nutzern aus grundsätzlichen Überlegungen abgelehnt. Nach ihrer Auf fassung sind die Folgen einer Rechtsverletzung nicht in einem Tarif zu regeln. Insbe sondere sei störend, wenn im Tarif eine Beweislastumkehr stipuliert werde. Zudem sei es nicht an den Verwertungsgesellschaften, eine Richterposition einzunehmen und ohne Berücksichtigung des rechtlichen Gehörs eine Verschuldensfonn festzulegen. Diese Regelung war bisher ein Bestandteil des allgemeinen Teils der Tarifordnung und fand in diesem Rahmen auch auf sämtliche Tarife der SUISA Anwendung; sie ist bis anhin noch nie beanstandet worden. Bei der Beurteilung dieser Tarifbestimmung ist zu beachten, dass, wer ohne Erlaubnis der SUISA ihr Repertoire verwendet, in die ausschliesslichen Rechte der Urheber und Urheberinnen eingreift und und dadurch eine Rechtwerletzung begeht. Er könnte dafür zivil- und strafrechtlich belangt wer den. Ausserdem verursacht ein Nutzer, der sich an die Regeln hält und eine entspre chende Verwendungsbefugnis einholt, den Verwertungsgesellschaften weniger hohe Verwaltungskosten. Demnach ist gegen eine Verdoppelung der Urheberrechtsvergü tung bei vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Vorgehen nichts einzuwenden (vgl. dazu Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, Art. 60, Rz. 4). Allerdings darf sich die Verdoppelung der Ansätze nur auf die Urheberrechte beziehen. In bezug auf die ver wandten Schutzrechte ist der Zuschlag nicht gerechtfertigt, weil der Nutzer wegen der gesetzlichen Lizenz hier gar keine Erlaubnis braucht. Aber auch in den Fällen, in de nen eine Verdoppelung zulässig ist, muss von den Verwertungsgesellschaften ein Verschulden nachgewiesen werden. Die Bestimmung über einen Zuschlag bei Rechts-
ESchK 41 verletzungen wird unter diesen Voraussetzungen mit einer geänderten Formulierung im Tarif belassen, die klar macht, dass keine Umkehr der Beweislast erfolgt.
12. Die in Ziff. 27 und 32 geforderten Angaben sind notwendig, damit die Berechtigten ausfindig gemacht und die Entschädigungen gemäss Art. 49 Abs. 1 URG ordnungsge mäss verteilt werden können. Diese Ziffern werden daher in der vorliegenden Form genehmigt.
13. Da der GT S Parallelen zum Gemeinsamen Tarif Y aufweist und bezüglich dieser bei den Tarife auch eine gewisse Harmonisierung angestrebt wird, wird die Tarifdauer derjenigen des GT Y angeglichen und somit bis zum 31. Dezember 1997 verkürzt.
14. Die Kosten im vorliegenden Verfahren richten sich nach der Gebührenverordnung geistiges Eigentum (GVGE) vom 19. Oktober 1977 in der Fassung vom 17. Februar
1993. Die Schiedskommission erhebt somit gemäss Art. 2 Abs. 1 i.V.m dem Anhang IV dieser Verordnung eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.--. Daneben wird gestützt auf Art. 2a Abs. 1 die Rückerstattung der Auslagen von Fr. 3 '000.-- geltend gemacht. Gemäss Art. 2a Abs. 2 GVGE sind die Gebühren und Auslagen grundsätzlich von denjenigen Verwertungsgesellschaften zu bezahlen, die eine Tätigkeit der Schiedskommission beanspruchen. Den an diesem Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaften werden somit die Kosten für dieses Verfahren von total Fr. 5'000.-- auferlegt.
'ESchK 42 III Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Der Gemeinsame Tarif S (Sender) der Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM in der Fassung vom 11. Juli 1994 wird mit folgenden Änderun gen genehmigt: a. Die Ziffer 7 ist zu streichen. b. Die Entschädigungsansätze in Ziffer 13.2 für die verwandten Schutzrechte sind so festzulegen, dass von einem Verhältnis der geschützten zu den unge schützten Handelstonträgern von 80 zu 20 Prozent ausgegangen wird. Dies ergibt folgende Prozentsätze:
- weniger als 10%
- 10% bis weniger als 30%
- 30% bis weniger als 50%
- 50% bis weniger als 80%
- 80% und mehr 0,24% 0,48% 0,72% 1,20% 1,68% Zusätzlich ist für 1995 ein Rabatt von 25 Prozent und für 1996 em Rabatt von 10 Prozent einzuräumen. c. Die Ziffer 17 (Mindestvergütungen) ist zu streichen. d. In Ziffer 18 (Zuschlag im Falle von Rechtsverletzungen) ist der Punkt 2 wie folgt zu ändern: ' - wenn ein Sen.der absichtlich oder grobfahrfässig unrichtige oder lücken hafte Angaben oder Abrechnungen liefert; die Verdoppelung wird auf die fal schen., fückenhafien oder fehlenden Angaben angewendet'. e. Die Ziffer 36 ist anzupassen, da die Gültigkeitsdauer des Tarifs bis zum 31. Dezember 1997 begrenzt wird. 2. Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 i.V. mit dem Anhang IV, Art. 2a Abs. 1 Bst. a und d und Art. 2a Abs. 2 der Gebührenverordnung geistiges Eigentum (GVGE) vom 19. Ok-
ESchK 43 tober 1977 (in der Fassung vom 17. Februar 1993) werden der SUISA und der SWISSPERFORM die Verfahrenskosten bestehend aus: a. einer Spruchgebühr von Fr. 2'000.-- b. sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 3 '000.- total Fr. 5'000.-- auferlegt. Die an diesem Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaften haften solidarisch. 3. Schriftliche Mitteilung an: a. die Mitglieder der Spruchkammer b. die SUISA, Zürich c. die SWISSPERFORM, Zürich d. die Verhandlungspartner gemäss Ziff. I/4 e. den Preisüberwacher f. Zentraler Finanzdienst EJPD Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Die Präsidentin Der Sekretär V. Bräm-Burckhardt C. Govoni
ESchK 44 Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 74 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 98 Bst. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspfle ge).