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gt-ma-1997

GT Ma (Beschluss vom 10. November 1997)

Eschk · 1997-11-10 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DA DRETGS PARENTADS Beschluss vom 10. November 1997 betreffend den Gemeinsamen Tarif Ma (GT Ma) (Musikautomaten) Besetzung: Präsidentin: • Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg Neutrale Beisitzer: • Carlo Govoni, Bern • Pierre-Christian Weber, Genève Vertreter der Urheber bzw. der Rechtsinhaber verwandter Schutzrechte: • François Vouilloz, Sion Vertreter der Werknutzer: • Bernard Cloëtta, Kilchberg Sekretär: • Andreas Stebler, Bern

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___________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des Gemeinsamen Tarifs Ma (Musikautomaten), den die Schieds- kommission mit Beschluss vom 29. November 1994 genehmigt hat, läuft am 31. Dezember 1997 ab. Mit Eingabe vom 25. Juni 1997 haben die an diesem Tarif beteiligten Verwer- tungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM der Schiedskommission den Antrag ge- stellt, den Gemeinsamen Tarif Ma um zwei Jahre bis 31. Dezember 1999 zu verlängern.

2. In ihrer Eingabe weisen die beiden Verwertungsgesellschaften darauf hin, dass die Ein- nahmen aus dem GT Ma weiterhin rückläufig sind. Als Einnahmen für die Jahre 1995 und 1996 haben sie angegeben:

1995: Fr. 587’931.53

1996: Fr. 494’927.25

3. Im weiteren haben die SUISA und die SWISSPERFORM in ihrem Antrag vom 25. Juni 1997 Bericht erstattet über die mit den folgenden Nutzerorganisationen geführten Verhand- lungen: − Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN), Bern − Gastrosuisse, Zürich − Schweizer Cafetier-Verband (SCV), Zürich − Schweizer Hotelier-Verein (SHV), Bern − Verband der Schweiz. Automatenbranche (VSA), Birmensdorf − Verband der Schweiz. Automatenindustrie (VSI), Münchwilen − Walliser Automatenbranche-Verband, Martigny

Im Rahmen dieser Verhandlungen schlugen die SUISA und die SWISSPERFORM ihren Verhandlungspartnern eine Verlängerung des GT Ma um zwei Jahre vor.

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Aus den von den Verwertungsgesellschaften eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der VSI und der SHV der beantragten Verlängerung schriftlich zugestimmt haben. Gemäss den Angaben von SUISA und SWISSPERFORM erklärten sich aber auch der DUN sowie Gastrosuisse telefonisch mit dieser Verlängerung einverstanden. Auf ein Erinnerungs- schreiben der Verwertungsgesellschaften vom 8. Mai 1997 seien keine weiteren Reaktio- nen eingegangen.

4. Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 1997 wurde die Spruchkammer zur Behandlung des GT Ma eingesetzt. Um auch die Meinung derjenigen Nutzerverbände einzuholen, die sich im Laufe der Verhandlungen mit den Verwertungsgesellschaften nicht geäussert hatten, wurde mit gleicher Verfügung die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens einge- leitet. Gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV wurde den unter Ziff. 3 erwähnten Verhandlungs- partnern eine Frist bis zum 31. Juli 1997 angesetzt, um zum Verlängerungsantrag Stellung zu nehmen; dies mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Antrag ange- nommen werde. Der DUN hat mit Schreiben vom 2. Juli 1997 im Namen der beiden von ihm vertretenen Gastgewerbe-Organisationen SHV und Gastrosuisse das Verhandlungser- gebnis bestätigt und beantragt, dass der GT Ma gemäss dem Antrag der Verwertungsgesell- schaften um zwei Jahre zu verlängern sei. Ansonsten gingen keine zusätzlichen Stellung- nahmen der angeschriebenen Nutzerverbände ein.

5. Am 14. August 1997 wurden die Akten gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwa- chungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) mittels Präsidialverfügung dem Preisüber- wacher zur Stellungnahme unterbreitet. In seiner Antwort vom 26. August 1997 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Empfehlung. Dies begründete er damit, dass sich die SUISA und die SWISSPERFORM mit den massgeben- den Nutzerorganisationen auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs haben einigen kön- nen und dass die ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht.

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6. Da die unmittelbar vom GT Ma betroffenen Kreise dem Genehmigungsantrag - soweit sie sich dazu äusserten - bereits in den Verhandlungen mit den Verwertungsgesellschaften zu- gestimmt haben, ihm in der von der Schiedskommission durchgeführten Vernehmlassung keine Opposition erwachsen ist und auch kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung ge- stellt worden ist, erfolgt die Behandlung des Antrags der Verwertungsgesellschaften ge- mäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.

II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die am Gemeinsamen Tarif Ma (Musikautomaten) beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM haben ihren Antrag auf Verlängerung dieses Tarifs am 25. Juni 1997 und somit innerhalb der mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 1997 bis zum 30. Juni 1997 erstreckten Frist eingereicht (Art. 9 Abs. 2 URV). Aus den entsprechenden Ge- suchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Verhandlungen mit den massgebenden Nut- zerorganisationen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG durchgeführt worden sind.

2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 URG haben diejenigen Verwertungsgesellschaften, die im gleichen Nutzungsbereich tätig sind, für die gleiche Verwendung von Werken oder Darbietungen nach einheitlichen Grundsätzen einen gemeinsamen Tarif aufzustellen und eine einzige Gesellschaft als gemeinsame Zahlstelle zu bezeichnen. Mit der Aufstellung des GT Ma ha- ben die Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM die Forderung nach ei- nem gemeinsamen Tarif erfüllt. Der Ziff. C.5 des Tarifs kann zudem entnommen werden, dass der SUISA die Funktion einer gemeinsamen Zahlstelle zukommt.

3. Der Verlängerungsantrag der Verwertungsgesellschaften ist bei den massgebenden Organi- sationen der Nutzer im Rahmen der Verhandlungen auf grundsätzliche Zustimmung ges-

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___________________________________________________________________________ tossen. Anlässlich des von der Schiedskommission durchgeführten Vernehmlassungsver- fahrens hat sich dieses Einverständnis zur Tarifverlängerung in der Form ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung bestätigt. Es wurden denn auch keine Einwände gegen die Fortsetzung des Tarifs um weitere zwei Jahre erhoben.

4. Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG). Nach ständiger Rechtsprechung der Schiedskommission ist ein Tarif als angemessen anzusehen, wenn ihm die massgebenden Organisationen der Nutzer von Urheberrechten und verwandten Schutz- rechten ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben. Haben somit die Tarifver- handlungen hinsichtlich der Tarifstruktur und der Entschädigungen zu einer Einigung zwi- schen den Parteien geführt, entfällt die Angemessenheitsprüfung der Entschädigungsansät- ze gemäss Art. 60 URG. Dies muss insbesondere gelten, wenn es sich um die Verlängerung eines bereits unter neuem Recht genehmigten Tarifs handelt, wie dies beim vorliegenden GT Ma der Fall ist, der von der Schiedskommission mit Beschluss vom 29. November 1994 genehmigt worden ist.

Dass der Zustimmung der Nutzerorganisationen bei der Tarifgenehmigung ein sehr hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Ge- nehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.

Unter Berücksichtigung der ausdrücklichen beziehungsweise der stillschweigenden Zu- stimmung der Nutzerorganisationen sowie der Stellungnahme des Preisüberwachers gibt der Antrag auf Verlängerung des GT Ma zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die be- antragte Verlängerung ist daher zu genehmigen.

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___________________________________________________________________________ 5. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV (in der Fassung vom 25. Oktober 1995) und sind gemäss Art. 21b URV von den antragstellenden Verwertungsgesellschaften zu tragen.

III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 29. November 1994 genehmigten Gemein- samen Tarifs Ma (Musikautomaten) wird bis zum 31. Dezember 1999 verlängert.

2. Den am Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM wer- den die Verfahrenskosten bestehend aus: a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 1’400.- b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 763.10

total Fr. 2’163.10 auferlegt. Sie haften dafür solidarisch.

3. Schriftliche Mitteilung an: − die Mitglieder der Spruchkammer − die SUISA, Zürich − die SWISSPERFORM, Zürich − Herrn Dr. B. Miescher, Bern, zHv. DUN, SHV und Gastrosuisse − Schweizer Cafetier-Verband (SCV), Zürich − Verband der Schweiz. Automatenbranche (VSA), Birmensdorf − Verband der Schweiz. Automatenindustrie (VSI), Münchwilen − Walliser Automatenbranche-Verband, Martigny − den Preisüberwacher

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4. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden*.

Eidg. Schiedskommission für die

Verwertung von Urheberrechten

und verwandten Schutzrechten

Die Präsidentin: Der Sekretär:

V. Bräm-Burckhardt A. Stebler

* Art. 74 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 98 Bst. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes- rechtspflege.