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gt-l-2001

GT L (Beschluss vom 16. Oktober 2001)

Eschk · 2001-10-16 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS Beschluss vom 16. Oktober 2001 betreffend den Gemeinsamen Tarif L (GT L) (Unterricht in Tanz, Gymnastik und Ballett) Besetzung: Präsidentin:

• Danièle Wüthrich-Meyer, Bellmund Neutrale Beisitzerinnen:

• Laura Hunziker Schnider, Zürich

• Nathalie Tissot, La Chaux-de-Fonds Vertreter der Urheber und Leistungsschutzberechtigten:

• Kamen Troller, Genève Vertreterin der Nutzer:

• Christina Niggli, Zürich Sekretär: • Andreas Stebler, Bern

ESchK CAF Beschluss vom 16. Oktober 2001 betreffend den GT L CCF ___________________________________________________________________________ 2 I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 17. Dezember 1996 genehmigten Gemeinsa- men Tarifs L (Unterricht in Tanz, Gymnastik und Ballett) läuft am 31. Dezember 2001 ab. Mit gemeinsamer Eingabe vom 12. Juni 2001 haben die beiden an diesem Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform der Schiedskommission Antrag auf Verlängerung des GT L um ein Jahr, d.h. bis zum 31. Dezember 2002 gestellt.

2. Der GT L bezieht sich auf das Aufführen von Musik und Tonträgern beziehungsweise das Aufnehmen von Musik auf eigene Tonträger und richtet sich an Kunden, die Unterricht in Tanz, Gymnastik oder Ballett erteilen (Ziff. 1 f. des Tarifs). Die Nutzer rechnen die ge- schuldeten Entschädigungen mit der SUISA ab. In ihrem Antrag weisen die beiden Ver- wertungsgesellschaften darauf hin, dass die Anwendung des GT L mit keinen nennenswer- ten Schwierigkeiten verbunden war. Die Einnahmen aus diesem Tarif betrugen gemäss ih- ren Angaben in den letzten vier Jahren:

SUISA Swissperform 1997 Fr. 399'416.05 Fr. 81'114.50 1998 Fr. 397'447.70 Fr. 90'966.35 1999 Fr. 515'564.35 Fr. 111'091.95 2000 Fr. 463'329.46 Fr. 106'262.51

3. In ihrem Antrag haben die Verwertungsgesellschaften über die mit den folgenden Nutzer- organisationen gemäss Art. 46 Abs. 2 URG geführten Tarifverhandlungen Bericht erstattet: - Encore en corps - Schweizerischer Berufsverband für Tanz und Gymnastik (SBTG) - Schweizerischer Fitness-Center Verband (SFCV) - Schweizerischer Schwimmverband - SwissDance - Vereinigung der GymnastiklehrerInnen (VdG) - Volksgesundheit Schweiz (VGS)

Dazu führen sie aus, dass den Verhandlungspartnern anfangs Februar 2001 vorgeschlagen worden sei, einen grundlegend neuen Tarif auszuhandeln. So beabsichtigten die Verwer-

ESchK CAF Beschluss vom 16. Oktober 2001 betreffend den GT L CCF ___________________________________________________________________________ 3 tungsgesellschaften im Sinne eines nutzungsabhängigeren Tarifs die Entschädigung neu nach der Anzahl der Lektionen zu richten. Dazu seien umfangreiche Untersuchungen über die durchschnittliche Anzahl Stunden pro Lehrer in den einzelnen Verbänden durchgeführt worden. Die Resultate hätten gezeigt, dass eine Systemänderung sinnvoll sei und von den meisten Verhandlungspartnern auch gewünscht werde, jedoch habe die Zeit für eine einge- hende Analyse aller Daten sowie die Ausarbeitung eines neuen Tarifs und die entsprechen- den Verhandlungen nicht ausgereicht. Aus diesem Grunde habe man sich mit den Verhand- lungspartnern darauf geeinigt, den bestehenden GT L in der Zwischenzeit um ein Jahr zu verlängern.

Bezüglich der Angemessenheit des vorgelegten Tarifs verweisen die Verwertungsgesell- schaften auf die Akten des im Jahre 1996 durchgeführten Genehmigungsverfahrens. Zu- dem könne angesichts der Tatsache, dass die massgebenden Nutzerverbände mit dieser Ta- rifverlängerung einverstanden sind, davon ausgegangen werden, dass der Tarif angemessen sei.

4. Mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2001 wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 2 URG in Ver- bindung mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des GT L eingesetzt und gleichzeitig der Antrag der Verwertungsgesellschaften den betroffenen Nutzerorgani- sationen mit einer Frist bis zum 31. Juli 2001 zur Vernehmlassung zugestellt (Art. 10 Abs. 2 URV). Dies verbunden mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Verlän- gerungsantrag angenommen wird. In der Folge haben die angeschriebenen Nutzerverbände auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet.

5. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde mit Präsidialverfügung vom 7. August 2001 dem Preisüberwacher Gelegen- heit zur Stellungnahme eingeräumt.

ESchK CAF Beschluss vom 16. Oktober 2001 betreffend den GT L CCF ___________________________________________________________________________ 4 In seiner Antwort vom 9. August 2001 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersu- chung und auf die Abgabe einer Empfehlung zur beantragten Tarifverlängerung. Dies an- gesichts der Tatsache, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerorganisationen auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs haben einigen können, und dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesell- schaften beruht.

6. Da es sich hier um einen Tarifantrag handelt, dem die direkt betroffenen Verbände und Organisationen zumindest stillschweigend zugestimmt haben und gestützt auf die Präsidi- alverfügung vom 13. August 2001 auch seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein An- trag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung des Antrags der Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.

II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die am Gemeinsamen Tarif L (Unterricht in Tanz, Gymnastik und Ballett) beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform haben ihren Antrag zur Verlänge- rung dieses Tarifs innert der nach Art. 9 Abs. 2 URV verlängerten Eingabefrist eingereicht. Aus den entsprechenden Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Verhandlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind.

2. Die Schiedskommission hat den GT L in der vorliegenden Fassung mit Beschluss vom 17. Dezember 1996 genehmigt und die damalige Zustimmung der Tarifpartner zum Tarif als Indiz für dessen grundsätzliche Angemessenheit angesehen. Die Verhandlungspartner konnten sich auch über den vorliegenden Verlängerungsantrag einigen.

ESchK CAF Beschluss vom 16. Oktober 2001 betreffend den GT L CCF ___________________________________________________________________________ 5 Gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission kann im Falle der Zustimmung der haupt- sächlichen Nutzerverbände auf eine Angemessenheitsüberprüfung gemäss Art. 59 f. URG verzichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustim- mung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden kann, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dass der Zustimmung der massgebenden Nutzerverbände und -organisationen anlässlich eines Tarifverfahrens ein sehr hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wo- nach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann. Unter Berücksichtigung des ausdrücklichen oder zumindest stillschweigenden Einverständnisses der beteiligten Ta- rifpartner zur Verlängerung des GT L sowie der Stellungnahme des Preisüberwachers gibt der Antrag der Verwertungsgesellschaften zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die beantragte Verlängerung der Gültigkeitsdauer des GT L bis zum 31. Dezember 2002 ist somit zu genehmigen.

3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von den Antrag stellenden Verwer- tungsgesellschaften zu tragen.

III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 17. Dezember 1996 genehmigten Gemein- samen Tarifs L (Unterricht in Tanz, Gymnastik und Ballett) wird bis zum 31. Dezember 2002 verlängert.

2. Den Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform werden die Verfahrenskosten bestehend aus:

ESchK CAF Beschluss vom 16. Oktober 2001 betreffend den GT L CCF ___________________________________________________________________________ 6

a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 1'300.00

b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 1'068.15 total Fr. 2'368.15 auferlegt. Sie haften dafür solidarisch.

3. Schriftliche Mitteilung an: − die Mitglieder der Spruchkammer − SUISA, Zürich − Swissperform, Zürich − Encore en corps, Acacias − Schweizerischer Berufsverband für Tanz und Gymnastik (SBTG), Zürich − Schweizerischer Fitness-Center Verband (SFCV), Basel − Schweizerischer Schwimmverband, Liebefeld − SwissDance, Zürich − Vereinigung der GymnastiklehrerInnen (VdG), Gebenstorf − Volksgesundheit Schweiz (VGS), Zürich − den Preisüberwacher

4. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.*

Eidg. Schiedskommission für die

Verwertung von Urheberrechten

und verwandten Schutzrechten

Die Präsidentin: Der Sekretär:

D. Wüthrich-Meyer A. Stebler

* Art. 74 Abs. 2 URG; Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 98 Bst. e und Art. 106 Abs. 1 OG.