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ESchK CAF Beschluss vom 6. November 2007 betreffend den GT Ma 2/6 CCF ___________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des Gemeinsamen Tarifs Ma (Musikautomaten) der Verwertungs- gesellschaften SUISA und Swissperform, den die Schiedskommission in der geltenden Fassung mit Beschluss vom 18. Oktober 1999 für die Dauer von drei Jahren genehmigt und am 14. Oktober 2002 für weitere fünf Jahre verlängert hat, läuft am 31. Dezember 2007 ab. Die beiden Verwertungsgesellschaften stellen mit gemeinsamer Eingabe vom
28. Juni 2007 den Antrag, den GT Ma um ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 31. Dezember 2008 zu verlängern.
2. In ihrer Eingabe weisen die Verwertungsgesellschaften darauf hin, dass die Anwendung des GT Ma mit keinen nennenswerten Schwierigkeiten verbunden gewesen sei. Aller- dings seien die Einnahmen aus diesem Tarif mit Ausnahme des Jahres 2000 kontinuier- lich rückläufig, da die Aufstellung und der Betrieb von Musikautomaten immer mehr zu- rückgehe. Die Einnahmen aus diesem Tarif werden für die letzten acht Jahre wie folgt angegeben (in ganzen Frankenbeträgen):
SUISA Swissperform Total 1999 Fr. 248'861 Fr. 68'052 Fr. 316'913 2000 Fr. 282'659 Fr. 77'780 Fr. 360'439 2001 Fr. 240'053 Fr. 66'214 Fr. 306'267 2002 Fr. 215'950 Fr. 59'445 Fr. 275395 2003 Fr. 185'191 Fr. 51'051 Fr. 236242 2004 Fr. 179'208 Fr. 48'806 Fr. 228'014 2005 Fr. 157'486 Fr. 43'848 Fr. 201'334 2006 Fr. 148'530 Fr. 41'672 Fr. 190'202
3. Weiter geben die Verwertungsgesellschaften an, dass den folgenden Verhandlungspart- nern vorgeschlagen worden sei, den bestehenden GT Ma um weitere zwei Jahre zu ver- längern: ─ Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) ─ Gastrosuisse ─ Hotelleriesuisse ─ Schweizer Cafetier-Verband (SCV) ─ Swissplay
Während der DUN, Gastrosuisse und Hotelleriesuisse diesem Vorschlag zustimmten, habe Swissplay eine Verhandlungssitzung gewünscht (vgl. Gesuchsbeilagen 6 bzw. 7). Anlässlich einer Besprechung habe Swissplay zwar keine detaillierten Angaben zur An- zahl der aufgestellten Musikautomaten und den damit erzielten Umsätzen vorgelegt, den
ESchK CAF Beschluss vom 6. November 2007 betreffend den GT Ma 3/6 CCF ___________________________________________________________________________ durchschnittlichen Jahresumsatz einer Musikbox indessen auf rund Fr. 1'500.00 ge- schätzt. Anlässlich dieser Besprechung sei auch die Thematik der Online-Musikboxen gestreift worden, die im Gegensatz zu den herkömmlichen Musikboxen nicht mehr mit handelsüblichen CD's bestückt sind, sondern die ausgewählten Musikstücke über einen Internet-Zugang beziehen. Die Verwertungsgesellschaften hätten angeboten, für die Aufführung von Musik ab Online-Boxen einen gesonderten und etwas höheren Tarifan- satz vorzusehen. Swissplay habe indessen angegeben, dass keines ihrer Verbandsmit- glieder eine wesentliche Anzahl von Online-Musikboxen betreibe. Eigene Abklärungen der Verwertungsgesellschaften bei einem wesentlichen Kunden, der allerdings nicht Mit- glied von Swissplay ist, hätten gezeigt, dass der durchschnittliche Jahresumsatz pro herkömmlicher Box zwischen Fr. 2'520.00 (2005) und Fr. 2'760.00 (2006), bzw. bei Onli- ne-Musikboxen zwischen Fr. 3'480.00 (2005) und Fr. 3'840.00 (2006) liege. Gemäss den Verwertungsgesellschaften ist damit kein Umsatzrückgang erkennbar. Sie gehen zudem davon aus, dass der Umsatz bei den Online-Musikboxen erheblich höher liegt als bei den herkömmlichen Boxen und erachten daher eine Überprüfung der Tarifansätze für sinnvoll. Dies möchten sie gemeinsam mit den Tarifpartnern im nächsten Jahr vorneh- men, um für das Jahr 2009 einen neuen Tarif zu vereinbaren. Sie beantragen daher die Verlängerung des GT Ma für lediglich ein Jahr.
4. Hinsichtlich der Angemessenheit des zu verlängernden Tarifs verweisen die Verwer- tungsgesellschaften auf früher erhobene Daten sowie auf die in den Jahren 1999 und 2002 durchgeführten Genehmigungsverfahren bzw. die entsprechenden Beschlüsse der Schiedskommission. Dabei gehen sie davon aus, dass die direkt bei einem Kunden er- hobenen Zahlen keinen Umsatzrückgang vermuten lassen, seien doch diese Umsätze gar etwas höher als die letztmals 1993 für den GT Ma erhobenen bzw. die 2002 anläss- lich der Verhandlungen vorgelegten Zahlen. Sie betonen auch, dass alle in den Musik- automaten verwendeten Tonträger geschützt sind bzw. geschützte Musik enthalten, was gemäss Art. 60 Abs. 2 URG grundsätzlich eine Annäherung des Tarifsatzes an 13 Pro- zent des Umsatzes erlauben würde. Die geltenden Tarifansätze würden weiterhin we- sentlich unterhalb dieser Grenze liegen.
5. Mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2007 wurde die Tarifeingabe der Verwertungsgesell- schaften gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV den betroffenen Nutzerorganisationen zur Stel- lungnahme zugestellt. Den Vernehmlassungsadressaten wurde eine Frist bis zum 16. August 2007 angesetzt, um sich zum Antrag zu äussern; dies unter Hinweis darauf,
ESchK CAF Beschluss vom 6. November 2007 betreffend den GT Ma 4/6 CCF ___________________________________________________________________________ dass im Säumnisfall Zustimmung zur Tarifverlängerung angenommen werde. Gleichzei- tig wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruch- kammer zur Behandlung des Gesuchs der Verwertungsgesellschaften eingesetzt. In der Folge bestätigte der DUN auch im Namen des Verbandes hotelleriesuisse die Zustim- mung zur Verlängerung des GT Ma bis zum 31. Dezember 2008. Ansonsten gingen kei- ne weiteren Stellungnahmen zum Verlängerungsantrag der Verwertungsgesellschaften ein.
6. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde im Anschluss an die Vernehmlassung die Tarifvorlage dem Preisüberwa- cher zur Abgabe einer Empfehlung unterbreitet.
In seiner Antwort vom 23. August 2007 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Unter- suchung und auf die Abgabe einer Empfehlung zur beantragten Tarifverlängerung. Dies begründet er mit dem Umstand, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den mass- gebenden Nutzerverbänden auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs bis Ende 2008 einigen konnten und die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht.
7. Da die unmittelbar vom GT Ma betroffenen Kreise der Tarifverlängerung entweder aus- drücklich oder zumindest stillschweigend zugestimmt haben und gestützt auf die Präsi- dialverfügung vom 30. August 2007 seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein An- trag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung der Eingabe der Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die beiden Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform haben ihren Antrag auf Verlängerung des Gemeinsamen Tarifs Ma (Musikautomaten) mit Wirkung ab 1. Januar 2008 am 28. Juni 2007 und damit innert der gemäss Art. 9 Abs. 2 URV verlängerten Eingabefirst eingereicht. Aus den Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Ver- handlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG mit den massgebenden Nutzerverbänden ordnungsgemäss durchgeführt worden sind.
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2. Gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission kann im Falle der Zustimmung der hauptsächlichen Nutzerorganisationen zu einem Tarif auf eine Angemessenheitsprüfung gestützt auf Art. 59 f. URG verzichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festge- stellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden darf, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustan- de gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dass der Zustimmung eines massgebenden Nutzerverbandes an- lässlich eines Tarifverfahrens ein hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übri- gens auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.
Unter Berücksichtigung der Zustimmung zur beantragten Tarifverlängerung durch die Tarifpartner sowie des Verzichts des Preisüberwachers auf die Abgabe einer Empfeh- lung gibt der Antrag der Verwertungsgesellschaften zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Ausserdem gilt es zu beachten, dass es sich hier um die Verlängerung eines Ta- rifs handelt, den die Schiedskommission in der vorliegenden Fassung mit Beschluss vom 18. Oktober 1999 genehmigt hat. Da das Berechnungsmodell des GT Ma aber auf teilweise veralteten bzw. wenig repräsentativen Zahlen beruht und sich zudem mit den Online-Musikboxen offenbar eine Änderung anbahnt, begrüsst die Schiedskommission die Absicht der Verwertungsgesellschaften, zusammen mit den Tarifpartnern die ent- sprechenden Nutzungszahlen im kommen Jahr neu zu erheben, so dass gestützt auf diese Daten ein neuer GT Ma verhandelt werden kann. Der bisherige GT Ma ist somit antragsgemäss bis zum 31. Dezember 2008 zu verlängern.
3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV unter solidarischer Haftung von den Antrag stellenden Verwertungsgesellschaften zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 18. Oktober 1999 genehmigten Gemeinsa- men Tarifs Ma (Musikautomaten) wird bis zum 31. Dezember 2008 verlängert.
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