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gt-k-2007

GT K (Beschluss vom 6. November 2007)

Eschk · 2007-11-06 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

ESchK CAF Beschluss vom 6. November 2007 betreffend den GT K 2/29 CCF ________________________________________________________________________________ I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben: 1. Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 22. November 2001 genehmigten und am 27. November 2006 verlängerten Gemeinsamen Tarifs K (Konzerte und konzertähnliche Darbie- tungen) läuft am 31. Dezember 2007 ab. Mit Eingabe vom 29. Juni 2007 haben die an die- sem Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform der Schiedskom- mission den Antrag gestellt, einen neuen GT K in der Fassung vom 26. Juni 2007 mit einer vorgesehenen Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 zu geneh- migen.

2. Die Verwertungsgesellschaften melden aus dem GT K in den letzten sechs Jahren folgende Einnahmen (in ganzen Frankenbeträgen):

2001 2002 2003 2004 2005 2006 SUISA 8'964'093 10'768'009 11'213'297 12'957'677 11'817'511 14'527'568 Swissperform 76'434 169'584 132'146 215'125 185'805 257'687 Total 9'040'527 10'937'593 11'345'443 13'172'802 12'003'316 14'785'255

Dazu erwähnen die Verwertungsgesellschaften, dass sich die Einnahmen aus dem GT K pa- rallel zur stetig wachsenden Zahl von Konzertveranstaltungen erfreulich entwickelt hätten. Den Rückgang im Jahre 2005 führen sie auf den Umbau des Hallenstadions Zürich zurück, das vom Juni 2004 bis zum Juli 2005 für Grosskonzerte nicht zur Verfügung stand.

3. Die Verwertungsgesellschaften geben die folgenden Nutzerorganisationen als ihre Verhand- lungspartner im GT K an: − Association des Agents de Spectacles et de Concerts en Suisse − Konferenz Musikhochschulen Schweiz (KMHS) − Schweizerischer Bühnenverband (SBV) − Schweizerischer Verband der Veranstalter von klassischen Konzerten und Darbietungen (SVVK) − Swiss Club Association (SCA) − Swiss Music Promoters Association (SMPA) − Verband Künstler- und Eventagenturen Schweiz (ISI) − Verein Petzi, Dachverband der Schweizer Musikclubs

Dazu führen die Verwertungsgesellschaften aus, dass der Verband ISI sich für die Verhand- lungen durch die SMPA habe vertreten lassen. Neu dazugekommen als Verhandlungspart- ner sei in diesem Jahr der SVVK. Im Weiteren habe die KMHS nicht aktiv an den Verhand-

ESchK CAF Beschluss vom 6. November 2007 betreffend den GT K 3/29 CCF ________________________________________________________________________________ lungen teilgenommen und die Association des Agents de Spectacles et de Concerts en Su- isse habe sich nie gemeldet.

Die Verwertungsgesellschaften geben an, insgesamt zehn Verhandlungsrunden durchge- führt zu haben, wobei an einigen Besprechungen nur die von bestimmten Fragen unmittelbar betroffenen Verhandlungspartner teilnahmen. Diese Verhandlungen hätten nach Auffassung der Verwertungsgesellschaften zu einem in wesentlichen Punkten revidierten neuen GT K führen sollen. Anlässlich der letzten Verhandlungsrunde sei indessen von SMPA vorge- schlagen worden, den bestehenden Tarif als Übergangsregelung für ein weiteres Jahr zu verlängern. Diesem Vorschlag hätten sich Petzi und SCA angeschlossen. Die Verwertungs- gesellschaften seien mit einer Verlängerung grundsätzlich einverstanden gewesen, hätten aber vorgeschlagen, die Anpassung der Tarifansätze für die verwandten Schutzrechte in den Ziff. 17 und 21, über die im Laufe der Verhandlungen offenbar eine Einigung erzielt werden konnte, in den Tarif aufzunehmen. Ansonsten sollten sowohl Wortlaut wie auch die Ansätze unverändert vom bisherigen GT K übernommen werden.

In der Folge stimmten KMHS, SCA, Petzi, SVVK, SBV und auch SMPA diesem Vorschlag ausdrücklich zu, aber insbesondere SCA und Petzi sowie der SVVK äusserten Vorbehalte hinsichtlich einer im Jahre 2001 getroffenen so genannten Sonderregelung für die Musik- clubs (vgl. Gesuchsbeilagen 9 – 14). Der SBV und die SMPA bezeichneten ausserdem die Anhebung der Tarifansätze für die verwandten Schutzrechte als unpräjudiziell für künftige Verhandlungen.

Die Verwertungsgesellschaften gehen davon aus, dass es bei der mit Petzi und SCA 2001 getroffenen Vereinbarung um eine Frage der Tarifanwendung geht, informieren indessen gleichwohl über diese Regelung. Ziel dieser Regelung sei es gewesen, die Abrechnungen mit den Musikclubs zu vereinfachen, da festgestellt worden sei, dass viele Konzerte nicht kostendeckend sind, während andere sehr wohl erfolgreich durchgeführt werden können, womit letztlich über einen längeren Beobachtungszeitraum ein gewisser Ausgleich stattfinde. Dies habe dazu geführt, pro Konzertanlass nur noch die Kosten (d.h. die Gagen der Musiker) zu berücksichtigen. Allerdings hätten die für das Jahr 2005 erhobenen Daten gezeigt, dass einige Petzi- und SCA-Mitglieder aus dem Musikbetrieb nicht mehr nur ausgeglichene Ab- schlüsse erwirtschaften, sondern hauptsächlich gewinnorientierte Veranstaltungen mit erheb- lichen Einnahmenüberschüssen durchführen würden. Aus Gründen der Gleichbehandlung

ESchK CAF Beschluss vom 6. November 2007 betreffend den GT K 4/29 CCF ________________________________________________________________________________ mit anderen gewinnorientierten Veranstaltern könnten somit nicht mehr alle Anlässe auf der Kostenbasis abgerechnet werden, da dies sowohl dem GT K wie auch der mit Petzi und SCA getroffenen Regelung widersprechen würde.

Die Anpassungen hinsichtlich der verwandten Schutzrechte werden damit begründet, dass der Ansatz von 2,4 Prozent der Einnahmen in Ziff. 17 des Tarifs seit 1995 einen 'Einfüh- rungsrabatt' enthalte und neu im Falle der Verwendung von im Handel erhältlichen Tonträ- gern auch für die verwandten Schutzrechte analog zu den Urheberrechten der Höchstsatz von 3 Prozent pro rata temporis gelten soll. Eine stichprobenartige Untersuchung habe aber auch gezeigt, dass die Anhebung der Entschädigung für Pausenmusik in Ziff. 21 von bisher 0,1 Prozent auf neu 0,2 Prozent der Einnahmen bzw. Kosten gerechtfertigt sei. Die Verwen- dung von Handelstonträgern während der Pause sowie vor oder nach dem Konzert sei eine massive Nutzung, was letztlich auch eine Angleichung an den GT Hb rechtfertige. Die Ver- wertungsgesellschaften präzisieren zudem, dass die Ermässigungen gemäss Ziff. 23 bis 25 des Tarifs auch für die verwandten Schutzrechte gelten.

4. Hinsichtlich der Angemessenheit des vorgelegten Tarifs bestätigen die Verwertungsgesell- schaften, dass der neue GT K mit Ausnahme der Ziff. 17 und 21 (Anpassung der Tarifansät- ze für die verwandten Schutzrechte) mit dem bisherigen Tarif identisch ist. Sie verweisen daher primär auf das im Jahre 2001 durchgeführte Genehmigungsverfahren sowie den Be- schluss der Schiedskommission vom 22. November 2001 und den entsprechenden Ent- scheid des Bundesgerichts vom 29. Januar 2003. Zudem gehen sie davon aus, dass sich die Erhöhung der Ansätze im Rahmen der gesetzlichen Grenze (Art. 60 Abs. 2 URG) bewegt und die Tarifpartner dieser Erhöhung für das Jahr 2008 zugestimmt haben.

5. Mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2007 wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des Gesuchs der Verwertungsge- sellschaften eingesetzt und gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV der Antrag der Verwertungsge- sellschaften den betroffenen Nutzerorganisationen mit einer Frist bis zum 16. August 2007 zur Vernehmlassung zugestellt. Dies verbunden mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall Zu- stimmung zum Genehmigungsantrag angenommen werde. In der Folge bestätigten sowohl der SBV wie auch die SMPA und der SVVK ihre bereits gegenüber den Verwertungsgesell- schaften abgegebenen Zustimmungserklärungen. Der SBV erklärt in seiner Stellungnahme vom 13. August 2007, dass er der Anhebung der Tarifansätze für die verwandten Schutz-

ESchK CAF Beschluss vom 6. November 2007 betreffend den GT K 5/29 CCF ________________________________________________________________________________ rechte zwecks Erzielung eines Einigungstarifs unpräjudiziell für das Jahr 2008 zugestimmt habe und behält sich ausdrücklich vor, im Laufe der weiteren Verhandlungen auf die alten Tarifansätze zurückzukommen. Der SVVK verweist darauf, dass einzelne Nutzer in der Ver- gangenheit offenbar falsch abgerechnet haben und betont, dass die Durchsetzung einer kor- rekten Anwendung des Tarifs ein Gebot der Gleichbehandlung ist und in der Verantwortung der SUISA liege.

6. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde anschliessend dem Preisüberwacher mit Präsidialverfügung vom 20. August 2007 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

In seiner Antwort vom 23. August 2007 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersu- chung und auf die Abgabe einer Empfehlung zum beantragten GT K. Dies begründet er mit dem Umstand, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerver- bänden auf einen Kompromiss für das Jahr 2008 haben einigen können und die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchli- chen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht.

7. Da die direkt betroffenen Verbände und Organisationen, die sich im Rahmen des Verfahrens äusserten, dem Genehmigungsantrag – wenn auch unter gewissen Vorbehalten – zuge- stimmt haben und auch seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchfüh- rung einer Sitzung gestellt worden ist, erfolgt die Behandlung der Tarifeingabe der Verwer- tungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.

8. Der zur Genehmigung vorgelegte GT K (Konzerte und konzertähnliche Darbietungen) hat in der Fassung vom 26. Juni 2007 in deutscher, französischer und italienischer Sprache den folgenden Wortlaut:

ESchK CAF Beschluss vom 6. November 2007 betreffend den GT K 27/29 CCF ________________________________________________________________________________ III. Die Schiedskommission zieht in Erwägung: 1. Die Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform haben ihren Antrag auf Genehmi- gung eines neuen Gemeinsamen Tarifs K (Konzerte und konzertähnliche Darbietungen) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 am 29. Juni 2007 und damit innert der gemäss Art. 9 Abs. 2 URV verlängerten Eingabefrist eingereicht. Aus den entsprechenden Gesuchsunterlagen sowie der durchgeführten Vernehmlassung geht zudem hervor, dass die Verhandlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind.

2. Nach ständiger Rechtsprechung der Schiedskommission kann die Angemessenheitsprüfung gemäss Art. 59 f. URG entfallen, wenn die Tarifverhandlungen hinsichtlich der Tarifstruktur und der Entschädigungsansätze zu einer Einigung zwischen den Parteien geführt haben. Diese Praxis findet im Entscheid des Bundesgerichts vom 7. März 1986 betreffend den Ge- nehmigungsbeschluss der Schiedskommission vom 8. Juni 1984 zum Gemeinsamen Tarif I (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190) ihre Bestätigung. Danach kann im Falle der Zustimmung der Nutzerseite davon ausgegangen werden, dass der Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht. Dass der Zustimmung der Nutzerorganisationen in Tarifgenehmigungsverfahren ein hoher Stellenwert zukommt, ergibt sich auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.

Die Schiedskommission hat den zur Genehmigung vorgelegten GT K (mit Ausnahme der angehobenen Ansätze für die verwandten Schutzrechte in den Ziff. 17 und 21) mit Beschluss vom 22. November 2001 auf seine Angemessenheit gemäss Art. 59 f. URG geprüft und ge- nehmigt. Eine gegen diesen Beschluss erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 29. Januar 2003 abgewiesen. Zudem haben die be- troffenen Nutzerverbände den neuen Tarifansätzen für die verwandten Schutzrechte zuge- stimmt; dies zumindest für das Jahr 2008 und ohne Präjudiz für künftige Tarifverhandlungen.

Bei der mit den Musikclubs getroffenen Vereinbarung geht es offenbar tatsächlich um eine Frage der Tarifanwendung, nämlich die Frage, in welchen Fällen die Entschädigung gestützt auf Ziff. 12 des Tarifs hilfsweise in der Form eines Prozentsatzes der Kosten der Musik be-

ESchK CAF Beschluss vom 6. November 2007 betreffend den GT K 28/29 CCF ________________________________________________________________________________ rechnet wird. Die Schiedskommission hat sich denn auch grundsätzlich für eine Abrechnung nach den Kosten bei den nicht rein kommerziell orientierten Musikclubs ausgesprochen (vgl. Beschluss vom 22.11.2001, Ziff. II/2g). Offenbar wurde hier in der Vergangenheit die Ab- grenzung zu den gewinnorientierten Anlässen mit erheblichen Einnahmenüberschüssen nicht immer klar vollzogen. Aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen gewinnorientier- ten Veranstaltern ist dies aber zwingend notwendig. Die SUISA hat denn auch bestätigt, dass in Zukunft nicht mehr alle Anlässe der Musikclubs gestützt auf die Kosten abgerechnet werden und somit die erforderlichen Schritte eingeleitet.

Die vom GT K betroffenen Nutzerorganisationen haben der Tarifeingabe unter den erwähn- ten Vorbehalten zugestimmt. In Berücksichtigung dieser Zustimmungen sowie des Verzichts des Preisüberwachers auf die Abgabe einer Empfehlung gibt der Antrag der Verwertungsge- sellschaften zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der GT K ist somit in der Fassung vom 26. Juni 2007 für das Jahr 2008 zu genehmigen.

3. Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV unter solidarischer Haftung von den Antrag stellenden Verwertungsgesellschaften zu tragen.

IV. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission: 1. Der Gemeinsame Tarif K (Konzerte und konzertähnliche Darbietungen) wird in der Fassung vom 26. Juni 2007 und mit einer vorgesehenen Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 genehmigt. […]

ESchK CAF Beschluss vom 6. November 2007 betreffend den GT K 29/29 CCF ________________________________________________________________________________