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EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS
Beschluss vom 27. Oktober 2003 betreffend den Gemeinsamen Tarif S (GT S) (Sender)
ESchK CAF Beschluss vom 27. Oktober 2003 betreffend den GT S CCF ___________________________________________________________________________ 2 I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben:
1. Die Gültigkeitsdauer des Gemeinsamen Tarifs S (Sender), den die Schiedskommission mit Beschluss vom 9. Dezember 1999 genehmigte, läuft am 31. Dezember 2003 ab. Mit Eingabe vom 28. Mai 2003 beantragen die an diesem Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform den bestehenden GT S um ein Jahr, d.h. bis zum 31. Dezember 2004 zu verlängern.
2. Die Verwertungsgesellschaften führen dazu aus, dass die Anwendung dieses Tarifs mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbunden war. Das Total der Einnahmen der letzten vier Jahre aus dem GT S geben sie wie folgt an:
1999 2000 2001 2002 SUISA Fr. 4'858'445.- Fr. 6'097'009.- Fr. 7'006'030.- Fr. 5'684'099.- Swissperform Fr. 1'116'865.- Fr. 1'123'426.- Fr. 1'732'758.- Fr. 1'885'034.-
Der detaillierten Übersicht der Verwertungsgesellschaften ist zu entnehmen, dass die Swissperform ihre Einnahmen im Fernsehbereich in den Jahren 2001/2002 erheblich stei- gern konnte. Dies führt die Swissperform darauf zurück, dass nun auch die SRG in diesem Bereich unter den GT S fällt (vgl. unten Ziff. I/3) und sich daher bei den ausgewiesenen Umsätzen der Swissperform der Jahre 2001 und 2002 auch je eine Akontorechnung an die SRG befindet. Für die Urheberrechte an Musik gelten dagegen weiterhin die separaten SUISA-Tarife A und W. Gemäss den erfolgten Angaben konnte indessen auch die SUISA - zumindest in den Jahren 2000 und 2001 - ihre Einnahmen im Fernsehbereich mehr als ver- doppeln.
3. Die beiden am GT S beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform haben auch Bericht erstattet über die mit den folgenden Nutzerorganisationen geführten Verhand- lungen: − Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) − SRG SSR idée suisse (SRG) − Telesuisse
ESchK CAF Beschluss vom 27. Oktober 2003 betreffend den GT S CCF ___________________________________________________________________________ 3 − Union nicht-kommerzorientierter Lokalradios (UNIKOM) − Union romande de radios et de télévisions régionales (RRR) − Verband Schweizer Privatradios (VSP)
Dazu wird erwähnt, dass der jeweils an den früheren Tarifverfahren teilnehmende Verband Privatradio Suisse nicht mehr existiere. Die meisten Mitglieder dieses Verbandes seien zum Verband Schweizer Privatradios übergewechselt. Neu zu den Verhandlungen sei dagegen die SRG SSR idée suisse eingeladen worden. Dies gestützt auf die Ziff. 2 des Tarifs, wonach sich der GT S auch an die SRG richtet, falls für deren Sendetätigkeit kein besonderer Tarif besteht. Dies sei gegenwärtig für die verwandten Schutzrechte bei den SRG- Fernsehsendungen der Fall.
Zu den Verhandlungen selbst führen die Verwertungsgesellschaften aus, dass sie im De- zember 2002 ihren Verhandlungspartnern zunächst einen neuen GT S mit einer Gültigkeits- dauer ab 1. Januar 2004 vorgeschlagen und gleichzeitig zu den Verhandlungen eingeladen haben. In der Folge habe eine Nutzergemeinschaft bestehend aus Nutzerorganisationen des GT S wie auch des GT Y einen so genannten Branchentarif für Sender vorgeschlagen. Ziel dieses Tarifs soll es sein, die Gleichbehandlung aller in der Schweiz beteiligten Sendeunter- nehmen bezüglich Abgeltung der Urheberrechte an Musik und der verwandten Schutzrechte zu erreichen.
Die SUISA und die Swissperform wünschten zwar gemäss ihren eigenen Angaben vordring- lich eine Revision des GT S, waren aber offenbar bereit, den Vorschlag für einen Branchen- tarif in mehreren Verhandlungssitzungen zu diskutieren. Da sich schliesslich allerdings ge- zeigt habe, dass die Zeit für einen Branchentarif noch nicht reif sei, seien sie mit den Ver- handlungspartnern übereingekommen, den bisherigen Tarif um ein Jahr zu verlängern.
Die Verwertungsgesellschaften geben auch verschiedene Gründe (u.a. offene Fragen hin- sichtlich der verwandten Schutzrechte sowie die unterschiedliche Tarifdauer bei den einzel- nen Sendetarifen) an, wieso man bei den Verhandlungen für einen allfälligen Branchentarif nicht weitergekommen ist. Sie sind aber auch der Auffassung, dass die diesbezüglichen in
ESchK CAF Beschluss vom 27. Oktober 2003 betreffend den GT S CCF ___________________________________________________________________________ 4 den Verhandlungen gemachten Ausführungen der Parteien für dieses Genehmigungsverfah- ren nicht relevant sind. Sie verzichten daher auch auf die Vorlage der Aktennotizen aus den Verhandlungssitzungen, da diese zur Frage der Tarifverlängerung keine Ausführungen ent- halten würden. Bezüglich der Angemessenheit des GT S verweisen sie auf das seinerzeitige Genehmigungsverfahren sowie den Beschluss der Schiedskommission vom 9. Dezember
1999. Auch erachten sie den Umstand, dass sie sich mit den Nutzerverbänden über eine Ver- längerung haben einigen können, als Indiz für die Angemessenheit des Tarifs.
4. Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2003 wurde der Tarifantrag der Verwertungsgesell- schaften gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV den Verhandlungspartnern zur Stellungnahme zu- gestellt. Den Vernehmlassungsadressaten wurde eine Frist bis zum 7. Juli 2003 angesetzt, um sich zum Antrag zu äussern; dies unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustim- mung zum Verlängerungsantrag angenommen wird. Gleichzeitig wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des Ge- suchs der Verwertungsgesellschaften eingesetzt.
Mit ihren jeweiligen Stellungnahmen bestätigten in der Folge der Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer, die SRG SSR idée suisse, die Union nicht-kommerzorientierter Lokalradios sowie die Union romande de radios et de télévisions régionales und der Ver- band Schweizer Privatradios ihr Einverständnis mit einer Verlängerung des bestehenden GT S um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2004.
5. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde die Tarifvorlage mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2003 dem Preisüberwa- cher zur Stellungnahme unterbreitet.
Mit Antwort vom 16. Juli 2003 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Empfehlung zur beantragten Verlängerung des GT S. Dies begründet er mit der Tatsache, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzer- organisationen auf eine einjährige Verlängerung des bisherigen Tarifs haben einigen können
ESchK CAF Beschluss vom 27. Oktober 2003 betreffend den GT S CCF ___________________________________________________________________________ 5 und in der Annahme, dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Ver- wertungsgesellschaften beruht.
6. Da die unmittelbar vom GT S betroffenen Kreise dem vorgelegten Tarif ausdrücklich oder zumindest stillschweigend zugestimmt haben und gestützt auf die Präsidialverfügung vom
13. August 2003 seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung des Verlängerungsantrags der Verwer- tungsgesellschaften gestützt auf Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung:
1. Der Antrag der beiden Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform auf Verlänge- rung des bisherigen Gemeinsamen Tarifs S um ein Jahr, d.h. vom 1. Januar bis zum 31. De- zember 2004 ist am 28. Mai 2003 und somit innert der in Art. 9 Abs. 2 URV festgelegten Frist eingereicht worden. Ebenso haben die Verhandlungspartner ihre Vernehmlassungen fristgerecht eingereicht. Aus den Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Verhand- lungspflicht gemäss Art. 46 Abs. 2 URG von den Gesuchstellerinnen wahrgenommen wor- den ist.
2. Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG), wobei sich die Angemessenheit nach Art. 60 URG richtet.
Der vorliegende GT S, der nun für ein Jahr verlängert werden soll, wurde mit Beschluss der Schiedskommission vom 9. Dezember 1999 genehmigt. Nachdem sich die betroffenen Ta- rifpartner auf eine befristete Weiterführung dieses Tarifs einigen konnten, entspricht es stän- diger Praxis der Schiedskommission, diesen Tarif zu verlängern. Zu dieser Praxis wie auch
ESchK CAF Beschluss vom 27. Oktober 2003 betreffend den GT S CCF ___________________________________________________________________________ 6 zur Angemessenheit des GT S kann im Übrigen auf die entsprechenden Erörterungen im Be- schluss vom 9. Dezember 1999 hingewiesen werden (vgl. Ziff. II/3 f. dieses Beschlusses). Auch angesichts der Stellungnahme des Preisüberwachers gibt der Antrag auf Tarifverlänge- rung zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Insbesondere hat sich die Schiedskommis- sion in diesem Verfahren nicht zu einem allenfalls vorgesehenen Branchentarif im Bereich der Sendetarife zu äussern, da die mögliche Ausgestaltung eines künftigen Tarifs nicht Ge- genstand dieses Verfahrens ist. Der GT S wird somit antragsgemäss um ein Jahr verlängert.
3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV unter solidarischer Haftung von der SUISA und der Swissperform zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:
1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 9. Dezember 1999 genehmigten Gemeinsamen Tarifs S (Sender) wird bis zum 31. Dezember 2004 verlängert.
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