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gt-ma-02

GT Ma (Beschluss vom 14. Oktober 2002)

Eschk · 2002-10-14 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS Beschluss vom 14. Oktober 2002 betreffend den Gemeinsamen Tarif Ma (GT Ma) (Musikautomaten)

ESchK CAF Beschluss vom 14. Oktober 2002 betreffend den GT Ma CCF _____________________________________________________________________________ 2 I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 18. Oktober 1999 genehmigten Gemeinsamen Tarifs Ma (Musikautomaten) in der Fassung vom 11. April 1999 läuft am 31. Dezember 2002 ab. Mit Eingabe vom 15. Mai 2002 haben die an diesem Tarif beteiligten Verwer- tungsgesellschaften SUISA und Swissperform der Schiedskommission den Antrag gestellt, den GT Ma um fünf Jahre, d.h. bis zum 31. Dezember 2007, zu verlängern.

2. In ihrer Eingabe weisen die beiden Verwertungsgesellschaften darauf hin, dass die Anwen- dung des GT Ma mit keinen nennenswerten Schwierigkeiten verbunden war. Sie bestätigen auch erneut, dass die Einnahmen aus diesem Tarif stagnieren, da die Aufstellung und der Betrieb von Musikautomaten immer mehr zurückgehe. Die Einnahmen für die letzten drei Jahre werden wie folgt beziffert:

1999 2000 2001

Urheberrechte Fr. 248'861.40 Fr. 282'659.39 Fr. 240'053.49

Verwandte Schutzrechte Fr. 68'052.20 Fr. 77'779.55 Fr. 66'214.36

3. Im weiteren haben die SUISA und die Swissperform in ihrem Antrag Bericht erstattet über die mit den folgenden Nutzerorganisationen geführten Verhandlungen: − Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) − Gastrosuisse − Schweizer Cafetier-Verband (SCV) − Schweizer Hotelier-Verein (SHV) − Swissplay

Dazu führen die Verwertungsgesellschaften aus, dass sich Swissplay (hervorgegangen aus einem Zusammenschluss der beiden früheren Verbände der Automatenbranche bzw. Au- tomatenindustrie) als Verband der Automatenaufsteller aktiv an den Verhandlungen betei- ligt habe. Dagegen sei der Verband der Walliser Automatenbranche nicht mehr zu den

ESchK CAF Beschluss vom 14. Oktober 2002 betreffend den GT Ma CCF _____________________________________________________________________________ 3 Verhandlungen eingeladen worden, da es sich bei ihm lediglich um einen regionalen Ver- band handle.

Die Verwertungsgesellschaften betonen, dass sie ursprünglich die Absicht hatten, die Tarif- ansätze des GT Ma um die aufgelaufene Teuerung, d.h. um rund drei Prozent zu erhöhen. Nachdem Swissplay allerdings belegen konnte, dass die Anzahl aufgestellter Musikauto- maten beim grössten Aufsteller in den letzten Jahre kontinuierlich zurückgegangen war, wurde auf die teuerungsbedingte Erhöhung der Ansätze verzichtet und eine blosse Verlän- gerung des bisherigen GT Ma beantragt.

Hinsichtlich der Angemessenheit des vorgelegten Tarifs verweisen die Verwertungsgesell- schaften auf das im Jahre 1999 durchgeführte Genehmigungsverfahren. Insbesondere wür- den die letztmals 1993 erhobenen Zahlen zum Umsatz der Musikautomaten durch die von den Verhandlungspartnern neu vorgelegten Zahlen bestätigt. Somit sei anzunehmen, dass der jährliche Ertrag pro Automat etwa im selben Rahmen geblieben sei. Sie gehen daher davon aus, dass die Tarifansätze somit immer noch wesentlich unter den maximal mögli- chen Höchstsätzen liegen würden. Auch sei die Einigung mit den Verhandlungspartnern ein wesentliches Indiz für die Angemessenheit des GT Ma.

4. Mit Präsidialverfügung vom 29. Mai 2002 wurde den Verhandlungspartnern gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV eine Frist bis zum 1. Juli 2002 angesetzt, um zum Verlängerungsan- trag der Verwertungsgesellschaften Stellung zu nehmen; dies mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Antrag angenommen wird. Mit Schreiben vom 17. Juni 2002 stimmte der DUN der Eingabe der Verwertungsgesellschaften ausdrücklich zu. An- sonsten gingen der Schiedskommission keine weiteren Stellungnahmen zu.

5. Am 4. Juli 2002 wurde die Spruchkammer zur Behandlung des GT Ma eingesetzt. Gleich- zeitig wurden die Akten gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom

20. Dezember 1985 (PüG) dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet. In seiner

ESchK CAF Beschluss vom 14. Oktober 2002 betreffend den GT Ma CCF _____________________________________________________________________________ 4 Antwort vom 19. Juli 2002 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Empfehlung zum beantragten GT Ma. Dies begründet er damit, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerorganisationen auf eine Ver- längerung des bisherigen Tarifs haben einigen können und dass die Zustimmung der Be- troffenen ein wichtiges Indiz dafür bildet, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht.

6. Da es sich hier um einen Tarifantrag handelt, dem die direkt betroffenen Nutzerverbände - soweit sie sich dazu äusserten - zugestimmt haben und gestützt auf die Präsidialverfügung vom 14. August 2002 seitens der Mitglieder der Spruchkammer auch kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung des Antrags der Ver- wertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg. II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform haben ihren Antrag auf Verlän- gerung des bisherigen Gemeinsamen Tarifs Ma (Musikautomaten) am 15. Mai 2002 und damit innert der Frist von Art. 9 Abs. 2 URV eingereicht. Aus den Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Verhandlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG mit den massge- benden Nutzerverbänden ordnungsgemäss durchgeführt worden sind.

2. Die Schiedskommission hat den GT Ma in der vorliegenden Fassung mit Beschluss vom

18. Oktober 1999 genehmigt und die damalige Zustimmung der Tarifpartner zum Tarif als Indiz für dessen grundsätzliche Angemessenheit angesehen. Die Verhandlungspartner konnten sich auch über den vorliegenden Verlängerungsantrag einigen.

ESchK CAF Beschluss vom 14. Oktober 2002 betreffend den GT Ma CCF _____________________________________________________________________________ 5 Gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission kann im Falle der Zustimmung der haupt- sächlichen Nutzerverbände auf eine Angemessenheitsüberprüfung gemäss Art. 59 f. URG verzichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustim- mung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden kann, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dass der Zustimmung der massgebenden Nutzerverbände und -organisationen anlässlich eines Tarifverfahrens ein sehr hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wo- nach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann. Unter Berücksichtigung des ausdrücklichen oder zumindest stillschweigenden Einverständnisses der beteiligten Ta- rifpartner zur Verlängerung des GT Ma sowie der Stellungnahme des Preisüberwachers gibt der Antrag der Verwertungsgesellschaften zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die beantragte Verlängerung der Gültigkeitsdauer des GT Ma bis zum 31. Dezember 2007 ist somit zu genehmigen. 3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von den Antrag stellenden Verwer- tungsgesellschaften zu tragen.

III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 18. Oktober 1999 genehmigten Gemeinsa- men Tarifs Ma (Musikautomaten) wird bis zum 31. Dezember 2007 verlängert.

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