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EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS Beschluss vom 25. November 2002 betreffend den Gemeinsamen Tarif L (GT L) (Unterricht in Tanz, Gymnastik und Ballett)
ESchK CAF Beschluss vom 25. November 2002 betreffend den GT L CCF ___________________________________________________________________________ 2 I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 17. Dezember 1996 genehmigten und am 16. Oktober 2001 um ein Jahr verlängerten Gemeinsamen Tarifs L (Unterricht in Tanz, Gym- nastik und Ballett) läuft am 31. Dezember 2002 ab. Mit gemeinsamer Eingabe vom 24. Ju- ni 2002 haben die beiden an diesem Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform der Schiedskommission Antrag auf Genehmigung eines neuen GT L in der Fassung vom 4. März 2002 und einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, d.h. bis zum
31. Dezember 2007 gestellt. 2. Die Verwertungsgesellschaften geben an, dass die Anwendung des GT L mit keinen nen- nenswerten Schwierigkeiten verbunden war. Die aus diesem Tarif erzielten Einnahmen werden für die letzten fünf Jahre wie folgt bezeichnet (in Franken): 1997 1998 1999 2000 2001 Urheberrecht 399'416 408'552 533'150 479'625 528'094 verwandte Schutzrechte 81'115 90'966 111'092 106'262 114'034 Dazu führen die Verwertungsgesellschaften aus, dass die Einnahmen aus dem GT L in den vergangenen drei Jahren etwas gesteigert werden konnten. Die Gründe dafür sehen sie ei- nerseits beim grösseren Kursangebot im Fitnessbereich und andererseits in einer effiziente- ren Marktbearbeitung durch die SUISA. So seien 1999 in einer speziellen Erfassungsaktion viele Neukunden angeschrieben worden. Sie weisen aber auch darauf hin, dass die Erfahrungen gezeigt hätten, dass das bisherige System, wonach die Entschädigungen in Abhängigkeit von der Anzahl der Lehrer und der Art des Unterrichts berechnet werden, neuen Formen des Kursangebotes nicht gerecht wer- de. Dies habe nämlich dazu geführt, dass Betriebe mit wenigen Lehrern für das gleiche Kursangebot weniger bezahlen müssen als Betriebe mit vielen Lehrpersonen. Bereits an- lässlich der Verhandlungen in den Jahren 1992 und 1996 sei daher den Verhandlungspart- nern ein System vorgeschlagen worden, wonach der Tarif neu auf der Grundlage der An- zahl Lektionen zu berechnen sei.
ESchK CAF Beschluss vom 25. November 2002 betreffend den GT L CCF ___________________________________________________________________________ 3 3. SUISA und Swissperform geben an, dass sie folgende Verbände zu den Verhandlungen eingeladen haben: - Berufsverband für Gymnastik und Bewegung (vormals Vereinigung der Gymnastikleh- rerInnen, VdG) - Schweizer Berufsverband für Tanz und Gymnastik (SBTG) - Schweizerischer Fitnesscenter-Verband (SFCV) - Schweizerischer Schwimmverband (SSCHV) - SwissDance - Volksgesundheit Schweiz (VGS) Dazu wird angemerkt, dass es sich ausser beim Fitnesscenter-Verband um Gesamtvertrags- partner der SUISA handle. Diese Verbände würden somit die Verpflichtungen ihrer Mit- glieder in Gesamtverträgen regeln und die entsprechenden Entschädigungen aus Urheber- recht regelmässig über die Mitgliederbeiträge auf die Verbandsmitglieder überwälzen. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 habe der Schweizerische Schwimmverband (SSCHV) in- dessen den Gesamtvertrag mit der SUISA gekündigt. Dieser Verband sei daher von der Li- ste der Verhandlungspartner gestrichen worden. Der neue Vorschlag, der grundsätzlich vorsehe, dass die Verwendung von Musik inskünf- tig anhand der Anzahl Lektionen entschädigt werde, ist gemäss den Angaben der Verwer- tungsgesellschaften an insgesamt sieben Sitzungen verhandelt worden. Dazwischen hätten auch Einzelbesprechungen mit den an den Verhandlungen beteiligten Gesamtvertragspart- nern stattgefunden. Zweck dieser Besprechungen sei es gewesen, die Auswirkungen des Wechsels beim Berechnungsmodus auf die einzelnen Gesamtverträge zu untersuchen. Schliesslich hätten sämtliche Verhandlungspartner, die bereits Gesamtvertragskunden der SUISA sind, dem neuen Tarif zugestimmt. Da mit dem Fitnesscenter-Verband noch kein Gesamtvertrag abgeschlossen werden konnte und dieser Verband die Auswirkungen des Systemwechsels auf seine Mitglieder noch näher überprüfen wollte, habe der SFCV zu die- sem Zeitpunkt noch keine Zustimmung zum neuen Tarif abgeben können. 4. Die Verwertungsgesellschaften geben an, dass der neue GT L in seinem Aufbau im we- sentlichen dem bisherigen entspreche. Mit der neuen Bestimmung zur Umschreibung des
ESchK CAF Beschluss vom 25. November 2002 betreffend den GT L CCF ___________________________________________________________________________ 4 Kundenkreises (Ziff. 2 des Tarifs) sollen die Begriffe 'Tanz, Gymnastik und Ballett' mit ei- ner nicht abschliessenden Aufzählung präzisiert werden. Geändert worden seien aber ins- besondere auch die Berechnungsgrundlage (Ziff. 7 und 8) sowie die Tarifansätze (Ziff. 9 bis 11). Neu richten sich die Entschädigungen demnach nach der Anzahl der Lektionen und nicht mehr nach der Anzahl Lehrer. Bei Unterrichtsformen mit nur wenig Musik oder bei Ballettstunden, in welchen häufig nicht mehr urheberrechtlich geschützte Musik verwendet wird, ist vorgesehen, den normalen Tarifansatz um 50 Prozent zu reduzieren (Ziff. 10). Weiter sei die bisherige Ziff. 13 ('Geringer Umfang der Musikverwendung') gestrichen und die Ziff. 17 in Angleichung an andere Tarife ergänzt sowie die Gültigkeitsdauer auf fünf Jahre festgelegt worden (Ziff. 24). Die geschuldeten Entschädigungen sollen auch weiter- hin mit der SUISA abgerechnet werden (Ziff. 19). Gestützt auf die erhobenen Zahlen gehen die Verwertungsgesellschaften von der Angemes- senheit des GT L aus. Sie betonen auch, dass der Tarif soweit wie möglich nutzungsabhän- gig ausgestaltet worden ist, in dem er auf die Anzahl Lektionen, in welchen Musik und al- lenfalls Tonträger verwendet werden, für die Berechnung der Entschädigungen abstellt. Soweit möglich, sei bei den Pauschalsätzen auch die pro rata temporis-Regel berücksichtigt worden. Eine feinere Abstufung des Tarifs anhand der effektiv verwendeten Musik ist nach ihrer Auffassung sowohl für die Nutzer wie auch für die Verwertungsgesellschaften kaum zumutbar, da dazu sämtliche Angaben über die verwendete Musik bzw. Tonträger abgelie- fert und ausgewertet werden müssten. Der Tarifansatz für die verwandten Schutzrechte sei leicht von 23 auf 25 Prozent der Urheberrechtsentschädigung angehoben worden. Diese Anhebung entspricht nach Auffassung von Swissperform der Praxis in anderen Tarifen. Auch weisen die Verwertungsgesellschaften darauf hin, dass der Systemwechsel bei der Berechnungsmethode es mit sich bringe, dass in gewissen Fällen wesentlich mehr bezahlt werde müsse; die Tarifansätze würden aber weiterhin deutlich unter der gesetzlichen Gren- ze liegen. Auch sieht der GT L weiterhin eine Anpassung der Entschädigungen an den Stand des Landesindex der Konsumentenpreise vor (Ziff. 14). Die Verwertungsgesell- schaften halten diese Teuerungsklausel für gerechtfertigt bei einem Tarif, der auf Pauschal-
ESchK CAF Beschluss vom 25. November 2002 betreffend den GT L CCF ___________________________________________________________________________ 5 vergütungen abstellt; zumal die Feststellung, wie sich die Einnahmen und Kosten der Nut- zer verändern, sehr aufwändig wäre und mit den Verbänden ein gut eingespieltes Abrech- nungsprozedere bestehe. Auch die Tatsache, dass die wichtigsten Nutzerverbände und Ge- samtvertragspartner dem Tarif zugestimmt haben, betrachten sie als weiteren Hinweis für dessen Angemessenheit. So liegen insbesondere schriftliche Zustimmungserklärungen vom VGS sowie vom SBTG dem Antrag der Verwertungsgesellschaften bei. 5. Mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2002 wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 2 URG in Ver- bindung mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des GT L eingesetzt und gleichzeitig der Antrag der Verwertungsgesellschaften den betroffenen Nutzerorgani- sationen mit einer Frist bis zum 16. August 2002 zur Vernehmlassung zugestellt (Art. 10 Abs. 2 URV). Dies verbunden mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Genehmigungsantrag angenommen wird. Der Schweizerische Fitnesscenter-Verband teilte in der Folge mit Schreiben vom 12. Au- gust 2002 mit, dass er sich mit dem vorgeschlagenen Tarif einverstanden erklärt. Der Schweizerische Schwimmverband (SSCHV) betonte in seiner Stellungnahme vom 14. Au- gust 2002, dass nach dem 'Outsourcing' der Sparte Wasserfitness am ehesten noch im Be- reiche des Synchronschwimmens mit Musik gearbeitet werde, während in den Sportarten Wasserball, Wasserspringen und Wettkampfschwimmen ohnehin nie Musik eingesetzt werde. Grundsätzlich wird die Anwendung der Ziff. I/c (Unterricht in Ballett) des bisheri- gen Tarifs auf die Tätigkeit des Schwimmverbandes bestritten. Bei einer allfälligen An- wendbarkeit des neuen Tarifs auf das Synchronschwimmen wird eine verfeinerte und er- weiterte Rabattordnung bzw. eine entsprechende Pauschalregelung verlangt. Ansonsten sind keine weiteren Stellungnahmen von Nutzerverbänden eingegangen. 6. Mit Präsidialverfügung vom 22. August 2002 wurde den beiden Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform Gelegenheit gegeben, zur Frage Stellung zu nehmen, inwieweit der GT L in der neu vorgelegten Fassung bezüglich der Tätigkeit des SSCHV zur Anwen-
ESchK CAF Beschluss vom 25. November 2002 betreffend den GT L CCF ___________________________________________________________________________ 6 dung gelangt. Die SUISA betonte in ihrer Antwort vom 6. September 2002 nochmals, dass der SSCHV die Sparte 'Wasserfitness' ausgegliedert hat. Der Gesamtvertrag, welcher vom SSCHV rückwirkend per Ende 2001 gekündigt worden sei, habe indessen diesen Bereich betroffen. Dagegen sei die Verwendung von Musik zum Einüben einer Kür im Synchron- schwimmen bis anhin nicht Gegenstand des Gesamtvertrages mit dem SSCHV gewesen. Soweit es sich daher um reine Trainingsveranstaltungen für die Synchronschwimmwett- kämpfe handle, sei der SSCHV auch künftig kein Kunde gemäss GT L. Damit sei der SSCHV auch kein massgebender Nutzerverband mehr. 7. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde mit Präsidialverfügung vom 12. September 2002 dem Preisüberwacher Gele- genheit zur Abgabe einer Empfehlung eingeräumt. In seiner Antwort vom 24. September 2002 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Un- tersuchung und auf die Abgabe einer Empfehlung zum beantragten neuen GT L. Dies ange- sichts der Tatsache, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nut- zerorganisationen - mit Ausnahme des Schwimmverbandes - auf einen neuen bis Ende 2007 gültigen Tarif haben einigen können. Er erwähnt auch, dass sich die SUISA bereit er- klärt habe, den GT L nicht auf den SSCHV anzuwenden und dass die Zustimmung der Be- troffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht. 8. Da es sich somit um einen Tarifantrag handelt, dem die wichtigsten direkt betroffenen Verbände und Organisationen zumindest stillschweigend zugestimmt haben und gestützt auf die Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2002 auch seitens der Mitglieder der Spruch- kammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behand- lung des Antrags der Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkula- tionsweg. Dies unter dem Vorbehalt, dass vorgängig die Frage zu klären ist, ob der
ESchK CAF Beschluss vom 25. November 2002 betreffend den GT L CCF ___________________________________________________________________________ 7 Schweizerische Schwimmverband bezüglich des GT L als massgebender Nutzerverband zu betrachten ist oder nicht. 9. Der zur Genehmigung vorgelegte GT L (Unterricht in Tanz, Gymnastik und Ballett) in der Fassung vom 4. März 2002 hat in den drei Amtssprachen deutsch, französisch und italie- nisch den folgenden Wortlaut: Gemeinsamer Tarif L (in deutsch) Tarif commun L (en français) Tariffa comune L (in italiano)
ESchK CAF Beschluss vom 25. November 2002 betreffend den GT L CCF ___________________________________________________________________________ 8 II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die am Gemeinsamen Tarif L (Unterricht in Tanz, Gymnastik und Ballett) beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform haben ihren Antrag zur Genehmi- gung dieses Tarifs innert der gemäss Präsidialverfügung vom 29. Mai 2002 verlängerten Eingabefrist eingereicht. 2. Gemäss Art. 46 Abs. 2 URG müssen die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerverbänden über die Tarifgestaltung verhandeln. Im Rahmen des letztmaligen Tarifgenehmigungsverfahrens im Jahre 2001 galt der Schwei- zerische Schwimmverband als massgebende Nutzerorganisation für die Aushandlung des GT L. Nach dem Auslagern der Sparte 'Wasserfitness' (früher 'Gesundheit-Fitness-Freizeit') hat dieser Verband indessen mit Schreiben an die SUISA vom 11. Februar 2002 den Ge- samtvertrag für diesen Bereich mit der SUISA gekündigt und geht in seiner Eingabe an die Schiedskommission davon aus, dass auf Grund dieser neuen Situation 'am ehesten noch im Bereiche des Synchronschwimmens mit Musik gearbeitet wird'. Die SUISA ihrerseits be- stätigte in ihrem Schreiben vom 6. September 2002, dass die Verwendung von Musik zum Einüben einer Kür im Synchronschwimmen bisher nicht Gegenstand des Gesamtvertrages mit dem SSCHV war. Soweit es sich somit um reine Trainingsveranstaltungen für Syn- chronschwimmwettkämpfe handle, sei der SSCHV auch künftig kein Kunde gemäss GT L. Die Beantwortung der Frage, ob eine Organisation als massgebender Nutzerverband im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG zu betrachten ist, hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob diese Organisation einen Gesamtvertrag mit der SUISA abgeschlossen hat. Das Vorliegen eines massgebenden Nutzerverbandes setzt indessen voraus, dass es sich um eine Organi- sation handelt, in welcher ein erheblicher Teil der Nutzerinnen und Nutzer zusammenge- schlossen sind (vgl. dazu BARRELET/EGLOFF, URG 46 N 7). Dies entspricht auch der stän-
ESchK CAF Beschluss vom 25. November 2002 betreffend den GT L CCF ___________________________________________________________________________ 9 digen Praxis der Schiedskommission (vgl. Beschluss der ESchK vom 27. September 1967 betr. Tarif M, Ziff. II/1a, Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. II, 1967-1980, S. 15f.). Im vorliegenden Tarif gehen offenbar sowohl die SUISA wie auch der SSCHV davon aus, dass eine Unterstellung des Schwimmverbandes unter den GT L nicht oder allenfalls höch- stens in Randbereichen vorgesehen ist. Unter diesen geänderten Voraussetzungen ist der SSCHV nicht mehr als massgebender Nutzerverband im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG zu betrachten, der für die Verhandlung des GT L hätte beigezogen werden müssen. Damit handelt es sich beim vorgelegten GT L um einen Einigungstarif, haben ihm doch die weiteren Nutzerverbände ausdrücklich oder zumindest stillschweigend zugestimmt. 3. Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG). Ein wesentli- ches Indiz für die Angemessenheit eines Tarifs ist denn auch regelmässig in der Einigung mit den hauptsächlichen Organisationen der Nutzer von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten zu sehen. Gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission kann in diesem Falle auf eine Angemessenheitsprüfung verzichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegan- gen werden kann, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zu- stande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dass der Zustimmung der massgebenden Nutzerverbände und - organisationen anlässlich eines Tarifverfahrens ein sehr hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Be- handlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirku- lationsweg erfolgen kann. 4. Zu Bemerkungen Anlass gibt einzig noch die aus dem bisherigen GT L übernommene Teuerungsklausel (vgl. Ziff. 14 GT L). Diese Klausel sieht vor, dass die im Tarif enthalte-
ESchK CAF Beschluss vom 25. November 2002 betreffend den GT L CCF ___________________________________________________________________________ 10 nen Entschädigungen, falls sich der Landesindex der Konsumentenpreise um mehr als 5 Prozent verändert, der Teuerung angepasst werden. Die Schiedskommission hat in ihrem Beschluss vom 21. Dezember 1993 betreffend die Genehmigung des GT 4 (Leerkassettenvergütung) festgehalten, dass bei Entschädigungsan- sätzen, die sich nach dem Tantiemesystem auf die Einnahmen oder Ausgaben der Werk- nutzer beziehen, auch eine allfällige Teuerungsklausel von dieser Berechnungsgrundlage ausgehen muss und nicht einfach auf den Landesindex der Konsumentenpreise abgestellt werden kann. In der Folge hielt sie einen Teuerungsausgleich grundsätzlich für gerechtfer- tigt, wenn die Teuerung auf die Einnahmen oder die Ausgaben der Nutzer durchschlägt. Die Rechtfertigung für diese Art des Teuerungsausgleichs ergibt sich damit aus dem Tan- tiemesystem, wonach die Entschädigung grundsätzlich als prozentualer Anteil der Einnah- men oder Ausgaben der Werknutzer festzulegen ist (Art. 60 URG). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 24. März 1995 zum vorerwähnten Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission die obigen Überlegungen zum Teuerungsausgleich bestätigt. Die Verwertungsgesellschaften halten die Teuerungsklausel im GT L für gerechtfertigt, da dieser Tarif einerseits auf Pauschalvergütungen und nicht auf einen Prozentsatz der Kosten oder Einnahmen der Nutzer abstellt und andererseits nur mit erheblichem Aufwand festge- stellt werden könnte, wie sich diese Kosten und Einnahmen verändern. Im Rahmen des von der Schiedskommission durchgeführten Vernehmlassungsverfahrens zum Antrag der Verwertungsgesellschaften haben die massgebenden Nutzerverbände dem vorgesehenen Tarif inklusive der Teuerungsklausel zugestimmt. Auch der Preisüberwacher hat keine Einwände gegen die Genehmigung des GT L vorgebracht. Die Teuerungsklausel bildet daher Bestandteil des ausgehandelten Tarifs. Unter wettbewerbsrechtlichen Ge- sichtspunkten kann auch darauf hingewiesen werden, dass die Teuerungsklausel erst zur Anwendung gelangt, falls sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit dem Datum des Inkrafttretens des Tarifs bis zum jeweiligen Stichtag um mindestens 5 Prozent verän-
ESchK CAF Beschluss vom 25. November 2002 betreffend den GT L CCF ___________________________________________________________________________ 11 dert. Bei einer Gültigkeitsdauer des Tarifs von 5 Jahren kann dies nicht ausgeschlossen werden; allerdings ist die Formulierung so gewählt worden, dass auch bei einem Teue- rungsrückgang eine entsprechende Anpassung der Entschädigungen erfolgen kann. Die Teuerungsklausel ist unter diesen Umständen im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nicht zu beanstanden. 5. Obwohl die Erhöhung der Entschädigungen für einzelne Nutzer erheblich ausfallen kann, ist unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen, dass es sich hier um einen unzulässigen Tarifsprung handelt. Die Schiedskommission hat denn auch in anderen Fällen (vgl. Beschluss vom 29. November 1999 betr. GT H, Ziff. II/3c und die in diesem Ent- scheid erwähnte Praxis der ESchK) nicht ausgeschlossen, dass ein Systemwechsel für ein- zelne Nutzer zu einer Tariferhöhung führen kann. 6. Da beim vorliegenden Tarif eine eingehende Angemessenheitsprüfung der Entschädi- gungsansätze gemäss Art. 60 URG entfallen kann (vgl. vorne Ziff. II/3), muss die Schieds- kommission insbesondere auch nicht prüfen, inwieweit die Regelhöchstsätze gemäss Art. 60 Abs. 2 URG durch den neuen Tarif ausgeschöpft werden beziehungsweise aufgrund des akzessorischen Charakters der Nutzungen ausgeschöpft werden dürfen. Der GT L ist somit mit einer Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2007 in der vorge- legten Fassung zu genehmigen. 7. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV von den Antrag stellenden Verwer- tungsgesellschaften zu tragen.
ESchK CAF Beschluss vom 25. November 2002 betreffend den GT L CCF ___________________________________________________________________________ 12 III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Der Gemeinsame Tarif L (Unterricht in Tanz, Gymnastik und Ballett) wird in der Fassung vom 4. März 2002 mit einer vorgesehenen Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2007 genehmigt. (...)