Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 17. Dezember 1996 betreffend den Gemeinsamen Tarif L (GT L) (Unterricht in Tanz, Gymnastik und Ballett) Besetzung: Präsidentin: ο Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg Neutrale Beisitzer: ο Carlo Govoni, Bern ο Martin Baumann, St. Gallen Vertreter der Urheber bzw. der Rechtsinhaber verwandter Schutzrechte: ο
Willi Egloff, Bern Vertreter der Werknutzer: ο Léon Straessle, St. Gallen Sekretär: ο Andreas Stebler, Bern
ESchK 2 I In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des von der Schiedskommission mit Beschluss vom 24. Dezember 1992 genehmigten Tarifs L der SUISA läuft am 31. Dezember 1996 ab. Mit gemeinsamer Eingabe vom 31. Mai 1996 haben die beiden Verwertungsgesell- schaften SUISA und SWISSPERFORM der Schiedskommission Antrag auf Ge- nehmigung des neuen Gemeinsamen Tarifs L (Unterricht in Tanz, Gymnastik und Ballett) in der Fassung vom 15. Mai 1996 gestellt. Die Anwendung des bisherigen Tarifs L gab gemäss den Angaben der SUISA - unter anderem auch aufgrund der bestehenden Gesamtverträgen mit den drei grossen Nutzerverbänden auf diesem Gebiet - keinen Anlass zu nennenswerten Schwierigkeiten. Die SUISA konnte aus dem Tarif L die folgenden Einnahmen erzielen: 1993 Fr. 284'590.30 1994 Fr. 312'587.25 1995 Fr. 339'403.75. Der vorgelegte Gemeinsame Tarif L bezieht sich auf das Aufführen von Musik und Tonträgern beziehungsweise das Aufnehmen von Musik auf eigene Tonträger und richtet sich an Kunden, die Unterricht in Tanz, Gymnastik oder Ballett erteilen. Erstmals werden mit diesem Tarif in diesem Bereich auch die verwandten Schutzrechte erfasst. Gemäss dem GT L rechnen die Nutzer die geschuldeten Entschädigungen mit der SUISA ab. 2. In ihrem Antrag haben die Verwertungsgesellschaften über die mit den Nutzerorgani- sationen gemäss Artikel 46 Absatz 2 URG geführten Tarifverhandlungen Bericht erstattet. Daraus geht hervor, dass sich die Tarifpartner auf den vorliegenden Tarif einigen konnten. Der Schiedskommission liegen die schriftlichen Einverständnisse der folgenden Nutzerorganisationen vor: - Schweiz. Berufsverband für Tanz + Gymnastik (SBTG), Zürich - Vereinigung der GymnastiklehrerInnen (VdG), Gebenstorf - Swiss Dance, Tanzlehrerverband der Schweiz, Baden Dem einzigen Verhandlungspartner (Schweiz. Fitness Center Verband, Basel), welcher der Tarifvorlage nicht schriftlich zustimmte, wurde mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 1996 gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 URV nochmals Gelegenheit eingeräumt, sich zur Eingabe der Verwertungsgesellschaften zu äussern. Es wurde ihm Frist zur Stellungnahme bis zum 29. Juli 1996 angesetzt unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Genehmigungsantrag angenommen werde. In
ESchK 3 der Folge hat der Schweizerische Fitness Center Verband keine Vernehmlassung einge reicht. 3. Die antragstellenden Verwertungsgesellschaften machen geltend, dass die vorgeschlagenen Entschädigungen für die Urheberrechte und die verwandten Schutzrechte auch im Lichte von Artikel 60 URG nicht zu beanstanden sind. Sie weisen auch darauf hin, dass die Nutzerverbände eine Anknüpfung an den Umsatz kategorisch abgelehnt und auch keine entsprechenden Zahlen genannt hätten. Gemäss Berechnungen der Verwertungsgesellschaften würden somit - bezogen auf die durchschnittlichen monatlichen Kosten (als Basis wird von den Kosten für die Studio-Miete ausgegangen) - die vorgeschlagenen Urheberrechtsentschädigungen für den Unterricht mit einem Lehrer zwischen 0,7 und 1,3 Prozent des Aufwandes ausmachen. Aber auch in Relation zu den Lehrerhonoraren, die nur einen Teil der Kosten ausmachen, würden die in den Ziffern 9 und 10 vorgeschlagenen Vergütungen
- ausgehend von 10 Lektionen pro Woche oder von 43 Lektionen pro Monat - 1,2 bis 3 Prozent des Aufwandes betragen. Was die Höhe der Vergütungen für die verwandten Schutzrechte betreffe, so habe die SWISSPERFORM zunächst einen Anteil von 25 Prozent der Urheberrechtsentschädigungen vorgeschlagen, sei aber im Rahmen der Verhandlungen auf 23 Prozent zurückgegangen. Mit diesen Ansätzen sei man in bezug auf die geschätzten Kosten wesentlich unter den vom URG festgelegten Limiten. Im übrigen habe sich die SWISSPERFORM bereit erklärt, eine entsprechende Reduktion einzuräumen, falls nachgewiesenermassen Tonträger verwendet werden, die nicht nach Artikel 35 URG geschützt sind. 4. Die Verwertungsgesellschaften weisen auch darauf hin, dass der Tarif eine Klausel (Ziff. 16 und 17) enthält, wonach die Entschädigungen auf den 1. Januar jedes Jahres dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise angepasst werden, sofern sich dieser vom Datum des Inkrafttretens des Tarifs bis zum Stichtag um mindestens 5 Prozent verändert. Im Bericht wird dazu ausgeführt, dass die Verbände eine geplante Erhöhung der bisherigen Urheberrechts-Ansätze um 10 Prozent abgelehnt hätten. Dagegen habe man als Kompromiss vereinbart, die Ansätze auf den 1. Januar 1997 der Teuerung anzupassen und die schon im bisherigen Tarif enthaltene Teuerungsklausel bei einer Tarifdauer von 5 Jahren auch in den neuen Tarif zu übernehmen. Die Nutzerverbände seien anlässlich der Verhandlungen auf die Praxis der Schiedskommission zur Teuerungsklausel hingewiesen worden. Der Einbezug der Teuerungsklausel bilde daher Teil eines Kompromisses und sei untrennbarer Bestandteil des Antrages. 5. Mit Präsidialverfügung vom 31. Juli 1996 wurden die Akten gestützt auf Artikel 15 Absatz 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet.
ESchK 4 In seiner Antwort vom 6. August 1996 verzichtete der Preisüberwacher - angesichts der Tatsache, dass sich die SUISA und die SWISSPERFORM mit den massgebenden Nutzerorganisationen auf einen Tarif haben einigen können und in der Annahme, dass die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bildet, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesell- schaften beruht - auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Stellungnahme zur Höhe der im GT L beantragten Entschädigungen. Er weist aber darauf hin, dass die im Tarif enthaltene automatische Teuerungsanpassung unter wettbewerbsrechtlichen und ökonomischen Gesichtspunkten grosse Bedenken erwecke. Gemäss seiner Auffassung ist eine automatische Bindung der Entschädigungen an den Landesindex der Konsumentenpreise aber auch kaum mit Artikel 60 URG vereinbar, da gemäss dieser Bestimmung bei der Bemessung der Entschädigung in der Regel vom Nutzungsertrag auszugehen sei. Die Entschädigungen für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten seien somit eine Funktion der aus der Nutzung erzielten Erträge. Dabei müsse es ein grosser Zufall sein, falls sich die Umsätze der Tanz-, Gymnastik- und Ballettschulen in den nächsten fünf Jahren analog der Veränderung des Landesindexes entwickeln sollten. Würden aber diese Umsätze stagnieren oder gar zurückgehen, gebe es nach den Bemessungskriterien des URG auch bei steigender allgemeiner Teuerung keinen Anlass für eine Erhöhung der Entschädigungen für die Nutzung von Urheberrechten oder von verwandten Schutzrechten. Er empfiehlt daher, die automatische Teuerungsanpassung nicht zu genehmigen und die Ziffern 16 und 17 aus dem Tarif zu streichen. Aufgrund dieser Empfehlung des Preisüberwachers wurde den Verwertungsgesell- schaften mit Präsidialverfügung vom 20. November 1996 zusätzlich die Gelegenheit eingeräumt, zur Frage der Teuerungsanpassung Stellung zu nehmen. In der Folge beantragten die Verwertungsgesellschaften, der Empfehlung des Preisüberwachers nicht zu folgen oder ihnen gegebenenfalls Gelegenheit zur Änderung der Tarifvorlage zu geben. In ihrer Stellungnahme weisen sie nochmals darauf hin, dass es sich bei dem unterbreiteten Tarif um einen Kompromiss handelt, wobei die Tarifpartner sich anstelle einer realen Erhöhung per 1. Januar 1997 und einer Tarifdauer von drei Jahren auf eine Teuerungsanpassung per 1. Januar 1997 sowie auf weitere Teuerungsanpassungen während der Laufzeit von 5 Jahren geeinigt hätten. Zudem hätten die drei Verhandlungspartner, welche die Mehrheit der vom Tarif betroffenen Nutzer vertreten und welche die Urheberrechte gesamthaft für alle ihre Mitglieder regeln, mit der SUISA Gesamtverträge abgeschlossen. Mit ihrer Zustimmung zum Tarif hätten die Tarifpartner auch ihre Bereitschaft erklärt, diese Gesamtverträge weiterzuführen. Die Einigung im Genehmigungsverfahren müsse daher auch unter diesem privatrechtlichen Aspekt gewertet werden. Die trotz wirtschaftlicher Stagnation immer noch vorhandene - wenn auch bescheidene - Teuerung zeigt nach Auffassung der Verwertungsgesellschaften, dass der Durchschnitt der Marktteilnehmer auch gegenwärtig noch Preiserhöhungen durchführen könne. Es sei deshalb auch aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht einsichtig, weshalb ausgerechnet die Urheber und Interpreten davon abgehalten
ESchK 5 werden sollten, ihre Entschädigungen anzupassen. Zwar sei es richtig, dass Löhne und Preise nicht mehr 'automatisch' an die Teuerung angepasst würden; dagegen werde es aber keinem anderen Marktteilnehmer zugemutet, während fünf Jahren auf jegliche Lohn- und Preisanpassung zu verzichten. Eine Teuerungsklausel müsse daher bei den Pauschalvergütungen zulässig sein, falls angenommen werden könne, dass der Nutzungsertrag der Teuerung folge beziehungsweise der Nutzungsertrag in den vorangegangenen Jahren der Teuerung gefolgt sei und wenn die Entschädigungen noch erheblich unterhalb der 10 Prozent- beziehungsweise der 3 Prozent-Limiten liegen. Dabei wird eingeräumt, dass im vorliegenden Fall der Nutzungsertrag nach nicht substantiierten Angaben der Verhandlungspartner in den letzten Jahren stagniert oder gar gesunken sei. Es wird aber auch darauf hingewiesen, dass die Verhandlungspartner einen Tarif in Prozenten des Nutzungsertrages abgelehnt hätten und betont, dass die Tarifansätze - auch bei einer allfälligen Teuerungsanpassung - noch erheblich unterhalb den gesetzlichen Schranken liegen würden. Dies gelte selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Musik nicht der einzige Faktor sei, der zum Ertrag beitrage. 6. Zwar hat der Preisüberwacher empfohlen, beim vorliegenden Tarif auf die automatische Teuerungsanpassung zu verzichten und die entsprechenden Ziffern 16 und 17 aus dem Tarif zu streichen. Im übrigen wurde dem Tarifantrag aber von den unmittelbar betroffenen Verbänden und Organisationen der Nutzer ausdrücklich oder zumindest stillschweigend zugestimmt. Die Behandlung des Antrags der Verwertungsgesellschaften erfolgt daher gemäss Artikel 11 URV auf dem Zirkulationsweg. 7. Der zur Genehmigung vorgeschlagene Gemeinsame Tarif L (Unterricht in Tanz, Gymnastik und Ballett) in der Fassung vom 15. Mai 1996 hat in den drei Amtssprachen den folgenden Wortlaut:
6 SUISA SWISSPERFORM Fassung vom 15.5.1996 Gemeinsamer Tarif L (GT L) Unterricht in Tanz, Gymnastik und Ballett A. Kundenkreis 1 Dieser Tarif richtet sich an Kunden, die Unterricht in Tanz, Gymnastik oder Ballett erteilen. B. Gegenstand des Tarifs 2 Dieser Tarif bezieht sich auf das Aufführen von • "Musik": urheberrechtlich geschützte Werke der nicht theatralischen Musik des Repertoires der SUISA • "Tonträgern'': durch verwandte Schutzrechte geschützte im Handel erhältliche Tonträger des Repertoires der SWISS PERFORM. 3 Mit Bezug auf Urheberrechte bezieht sich der Tarif ferner auf das Aufnehmen der Musik auf eigene Tonträger der Kun den; diese Träger dürfen nur zu Aufführungen der Kunden verwendet und Dritten nicht überlassen werden. 4 Hinsichtlich des Überspielens von im Handel erhältlichen Tonträgern bleiben die Rechte der ausübenden Künstler und der Hersteller vorbehalten. 5 Von diesem Tarif ausgenommen sind
- Veranstaltungen, zu denen ausser den Kursteilnehmern weitere Personen Zutritt haben;
- Aufführungen mit Musikern oder Sängern von internationa lem Ruf. C. Entschädigung 6 Die Entschädigung richtet sich nach der Art des Unterrichts und nach der Anzahl der Lehrer. Lehrerpaare, die gemeinsam eine Klasse unterrichten, zählen als ein einziger Lehrer. 7 Die Tarifansätze gelten pro Schule. Als solche gilt jedes dem Kunden auf Dauer zur Verfügung stehende Unterrichts lokal.
7 I. ENTSCHÄDIGUNG FÜR URHEBERRECHTE
a) Tanzkurse 8 Tanzkurse im Sinne dieses Tarifs sind Unterricht in Ge- ' . sellschaftstanz, modernem Tanz, Jazztanz, Aerobic, Volks- tanz sowie der Unterricht von Majoretten. 9 Die Entschädigungen betragen für den Unterricht mit 1 Lehrer 2 Lehrern und für jeden weiteren Lehrer zusätzlich
b) Gymnastikkurse 10 Die Entschädigungen betragen für den Unterricht mit 1 Lehrer 2 Lehrern und für jeden weiteren Lehrer zusätzlich pro Monat Fr. 31. 95 Fr. 47.95 Fr. 16. -- Fr. 31. 95 Fr. 47.95 Fr. 16. -- pro Tag Fr. 12.80 Fr. 19 .15 Fr. 6.40 Fr. 12.80 Fr. 19. 15 Fr.
6. 40 Die Entschädigungen werden um 50% reduziert, wenn Musik nur für kurze Einlagen verwendet wird.
c) Unterricht in Ballett Die Entschädigungen betragen für den Unterricht mit 1 Lehrer 2 Lehrern Fr. 10.65 Fr. 16.-- und für jeden weiteren Lehrer zusätzlich Fr.
5. 35 II. ENTSCHÄDIGUNG FÜR VERWANDTE SCHUTZRECHTE 12 Bei der Verwendung von im Handel erhältlichen Tonträgern beträgt die Entschädigung für die verwandten Schutzrechte 23% der in Ziff. 9 bis 11 genannten Beträge.
8 III. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
a) Geringer Umfang der Musikverwendung 13 Die pro Monat berechneten Entschädtgungen errnässigen sich um die Hälfte, wenn der Unterricht nicht mehr als 5 Lek- tionen (a maximal 1 Std.) pro Woche umfasst.
b) Ermässigungen 14 Kunden, die mit der SUISA einen Vertrag über alle ihre ~n- lässe gemäss diesem Tarif abschliessen und dessen Bedin- gungen erfüllen, erhalten eine Ermässigung von 10%. 15 Schweizerische Verbände von Kunden, welche die Entschädi- gungen bei all ihren Mitgliedern einziehen und gesamthaft an die SUISA weiterleiten, und welche die Bedingungen des entsprechenden Vertrags erfüllen, haben Anspruch auf eine zusätzliche Errnässigung von 20%.
c) Anpassung an die Teuerung 16 Die Entschädigungen werden auf den 1. Januar jedes Jahres dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise ange- passt, sofern sich dieser vorn Datum des Inkrafttretens des Tar~fs bis zum Stichtag um mindestens 5% verändert. 17 Basis ist der Stand am 1. Januar 1997. Der Stand des Landesindexes am 31. Oktober ist Stichtag für die Anpassung an die Teuerung auf den 1. Januar des folgenden Jahres.
d) Zuschlag im Falle von Rechtsverletzungen 18 Alle in diesem Tarif genannten Entschädigungen verdoppeln sich, wenn
- Musik ohne Erlaubnis der SUISA verwendet wird;
- sich ein Kunde durch unrichtige oder lückenhafte Angaben oder Abrechnungen einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen sucht.
e) Steuern 19 In den Tarifansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht inbe- griffen. D. Abrechnung 20 Die Kunden geben der SUISA jeweils vor jedem Anlass, beim
9 Abschluss von Jahresverträgen jährlich, die zur Berechnung der Entschädigung erforderlichen Angaben bekannt. 21 Zur Prüfung der Angaben kann die SUISA Belege oder Einsicht in die Bücher verlangen. 22 Wenn die Angaben oder Belege auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Frist eingereicht werden, so kann die SUISA die erforderlichen Angaben schätzen und gestützt auf diese Schätzung die Entschädigung berechnen. E. Zahlung 23 Die Entschädigungen sind innert 30 Tagen nach Rechnungs- stellung oder zu den in der Erlaubnis genannten Terminen fällig. F. Verzeichnisse der aufgeführten Musik 24 Die SUISA verzichtet auf solche Verzeichnisse, sofern sie sie in der Erlaubnis nicht ausdrücklich verlangt. G. Gültigkeitsdauer 25 Dieser Tarif ist vorn 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2001 gültig. 26 Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann er vorzei- tig revidiert werden.
1 0 SUISA SWISSPERFORM Version du 15.5.1996 Tarif commun L Cours de danse, de gymnastique et de ballet A. Clients concernes 1 Ce tarif s'adresse aux clients qui enseignent la danse, la gymnastique ou le ballet. B. Objet du tarif 2 Ce tarif se rapporte a I'execution de
• «musique»: ceuvres de musique non-theätrats proteqees par le droit d'auteur du repertoire de SUISA
• «phonogrammes»: phonogrammes disponibles dans le commerce du repertoirs de SWISSPERFORM proteqes par les droits voisins 3 Pour les droits d'auteur, ce tarif se rapporte egalement a l'enregistrement de musique sur les propres phonogrammes du client; ces supports ne peuvenf etre utilises que pour les executions du client et ne peuvent pas etre remis a des tiers. 4 En ce qui concerne la copie de phonogrammes disponibles dans le commerce, les droits des interpretes et des producteurs sont reservas 5 N'entrent pas dans le present tarif:
• !es manifestations auxquelles peuvent avoir acces d'autres personnes que les participants aux cours;
• les executions avec des musiciens ou des chanteurs de renommee internationale.
11 C. Redevance 6 La redevance se base sur le type d'enseignement et le nombre de professeurs. Les equipes de professeurs qui dispensent ensemble un enseignement a une classe sont consiceres comme un seul professeur. 7 Les taux tarifaires sont valables par ecole de danse. Taute salle de cours a disposition du client a demeure est consideree comme une ecola de danse. 1. REDEVANCE DE DROITS D'AUTEUR a) Cours de danse 8 Les cours de danse au sens du present tarif comprennent les cours de danse de salon, de danse moderne, de ballet-jazz, d'aerobir; de danse folklorique et les cours destines aux majorettes.,,-q Les redevances sont calculees selon le bareme suivant: Nombre de professeurs 1 2 Redevance par mois Fr. 31.95 Fr. 47.95 et en plus, pour chaque professeur supplementaire Fr. 16.00 b) Cours de gymnastique 1 O Les redevances sont calculecs selon le barerna suivant: Nombre de professeurs 1 2 Redevance par mois Fr. 31.95 Fr. 47.95 et en plus, pour chaque professeur supplementaire Fr. 16.00 par jour Fr. 12.80 Fr. 19.15 Fr. 6.40 par jour Fr. 12.80 Fr. 19.15 Fr. 6.40 r Les redevances sont reduites de 50% lorsque la musique n'est utilisee que pour de brefs intermedes. c) Cours de ballet 11 Les redevances sont calculees selon le bareme suivant: Nombre de professeurs 1 2 et en plus, pour chaque professeur supplementaire II. REDEVANCE POUR LES DROITS VOISINS Fr. 10.65 Fr. 16.00 Fr. 5.35 12 Lors de l'utilisation de phonogrammes disponibles dans le commerce, la redevance pour les droits voisins s'eleve a 23% des montants mentionnes aux chiffres 9 a 11 .
1 2 111. DISPOSITIONS COMMUNES a) Utilisation reduite de musique 13 Les redevances mensuelles diminuent de moitie lorsque les cours ne comprennent pas plus de 5 lecons (d'une heure au maximum) par semaine. b) Rabais 14 Les clients qui concluent avec SUISA un contrat pour l'ensemble de leurs manifestations conformernent au present tarif et qui en respectent les conditions ont droit a un rabais de 10%. 15 Les associations suisses de clients qui perc;oivent les redevances de tous leurs membres et les versent ensuite globalement a SUISA et qui respectent les conditions du contrat correspondant ont droit a un rabais supplementaire de 20%. c) Adaptation au rencnettseemen: 16 Les redevances sont adapteas au 1 er janvier de chaque annee a I' lndice Suisse des prix a la consommation, pour autant que celui-ci ait varie d'au moins 5% entre la date d'entres en vigueur du tarif et la date de referencs 17 L'indice de base est I' lndice Suisse des prix a la consommation au 1 er janvier 1997. L'lndice Suisse des prix a la consommation au 31 octobre est la date de reterence pour l'adaptation au rencherissernent au 1 er janvier de l'annee suivante. d) Supplementen cas d'infractions au droit 18 La redevance est dcuoies • lorsque de la musique est utilisee sans autorisation de SUISA; • lorsque le client donne des informations inexactes ou lacunaires afin de s'assurer un avantage illicite. e) tmcots 19 La taxe sur la valeur ajoutee n'est pas comprise dans les taux tarifaires. D. Decornpte 20 Les clients communiquent a SUISA toutes les donnees necessaires au calcul de la redevance avant chaque manifestation ou une fois par an en cas de conclusion de contrats annuels.
1 3 21 Afin de verifier les donnees, SUISA se reserve le droit d'exiger des justificatifs ou d'examiner la cornptabitite du client 22 Lorsque, merne apres un rappel ecrit, les dcnnees et les justificatifs requis ne sont pas remis dans le delai supolementaire imparti ou lorsque le client refuse l'acces a sa comptabilite, SUISA se reserve le droit de proceder elle-rnerne a une estimation des donnees necessaires et de s'en servir pour etablir sa facture. E. Paiement 23 Les redevances sont payables dans les 30 jours apres la date de la facture ou aux dates fixees dans l'autorisation. F. Releves de la musique utilisee 24 SUISA renonce a la remise desdits releves dans la mesure ou eile ne les exige pas dans l'autorisation. G. Duree de valldite 25 Ce tarif est valable du 1 er janvier 1997 au 31 decernbre 2001. 26 En cas de modification profonde des circonstances, il peut etre revise avant son echeance.
1 4 SUISA SWISSPERFORM Versione del 15.5.1996 Tariffa cornune L (TC'L} Lezioni di danza, ginnastica e balletto A. Sfera dei clienti 1 La presente tariffa concerne i clienti ehe insegnano dan- za, ginnastica o balletto. 02 3 4 B. Oggetto della tariffa Questa tariffa concerne l'esecuzione di · "musica": apere protette in base al diritto d'autore della musica non teatrale facente parte del repertorio della SUISA "supporti sonori": supporti sonori in commercio, protet- ti in base ai diritti di protezione affini, facenti par- te del repertorio di SWISSPERFORM. Per quanto concerne i diritti d'autore, la tariffa concer- ne inoltre la registrazione di musica su supporti propri del cliente; supporti utilizzabili soltanto per esecuzioni dei clienti e non rilasciabili a terzi. Riguardo alla registrazione di. supporti sonori in commer- cio, restano riservati i diritti degli artisti esecutori e dei produttori. Questa tariffa non disciplina
- le manifestazioni cui hanno accesso terze persone altre ai partecipanti al corso;
- Esecuzioni con musicisti o cantanti di fama internazio- nale. C. Indennita 6 L'indennita dipende dal tipo di lezione e dal numero di maestri. Coppie di maestri ehe insegnano insieme in una classe contano come un unico maestro. 7 Gli importi tariffari si intendono per scuola. Come tale si intende ogni locale per la lezione a disposizione permanente del cliente.
1 5 I.INDENNITA' PER DIRITTI D'AUTORE
a) Corsi di danza 8 Corsi di danza ai sensi della presente tariffa sono le le- zioni di liscio, di ballo moderno,'di aerobica, danza po- polare e i corsi per majorette. 9 Le indennita ammontano a per i corsi con 1 insegnante 2 insegnanti e per ogni altre insegnante supplementare
b) Corsi di ginnastica 10 Le indennita ammontano a per i corsi con 1 insegnante 2 insegnanti e per ogni altro insegnante supplementare
c) Corsi di balletto n11 1 insegnante 2 insegnanti e per ogni altro insegnante supplementare per mese Fr. 31. 9 5 Fr. 47. 95 Fr. 16. -- Fr. 31. 95 Fr. 47.95 Fr. 16. -- Le indennita ammontano aper i corsi con per giorno Fr. 12.80 Fr. 19. 15 Fr. 6.40 Fr. 12.80 Fr. 19. 15 Fr. 6.40 Le indennita vengono ridotte del 50% se viene usata musica solo per brevi intermezzi. Fr. 10.65 Fr. 16. -- Fr. 5.35 II. INDENNITA' PER DIRITTI DI PROTEZIONE AFFINI 12 In caso di utilizzazione di supporti sonori in commercio, l'indennita per diritti di protezione affini ammonta al 23% degli importi citati alle eifre da 9 a 11.
1 6 III. DISPOSIZIONI COMUNI
a) Utilizzazione della musica in misura minima 13 Le indennita ealeolate per mese si ridueono della meta se il eorso non eomprende piG di 5 le~ioni (di 1 ora al mas- simo) per settimana.
b) Ribassi 14 I elienti ehe stipulano un eontratto eon la SUISA coneer- nente tutte le loro manifestazioni in base a questa tarif- fa e si attengono alle relative eondizioni, beneficiano di un ribasso del 10 %. 15 Assoeiazioni svizzere di elienti ehe riseuotono le inden- nita presso tutti i loro membri trasmettendole interamente alla SUISA, e ehe adempiono alle condizioni del relativo contratto, hanno diritto ad un ribasso supplementare pari al 20%.
c) Adattamento al rincaro 16 Le indennita vengono adattate per il 1° gennaio di ogni anno allo stato dell'Indice nazionale dei prezzi al consu- mo, purehe questo eambi del 5% almeno dalla data dell'en- trata in vigore della tariffa fino al giorno fissato per l'adattamento. 17 Fa da base lo stato al 1° gennaio 1997 Lo stato dell'Indiee nazionale al 31 ottobre eil giorno stabilito per l'adattamento al rinearo per il 1° gennaio dell'anno sueeessivo.
d) Supplemento in caso di violazione della legge 18 Tutte le indennita eitate in questa tariffa raddoppiano se
- viene utilizzata musiea senza l'autorizzazione della SUISA
- un eliente eerea di proeurarsi un vantaggio illegale fornendo indieazioni o eonteggi inesatti o ineompleti.
e) Imposte 19 Nei rapporti tariffari non e eompresa l'imposta sul valore aggiunto. D. Conteggio 20 I elienti trasmettono alla SUISA prima di ogni manifesta- zione, annualmente alla eonelusione di eontratti annui le indicazioni necessarie per il calcolo delle indennita.
1 7 21 Per l'esame delle indicazioni, la SUISA pu6 richiedere dei giustificativi o l'accesso ai libri contabili. 22 Se le indicazioni o i giustificativi non vengono inoltrati entro il termine fissato neppure dopo sollecito scritto, la SUISA pu6 procedere alla stima delle indicazioni neces- sarie e sulla base di questa calcolare l'indennita. E. Pagamento 23 Le indennita sono dovute entro un periodo di 30 giorni a partire da quelle della fatturazione o entro i terrnini ci- tati nell'autorizzazione. F. Elenchi della rnusica eseguita 24 La SUISA rinuncia a tali elenchi a meno ehe non ne richie- di espressamente l'inoltro nell'autorizzazione. G. Periodo di validitä 25 Questa tariffa vale dal 1° gennaio 1997 fino al 31 dicem- bre 2001. 26 In caso di mutarnento sostanziale delle circostanze, essa pu6 essere riveduta prima della scadenza.
ESchK 18 II Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die am Gemeinsamen Tarif L (Unterricht in Tanz, Gymnastik und Ballett) in der Fassung vom 15. Mai 1996 beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM haben ihren Antrag zur Genehmigung dieses Tarifs fristgerecht eingereicht. Aus den entsprechenden Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Verhandlungen im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind. 2. Gemäss Artikel 47 Absatz 1 URG haben diejenigen Verwertungsgesellschaften, die im gleichen Nutzungsbereich tätig sind, für die gleiche Verwendung von Werken oder Darbietungen nach einheitlichen Grundsätzen einen gemeinsamen Tarif aufzustellen und eine einzige Gesellschaft als gemeinsame Zahlstelle zu bezeichnen. Mit dem Einbezug der verwandten Schutzrechte sind die beiden Verwertungsgesellschaften der Forderung nach einem Gemeinsamen Tarif in diesem Nutzungsbereich nachgekommen. Aus dem Tarif geht zudem hervor, dass der SUISA die Funktion einer gemeinsamen Zahlstelle zukommt. 3. Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG). Bei der Prüfung der Angemessenheit der Entschädigungsansätze hat sie gemäss Artikel 60 Absatz 2 URG die sogenannte 10-Prozent-Regel beziehungsweise die 3- Prozent-Regel anzuwenden, wonach die Entschädigung für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte in der Regel höchstens 10 Prozent beziehungsweise höchstens 3 Prozent des Nutzungsertrages oder -aufwandes betragen darf. Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn sich daraus auch bei einer wirtschaftlichen Verwaltung kein angemessenes Entgelt für die Berechtigten ergibt. Diese Angemessenheitsüberprüfung stimmt im übrigen weitgehend mit den Grundsätzen überein, welche die Schiedskommission in ihrer bisherigen Genehmigungspraxis angewendet und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts weiterentwikkelt hat. 4. Nach ständiger Rechtsprechung der Schiedskommission ist ein Tarif als angemessen anzusehen, wenn ihm die massgebenden Organisationen der Nutzer von Urheberrechten und verwandten Schutzrechte zugestimmt haben. In Bestätigung dieser Praxis hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 7. März 1986 betreffend den Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission vom 8. Juni 1984 zum Gemeinsamen Tarif I festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite davon ausgegangen werden kann, dass der Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide
ESchK 19 und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Diese Rechtsprechung stimmt auch überein mit den Anforderungen der Angemessenheitskontrolle im Sin ne von Artikel 59 Absatz 1 URG. Dass der Zustimmung der Nutzerorganisationen bei der Tarifgenehmigung ein sehr hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Artikel 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann. 5. Wenn die Tarifverhandlungen hinsichtlich der Tarifstruktur und der Entschädigungen zu einer Einigung zwischen den Parteien führen, entfällt demnach die Angemessenheitsprüfung der Entschädigungsansätze gemäss Artikel 60 URG. Im vorliegenden Fall hat der Preisüberwacher allerdings ein Abänderung des von den Tarifpartnern einvernehmlich ausgehandelten Tarifes gewünscht, in dem er empfohlen hat, die automatische Teuerungsanpassung nicht zu genehmigen und somit die Ziffern 16 und 17 aus dem Tarif zu streichen. Begründet wurde diese Empfehlung einerseits mit wettbewerbsrechtlichen und ökonomischen Gesichtspunkten. Daneben werden aber aufgrund einer Auslegung von Artikel 60 URG auch urheberrechtliche Argumente zur Streichung der Teuerungsklausel angeführt. In anderen Stellungnahmen (vgl. u.a. Stellungnahme zum Tarif Z vom
30. August 1996) hat der Preisüberwacher auf seine Praxis hingewiesen, sich bei der Prüfung von Tarifen auf jene Aspekte zu konzentrieren, die aus der spezifisch preisüberwachungs- und wettbewerbsrechtlichen Optik zu Bemerkungen Anlass geben. Er hat ebenfalls erwähnt, dass die Erhebung des rechtsrelevanten Sachverhaltes und die Beantwortung urheberrechtlicher Fragen grundsätzlich Sache der hiefür zuständigen Schiedskommission sei. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Praxis des Preisüberwachers - zumal sie in einer zeitlich späteren Stellungnahme bestätigt wurde - weiterhin gilt und die Auslegung von Artikel 60 URG somit der Schiedskommission obliegt. Die Schiedskommission hat in ihrem Beschluss vom 21. Dezember 1993 betreffend die Genehmigung des GT 4 (Leerkassettenvergütung) festgehalten, dass bei Entschädigungsansätzen, die sich nach dem Tantiemesystem auf die Einnahmen oder Ausgaben von Werknutzer beziehen, auch die Teuerungsklausel von dieser Berechnungsgrundlage ausgehen muss und nicht einfach auf den Landesindex der Konsumentenpreise abgestellt werden könne. Danach ist ein Teuerungsausgleich grundsätzlich gerechtfertigt, wenn die Teuerung auf die Einnahmen oder die Ausgaben der Nutzer durchschlägt. Die Rechtfertigung für diese Art des Teuerungsausgleichs ergibt sich aus dem Tantiemesystem, wonach die Entschädigung grundsätzlich als prozentualer Anteil der Einnahmen oder Ausgaben der Werknutzer festzulegen ist. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom
24. März 1995 zum vorerwähnten Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission die obigen Überlegungen zum Teuerungsausgleich bestätigt. Die Verwertungsgesellschaften haben nicht geltend gemacht, dass die gewählten
ESchK 20 Berechnungsgrundlagen des GT L tendenziell dem Landesindex der Konsumentenpreise folgen und dies kann aufgrund der vorliegenden Angaben auch nicht ohne weiteres angenommen werden. Nach der eben erwähnten Praxis müsste somit die im Gemeinsamen Tarif L enthaltene Teuerungsklausel an sich gestrichen oder zumindest geändert werden, weil sie auf den Landesindex der Konsumentenpreise bezogen ist. Die Verwertungsgesellschaften haben jedoch bereits im Rahmen der Verhandlungen ihre Tarifpartner auf die Praxis der Schiedskommission bezüglich des Teuerungsausgleichs hingewiesen. Diese haben zwar eine 10 prozentige Erhöhung der Entschädigungen des bisherigen Tarifs abgelehnt; im Gegenzug dazu waren sie aber ausdrücklich bereit, den Tarif mit einer Anpassung an die Teuerung auf den 1. Januar 1997 sowie mit der Teuerungsklausel und einer 5jährigen Gültigkeitsdauer zu akzeptieren. Die Teuerungsklausel bildet daher Bestandteil des ausgehandelten Tarifes und es ist davon auszugehen, dass der Tarif ohne diese Bestimmung in der vorliegenden Form nicht zustande gekommen wäre. Unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten ist darauf hinzuweisen, dass die Teuerungsklausel erst zur Anwendung gelangt, falls sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit dem Datum des Inkrafttretens des Tarifs bis zum jeweiligen Stichtag um mindestens 5 Prozent verändert. Bei einer Gültigkeitsdauer des Tarifs von 5 Jahren kann dies nicht ausgeschlossen werden; allerdings ist die Formulierung in Ziffer 16 so gewählt worden, dass auch bei einem entsprechenden Teuerungsrückgang eine Anpassung der Entschädigungen nach unten erfolgen kann. Die vorgeschlagenen Entschädigungen für die Nutzung von Urheberrechten liegen laut den von den Verwertungsgesellschaften getroffenen Annahmen zwischen 0,7 Prozent (bezogen auf die monatlichen Kosten für ein Studio) und 3 Prozent (bezogen auf ein Lehrerhonorar) des Nutzungsaufwandes. Dazu kommt noch der Anteil für die verwandten Schutzrechte von 23 Prozent der Urheberrechtsentschädigungen. Auch wenn davon auszugehen ist, dass im vorliegenden Tarif die gesetzlichen Maximalsätze aufgrund des akzessorischen Charakters der Nutzungen keineswegs voll ausgenützt werden können, dürfte die vorgesehene Teuerungsklausel nichts daran ändern, dass die Entschädigungsansätze für die Nutzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten weit unterhalb dieser Maximalsätze liegen. Die Teuerungsklausel ist somit unter diesen besonderen Umständen auch im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nicht zu beanstanden. 6. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Artikel 21a Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a und d URV (in der Fassung vom 25. Oktober 1995) und sind gemäss Artikel 21b URV von den beteiligten Verwertungsgesellschaften zu tragen.
ESchK 21 III Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:
1. Der Gemeinsame Tarif L (Unterricht in Tanz, Gymnastik und Ballett) in der Fassung vom 15. Mai 1996 wird genehmigt.
2. Den am Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM werden die Verfahrenskosten bestehend aus:
a. einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 2'000.-
b. sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 700.- total Fr. 2'700.- auferlegt. Sie haften dafür solidarisch.
3. Schriftliche Mitteilung an:
a. die Mitglieder der Spruchkammer
b. die SUISA, Zürich
c. die SWISSPERFORM, Zürich
d. die Verhandlungspartner gemäss Ziffer I/2
e. den Preisüberwacher Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Die Präsidentin: Der Sekretär: V. Bräm-Burckhardt A. Stebler Rechtsmittel:
ESchK 22 Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 74 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 98 Bst. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege).