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EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN FEDERALA DA CUMPROMISS PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DA DRETGS CUNFINANTS
Beschluss vom 1. Oktober 2007 betreffend den Gemeinsamen Tarif L (GT L) Unterricht in Tanz, Gymnastik und Ballett
ESchK CAF Beschluss vom 1. Oktober 2007 betreffend den GT L 2/5 CCF ___________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des Gemeinsamen Tarifs L (Unterricht in Tanz, Gymnastik und Bal- lett) der Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform, den die Schiedskommis- sion in der geltenden Fassung mit Beschluss vom 25. November 2002 für die Dauer von fünf Jahren genehmigt hat, läuft am 31. Dezember 2007 ab. Die beiden Verwertungsge- sellschaften stellen mit gemeinsamer Eingabe vom 25. Mai 2007 den Antrag, den GT L um ein Jahr, d.h. bis zum 31. Dezember 2008 zu verlängern.
2. In ihrer Eingabe weisen die Verwertungsgesellschaften darauf hin, dass die Anwendung des GT L mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen sei. Allerdings habe sich gezeigt, dass die Rechnungsstellung für einen auf Lektionen basierenden Ta- rif wegen der vielen Mutationen während des Jahres arbeitsaufwändiger ist, als die Rechnungsstellung nach dem bis 2002 geltenden Vergütungssystem, welches sich auf die Anzahl der Lehrpersonen abstützte. Die Einnahmen aus diesem Tarif werden für die letzten sechs Jahre wie folgt angegeben (in ganzen Frankenbeträgen):
2001 2002 2003 2004 2005 2006 SUISA 511'673 623'499 552'581 518'486 592'921 528'334 Swissperform 114'034 144'166 147'923 142'077 144'738 139'057
3. Weiter geben die Verwertungsgesellschaften an, dass sie mittelfristig eine Revision die- ses Tarifs planen und zu entsprechenden Neuverhandlungen einladen werden. Den fol- genden Verhandlungspartnern sei vorgeschlagen worden, den bestehenden GT L vor- läufig um ein Jahr zu verlängern: ─ Berufsverband für Gymnastik und Bewegung Schweiz (BGB) ─ Schweiz. Berufsverband für Tanz und Gymnastik (SBTG) ─ Schweiz. Fitness-Center Verband (SFCV-FSCF) ─ swissdance ─ vitaswiss
In der Folge stimmten mit Ausnahme des Schweizerischen Fitness-Center Verbandes sämtliche Nutzerorganisationen dem Verlängerungsantrag der Verwertungsgesellschaf- ten zu (vgl. Gesuchsbeilage 6).
4. Hinsichtlich der Angemessenheit des zu verlängernden Tarifs verweisen die Verwer- tungsgesellschaften in erster Linie auf das im Jahre 2002 durchgeführte Genehmi- gungsverfahren sowie insbesondere den Beschluss der Schiedskommission vom 25. November 2002. Zudem ist für sie die Tatsache, dass ein breiter Kreis der Verhand-
ESchK CAF Beschluss vom 1. Oktober 2007 betreffend den GT L 3/5 CCF ___________________________________________________________________________ lungspartner sich mit der Verlängerung einverstanden erklärt hat, ein wichtiges Indiz für die Angemessenheit des Tarifs.
5. Mit Präsidialverfügung vom 1. Juni 2007 wurde die Tarifeingabe der Verwertungsgesell- schaften gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV den betroffenen Nutzerorganisationen zur Stel- lungnahme zugestellt. Den Vernehmlassungsadressaten wurde eine Frist bis zum 30. Juni 2007 angesetzt, um sich zum Antrag zu äussern; dies unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustimmung zur Tarifverlängerung angenommen werde. Gleichzeitig wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruch- kammer zur Behandlung des Gesuchs der Verwertungsgesellschaften eingesetzt. In der Folge gingen keine Stellungnahmen zum Verlängerungsantrag der Verwertungsgesell- schaften ein.
6. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde im Anschluss an die Vernehmlassung die Tarifvorlage dem Preisüberwa- cher zur Abgabe einer Empfehlung unterbreitet.
In seiner Antwort vom 17. Juli 2007 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersu- chung und auf die Abgabe einer Empfehlung. Dies begründet er mit dem Umstand, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerverbänden auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs bis Ende 2008 einigen konnten und dass die Zu- stimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften be- ruht.
7. Da die unmittelbar vom GT L betroffenen Kreise dem vorgelegten Tarif ausdrücklich oder zumindest stillschweigend zugestimmt haben und gestützt auf die Präsidialverfü- gung vom 23. Juli 2007 seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durch- führung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung des Antrags der Verwer- tungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die beiden Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform haben ihren Antrag auf Verlängerung des Gemeinsamen Tarifs L (Unterricht in Tanz, Gymnastik und Ballett) mit
ESchK CAF Beschluss vom 1. Oktober 2007 betreffend den GT L 4/5 CCF ___________________________________________________________________________ Wirkung ab 1. Januar 2008 am 25. Mai 2007 und damit innert der Eingabefirst von Art. 9 Abs. 2 URV eingereicht. Aus den Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Tarif- verlängerung im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG abgesprochen worden ist.
2. Gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission kann im Falle der Zustimmung der hauptsächlichen Nutzerorganisationen zu einem Tarif auf eine Angemessenheitsprüfung gemäss Art. 59 f. URG verzichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen wer- den darf, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981- 1990, S. 190). Dass der Zustimmung eines massgebenden Nutzerverbandes anlässlich eines Tarifverfahrens ein hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage ein- berufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.
Unter Berücksichtigung der Zustimmung zur beantragten Tarifverlängerung durch die Tarifpartner sowie des Verzichts des Preisüberwachers auf die Abgabe einer Empfeh- lung gibt der Antrag der Verwertungsgesellschaften zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Ausserdem gilt es zu beachten, dass es sich hier um die Verlängerung eines bestehenden Tarifs handelt, den die Schiedskommission mit Beschluss vom 25. No- vember 2002 genehmigt hat und dessen Anwendung offenbar zu keinerlei nennenswer- ten Schwierigkeiten geführt hat. Der bisherige GT L ist somit antragsgemäss bis zum 31. Dezember 2008 zu verlängern.
3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV unter solidarischer Haftung von den Antrag stellenden Verwertungsgesellschaften zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 25. November 2002 genehmigten Gemein- samen Tarifs L (Unterricht in Tanz, Gymnastik und Ballett) wird bis zum 31. Dezember 2008 verlängert.
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